Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.03.1989, Az.: BVerwG 8 C 11.87

Wasserstraßen; Gebührenregelung; Baukostenwert; Umsatzsteuer

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.03.1989
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 11.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 10.01.1984 - AZ: 3 A 257/83
OVG Niedersachsen - 27.11.1986 - AZ: 3 OVG A 20/84

Fundstellen

  • NVwZ-RR 1990, 275-278 (Volltext mit amtl. LS)
  • VkBl 1989, 450-452

Amtlicher Leitsatz

Die Ermächtigung in § 47 Abs. 2 WaStrG zur Regelung der Gebühren für die in § 47 Abs. 1 WaStrG bezeichneten Amtshandlungen genügt den (Bestimmtheits-)Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

Eine aufgrund des Baukostenwertes einer Anlage zu errechnende Gebühr ist i.S. des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaStrG eine Gebühr nach einem festen Satz.

Der Begriff des Baukostenwertes in Nr. 9 des Gebührenverzeichnisses der Kostenordnung zum Bundeswasserstraßengesetz schließt die Umsatzsteuer nicht ein.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 3. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel,
Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 27. November 1986 und des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 10. Januar 1984 geändert.

Die Gebührenfestsetzung im Bescheid vom 11. Februar 1983 wird einschließlich des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides vom 1. September 1983 aufgehoben, soweit die festgesetzte Gebühr 247.500 DM überschreitet. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt neun Zehntel, die Beklagte trägt ein Zehntel der Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Das Wasser- und Schiffahrtsamt Lübeck erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 11. Februar 1983 aufgrund des § 31 des Bundeswasserstraßengesetzes vom 2. April 1968 (BGBl. II S. 173) - WaStrG -, damals geltend in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649), antragsgemäß die strom- und schiffahrtspolizeiliche Genehmigung, zur Erdölgewinnung in der Kieler Bucht zwei Bohr- und Förderplattformen zu errichten und zu betreiben. Die Genehmigungsgebühr wurde in diesem Bescheid unter Berufung auf die Nr. 9 des Gebührenverzeichnisses (GebVerz) der Kostenordnung zum Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der 1. Änderungsverordnung vom 15. Februar 1982 (BGBl. I S. 178 - KostO-WaStrG) auf 279.675 DM festgesetzt. Dieser Betrag entspricht 0,3 % der um 13 % Mehrwertsteuer angehobenen "Werte ... der einzelnen Grundbauteile ... Betongründungskörper ... Stahldecks ... Ausrüstung ... Transportkosten", wie sie im Genehmigungsantrag angegeben sind (82,5 Mio + 13 % = 93,225 Mio; davon 0,3 % = 279.675).

2

Die Klägerin hat gegen die Gebührenfestsetzung erfolglos Widerspruch und sodann Anfechtungsklage erhoben. Sie hat in den ersten beiden Rechtszügen vor allem folgendes eingewandt: Die Kostenordnung zum Bundeswasserstraßengesetz sei nichtig. Die ihr zugrundeliegende Ermächtigung in § 47 Abs. 2 WaStrG widerspreche Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Sie erschöpfe sich darin, die Geltung des sog. Kostendeckungsprinzips anzuordnen. Außerdem werde die hier angewendete Nr. 9 GebVerz durch die Ermächtigung in § 47 Abs. 2 WaStrG nicht gedeckt. § 47 Abs. 2 WaStrG gestatte nur Gebühren nach "feste<n> Sätze<n> oder Rahmensätze<n>"; die Nr. 9 sehe dagegen eine Wertgebühr vor. Ferner sei aber auch die Nr. 9 GebVerz selbst gar nicht eingehalten. Der Ansatz, von dem die Gebührenfestsetzung ausgehe, sei nicht der "Baukostenwert" im Sinne der Nr. 9.

3

Die Beklagte hat den ergangenen Bescheid verteidigt und um Abweisung der Klage gebeten.

