Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.04.1998, Az.: BVerwG 1 B 31.98
Anforderungen an die Zulassung der Revision; Gewährung eines Asylfolgeantrag; Anforderungen an die Anerkennung als Asylberechtigter; Voraussetzungen der Abschiebungshindernisse
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.04.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 31.98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 18316
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 13.11.1997 - AZ: 3 UE 3723/95
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 100 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AuslG
- § 30 Abs. 3 AuslG
- § 32 AuslG
- § 51 Abs. 1 AuslG
Fundstelle
- InfAuslR 1998, 381-382 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Eine Revision kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsgericht von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. April 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer und
die Richter Dr. Hahn und Groepper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. November 1997 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Gründe
1.
Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem das Berufungsurteil beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muß in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
Das Berufungsgericht hat das auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis gerichtete Begehren des 1982 in das Bundesgebiet eingereisten Klägers abgelehnt. Es hat ausgeführt, die Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG seien aus mehreren Gründen nicht erfüllt und auch diejenigen des § 30 Abs. 3 AuslG lägen nicht vor. Der Anspruch des Klägers könne sich ferner nicht aus § 32 AuslG ergeben. Zwar erfasse die im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassene Anordnung des Hessischen Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 12. April 1996 (StAnz 1996, 1579) über die Regelung von Härtefällen Alleinstehende wie den Kläger mit langjährigem Aufenthalt. Der Kläger erfülle aber nicht die Aufnahmevoraussetzungen, weil er seine Aufenthaltsbeendigung durch wiederholte Asylfolgeanträge vorsätzlich hinausgezögert habe, was nach dem Erlaß der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis entgegenstehe. Wiederholte Folgeanträge ohne ernsthaftes Bemühen um Darlegung eines Schutzbedürfnisses schlössen danach die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aus. Der Kläger habe nach Ablehnung seines Asylantrags durch bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 5. September 1983 am 17. September 1984 einen Folgeantrag gestellt, der als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Auch ein weiterer Antrag vom 26. März 1992, der auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtet gewesen sei, sei als weiterer Asylantrag anzusehen und enthalte keine ernsthafte Darlegung des Schutzbedürfnisses.
Die von dem Kläger geltend gemachten Gründe rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
a)
Die Beschwerde wird auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützt. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache aber nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt dabei die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muß daher erläutern, daß und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage führen kann. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen verleihen der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
aa)
Der Kläger hält Fragen zur Anwendung des § 100 AuslG für grundsätzlich bedeutsam. Er möchte geklärt wissen, ob bei Anwendung des § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG nur das "erste" Asylverfahren oder auch Folgeverfahren von Bedeutung sind, ob Zeiten faktischer Duldung bzw. Duldung "qua Gesetz" auf die erforderliche Aufenthaltsdauer anzurechnen sind, ob die Vorschrift des § 97 AuslG bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer Anwendung finden kann und welchen Gestaltungsspielraum der Gesetzgeber der obersten Landesbehörde durch § 100 Abs. 4 AuslG eingeräumt hat. Diese Fragen betreffen alle die Auslegung und Anwendung von Übergangsrecht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen, die sich nur aufgrund von ausgelaufenem Recht oder von Übergangsrecht stellen, trotz anhängiger Fälle regelmäßig und so auch hier keine grundsätzliche Bedeutung, da die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur eine für die Zukunft richtungsweisende Klärung herbeiführen soll. Das gilt auch für die Vorschrift des § 100 AuslG (vgl. z.B. Beschluß vom 6. August 1993 - BVerwG 1 B 54.93 -). Eine Ausnahme wird dann gemacht, wenn die Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (vgl. Beschluß vom 12. Dezember 1991 - BVerwG 1 B 157.91 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 130; Beschluß vom 20. September 1995 - BVerwG 6 B 11.