Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.03.1980, Az.: BVerwG 5 C 40.78
Ausbildungsförderung; Antragserfordernis; Bewilligungszeiträume
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.03.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 40.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11544
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Bremen - 11.11.1976 - AZ: III A 247/76
- OVG Bremen - 23.08.1977 - AZ: II BA 3/77
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- FamRZ 1980, 840
Amtlicher Leitsatz
Zur Notwendigkeit, für neue Bewilligungszeiträume neue Anträge auf Bewilligung von Ausbildungsförderung an die Behörde zu richten.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. März 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. August 1977 ergangene Urteil des Oberverwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der am 2. Februar 1939 in Indien geborene Kläger ist nicht deutscher Staatsangehöriger. Seine verstorbenen Eltern besaßen die indische Staatsangehörigkeit und haben sich niemals in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten. Nachdem der Kläger von 1963 bis 1973 in England gelebt hatte, kam er in die Bundesrepublik Deutschland und begann im Wintersemester 1974/75 mit einem Hochschulstudium in den Fächern Englisch und Geschichte.
Mit Bescheid vom 20. Januar 1976 gewährte ihm die Universität Bremen als Amt für Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum vom 1. August 1975 bis zum 31. Juli 1976 Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Die Behörde stellte die Leistungen mit Bescheid vom 26. April 1976 mit Ablauf des Monats März 1976 wieder ein und führte zur Begründung aus: Der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen, unter denen nach § 8 Abs. 1 und 2 BAföG Ausländern Ausbildungsförderung zu gewähren sei. Nicht möglich sei auch die Förderung nach den Richtlinien über die Förderung von Studenten aus Entwicklungsländern an bremischen Hochschulen vom 19. November 1974 - Bremische Förderungsrichtlinien -, weil England, dessen Staatsangehörigkeit der Kläger nach seinem Vorbringen besitze, nicht zu den Entwicklungsländern gehöre.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,
den Bescheid über die Einstellung der Ausbildungsförderung sowie den Widerspruchsbescheid aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm weiterhin Ausbildungsförderung in der gleichen Höhe wie bisher zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben, soweit die Behörde die Förderungsleistungen für den Monat April 1976 eingestellt hat; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die dagegen vom Kläger eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht den Bescheid über die Einstellung der Förderungsleistungen insgesamt aufgehoben; die Zurückweisung des Verpflichtungsantrages hat es bestätigt.
Zur Begründung der das Rechtsschutzbegehren des Klägers zurückweisenden Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt: Der Verpflichtungsantrag des Klägers, ihm die Förderungsbeträge von August 1976 an fortzuzahlen, sei unzulässig, weil es insoweit an einem Antrag gegenüber der für die Entscheidung zuständigen. Behörde fehle. Förderungsleistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und auch nach den Bremischen Förderungsrichtlinien könnten nur dann gewährt werden, wenn zuvor ein entsprechender Antrag an die für die Entscheidung zuständige Stelle gerichtet werde. Der Kläger habe einen derartigen Antrag für den ab August 1976 beginnenden Bewilligungszeitraum im behördlichen Verfahren nicht gestellt. Der im September 1975 eingereichte Antrag habe sich nur auf den laufenden Bewilligungszeitraum bezogen und sei mit der Leistungsbewilligung verbraucht worden. In dem Bewilligungsbescheid sei der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen worden, daß für eine Weiterzahlung der Leistungen über den Bewilligungszeitraum hinaus ein neuer Antrag erforderlich sei. Es lasse sich auch nicht zu Gunsten des Klägers aus seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren schließen, daß er weitergehende Leistungen verlangt habe. Dagegen spreche bereits, daß der Kläger seinen Widerspruch nur auf den Bescheid vom 26. April 1976 über die Leistungseinstellung gerichtet und nicht näher begründet habe. Auch das Vorbringen im anschließenden Rechtsstreit, aus dem hervorgehe, daß er für die Zeit vom 1. August 1976 an Förderungsleistungen verlange, könne nicht den vorgeschriebenen Antrag ersetzen. Diese Annahme stehe nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Wohngeldrechts, wonach der Kläger einen Leistungsantrag nicht zu wiederholen brauche, solange ein Rechtsstreit anhängig sei, der sich gegen eine frühere, ablehnende Entscheidung richte. Ein solcher Sachverhalt sei hier nicht gegeben, weil es an einer ablehnenden Entscheidung der Behörde fehle.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er seinen Verpflichtungsantrag weiterverfolgt.