4

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 10. Januar 1984 stattgegeben. Es hat angenommen, daß es sich bei der Nr. 9 GebVerz um eine Wertgebühr handele, dies jedoch durch § 47 Abs. 2 WaStrG nicht zugelassen sei. Das Berufungsgericht hat hingegen durch Urteil vom 27. November 1986 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Die Ermächtigung in § 47 Abs. 2 WaStrG erfülle alle von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG gestellten Anforderungen. Auf die (allgemeinen) Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes komme es nicht an, weil diese durch die speziellere Regelung in § 47 Abs. 2 WaStrG verdrängt würden. Nr. 9 GebVerz halte sich in den durch die Ermächtigung gezogenen Grenzen. Die vorgesehene Gebühr sei im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 WaStrG ein "fester Satz". Daß die in § 47 Abs. 2 Satz 2 WaStrG festgelegte Schranke der Kostendeckung nachhaltig überschritten sei, behaupte die Klägerin selbst nicht. Auch die Berechnung des Baukostenwertes gehe in Ordnung. Der Baukostenwert schließe die Umsatzsteuer und die Transportkosten ein. Eine Beschränkung auf den Wert nur der unmittelbar im Wasser stehenden Anlagenteile sei ebensowenig vorgesehen wie eine Minderung bei den Werten der nur vorübergehend montierten Teile. Auch das sog. Äquivalenzprinzip greife nicht zugunsten der Klägerin durch. Leistung und Gegenleistung stünden weder absolut noch relativ in einem groben Mißverhältnis. Eine abschreckende Wirkung, die geeignet sein könne, eine wirtschaftlich vernünftig denkende Person von der Beantragung der Amtshandlung abzuhalten, gehe von der Gebühr nicht aus. Nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Beklagten rechne die Klägerin auf eine Dauer von 10 bis 15 Jahren mit einer jährlichen Förderungsmenge von 400.000 bis 500.000 Tonnen Erdöl, was etwa 10 % der gesamten deutschen Erdölförderung entspreche. Es sei abwegig, in Betracht zu ziehen, daß sich die Klägerin davon durch die streitige Gebühr abschrecken lassen könnte.

5

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese unter Rüge einer Verletzung formellen und materiellen Rechts die Wiederherstellung des Urteils erster Instanz erstrebt.

6

Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision. Sie macht sich die Gründe des angefochtenen Urteils zu eigen.

7

II.

Die Revision bleibt im wesentlichen erfolglos. Abgesehen lediglich von der Berücksichtigung der Umsatzsteuer entspricht das angefochtene Urteil der sich aus dem Bundesrecht ergebenden Rechtslage (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

8

Die von der Revision erhobene Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbeachtlich. Sie genügt nicht dem in § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO enthaltenen Bezeichnungsgebot. Hinreichend bezeichnet im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO ist ein Verfahrensmangel nur, wenn er schlüssig dargelegt wird (Urteil vom 16. August 1983 - BVerwG 9 C 853.80 - Buchholz 310 § 52 VwGO Nr. 26 S. 7 <10>). Das setzt beim Vorwurf einer unzureichenden Gewährung rechtlichen Gehörs auch Ausführungen darüber voraus, was der Betroffene im Fall der Gewährung des Gehörs (noch) vorgetragen hätte (Beschluß vom 31. August 1979 - BVerwG 2 B 18.77 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 109 S. 33 <35 f.>, Urteil vom 16. August 1983, a.a.O. und Beschluß vom 2. April 1985 - BVerwG 3 B 75.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 165 S. 54 <55>). Diese Ausführungen brauchen sich zwar wegen § 138 Nr. 3 VwGO nicht darauf zu erstrecken, daß das angefochtene Urteil auf dem Mangel der Gewährung rechtlichen Gehörs beruht, doch fehlt es an einer schlüssigen Rüge, wenn sich aus dem Vorbringen ergibt, daß die behauptete Gehörsverletzung einen Punkt betrifft, auf den es für die Beurteilung des Falles nicht ankommt (Urteil vom 2. Juli 1981 - BVerwG 5 C 67.80 - Buchholz 424.01 § 2 FlurbG Nr. 1 S. 1 <3>). So liegt es hier: Die Klägerin hält dem Berufungsgericht vor, seine Entscheidung auf eine Tatsache gestützt zu haben, zu der sie sich nicht äußern konnte (§ 108 Abs. 2 VwGO). Bei dieser Tatsache handelt es sich um die im Schriftsatz der Beklagten vom 18. November 1983 enthaltene Angabe, daß "die Klägerin für das hier in Rede stehende Vorhaben bei einem Gesamtförderungsbetrieb von 10 bis 15 Jahren mit einer jährlichen Förderungsmenge von 400.000 bis 500.000 Tonnen Erdöl" rechnet, was "etwa 10 % der gesamten deutschen Erdölförderung" entspreche. Zur Begründung ihrer Rüge macht die Klägerin geltend, mit einer jährlichen Förderungsmenge von 400.000 bis 500.000 Tonnen sei allenfalls während eines Zeitraums von zwei Jahren zu Beginn der Förderung zu rechnen, während später die Förderung gegenüber dem jeweiligen Vorjahr stark abfalle. Diese Begründung ist ungeeignet, das angefochtene Urteil in Frage zu stellen. Das Berufungsgericht hat aus der von der Klägerin bestrittenen Tatsache lediglich "die nicht unerhebliche wirtschaftliche Bedeutung des Vorhabens" mit der Folgerung hergeleitet, daß "sich die Klägerin von der Inangriffnahme dieses Vorhabens durch eine Verwaltungsgebühr in ... Höhe" von rd. 280.000 DM nicht "hätte abschrecken lassen". Dieser Schluß ist offensichtlich zutreffend auch dann, wenn man auf die von der Revision genannte Förderungserwartung abstellt.

