Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.01.1997, Az.: BVerwG 6 B 55.96
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.01.1997
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 55.96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 27146
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Fundstelle
- SGb 1998, 164 (amtl. Leitsatz)
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. April 1996 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20. 000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger wendet sich gegen den Bescheid des beklagten I. S. M. P. vom 27. Dezember 1993, mit dem ihm mitgeteilt wurde, daß er die Prüfung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung nicht bestanden habe, weil er dem Prüfungstermin unentschuldigt ferngeblieben sei. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Seine gegen diese Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht eingelegte Berufung hatte gleichfalls keinen Erfolg. Auch die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem angefochtenen Urteil wendet, ist nicht begründet. Die mit ihr geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO) sind nicht gegeben.
1.
Der Kläger rügt, daß ihm das Berufungsgericht in mehrfacher Hinsicht das rechtliche Gehör versagt habe. Es habe seine Entscheidung allein auf Mutmaßungen gestützt, die für ihn zudem noch überraschend gewesen seien:
So habe das Berufungsgericht behauptet, er könne das Wissen über die Niederlegung der Ladung zum Prüfungstermin vom 14.12.1993 beim Postamt innerlich verdrängt haben, weil er wegen einer ausgeprägten "Prüfungsphobie" nach eigenem Bekunden "inständig" gehofft habe, die Ladung werde doch ausbleiben. Dies sei eine bloße Vermutung, die durch nichts belegt sei. Er habe auch niemals behauptet, daß er an einer "Phobie" leide.
Das Berufungsgericht habe ihm auch zu Unrecht eine Kenntnis darüber unterstellt, daß die Mutter viel Werbematerial erhalten und dies regelmäßig ungelesen und ungeöffnet weggeworfen habe.
Die Schlußfolgerungen des Berufungsgerichts seien für ihn überraschend gewesen. Das Gericht hätte ihn darauf hinweisen müssen, daß es Zweifel an der Erklärung des Klägers hege, daß er niemals Anlaß zu einer Befürchtung gehabt habe, daß seine Mutter versehentlich "Post wegschmeißen" könne. Hätte das Gericht, wie er es beantragt habe, seine Mutter als Zeugin vernommen, so hätte diese bestätigen können, daß es in der Vergangenheit zu keinem Vorfall dieser Art gekommen sei.
a)
Ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs wird mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargetan. Art. 103 Abs. 1 GG gibt dem Verfahrensbeteiligten das Recht, sich zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern (stRspr, BVerfGE 86, 133 [BVerfG 19.05.1992 - 1 BvR 986/91]<144>; 65, 227 <134>; 60, 175, 210 <211 f.>). Dieses Recht ist dem Kläger auch nach eigenem Vortrag nicht beschnitten worden. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt im übrigen die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen des Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (stRspr, BVerfGE 85, 386 [BVerfG 25.03.1992 - 1 BvR 1430/88]<404>; 25, 137 <140>). Gegenstand der Rüge nach Art. 103 Abs. 1 GG kann hingegen nicht die Behauptung sein, daß ein Gericht aus dem Vortrag eines Beteiligten unzutreffende Schlüsse gezogen habe. Genau dies macht die Beschwerde aber geltend, indem sie Schlußfolgerungen des Gerichts angreift. Sie wendet sich damit gegen die richterliche Überzeugungsbildung; dies vermag einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen.
Soweit mit der Beschwerde außerdem vorgebracht wird, der Kläger habe niemals behauptet, daß er an einer Prüfungsphobie leide, wendet er sich gegen den durch das Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt. Da der Kläger diese Feststellungen weder mit einem Tatbestandberichtigungsantrag (§ 119 Abs. 1 VwGO) noch mit einer Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) wirksam angegeriffen hat, ist das Bundesverwaltungsgericht an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Die Schlüsse des Berufungsgerichts aus dem somit feststehenden klägerischen Vortrag können, wie dargelegt, mit der Rüge nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht angegriffen werden.
b)
Aus den obigen Darlegungen der Beschwerde ergibt sich auch nicht, daß das Berufungsgericht eine unzulässige Überraschungsentscheidung nach § 108 Abs. 2 VwGO getroffen hätte. Das Beschwerdevorbringen übersieht, daß das Berufungsgericht prozessual zutreffend davon ausgegangen ist, daß nach § 98 VwGO i.V.m. § 418 ZPO die Postzustellungsurkunde den vollen Beweis dafür erbringt, daß der Postzusteller zum Zeitpunkt des Zustellungsversuchs keinen Empfangsberechtigten angetroffen, eine Benachrichtigung über die vorzunehmende Niederlegung in den entsprechenden Hausbriefkasten eingelegt hat und das Schriftstück sodann durch Niederlegung beim Postamt in N. zugestellt wurde. Nach § 418 Abs. 2 ZPO bedarf es zur Widerlegung dieser Tatsachen ebenfalls des Vollbeweises. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß das Beweisangebot für die Unrichtigkeit der durch die Postzustellungsurkunde beurkundeten Tatsachen substantiiert sein. Dies bedeutet, daß sich aus den in das Wissen eines Zeugen gestellten Tatsachen eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die Unrichtigkeit der urkundlich bezeugten Tatsachen ergeben muß. Die gleiche Beweislage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO, wonach der Kläger das Vorliegen eines wichtigen Grundes vortragen und beweisen muß.