Nach Zustellung des Berufungsurteils hat der Kläger durch seinen Prozeßbevollmächtigten bei der Universität Bremen am 15. September 1977 einen schriftlichen Antrag gestellt, ihm von August 1976 an Ausbildungsförderung zu gewähren. Ferner hat er für den Fall, daß die Antragsfrist abgelaufen sei, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten. Die Universität Bremen hat die Anträge mit Bescheid vom 10. Oktober 1977 abgelehnt. Dagegen hat der Kläger Widerspruch eingelegt, über den bisher nicht entschieden worden ist.
Zur Begründung seiner Revision macht der Kläger geltend: Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts schreibe das Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht vor, daß für jeden Förderungszeitraum ein neuer Förderungsantrag zu stellen sei. So zeige die Regelung des § 50 Abs. 4 BAföG, daß grundsätzlich die Förderung über den Bewilligungszeitraum hinaus zu gewähren sei. Soweit das in der Vorschrift durch das Erfordernis eines neuen Antrags eingeschränkt werde, verstoße sie gegen die Verfassungsgrundsätze der Normenklarheit, Rechtssicherheit und Vorausberechenbarkeit staatlichen Tuns. Davon unabhängig sei ein neuer Antrag nicht erforderlich, weil entgegen der Meinung des Oberverwaltungsgerichts die Grundsätze, die das Bundesverwaltungsgericht zum Wohngeldrecht vertreten habe, auf den vorliegenden Fall anzuwenden seien. Aber auch wenn man einen Antrag für notwendig halte, so sei diese Voraussetzung erfüllt. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts sei seinem Vorbringen im vorliegenden Rechtsstreit die Wirkung eines Förderungsantrags für den hier zu beurteilenden Bewilligungszeitraum beizumessen. Sein Förderungsanspruch sei auch begründet. Soweit die Behörde davon ausgegangen sei, daß er kein Student aus einem Entwicklungsland sei, stehe das im Widerspruch zur ständigen Verwaltungsübung der Beklagten. Er rüge insoweit die Verletzung des Gleichheitssatzes. Die Frage, ob jemand Student aus einem Entwicklungsland sei, beurteile sich nach der bisher von der Beklagten eingehaltenen Verwaltungsübung allein nach der Staatsangehörigkeit. Er sei indischer Staatsangehöriger und daher auch Student aus einem Entwicklungsland. Das Oberverwaltungsgericht hätte diesen Sachverhalt näher aufklären müssen. Das gleiche gelte für die Frage, ob eine Förderung trotz Überschreitens der in § 10 Abs. 3 BAföG geregelten Altersgrenze gerechtfertigt sei. Aber selbst wenn er nicht unter den förderungsberechtigten Personenkreis fallen sollte, hätte die Beklagte die einmal gewährte Förderung nicht widerrufen dürfen, sondern sei verpflichtet, ihn bis zum Ende seines Studiums zu fördern. Das Vertrauen des Auszubildenden auf Fortgewährung der Leistung sei in besonderem Maße schutzwürdig.