9

Das angefochtene Urteil hält im wesentlichen auch der materiellrechtlichen Überprüfung stand.

10

Die Gebührenfestsetzung, gegen die sich die Klägerin wendet, wäre in Ermangelung der erforderlichen gesetzlichen Grundlage rechtswidrig, wenn die Kostenordnung zum Wasserstraßengesetz, auf der sie beruht, ungültig sein sollte. Das träfe zu, wenn es an der Ermächtigung fehlte. Die Klägerin macht das geltend: Die Ermächtigung in § 47 WaStrG sei wegen Verstoßes gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG nicht tragfähig. Dem ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen nicht zu folgen. § 47 Abs. 2 WaStrG ist in "Inhalt, Zweck und Ausmaß" hinreichend "bestimmt".

11

Die Klägerin begründet ihre Bedenken gegen die hinreichende Begrenzung des Ausmaßes der Ermächtigung - allenfalls das könnte Zweifel aufwerfen - mit einem Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1966 - 2 BvR 179/64 u.a. - (BVerfGE 20, 257), der verneint, daß das "Kostendeckungsprinzip" und das "ihm verwandte Äquivalenzprinzip ... allein ... in hinreichender Weise das Ausmaß der" seinerzeit zur Überprüfung gestellten "Ermächtigung" in § 80 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) in seiner Fassung vom 27. Juli 1957 festlegten (a.a.O. S. 270). Dieser Hinweis der Klägerin geht schon deshalb fehl, weil er Unterschiede des Zusammenhanges vernachlässigt: Der Akzent der Würdigung des Beschlusses vom 11. Oktober 1966 liegt darauf, daß das Äquivalenz- und das Kostendeckungsprinzip die erforderliche Bestimmtheit "allein" nicht erreichen (vgl. BVerfG, Beschluß vom 19. Juli 1972 - 2 BvL 22/68 - BVerfGE 33. 358 <366>; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1967 - BVerwG VII C 142.66 - BVerwGE 28, 36 <49>[BVerwG 06.10.1967 - VII C 142/66]). Das Bundesverfassungsgericht hat in § 80 GWB eine Regelung vermißt, welche Akte eine Gebührenpflicht auslösen und welche gebührenfrei sein sollen, ferner eine Bestimmung des Gebührenschuldners, der Fälligkeit, der zur Gebührenfestsetzung befugten Stelle, des Gebührengläubigers, der Verjährung, der Möglichkeit von Ermäßigung und Niederschlagung und anderes mehr (s. a.a.O. S. 270). Von alledem trifft für § 47 WaStrG fast nichts zu. Die meisten Fragen, die seinerzeit offen waren, beantwortet nach geltendem Recht das Verwaltungskostengesetz von 1970; § 47 WaStrG selbst fügt dem eine Bezeichnung der gebührenpflichtigen Amtshandlungen hinzu (Abs. 1). Das alles ergibt einen völlig anderen Rahmen. Außerdem kommt hinzu: Der bundesverfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bindet - als sog. Äquivalenzprinzip - die zulässige Gebührenhöhe an den Wert der jeweils gebührenpflichtigen Leistung; er verhindert, daß beides zueinander in ein Mißverhältnis gerät (BVerfG, Beschluß vom 11. Oktober 1966, a.a.O. S. 270; BVerwG, Urteile vom 14. April 1967 - BVerwG IV C 179.65 - BVerwGE 26, 305 <308>[BVerwG 14.04.1967 - IV C 179/65], vom 22. Januar 1971 - BVerwG IV C 83.67 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 4 S. 6 <7>, vom 16. September 1981 - BVerwG 8 C 48.