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 6 m.w.N.). Derartige Ausnahmeumstände sind weder dargelegt noch ersichtlich. Ein Anspruch nach § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG setzt voraus, daß der Ausländer, dessen Asylverfahren unanfechtbar ohne Anerkennung als Asylberechtigter abgeschlossen ist, sich am 1. Januar 1991 seit mindestens acht Jahren aufgrund einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im Bundesgebiet aufgehalten hat. Wegen dieser Voraussetzungen, gleich wie sie im einzelnen verstanden werden müssen, kommt die Anwendung der Vorschrift nur bei ehemaligen Asylbewerbern in Betracht, die vor dem 1. Januar 1983 eingereist sind und weder als asylberechtigt anerkannt worden sind noch einen sonstigen Aufenthaltstitel haben. Da eine Vielzahl der überhaupt für eine Anwendung in Betracht kommenden Ausländer aufgrund verschiedener sog. Altfallregelungen eine Aufenthaltsgenehmigung erhalten haben dürfte (vgl. Nissen in: GK-AuslR, § 100 AuslG Rn. 3), ist nicht ersichtlich, daß noch eine Vielzahl von Anwendungsfällen des § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG zu erwarten ist. Auch der Kläger verweist nur auf sein Verfahren, ohne weitere Anwendungsfälle plausibel zu machen. Der vom Kläger angesprochene "Gestaltungsspielraum" einer Anordnung im Sinne des § 100 Abs. 4 AuslG kann im vorliegenden Verfahren ebenfalls nur für die Anwendung des § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG von Bedeutung sein. Deshalb führen sämtliche zu § 100 AuslG gestellten Fragen nicht auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Sache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
bb)
Zu § 32 AuslG möchte der Kläger geklärt wissen, welche Anforderungen an die Herstellung des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern zu stellen sind. Er zeigt aber nicht auf, daß die Beantwortung dieser Frage für eine Revisionsentscheidung Bedeutung erlangen könnte. Der Verwaltungsgerichtshof hat im Anwendungsbereich des § 32 AuslG den Erlaß vom 12. April 1996 herangezogen und ist dabei davon ausgegangen, daß dieser im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern ergangen ist. Unter welchen Umständen ein solches Einvernehmen vorliegt, ist daher ebenso ohne Bedeutung wie die als Grundsatzfrage aufgeworfene Problematik des Umfangs der Aufklärungspflicht zur "Kommunikation" zwischen der obersten Landesbehörde und dem Bundesministerium des Innern. Auf den nicht revisiblen Erlaß vom 10. Juni 1991 (StAnz 1991, 1632) hat das Berufungsgericht in Anwendung des § 32 AuslG nicht abgestellt. Die Beschwerde legt nicht dar, daß und warum revisibles Recht dadurch berührt sein kann, daß das Berufungsgericht den genannten Erlaß nicht als Anordnung nach § 32 AuslG angesehen hat.
b)
Der Kläger macht ferner Verfahrensmängel geltend, auf denen das Berufungsurteil beruhen könne. Sie liegen aber nicht vor.
aa)
Der Kläger meint, der Verwaltungsgerichtshof hätte aufklären müssen, ob und in welchen Formen ein "Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium hinsichtlich der Erlaßregelung bzw. Anordnung vom 10. Juni 1991 erfolgt ist". Auf das Vorliegen des Einvernehmens des Bundesministeriums des Innern kam es jedoch nach der in diesem Zusammenhang allein maßgeblichen Rechtsauffassung des Berufungsgerichts nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Erlaß nicht als Anordnung nach § 32 AuslG angesehen. Dies stellt eine revisionsgerichtlich grundsätzlich hinzunehmende Auslegung irrevisiblen Rechts dar. Wenn der Erlaß vom 10. Juni 1991 nicht zur Anwendung des § 32 AuslG führen konnte, bedurfte es keiner Aufklärung darüber, ob er im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern erlassen worden ist. Im Anwendungsbereich des § 100 AuslG kam es gemäß § 100 Abs. 4 AuslG, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, auf das Einvernehmen der obersten Landesbehörde mit dem Bundesministerium des Innern nicht an.
