Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.08.1993, Az.: BVerwG 1 B 54.93
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.08.1993
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 54.93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 21511
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 22.12.1992 - AZ: 13 A 11898/92
Rechtsgrundlagen
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. August 1993
durch
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und
die Richter Dr. Kemper und Dr. Mallmann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. Dezember 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie Rechtsfragen aus dem Bereich des revisiblen Rechts aufwirft, die für die Revision entscheidungserheblich sind und im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedürfen. Entsprechend dem Zweck der Grundsatzrevision, eine für die Zukunft richtungweisende rechtliche Klärung herbeizuführen, rechtfertigen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechtsfragen, die sich nur aufgrund von Übergangsvorschriften stellen, regelmäßig nicht die Zulassung der Grundsatzrevision (Beschluß vom 27. April 1979 - BVerwG 7 B 106.79 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 174; Beschluß vom 10. Juli 1986 - BVerwG 5 B 99.85 - Buchholz 436.36 § 66 a BAföG Nr. 1; Beschluß vom 28. September 1990 - BVerwG 1 B 182.89 -; Beschluß vom 28. Dezember 1990 - BVerwG 1 B 143.90 -). Denn es ist nicht zu erwarten, daß in diesen Fällen eine Entscheidung im angestrebten Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern.
Die vom Kläger in seiner Beschwerde zur Auslegung des § 100 Abs. 1 AuslG aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen eine Übergangsvorschrift im Sinne der vorstehend genannten Rechtsprechung. Dies ergibt sich nicht nur aus der vom Gesetzgeber gewählten Überschrift "Übergangsregelung für ehemalige Asylbewerber", sondern vor allem aus dem Inhalt der Bestimmung. Danach kommt die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nur für solche Ausländer in Betracht, die gerade im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes sich entweder seit mindestens acht Jahren auf Grund einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten. Diese Fälle werden sich mit dem Auslaufen der vor dem Inkrafttreten des Ausländergesetzes am 1. Januar 1991 erteilten Aufenthaltsgestattungen bzw. Duldungen erledigen. Die vom Kläger zu § 100 Abs. 1 AuslG aufgeworfenen Fragen können daher nur für eine kurze Übergangszeit von Bedeutung sein. Sie rechtfertigen daher grundsätzlich nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Ob die Zulassung der Revision bei Rechtsfragen zu Übergangsvorschriften ausnahmsweise dann zuzulassen ist, wenn diese Fragen noch für eine erhebliche Anzahl bisher nicht abschließender Fälle von Bedeutung ist, bedarf keiner Erörterung, denn es ist weder etwas dafür dargetan noch sonst ersichtlich, daß diese Voraussetzungen hier erfüllt wären. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus dem nicht näher substantiierten Beschwerdevorbringen, die Auslegung des § 100 Abs. 1 AuslG beträfe nicht nur den hier in Rede stehenden Anspruch, sondern alle ähnlich gelagerten Fälle.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Kemper
Mallmann