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 45 S. 11 <16> und vom 26. Februar 1988 - BVerwG 7 C 34.87 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 61 S. 1 <3>). Mit diesem Inhalt ergibt das Äquivalenzprinzip zwar nicht schon aus sich, daß eine Ermächtigung, durch Rechtsverordnung eine Gebührenregelung zu treffen, ein im Sinne des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG hinreichend bestimmtes Ausmaß hat. Es erreicht dies jedoch zumindest im wesentlichen, wenn das hinzutretende Fachgesetz - wie hier § 47 WaStrG - die gebührenpflichtigen Maßnahmen so genau bezeichnet, daß in Verbindung damit das von Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG (lediglich) geforderte Minimum an (Ausmaß-)Bestimmtheit erreicht wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Juli 1972, a.a.O. S. 366 und vom 25. Mai 1976 - 2 BvL 1/75 - BVerfGE 42, 191 <203>[BVerfG 25.05.1976 - 2 BvL 1/75]; BVerwG. Urteil vom 22. Januar 1971, a.a.O. S. 9 und Beschluß vom 26. März 1976 - BVerwG VII CB 34.75 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 4 S. 1 <2 f.>). Ob schon das ausreichen kann und ggf. für die Verfassungsmäßigkeit des § 47 WaStrG ausreichte, mag auf sich beruhen. Darauf kommt es entscheidend nicht an, weil § 47 Abs. 2 Satz 2 WaStrG die Ermächtigung zusätzlich an die Kostendeckung bindet. Das betrifft zwar - vom Ansatz her - in erster Linie den Zweck der Ermächtigung (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1966, a.a.O. S. 270 und vom 6. Februar 1979 - 2 BvL 5/76 - BVerfGE 50, 217 <226>[BVerfG 06.02.1979 - 2 BvL 5/76]), trägt aber darüber hinaus auch zur Begrenzung ihres Ausmaßes bei (vgl. BVerfG. Beschlüsse vom 19. Juli 1972, a.a.O. S. 366 und vom 25. Mai 1976, a.a.O. S. 202; BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971, a.a.O. S. 8 und Beschluß vom 26. März 1976, a.a.O. S. 3), und das führt in Verbindung mit dem, was sich aus der Festlegung der Gebührentatbestände und dem Äquivalenzprinzip ergibt, dazu, daß Art. 80 Abs. 2 Satz 2 GG (auch) im Hinblick auf das Ausmaß der Ermächtigung genügt ist.

12

Die Klägerin meint, die Nichtigkeit des § 47 Abs. 2 WaStrG ferner aus einer Unvereinbarkeit mit § 3 VwKostG herleiten zu können. Das geht, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, schon deshalb fehl, weil es die Verbindlichkeit der Vorschriften des Verwaltungskostengesetzesüberschätzt: Das Verwaltungskostengesetz ergänzt das Fachrecht, soweit dieses eigene Regelungen nicht trifft; eine Bindung des Fachgesetzgebers geht von ihm nicht aus (vgl. § 1 Abs. 1 VwKostG).

13

Als ebenfalls ungerechtfertigt erweisen sich die Ausführungen, mit denen die Klägerin darzutun versucht, daß die im vorliegenden Fall angewendete Nr. 9 GebVerz mit der Ermächtigung in § 47 WaStrG nicht übereinstimmt.