bb)
Der Kläger führt aus, das Berufungsgericht habe aktenwidrig festgestellt, daß er sich von Ende Juli bis Ende August 1984 in Frankreich aufgehalten habe. Damit habe es zugleich das Gebot rechtlichen Gehörs verletzt. Auch dieses Vorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund. Ob das Berufungsgericht überhaupt eine solche Feststellung getroffen hat, ist fraglich. Denn es leitet die entsprechende Passage seines Urteils mit der Wendung ein, es könne dahinstehen, ob sich der Kläger bis zum 1. Januar 1991 ununterbrochen über acht Jahre im Bundesgebiet aufgehalten habe. Selbst wenn das Berufungsgericht aber von einer Unterbrechung durch einen Auslandsaufenthalt ausgegangen sein sollte, kann seine Entscheidung nicht auf dem vom Kläger gerügten Verfahrensfehler beruhen. Denn das Berufungsgericht hat seine Entscheidung über das Fehlen der Voraussetzungen des § 100 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG selbständig mit der revisionsgerichtlich, wie dargelegt, nicht überprüfbaren Rechtsauffassung begründet, daß nur die Zeit des Aufenthalts aufgrund eines Asylverfahrens im Bundesgebiet berücksichtigt werden könne. Auf die zusätzliche Begründung des Verwaltungsgerichtshofs kann es deshalb nicht ankommen, so daß insoweit auch Verfahrensrügen nicht zur Zulassung der Revision führen können. Aus demselben Grunde ist es ohne Bedeutung, ob die Feststellung des Berufungsgerichts zutrifft, der Kläger habe vom 28. Juli bis zum 30. Oktober 1984 nicht über eine Duldung verfügt. Die diesbezügliche Aufklärungsrüge führt daher ebenfalls nicht auf einen Verfahrensfehler, der für die Entscheidung erheblich sein kann.
cc)
Der Kläger rügt, das Berufungsgericht habe ihm das rechtliche Gehör versagt, indem es den Verfügungen vom 30. September 1983 und vom 18. Dezember 1987 die Feststellung entnommen habe, Abschiebungshindernisse nach § 14 AuslG 1965 hätten nicht vorgelegen (Abschnitt 11 der Beschwerdebegründung). Diese Rüge ist ebenfalls nicht berechtigt. Aus Art. 103 Abs. 1 GG und §§ 86, 104 und 108 VwGO ist das Verbot von Überraschungsentscheidungen abzuleiten. Das Gericht darf danach grundsätzlich einen bisher nicht erörterten Gesichtspunkt nicht zur Grundlage seiner Entscheidung machen und damit dem Rechtsstreit eine Wendung geben, mit der die Beteiligten nicht zu rechnen brauchten (vgl. z.B. Beschluß vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 241; Beschluß vom 21. März 1995 - BVerwG 1 B 211.94 - insoweit n.v.). Das Berufungsgericht hat nicht gegen diese Grundsätze verstoßen. Die Beurteilung des Antrags vom 26. März 1992 als Folgeantrag gemäß § 7 Abs. 1 AsylVfG 1982 beruht auf der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, er könne nicht nach § 43 a AsylVfG 1982 als Erstantrag gewertet werden, weil unanfechtbar festgestellt worden sei, daß die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 nicht vorlägen. Zum einen sei der Kläger durch die bestandskräftig gewordene Abschiebungsandrohung vom 30. September 1983 unter Fristsetzung zur Ausreise aufgefordert worden; damit sei das Nichtvorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 AuslG 1965 unanfechtbar festgestellt worden. Zum anderen habe die unanfechtbare Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vom 18. Dezember 1987 eine Feststellung über das Nichtvorliegen von Abschiebungshindernissen enthalten. Unter diesen Umständen schütze § 43 a AsylVfG 1982 nicht vor einer Bewertung des Antrags als Asylfolgeantrag.
