Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1979, Az.: BVerwG 5 C 57.78
Identität des Anfangs des Bewilligungszeitraumes mit Zeitpunkt des rückwirkenden Förderungsbeginns; Rückwirkende Leistung von Ausbildungsförderung; Aufnahme der Ausbildung in dem Rückwirkungszeitraum; Maßgeblichkeit des § 15 Abs. 1 Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Beginn des Bewilligungszeitraumes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 5 C 57.78
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1979, 14770
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Berlin - 21.03.1977 - AZ: VI A 18/76
- OVG Berlin - 14.09.1978 - AZ: VI B 47.77
Rechtsgrundlagen
- § 15 Abs. 1 Satz 1 u. 2 BAföG 1974
- § 15 a Abs. 1 50 Abs. 3 BAföG 1974
- § 46 Abs. 1 BAföG
- § 50 Abs. 3 BAföG
Fundstellen
- DokBer A 1980, 115
- FEVS 28, 320
- ZfSH 1980, 273
Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. November 1979
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kellner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz, Dr. Schwarz, Rotter und Bermel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 14. September 1978 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
I.
Der im Jahre 1952 geborene Kläger studiert seit dem 1. Oktober 1974 an der Freien Universität B. Rechtswissenschaft. Bis zum Mai 1975 war er nebenher im Sicherungsdienst bei den US-Streitkräften tätig (Schichtdienst) und verdiente ca. 2.000 DM monatlich. Mit einem am 29. April 1975 heim Beklagten eingegangenen Antrag vom 1. April 1975 beantragte er Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Der Beklagte gewährte ihm durch Bescheid vom 20. August 1975 - zuletzt geändert durch Bescheid vom 20. September 1976 - Ausbildungsförderung von monatlich 263 DM rückwirkend ab 1. Januar 1975 bis März 1976.
Hiergegen hat der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm Ausbildungsförderung erst ab April 1975 zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben und zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Der Beklagte habe die Monate Januar bis März 1975 zu Unrecht gegen den Willen des Klägers in den Bewilligungszeitraum einbezogen. Aus dem Antragserfordernis des § 46 BAföG ergebe sich, daß Förderungsleistungen nicht gegen den Villen des Auszubildenden gewährt werden dürften. Dieser könne seinen Antrag jedenfalls auf einen bestimmten Bewilligungszeitraum beschränken und eine rückwirkende Gewährung von Leistungen für Zeiträume ausschließen, in denen er nicht bedürftig gewesen sei. Sollte diese Einflußmöglichkeit ausgeschlossen sein, was de lege ferenda aus der Sicht des Beklagten durchaus als wünschenswert betrachtet werden könne, so bedürfte es einer entsprechenden Vorschrift. Aus § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG, wonach Ausbildungsförderung rückwirkend für die letzten drei Monate vor dem Antragsmonat gewährt wird, lasse sich dies nicht herleiten. Die Vorschrift enthalte lediglich die Rechtsgrundlage dafür, daß Ausbildungsförderung rückwirkend geleistet werden könne, wenn der Auszubildende dies beantrage.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt:
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAföG werde Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen werde. Satz 2 dieser Vorschrift bestimme, daß rückwirkend Ausbildungsförderung für die letzten drei Monate vor dem Antragsmonat geleistet werde. Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG hat das Berufungsgericht entnommen, daß mit dieser Vorschrift auch der Zweck verfolgt werde, Manipulationen hinsichtlich der Anrechnung von Einkommen entgegenzuwirken. Die zwingende Natur der rückwirkenden Bewilligung von Ausbildungsförderung stehe zudem mit der übrigen Systematik des Gesetzes in Einklang. Durch Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz solle der Auszubildende in die Lage versetzt werden, sich voll der Ausbildung zu widmen. Über gleichwohl neben der Ausbildung noch eine Erwerbstätigkeit aus, so werde der Verdienst bei Übersteigen bestimmter Einkommensgrenzen nach den §§ 11 Abs. 2, 22 und 23 BAföG auf den Bedarf angerechnet. Dadurch entfalle der Anreiz, über ein bestimmtes Maß hinaus durch Nebentätigkeit Einkünfte zu erzielen. Die Auszubildenden sollten nicht berechtigt sein, durch die Wahl des Zeitpunktes ihrer Antragstellung zu erreichen, daß während der Ausbildung erzieltes Einkommen nicht angerechnet werde.