Die Beklagte verteidigt die vom Oberverwaltungsgericht vertretene Auffassung, daß für eine Entscheidung in der Sache ein Förderungsantrag erforderlich sei und daß es der Kläger versäumt habe, diesen Antrag zu stellen. Ferner macht sie geltend: Ein Anspruch auf Ausbildungsförderung stehe dem Kläger nicht zu, weil er die Voraussetzungen des für Ausländer geltenden § 8 BAföG nicht erfülle. Die einmalige rechtswidrige Bewilligung schaffe keinen Vertrauenstatbestand, auf Grund dessen der Kläger für die Folgezeit Leistungen beanspruchen könne. Dem Kläger könne auch keine Beihilfe nach den Bremischen Förderungsrichtlinien gewährt werden.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren und trägt vor: Sofern der Kläger Ansprüche auf Grund der Bremischen Förderungsrichtlinien geltend machen wolle, sei die Revision schon deshalb unbegründet, weil das angefochtene Urteil in diesem Falle nicht Bundesrecht verletze. Soweit das Bundesausbildungsförderungsgesetz anzuwenden sei, stehe dem Kläger ein Förderungsanspruch nicht zu, weil er die Voraussetzungen des § 8 BAföG nicht erfülle. Im übrigen sei das Berufungsgericht mit Recht von der Notwendigkeit eines Förderungsantrags ausgegangen und auch davon, daß der Kläger aus der einmaligen fehlerhaften Bewilligung von Förderungsleistungen keinen Anspruch auf eine weitere Förderung herleiten könne.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Gegenstand des Rechtsstreits ist allein noch der Verpflichtungsantrag, mit dem der Kläger erreichen will, daß ihm vom 1. August 1976 an Ausbildungsförderung bewilligt wird. Der mit der Klage ebenfalls angefochtene Bescheid der Universität B. vom 26. April 1976, mit dem bereits bis zum 31. Juli 1976 bewilligte Förderungsleistungen eingestellt worden sind, ist durch die Urteile der Vorinstanzen in vollem Umfang aufgehoben worden. Da die Beklagte dagegen keine Rechtsmittel eingelegt hat, sind die Entscheidungen insoweit rechtskräftig.
Der erkennende Senat versteht den noch anhängigen Verpflichtungsantrag dahin, daß der Kläger nicht nur Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG - in der hier anzuwendenden Fassung des Dritten Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1975 (BGBl. I S. 2081) erstrebt. Er will auch für den Fall, daß ihm ein Förderungsanspruch nach diesem Gesetz nicht zustehen sollte, eine Entscheidung darüber erreichen, ob ihm Leistungen nach den Richtlinien über die Förderung von Studenten aus Entwicklungsländern an bremischen Hochschulen - Bremische Förderungsrichtlinien - vom 19. November 1974 (Bremer Schulblatt 521/4) zu gewähren sind. Auch wenn der Kläger dieses Klageziel ausdrücklich erst in seiner Berufungsbegründung angeführt hat, so hat der Beklagte das gesamte Vorbringen schon vorher in diesem Sinne verstanden. Die beiden vorinstanzlichen Gerichte haben mit Recht ebenfalls eine entsprechende Prüfung vorgenommen.
Klarzustellen ist ferner, daß der Verpflichtungsantrag in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht davon berührt wird, daß der Kläger im September 1977 einen Förderungsantrag für die Zeit vom 1. August 1976 an gestellt und die Behörde diesen Antrag mit Bescheid vom 10. Oktober 1977 abgelehnt hat. Das hat vor allem nicht zu einer Erledigung der Hauptsache geführt. So ist nichts dafür ersichtlich, daß der Kläger mit seinem Förderungsantrag vom September 1977 den im vorliegenden Rechtsstreit gestellten Verpflichtungsantrag zurückgenommen hat. Auch ist der ablehnende Bescheid vom 10. Oktober 1977 nicht bestandskräftig geworden. Es besteht deshalb kein Hindernis, den im anhängigen Verfahren gestellten Verpflichtungsantrag weiter zu verfolgen. Dieser Antrag kann jedoch auch im Revisionsverfahren keinen Erfolg haben.