Der Kläger sieht den Verfahrensmangel darin, daß das Berufungsgericht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sei, weil es die beiden Verfügungen mit einem unzutreffenden Inhalt zugrunde gelegt habe. Das trifft jedoch nicht zu. Es hat "Inhalt und Wortlaut" dieser Verfügungen nicht verkannt. Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings die Verfügungen rechtlich anders beurteilt, als es der Kläger für richtig hält. Der Kläger selbst ist davon ausgegangen, daß es für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von Bedeutung sein konnte, ob der Antrag vom 26. März 1992 als Erst- oder als Folgeantrag zu bewerten war. Denn er selbst hatte diese Frage aufgeworfen. Dem Kläger war ebenfalls klar, daß die Beantwortung dieser Frage davon abhing, ob eine unanfechtbare Feststellung darüber vorlag, daß die Voraussetzungen des § 14 AuslG 1965 nicht gegeben waren. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Frage bejaht, weil dem Kläger durch die angeführten Verfügungen die Abschiebung bestandskräftig angedroht worden war. Diese Androhung hätte nicht erfolgen können, wenn nach der Auffassung der Behörden zwar kein Grund für die Anerkennung als Asylberechtigter, jedoch die Voraussetzungen der in § 14 AuslG 1965 genannten Abschiebungshindernisse ("kleines Asyl") vorgelegen hätten. Damit enthalten die Verfügungen nach der Ansicht des Berufungsgerichts die Feststellung, daß solche Abschiebungshindernisse nicht vorlagen. Diese Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht aktenwidrig, weil die Behörden jeweils ausgeführt haben, daß Gründe, die eine andere Entscheidung als die Abschiebung rechtfertigen könnten, nicht vorlägen. Das Berufungsgericht brauchte auf diese nach Lage des Falles möglichen rechtlichen Erwägungen nicht ausdrücklich hinzuweisen. Abgesehen davon, daß sich eine rechtliche Würdigung erst in der Schlußberatung ergeben kann, ist ein solcher Hinweis nur geboten, wenn der Sache durch die Heranziehung eines neuen rechtlichen Gesichtspunktes eine überraschende Wendung gegeben wird. Das ist hier nicht der Fall, weil die im Zusammenhang mit § 43 a AsylVfG 1982 stehenden Fragen bereits schriftsätzlich auch vom Kläger angesprochen worden waren. Im übrigen läßt sich dem Beschwerdevorbringen auch nicht entnehmen, was der Kläger in Kenntnis der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts noch vorgetragen hätte. Ein Hinweis auf den "tatsächlichen Inhalt" der Verfügungen hätte nicht weitergeführt, weil der Verwaltungsgerichtshof davon ohnehin ausgegangen ist.
dd)
Soweit der Kläger (Abschnitt 12 der Beschwerdebegründung) rügt, der Verwaltungsgerichtshof habe ihm das rechtliche Gehör versagt, indem er ohne Berücksichtigung seines Vorbringens davon ausgegangen sei, er habe auch im Verfahren bezüglich seines Antrags nach § 51 AuslG vom 26. März 1992 eine Schutzbedürftigkeit nicht dargelegt, geht sein Vorwurf ebenfalls fehl. Der Kläger macht hierzu geltend, das Berufungsgericht habe den Vortrag im Schriftsatz vom 26. August 1994 nicht beachtet. Das Berufungsgericht hat indessen auf S. 22 seines Urteils das diesbezügliche Vorbringen gewürdigt. Namentlich hat es ausgeführt, der Kläger habe nicht ernsthaft dargelegt, daß sich der Militärputsch in Gambia auf seine Position negativ ausgewirkt habe. Darin liegt zugleich die Verneinung von Abschiebungshindernissen. Daß das Berufungsgericht somit aus dem klägerischen Vorbringen nicht die gewünschten Schlußfolgerungen gezogen hat, kann nicht mit der Rüge der Gehörsverletzung angegriffen werden (vgl. hierzu Beschluß vom 22. Januar 1997 - BVerwG 6 B 55.96 - Buchholz 11 Art. 103 Abs. 1 GG Nr. 52).
ee)
Der Kläger macht ferner geltend, das Berufungsurteil sei unter Verletzung des Gebots rechtlichen Gehörs und aktenwidrig nicht zu der Erkenntnis gelangt, der Feststellungsantrag vom 26. März 1992 sei für den weiteren Aufenthalt nicht ursächlich geworden, weil bereits der Antrag nach § 100 AuslG gestellt gewesen sei. Dieses Vorbringen verkennt die Einordnung des Antrags in die rechtliche Beurteilung durch das Berufungsgericht, von der in diesem Zusammenhang ausgegangen werden muß. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis unter Heranziehung der §§ 100, 30 und 32 AuslG geprüft. Im hier in Rede stehenden Anwendungsbereich des § 32 AuslG hat es unter Berücksichtigung der bereits erwähnten Erlasse der obersten Landesbehörde darauf abgestellt, daß die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis an den Kläger "wegen dessen Folgeanträgen" ausscheidet, weil die Angaben dazu das erforderliche "ernsthafte Bemühen" um die Darlegung des Schutzbedürfnisses nicht erkennen ließen. Auf die Ursächlichkeit dieser Anträge für den weiteren Aufenthalt des Klägers kam es nicht an.
c)
Auch alles weitere Vorbringen führt nicht auf einen Revisionszulassungsgrund.
2.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Hahn,
Groepper