Dieser Auslegung der Vorschrift stehe nicht entgegen, daß der Zweck des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht in jedem Falle erreicht werden könne. Volle der Auszubildende die Anrechnung eigener Einkünfte vermeiden, so könne er den Antrag auf Ausbildungsförderung auch drei Monate nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit stellen. Die Förderungsleistungen schlössen dann zwar rechnerisch an diesen Zeitpunkt an, sie würden aber erst nach der Antragstellung rückwirkend bewilligt. Zutreffend weise der Beklagte darauf hin, daß bei solcher Fallgestaltung der Auszubildende darauf angewiesen sei, seinen Unterhalt bis zur Auszahlung der Ausbildungsförderung, d.h. über einen Zeitraum von etwa vier bis fünf Monaten vorzufinanzieren. Er müsse ferner das Risiko eingehen, daß sich bei der Entscheidung über den Antrag auf Ausbildungsförderung die bereits begonnene Ausbildung als nicht förderungsfähig erweise. Er müsse also Erschwernisse und Risiken auf sich nehmen, wenn er einerseits nach Beginn der Ausbildung noch einer erheblich ins Gewicht fallenden Erwerbstätigkeit nachgehe, andererseits aber die erzielten Einkünfte beim Übergang auf die Ausbildungsförderung unberücksichtigt sehen wolle.
Da der Kläger den Erstantrag auf Ausbildungsförderung im April 1975 gestellt habe, sei die rückwirkende Bewilligung ab Januar 1975 unter Anrechnung der bis Mai 1975 erzielten Einkünfte Rechtens.
Der Vortrag des Klägers, er habe darauf vertraut, daß er durch seinen Antrag den Beginn des Bewilligungszeitraumes bestimmen könne, lasse keine andere Entscheidung zu. Vertrauen, das auf einer der maßgeblichen Gesetzesauslegung abweichenden Auffassung beruhe, sei grundsätzlich nicht schutzwürdig.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er sein Klagebegehren weiterverfolgt. Er führt aus: § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG lasse sich nicht die zwingende Regelung entnehmen, daß Ausbildungsförderung stets für drei Monate rückwirkend zu leisten sei. Die vom Berufungsgericht zitierte Entstehungsgeschichte habe im Wortlaut der Vorschrift keinen Niederschlag gefunden. Da die Gewährung von Ausbildungsförderung von einem Antrag des Auszubildenden abhängig sei, dürfe die Leistung erst von dem Zeitpunkt an zuerkannt werden, zu dem sie ausdrücklich beantragt worden sei. Pur eine dem, Antrag zuwiderlaufende Berücksichtigung eines in der Vergangenheit abgeschlossenen Sachverhalts, wie der Erzielung von Einkommen, finde sich keine gültige Rechtsgrundlage. Da dem Kläger nur der Gesetzestext zugänglich gewesen sei, verdiene seine daraus gewonnene Auslegung des Gesetzes-Vertrauensschutz.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren. Nach seiner Ansicht ist davon auszugehen, daß der Bewilligungszeitraum in der Regel ein Jahr beträgt. Bei der Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG sei die durch § 50 Abs. 5 BAföG gesetzlich vorgegebene Dauer eines Bewilligungszeitraumes, nämlich ein Jahr, zugrunde zu legen; Dabei habe es ein Auszubildender nicht in der Hand, den Beginn des Bewilligungszeitraumes in seinem Antrag individuell zu bestimmen. Maßgebend sei allein der verwaltungsmäßig festgelegte Bewilligungszeitraum, den ein Auszubildender nicht, sofern ihm dies günstig erscheine, zeitlich versetzen dürfe. Dieses schon aus dem Wortlaut des Gesetzes folgende Ergebnis werde durch die Entstehungsgeschichte der genannten Vorschriften bestätigt.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Zu Recht hat der Beklagte auf den bei ihm am 29. April 1975 eingegangenen Förderungsantrag des Klägers vom 1. April 1975 Ausbildungsförderung für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 31. März 1976 unter Anrechnung auch des in diesem Bewilligungszeitraum erzielten Einkommens des Klägers bewilligt.