14

Die Klägerin macht insoweit - zum einen - geltend, daß § 47 Abs. 2 WaStrG für die Bemessung der Gebühren ausschlaggebend auf die Deckung des Personal- und Sachaufwandes abhebe, die Nr. 9 GebVerz dagegen einzig den Baukostenwert für maßgebend erkläre. Dieser Einwand verkennt die Funktion des sog. Kostendeckungsprinzips. Die Klägerin meint, daraus, daß die Nr. 9 GebVerz in ihrem Text zur Kostendeckung nichts verlauten läßt, auf eine Mißachtung oder doch eine den § 47 WaStrG verletzende Zurückstufung dieses Prinzips schließen zu können. Das ist falsch. Die Nr. 9 GebVerz brauchte sich in ihrem Wortlaut zur Kostendeckung nicht zu verhalten, und sie konnte dies im Grunde auch gar nicht. Die in § 47 Abs. 2 Satz 2 WaStrG angeordnete Beschränkung des Gebührenaufkommens auf die Deckung des Personal- und Sachaufwandes bewährt sich nicht in einer textlichen Wiederholung dieses Gebots, sondern darin, daß die Gebühren so "bemessen", d.h. so kalkuliert, sind, daß die Beschränkung auf Kostendeckung eingehalten wird.

15

Ein weiterer Widerspruch zwischen der Nr. 9 GebVerz und der Ermächtigung in § 47 Abs. 2 WaStrG soll - zum anderen - darin liegen, daß die Ermächtigung lediglich "feste Sätze oder Rahmensätze" erlaubt, es sich bei der Nr. 9 ("0,3 v.H. des Baukostenwertes, mindestens 100 DM") aber darum nicht handelt. Im Gegensatz dazu hält das Berufungsgericht die in der Nr. 9 vorgesehene Gebühr für einen durch § 47 Abs. 2 WaStrG erlaubten "festen Satz". Dem ist beizupflichten.

16

Nach § 4 VwKostG sind "Gebühren ... durch feste Sätze, Rahmensätze oder nach dem Wert des Gegenstandes zu bestimmen". Diese Aneinanderreihung deutet darauf hin, daß § 4 VwKostG Wertgebühren nicht als Gebühren "durch feste Sätze" begreift. Sollte dem so sein, so ergäbe sich daraus - mit Rücksicht auf das Verhältnis, in dem, wie bereits gesagt, die beiden Gesetze zueinander stehen - keine auf die Auslegung des § 47 WaStrG durchschlagende Bindung. § 4 VwKostG lieferte dann aber immerhin ein gewisses Indiz zugunsten der von der Klägerin befürworteten Auslegung des § 47 WaStrG. Daß dem so ist, mag unterstellt werden. Das reichte nicht aus, der Auffassung der Klägerin folgen zu können. Denn alle anderen Argumente sprechen für die Auslegung, die das Berufungsgericht für zutreffend hält: Der "feste" Gebührensatz ist nicht das Gegenteil von einem Gebührensatz, der nicht auf eine genau angegebene Summe fixiert ist. "Fest" drückt aus, daß der Gebührensatz bestimmt sein muß, und zwar so bestimmt, daß er nicht durch die gebührenfestsetzende Stelle - nach Ermessen - variiert werden kann. Eine derartige Bestimmtheit erreichen nicht nur bezifferte Gebührensätze. Werte sind ebenfalls - zumindest in der Regel - feste Größen, die allenfalls mit Schwierigkeiten zu ermitteln, hingegen nicht rechtlich unbestimmt sind (s. Urteil vom 2. Juli 1969 - BVerwG IV C 68.67 - Buchholz 11 Art. 20 GG Nr. 6 S. 3 <5 f.> zur Rohbausumme als Grundlage von Gebühren). Der erkennbare Sinn des § 47 Abs. 2 WaStrG bestärkt in dieser Ansicht. Schlösse § 47 Abs. 2 WaStrG mit dem Merkmal "fester Satz" eine Anknüpfung an den "Wert" aus, opferte er für einen alles in allem mäßigen Gewinn an Berechenbarkeit (der noch dazu durch die alternativ zugelassene Rahmengebühr relativiert würde) Wesentliches von dem was der Gebühr wesensimmanent ist, nämlich die möglichst äquivalente Verknüpfung von Verwaltungsleistung und Gebühr. Bei Gebühren für Amtshandlungen, die sich auf ein Objekt beziehen, das einen bestimmten wirtschaftlichen Wert hat, "bietet sich dieser Wert als Grundlage der Gebührenberechnung an" (Urteil vom 2. Juli 1969, a.a.O. S. 6 im Anschluß an das Urteil vom 24. März 1961 - BVerwG VII C 109.60 - BVerwGE 12, 162 <169>[BVerwG 24.03.1961 - VII C 109/60]). Das alles spricht nach Überzeugung des erkennenden Senats so nachdrücklich für die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Auslegung des § 47 Abs. 2 WaStrG, daß sich dagegen die Indizwirkung des § 4 VwKostG, was immer von ihr als solcher zu halten sein mag, nicht durchsetzen kann. In der Nr. 9 GebVerz ist daher im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 WaStrG eine Gebühr nach "feste<n> Sätze<n>" vorgesehen.