Soweit das Klagebegehren nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz zu beurteilen ist, scheitert es, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, bereits daran, daß der Kläger für den am 1. August 1976 beginnenden Bewilligungszeitraum den dafür an die Behörde zu richtenden Antrag, für den Schriftform und die Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen auf durch Rechtsverordnung bestimmten Formblättern vorgeschrieben ist, nicht gestellt hat (vgl. § 46 Abs. 1 bis 3 BAföG). Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. Dezember 1979 - BVerwG 5 C 19.78 - (dort allerdings nicht entscheidungstragend) ausgesprochen hat, bezieht sich der in § 46 Abs. 1 BAföG vorgesehene Antrag nur auf den einen Bewilligungszeitraum, den die Behörde in der Entscheidung über diesen (damit verbrauchten) Antrag unter Beachtung der für sie allerdings nicht zwingend verbindlichen Regeldauer des § 50 Abs. 3 BAföG konkretisierend festlegt, für die Gewährung von Ausbildungsförderung in einem späteren Bewilligungszeitraum ist ein (Wiederholungs-)Antrag unerläßliche Voraussetzung; durch die hierbei wiederum erforderliche formblattgerechte Darlegung der anspruchsbegründenden Tatsachen soll die zuständige Behörde in die Lage versetzt werden, entscheidungserheblichen Änderungen Rechnung zu tragen. Der erkennende Senat hat in dem angeführten Urteil insbesondere schon ausgeführt, daß die vom Bundesverwaltungsgericht zum Wohngeldrecht entwickelten Grundsätze, nach denen auch Zeiten nach Ablauf des laufenden Bewilligungszeitraums in die gerichtliche Entscheidung einzubeziehen sind, ohne daß ein Wiederholungsantrag bei der Behörde gestellt worden ist, wegen der eigenständigen Regelungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zum Antragserfordernis nicht anwendbar sind. Die dagegen vom Kläger vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht stichhaltig. Es verstößt weder gegen das Gebot der Rechtsklarheit noch das der Verhältnismäßigkeit und beeinträchtigt auch nicht die Gewährleistung ausreichenden Rechtsschutzes, wenn eine derartige gesetzliche Regelung im Bereich der Massenverwaltung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes innerhalb bestimmter Zeitabschnitte neue Leistungsanträge fordert, um für die zuständige Behörde die ihr obliegende Nachprüfung des (Fort-)Bestehens der Leistungsvoraussetzungen praktikabel zu gestalten. Der Kläger war über dieses Erfordernis in dem ihm erteilten Bewilligungsbescheid auch belehrt worden (Nrn. 1 und 2 der Erläuterungen auf der Rückseite des Bescheids).
Unter zutreffender Beachtung dieser Rechtslage hat das Berufungsgericht ferner mit Recht angenommen, daß der Kläger den notwendigen Förderungsantrag nicht gestellt hat. Der Förderungsantrag des Klägers vom 29. September 1975 war dadurch verbraucht, daß das Amt für Ausbildungsförderung mit Bescheid vom 20. Januar 1976 darüber entschieden und den Bewilligungszeitraum auf die Zeit vom 1. August 1975 bis zum 31. Juli 1976 festgesetzt hat. Für die sich daran anschließende Zeit, auf die sich der Verpflichtungsantrag des Klägers bezieht, war damit ein bei der Behörde zu stellender (Wiederholungs-)Antrag notwendig. Daran fehlt es. Der Kläger hat erstmals im Verwaltungsrechtsstreit erklärt, daß er für den hier in Rede stehenden Zeitraum Förderungsleistungen gewährt haben will. Es geht nicht an, diesem Vorbringen zugleich die Wirkungen des bei der Behörde zu stellenden Förderungsantrags beizumessen und das entsprechende Begehren bei noch ausstehender behördlicher Entscheidung zum Gegenstand einer Verpflichtungsklage zu machen. Die Verpflichtungsklage setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich voraus, daß die Behörde vor Klageerhebung mit dem Antrag auf Erlaß des begehrten Verwaltungsakts befaßt worden ist. Auch für die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO gilt nichts anderes, weil hier ebenfalls vor Klageerhebung der begehrte Verwaltungsakt bei der Behörde beantragt worden sein muß.
Unabhängig von diesen Überlegungen kann die Revision aber auch deshalb im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil dem Kläger aus Gründen des materiellen Rechts ein Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz nicht zusteht. Es fehlt dafür an den persönlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 und 2 BAföG, die Ausländer erfüllen müssen, wenn ihnen Ausbildungsförderung zu leisten ist.