Die Ansicht der Revision, die Festsetzung des Förderungsbeginns auf den 1. Januar 1975 sei schon deshalb rechtswidrig, weil der Kläger in seinem Förderungsantrag Ausbildungsförderung für einen Zeitraum vor dem 1. April 1975 nicht beantragt habe, geht von der unzutreffenden tatsächlichen Annahme aus, der Kläger habe in diesem Antrag erklärt, er begehre Ausbildungsförderung vom 1. April 1975 an. Das Berufungsgericht hat sich insoweit auf die tatsächliche, mangels Verfahrensrügen das Revisionsgericht bindende (§ 137 Abs. 2 VwGO) Feststellung beschränkt, der Kläger habe am 29. April 1975 unter dem Datum des 1. April 1975 Ausbildungsförderung beantragt. Aus den Verwaltungsvorgängen, die dem Berufungsgericht vorgelegen haben, geht eindeutig hervor, daß der Kläger für den erforderlichen schriftlichen Antrag (§ 46 Abs. 1 des Bundesgesetzes über individuelle Förderung der Ausbildung [Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -] vom 26. August 1971 [BGBl. I S. 1409] in der hier anzuwendenden Fassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes [2. BAföGÄndG] vom 31. Juli 1974 [BGBl. I S. 1649]) die Formblätter 1/72, 2/72 und 4/72 verwendet sowie eine kurze Beschreibung seines Ausbildungsganges beigefügt hat. In diesen Antragsunterlagen hat der Kläger einen Zeitpunkt für den Beginn der von ihm begehrten Ausbildungsförderung nicht genannt. Offenbleiben kann deshalb, ob ein Förderungsantrag als zulässig angesehen werden könnte, in dem praktisch zur Bedingung gemacht wird, daß die Förderung erst zu einem späteren als dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG bestimmten Zeitpunkt einsetzen soll. Die Wirkung seines Forderungsantrages hinsichtlich des Zeitraumes, für den - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - Ausbildungsförderung zu leisten ist, hat der Kläger allein durch den Zeitpunkt des Antrags eingangs bestimmt, im übrigen folgt sie zwingend aus dem Regelungszusammenhang der §§ 15, 15 a, 50 Abs. 3 BAföG. Das ergibt sich aus folgendem:
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung vom Beginn des Monats an geleistet, in dem die Ausbildung aufgenommen wird. Unter Ausbildung im Sinne dieser Vorschrift ist eine "förderungsfähige Ausbildung" zu verstehen. Förderungsfähig ist der Besuch einer der in § 2 Absätze 1 bis 3 BAföG abschließend genannten Ausbildungsstätten sowie - für den vorliegenden Fall nicht einschlägig - die Teilnahme an einem Praktikum (§ 2 Abs. 4 BAföG) und Fernunterrichtslehrgängen (§ 3 BAföG). Sobald die Ausbildung an der Ausbildungsstätte tatsächlich betrieben wird, ist sie aufgenommen (vgl. BVerwGE 55, 154, [156] und 288 [290] 57, 21 [22 f.]). Dieses Ergebnis bestätigt § 15 a Abs. 1, erster Halbsatz BAföG. Denn es bedurfte einer Fiktion, um den Zeitpunkt des Beginns der Ausbildung abweichend vom Monat der tatsächlichen Ausbildungsaufnahme auf den Beginn des Monats vorzuverlegen, in dem das Schuljahr, Studienjahr oder Studienhalbjahr verwaltungsmäßig beginnt.
Wenn § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG bestimmt, daß Ausbildungsförderung rückwirkend für die letzten drei Monate vor dem Antragsmonat geleistet wird, dann entfaltet diese Vorschrift Wirkung, soweit in dem Rückwirkungszeitraum die Ausbildung aufgenommen worden ist oder - im Anwendungsbereich des § 15 a Abs. 1 BAföG - als aufgenommen gilt. § 15 Abs. 1 Satz 1 BAföG bzw. § 15 a Abs. 1 BAföG bestimmt den frühestmöglichen Zeitpunkt, von dem an Ausbildungsförderung geleistet wird. Hatte der Auszubildende seine Ausbildung schon im drittletzten Monat vor dem Antragsmonat tatsächlich aufgenommen (oder galt seine Ausbildung mit dem Anfang des Monats, in dem das Schuljahr, Studienjahr oder Studienhalbjahr verwaltungsmäßig beginnt, als aufgenommen), dann setzt, sofern die sonstigen Voraussetzungen des Gesetzes vorliegen, mit dem Beginn des Monats der tatsächlichen (oder fiktiven) Ausbildungsaufnahme die Ausbildungsförderung ein. Der Auszubildende ist nicht befugt, diesen durch seinen Antrag ausgelösten, im Gesetz zwingend bestimmten zeitlichen Umfang der Förderung einzuschränken. Das steht - worauf das Berufungsgericht und der Oberbundesanwalt zu Recht hingewiesen haben - im Einklang mit dem Wortlaut des § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG (Rückwirkend wird Ausbildungsförderung ... geleistet) und wird bestätigt durch die Entstehungsgeschichte dieser Vorschrift.