17

Die Gebühr nach Nr. 9 GebVerz soll "0,3 v.H. des Baukostenwertes" betragen. Das knüpft an § 31 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 WaStrG an; danach bedürfen "Benutzungen ... einer Bundeswasserstraße" sowie "die Errichtung, die Veränderung und der Betrieb von Anlagen in, über oder unter einer Bundeswasserstraße oder an ihrem Ufer" der strom- und schiffahrtspolizeilichen Genehmigung. Die Beklagte hat bei der Errechnung des "Baukostenwertes" auch die nicht unmittelbar in der Wasserstraße stehenden Anlagenteile, auch die Transportkosten und auch die Umsatzsteuer berücksichtigt, und sie hat als unerheblich angesehen, daß einige Anlagenteile nur vorübergehend montiert werden sollen. In allen diesen Punkten tritt die Klägerin der Gebührenfestsetzung entgegen. Das Berufungsgericht ist dem nicht gefolgt. Das hält der erkennende Senat - abgesehen freilich von der Berücksichtigung der Umsatzsteuer - für richtig.

18

Nicht weiter problematisch ist die Frage, ob, wie die Klägerin meint, zu den "Baukosten" nur zählt, was auf Anlagenteile entfällt, die als solche eine Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Wasserstraße zur Folge haben können (was nach der von der Beklagten bestrittenen Meinung der Klägerin hier zu einer Beschränkung auf die in der Wasserstraße stehenden Betonfüße der Anlage führen soll). Diese Frage ist ohne weiteres zu verneinen:

19

Die Differenzierung danach, ob eine "Beeinträchtigung ... der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu erwarten" ist, spielt nach § 31 Abs. 1 WaStrG, bezogen auf das Vorhaben insgesamt ("die beabsichtigte Maßnahme"), eine Rolle, weil davon abhängt, ob eine Genehmigung erforderlich ist oder nicht. Trifft dies jedoch zu, so bildet "die beabsichtigte Maßnahme" den Gegenstand der Genehmigung und folgeweise im Sinne der Nr. 9 GebVerz auch die "Anlage", deren Baukostenwert den Schlüssel für die Höhe der Gebühr liefert.

20

Auf die anfallenden Baukosten ist ohne Einfluß, für welchen Zeitraum eine Anlage (bzw. hier: Anlagenteile) errichtet wird (bzw. werden). Die darin liegende Vernachlässigung der zeitlichen Komponente mag nicht ohne weiteres einleuchten. Näheres Zusehen zeigt jedoch: Der "Baukostenwert" ist nach Nr. 9 GebVerz nicht um seiner selbst willen, sondern ersichtlich deshalb maßgebend, weil er das repräsentiert, was "die Bedeutung", den "wirtschaftliche<n> Wert oder" den "sonstige<n> Nutzen" der jeweiligen Anlage "für den Gebührenschuldner" ausmacht (§ 47 Abs. 2 Satz 2 WaStrG). Wird das in Rechnung gestellt, so erweist sich die Vernachlässigung der zeitlichen Komponente als konsequent. Denn die bei dieser Betrachtungsweise vorauszusetzende Korrespondenz zwischen "Kosten" und "Nutzen" wird von der zeitlichen Ausdehnung des Vorhabens nicht berührt. Für ein zeitlich minder ausgedehntes Vorhaben pflegt gleichwohl dann "viel" investiert zu werden, wenn das dem in der kurzen Zeit erzielbaren Nutzen entspricht. Auf dieser Grundlage fehlt es an einem Anhaltspunkt, annehmen zu dürfen, daß innerhalb des Tatbestandsmerkmals "Baukostenwert" dem Aufwand für nur vorübergehend angebrachte Anlagenteile eine Sonderstellung zukommt. Entsprechendes gilt für die Transportkosten.