Das gilt zunächst für § 8 Abs. 1 Nr. 2 BAföG, wonach heimatlosen Ausländern im Sinne des Gesetzes über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet - HAuslG - vom 25. April 1951 (BGBl. I S. 269) Ausbildungsförderung geleistet wird. Der Kläger hat im Rechtsstreit nicht geltend gemacht und nachgewiesen, daß er, wie es § 1 Abs. 1 Buchst. a HAuslG für die Rechtsstellung als heimatloser Ausländer verlangt, der Obhut der Internationalen Organisation untersteht, die von den Vereinten Nationen mit der Betreuung verschleppter Personen und Flüchtlinge beauftragt ist. Der Kläger hat ferner nicht geltend gemacht, als Asylberechtigter im Sinne des § 28 des Ausländergesetzes anerkannt zu sein. Es entfällt damit die in § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG geregelte Anspruchsvoraussetzung. Da die Eltern des Klägers indische Staatsangehörige gewesen sind, ist auch § 8 Abs. 1 Nr. 4 BAföG nicht anwendbar, wonach Ausländern ein Förderungsanspruch zustehen kann, wenn ein Elternteil Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist. Der Kläger kann schließlich auch keinen Förderungsanspruch aus § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a und b BAföG herleiten, der sich auf Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften bezieht. Dabei kann offenbleiben, ob der Kläger neben seiner indischen auch die britische Staatsangehörigkeit besitzt und als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften zu gelten hätte. Die für eine Förderung notwendigen Voraussetzungen liegen unabhängig von dieser Frage nicht vor. Das gilt zunächst für § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BAföG. Der Kläger ist kein Familienangehöriger von Ausländern, denen nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Einreise und Aufenthalt von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft - AufenthG/EWG - vom 22. Juli 1969 (BGBl. I S. 927) Freizügigkeit im Bundesgebiet gewährt ist. Das scheitert in jedem Falle daran, daß die inzwischen verstorbenen Eltern des Klägers nicht unter die Bestimmung des § 1 Abs. 1 AufenthG/EWG fallen können. Danach ist nur solchen Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Freizügigkeit gewährt, die sich zu bestimmten wirtschaftlichen Betätigungen im Bundesgebiet niedergelassen haben oder niederlassen wollen oder Empfänger von Dienstleistungen sind. Zu verneinen ist auch, daß dem Kläger, wie es § 8 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b BAföG verlangt, ein Verbleiberecht nach der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 oder der Richtlinie Nr. 75/34/EWG zusteht. Nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1251/70 ist das Verbleiberecht u.a. davon abhängig, daß der Ausländer nach Aufgabe seiner Beschäftigung in dem Aufenthaltsland das für die Geltendmachung einer Altersrente vorgeschriebene Alter erreicht hat oder infolge Arbeitsunfähigkeit seine Beschäftigung aufgibt oder nach Verlegung seiner beruflichen Beschäftigung in einen anderen Mitgliedstaat seinen Wohnsitz in dem Mitgliedstaat beibehält, in dem er sich bisher aufgehalten hat. Entsprechende Voraussetzungen gelten für ein Verbleiberecht nach der Richtlinie Nr. 75/34/EWG, die sich auf selbständige Erwerbstätige bezieht (Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie). Die angeführten Merkmale treffen auf den Kläger nicht zu. Sie kommen ebensowenig für die Eltern des Klägers in Betracht, so daß dieser auch kein Verbleiberecht als Familienangehöriger beanspruchen kann (jeweils Art. 3 der Verordnung [EWG] Nr. 1251/70 und der Richtlinie Nr. 75/34/EWG). Für einen Anspruch auf Ausbildungsförderung kann sich der Kläger letztlich auch nicht auf § 8 Abs. 2 Satz 1 BAföG in der Fassung des Zweiten Änderungsgesetzes vom 31. Juli 1974 (BGBl. I S. 1649) berufen, weil er die danach erforderliche Zeit einer Erwerbstätigkeit nicht nachweisen kann.