Der Empfehlung des Bundesrats in seiner Stellungnahme zum Entwurf des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die Rückwirkung von einem Antrag des Auszubildenden abhängig zu machen (vgl. BT-Drucks. VI/1975 Nr. 13 zu § 15 Abs. 1 S. 47), ist die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung mit der Begründung entgegengetreten: "Das Amt für Ausbildungsförderung sollte sowohl den Beginn wie das Ende des Bewilligungszeitraumes unabhängig von dem Antrag des Auszubildenden festsetzen können, um verhindern zu können, daß Zeiträume während der Ausbildung, in denen der Auszubildende Einkommen erzielt, infolge zeitlich geschickter Antragstellung bei der Berechnung der Ausbildungsförderung jeweils unberücksichtigt bleiben müssen." (zu BT-Drucks. VI/1975 zu 13. S. 3). Auch der bei der Beratung des 2. BAföG-Änderungsgesetzes wiederholte Vorstoß des Bundesrates, ein Antragserfordernis für die rückwirkende Leistung von Ausbildungsförderung einzuführen (vgl. BT-Drucks. 7/2098 Nr. 14 zu Art. 1 hinter Nr. 11 [§ 15] S. 29), blieb erfolglos. Die Bundesregierung hat dem Vorschlag insoweit widersprochen, "als die Rückwirkung in das Ermessen des Amtes für Ausbildungsförderung gestellt wird und von einem Antrag des Auszubildenden abhängig sein soll; eine Definition des Begriffes Ausbildungsabschnitt hält die Bundesregierung nicht für erforderlich. Nach Ansicht der Bundesregierung ist eine eindeutige Regelung über die Rückwirkung des Antrags geboten. Das Antragserfordernis würde den Auszubildenden erneut belasten und sich insbesondere bei Schülern häufig zu deren Nachteil auswirken. Anderen Auszubildenden wiederum würde die Möglichkeit sehr erleichtert, die Bestimmungen über die Einkommensanrechnung dadurch zu unterlaufen, daß sie - ohne jeden Nachteil - Zeiträume (z.B. Semesterferien), in denen sie Einkommen erzielt haben, von der Berücksichtigung auszuschließen." (BT-Drucks. 7/2098 zu Nr. 14 S. 40). Wiederum sind die gesetzgebenden Körperschaften der Bundesregierung gefolgt, so daß die Entstehungsgeschichte den Schluß zuläßt, daß ein Antrag auf Ausbildungsförderung Rückwirkung auf den Beginn des drittletzten Monats davor entfaltet, sofern bereits zu diesem Zeitpunkt die Ausbildung tatsächlich aufgenommen worden war oder als aufgenommen gilt.
Diese Auslegung des § 15 Abs. 1 BAföG steht im Einklang mit der Regelung des § 50 Abs. 3 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung in der Regel für ein Jahr bewilligt (Bewilligungszeitraum). Der Begriff des Bewilligungszeitraumes umschreibt nicht nur Zeiten, in denen Ausbildungsförderung effektiv bewilligt worden ist. Bewilligungszeitraum im Sinne des § 50 Abs. 3 BAföG ist vielmehr der Zeitraum, der durch eine Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung erfaßt wird. "Bewilligungszeitraum" kann mithin auch der Zeitraum sein, für den die Gewährung von Ausbildungsförderung abgelehnt wird. Demgemäß dient die Fassung des § 50 Abs. 3 BAföG durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (6. BAföGÄndG) vom 16. Juli 1979 (BGBl. I S. 1037) dahin: "Über die Ausbildungsförderung wird in der Regel für ein Jahr (Bewilligungszeitraum) entschieden" nur der Klarstellung (vgl. auch BT-Drucks. 8/2467 zu Nr. 37 S. 19).