Insoweit ist es nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen des Klägers, daß seine Mutter sich am 18. und 19. November 1993 krank in der Wohnung befunden habe, von einem Zustellungsversuch und dem Benachrichtigungsschein keine Kenntnis erhalten habe und der Kläger an diesen beiden Tagen selbst nicht in N. gewesen sei, als wahr unterstellt hat und deshalb auf den angebotenen Beweis verzichtet hat. Ebenso ist nicht zu beanstanden, wenn es aus dem klägerischen Vortrag und seinen fehlenden Vorkehrungen für den sicheren Erhalt der Ladung zur Prüfung - etwa durch rechtzeitige Information der Mutter von der erwarteten Ladung - schloß, daß der wirkliche Geschehensablauf unerweislich bleibe und dies zu Lasten des Klägers gehe. Da dem Kläger alle Umstände bekannt waren, die das Berufungsgericht seiner Überzeugungsbildung zugrunde gelegt hat, sind Anhaltspunkte für eine Überraschungsentscheidung nicht ersichtlich.
2.
Der Kläger macht weiter geltend, das Berufungsgericht habe das rechtliche Gehör auch dadurch verletzt, daß es zu Unrecht darauf abgestellt habe, daß er - sollte er erst nach dem Prüfungstermin vom Zustellungsversuch erfahren haben - den Säumnisgrund nicht unverzüglich mitgeteilt habe. Das Gericht sei von der unzutreffenden Vorstellung ausgegangen, daß er von der versuchten Zustellung durch den angefochtenen Bescheid Kenntnis erhalten habe. Außerdem habe sich entgegen der Behauptung des Berufungsgerichts der angefochtene Bescheid des Landesprüfungsamtes nicht damit befaßt, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 19 ÄAppO für einen Rücktritt vorgelegen habe. Der Kläger sieht die Verletzung des § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG darin, daß ihm nicht Gelegenheit gegeben worden sei, zu den für ihn überraschenden Behauptungen und Schlußfolgerungen des Gerichts Stellung zu nehmen. Wäre das geschehen, hätte gegebenenfalls der zuständige Sachbearbeiter als Zeuge dazu gehört werden müssen, daß eine Entscheidung des Landesprüfungsamtes über das Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht ergangen sei. Dies sei jedoch unterblieben.
Diese Verfahrensrüge kann schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil das angefochtene Urteil nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Das Berufungsgericht hat die Zurückweisung der Berufung doppelt begründet. Dies zum einen damit, daß ein wichtiger Grund für das Fernbleiben von der Prüfung vom Kläger nicht bewiesen wurde und mit dem angebotenen Beweismittel nicht beweisbar war. Zum anderen damit, daß der Kläger den Säumnisgrund nicht unverzüglich in der gebotenen Weise mitgeteilt habe. Beide Gründe tragen selbständig die Zurückweisung der Berufung. Da der erstgenannte Grund vom Kläger nicht wirksam angegriffen ist (s. unter 1), geht seine Rüge zum zweitgenannten Grund ins Leere.
Ist nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben, so kann dies nicht zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO führen. Diese Begründung kann hinweggedacht werden, ohne daß sich der Ausgang des Verfahrens ändert (vgl. BVerwG, Beschluß vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 Nr. 4 m.w.N.).
3.
Die Verfahrensrüge des Klägers, im vorliegenden Fall sei die Anhörungspflicht verletzt worden, weil die Ladung zur Prüfung nicht eindeutig habe erkennen lassen, wo die Prüfung stattfinden solle und weil ihm vor der Entscheidung über das Nichtbestehen der Prüfung und vor Erlaß des streitgegenständlichen Bescheids keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sei, ist unzulässig. Er rügt damit einen Mangel im Verwaltungsverfahren. Mit der Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO können jedoch nur Mängel im gerichtlichen Verfahren vorgebracht werden.
4.
Soweit der Kläger geltend macht, in der Urteilsbegründung stehe fälschlicherweise im Sachverhalt, er habe am 29. Dezember 1993 aus dem Schreiben des Landesprüfungsamtes vom 27. Dezember 1993 erfahren, daß eine Postzustellungsurkunde vorliege, und er habe bekundet, von der Existenz der Postzustellungsurkunde gewußt zu haben, während er tatsächlich davon erst im Telefonat mit Herrn K. am (ca. ?) 23. Januar 1994 erfahren habe, ist diese Rüge unzulässig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können nur solche Verfahrensmängel geltend gemacht werden, auf denen die Entscheidung des angefochtenen Urteils beruht. Die beanstandeten Ausführungen stehen aber nicht im Tatbestand des Berufungsurteils, sondern in dem des Verwaltungsgerichts. Im übrigen wären diese Einwendungen auch unzulässige Angriffe gegen die tatsächlichen Festellungen des Berufungsgerichts (vgl. oben Nr. 1).
5.
Die weitere Rüge des Klägers, es liege eine Abweichung vom Beschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 19.2.1992 (GS 1/89) vor, ist gleichfalls unzulässig. Die Revision kann gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur dann zugelassen werden, wenn geltend gemacht wird, daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Das ist vorliegend nicht der Fall.
6.
Die Revision ist schließlich auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde ergibt sich nicht, daß das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung von entscheidungserheblichen konkreten Rechtsfragen des revisiblen Rechts mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts noch höchstrichterlicher Klärung bedürften (vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Es ist nicht ersichtlich und deshalb auch nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, inwiefern der Kläger gegenüber den anderen Prüflingen in seinen Rechten benachteiligt sein sollte, wenn die Prüfungsbehörde von der ihr gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und die Ladung zum Prüfungstermin anstatt per Einschreiben durch Postzustellungsurkunde verschickt.
7.
Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 VwGO (vgl. Nr. 35.2) - Prüfungsrecht - des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 1996 - (NVwZ 1996, 563).