Steht nach alledem fest, daß der Kläger die Grundvoraussetzungen für die Förderung nach § 8 Abs. 1 und 2 BAföG nicht erfüllt, so läßt sich ein Anspruch auch nicht aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes herleiten. Nicht zu folgen ist dem Kläger zunächst in seiner Auffassung, er habe schon deshalb einen Anspruch auf weitere Förderungsleistungen, weil die Behörde nicht berechtigt sei, die einmal gewährte Förderung zu widerrufen. Die Behörde hat mit ihrem allein in Betracht kommenden Leistungsbescheid vom 20. Januar 1976 dem Kläger Förderungsleistungen nur für den Bewilligungszeitraum vom 1. August 1975 bis zum 31. Juli 1976 zuerkannt. Eine Entscheidung für die sich daran anschließende Zeit, die Gegenstand des Rechtsstreits ist, war damit nicht verbunden, so daß es hier nicht um die Rücknahme eines als fehlerhaft erkannten Verwaltungsakts und die dafür geltenden Einschränkungen geht. Das vorliegende Verfahren gibt auch keinen Anlaß, näher zu klären, ob und in welchem Umfang es zulässig ist, im Recht der Ausbildungsförderung in Anlehnung an die Grundsätze über den Vertrauensschutz bei der Rücknahme rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakte das Vertrauen des Auszubildenden darauf zu schützen, daß eine rechtswidrige Gewährung von Förderungsleistungen auch über die Bewilligungsdauer hinaus fortgesetzt wird. Eine Anwendung dieser Grundsätze wäre nach der Rechtsprechung, die der erkennende Senat für den insoweit vergleichbaren Fall der Ausbildungshilfe nach dem Lastenausgleichsgesetz (Urteil vom 30. Oktober 1963 - BVerwG 5 C 89.62 - [DVBl. 1964, 324]) entwickelt hat, allenfalls zu erwägen, wenn die Förderungsleistungen durch wiederholte Entscheidungen der Behörde über einen längeren Zeitraum von mehreren Jahren gewährt worden wären. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch nicht gegeben. Gegen das Entstehen eines Vertrauenstatbestandes spricht ferner, daß die Behörde bereits mit Bescheid vom 26. April 1976 die dem Kläger durch Bescheid vom 20. Januar 1976 bewilligte Förderung mit der Begründung eingestellt hat, die Leistung sei rechtswidrig bewilligt worden.
Die Frage, ob der Kläger seinen Förderungsanspruch auf die Richtlinien über die Förderung von Studenten aus Entwicklungsländern an bremischen Hochschulen stützen kann, unterliegt nicht der Entscheidung des Revisionsgerichts. Hierbei handelt es sich um die Auslegung einer rein landesrechtlichen Regelung und damit um die Anwendung nicht revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das gilt vor allem auch für die vom Berufungsgericht vertretene Meinung, ein Anspruch auf Grund der Bremischen Förderungsrichtlinien scheitere daran, daß der Kläger für den in Rede stehenden Bewilligungszeitraum keinen Förderungsantrag gestellt habe. Soweit der Kläger die Verletzung des Gleichheitssatzes und damit der dem Bundesrecht angehörenden Regelung des Art. 3 GG rügt, bezieht sich das nicht auf die hier maßgebende Frage der wirksamen Antragstellung. Die dem Berufungsgericht vorbehaltene Auslegung der Bremischen Förderungsrichtlinien ist daher für das Revisionsverfahren bindend (§ 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO).
Damit erledigt sich auch die vom Kläger erhobene Rüge der mangelnden Sachaufklärung unabhängig von der Frage, ob sie im einzelnen ordnungsgemäß erhoben worden ist. Da nach der bindenden Rechtsauslegung des Berufungsgerichts ein Anspruch nach den Bremischen Förderungsrichtlinien bereits daran scheitert, daß der Kläger keinen Förderungsantrag gestellt hat, ist das Berufungsgericht mit Recht nicht mehr auf die Frage eingegangen, ob andere Leistungsvoraussetzungen vorliegen, wie zum Beispiel die Eigenschaft des Klägers als Student aus einem Entwicklungsland.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und die Gerichtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz ist wegen Ortsabwesenheit verhindert, seine Unterschrift beizufügen. Kellner
Rotter
Bermel