Da die Gewährung von Ausbildungsförderung nicht nur vom Besuch einer Ausbildungsstätte, sondern auch davon abhängig ist, daß dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel nicht anderweitig zur Verfügung stehen (§ 1 BAföG), also von Umständen abhängig ist, die regelmäßig während der gesamten Dauer der Ausbildung nicht kontinuierlich fortbestehen, wird über den Antrag auf Ausbildung s Förderung nur für jeweils einen überschaubaren Zeitraum entschieden. Dem Gesetzgeber erschien es zweckmäßig, diesen Zeitraum mit der Dauer eines Schuljahres bzw. zweier Hochschulsemester in Übereinstimmung zu bringen. Deshalb wurde der Bewilligungszeitraum in § 50 Abs. 3 BAföG auf in der Regel ein Jahr festgesetzt. Eine Verlängerung oder Verkürzung des regelmäßigen Bewilligungszeitraumes kann geboten sein, wenn nur dadurch die Übereinstimmung von Bewilligungszeitraum und Schuljahr bzw. Hochschulsemester zu erreichen ist. Da § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG in Verbindung nit § 15 Abs. 1 Satz 1 BAföG bzw. § 15 a Abs. 1 BAföG für den Beginn des Bewilligungszeitraumes maßgebend ist, wird der Anschluß an Schuljahr bzw. Hochschulsemester durch eine Variierung des Endes des Bewilligungszeitraumes erzielt, indem über einen längeren oder kürzeren Zeitraum als ein Jahr eine Entscheidung über die Gewährung von Ausbildungsförderung getroffen wird.
Der danach zwingend vorgeschriebenen rückwirkenden Leistung von Ausbildungsförderung kann der Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, sein Vertrauen darauf, daß sein Förderungsantrag nicht anders interpretiert werde, als er ihn gestellt habe, sei schutzwürdig. Insoweit geht der Kläger wiederum von der nach dem oben Dargelegten unzutreffenden tatsächlichen Unterstellung aus, er habe in diesem Antrag Erklärungen über den von ihm gewünschten Förderungsbeginn abgegeben. Hat der Kläger lediglich angenommen, das Gesetz sehe ohne besonderen Antrag eine rückwirkende Gewährung von Ausbildungsförderung nicht vor, dann ist - wie das Berufungsgericht zutreffend entschieden hat - dieses Vertrauen, das auf einer von der maßgeblichen Gesetzesauslegung abweichenden Auffassung beruht, nicht schutzwürdig.
Da der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts das Studium der Rechtswissenschaft an der Freien Universität B., dessen Förderung er begehrt, bereits am 1. Oktober 1974 aufgenommen hatte, ist die Festsetzung des Beginns des Bewilligungszeitraumes nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BAföG rückwirkend auf den 1. Januar 1975 nicht zu beanstanden. Denn die Entscheidung über den im April 1975 eingegangenen Förderungsantrag des Klägers erfaßt auch insoweit Zeiten einer vom Kläger tatsächlich betriebenen Ausbildung.
Dem kann der Kläger auch nicht dadurch ausweichen, daß er sich schon im Vorverfahren damit einverstanden erklärt hat, ihn so zu behandeln, als hätte er den Antrag erst später gestellt. Dies liefe mangels tatsächlicher Fundierung auf eine durch das Gesetz nicht gedeckte Fiktion hinaus. In Betracht gezogen werden könnte höchstens, seinen Widerspruch als einen neuen Antrag (unter Preisgabe des ursprünglichen Antrags) zu begreifen. Bei der hier vorliegenden zeitlichen Fallgestaltung würde sich der Kläger damit aber im Ergebnis sogar noch schlechterstehen.
Für die Anrechnung des Einkommens des Auszubildenden sind die Einkommen maßgebend, die er für den Bewilligungszeitraum erzielt (§ 22 Abs. 1 BAföG). Nach der in § 22 Abs. 2 BAföG bestimmten Anrechnungsmethode wird auf den Bedarf jedes Kalendermonats des Bewilligungszeitraumes der Betrag angerechnet, der sich ergibt, wenn das Gesamteinkommen durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraumes geteilt wird. Hiernach ist der Beklagte verfahren. Vom Kläger sind Einwendungen gegen die Kürzung seiner gleichmäßig auf die 15 Monate des Bewilligungszeitraumes verteilten Einkünfte um die in den §§ 21 und 23 BAföG bestimmten Beträge nicht erhoben worden und auch sonst nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.
Rochlitz
Dr. Schwarz
Rotter
Bermel