21

Die damit umrissene Betrachtungsweise - daß nämlich in der Nr. 9 GebVerz der "Baukostenwert" stellvertretend steht für "Bedeutung", "Wert" und "Nutzen" (§ 47 Abs. 2 Satz 2 WaStrG) - deutet darauf hin, daß bei der Umsatzsteuer die Rechtsauffassung der Klägerin gegenüber der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts den Vorzug verdient: Da die Klägerin als Unternehmer die im Zusammenhang mit der Errichtung der Plattformen anfallende Umsatzsteuer über den Vorsteuerabzug im wesentlichen abwälzen kann (§ 15 UStG), handelt es sich bei dieser Belastung wirtschaftlich um eine Art durchlaufenden Posten, d.h. um nur vorübergehend anfallende, gleichsam unechte Kosten, die nicht oder doch nicht annähernd in voller Höhe Bestandteil dessen sind, was der Genehmigung für die Klägerin an "Bedeutung, ... wirtschaftliche<m> Wert oder ... sonstige<m> Nutzen" zukommt. Diese Einsicht schließt allerdings als solche nicht aus, die Nr. 9 GebVerz dennoch dahin auszulegen, daß auch die anfallende Umsatzsteuer berücksichtigt werden soll. Daß die Umsatzsteuer, weil (und wenn) sie wirtschaftlich nur vorübergehend anfällt und deshalb (dann) nicht der "Bedeutung" der Genehmigung korrespondiert, ein sachwidriges Bemessungskriterium sein könnte (dazu BVerfG. Beschluß vom 6. Februar 1979, a.a.O. S. 227), steht nicht in Rede. Das ist jedoch - hier - nicht der springende Punkt. Aus der Zulässigkeit einer (rechnerischen) Berücksichtigung auch der Umsatzsteuer folgt nicht, daß die Nr. 9 GebVerz dies tatsächlich so anordnet. Der Zusammenhang mit § 47 Abs. 2 Satz 2 WaStrG spricht, wie gesagt, gegen diese Annahme.

22

Der erkennende Senat hat geprüft, welche Gründe es geben könnte, um dennoch mit dem Berufungsgericht annehmen zu dürfen, daß bei der Nr. 9 GebVerz der "Baukostenwert" auch die Umsatzsteuer einschließen soll. Derartige Gründe sind dem Senat nicht bzw. nicht überzeugend ersichtlich. Angesichts dessen kommt er zu dem Ergebnis, daß bei der Nr. 9 GebVerz die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen ist.

23

Ein Berechenbarkeitsvorzug besteht nicht; ob die Umsatzsteuer zugeschlagen wird oder dies unterbleibt, berührt die Berechenbarkeit nicht. Eine nicht hinnehmbare Einbuße an Berechenbarkeit träte allerdings ein, wenn die vom erkennenden Senat für richtig gehaltene Auslegung der Nr. 9 GebVerz dazu führte, daß sich der Baukostenwert in jedem Einzelfall danach bestimmte, was die genehmigte Maßnahme gerade dem jeweiligen Antragsteller nutzt. So liegt es indes nicht. Weder erlaubt die Maßgeblichkeit des Baukostenwertes, ihn - beispielsweise mit der Folge, daß bei Verlustgeschäften wegen des dann fehlenden Nutzens keine Gebühr entrichtet zu werden brauchte - auf den im Einzelfall in Aussicht stehenden Nutzen zu hinterfragen, noch hat das Ausscheiden der Umsatzsteuer zur Konsequenz, daß bei anderen Positionen gleichfalls geprüft werden müßte, in welcher Höhe sie den jeweiligen Antragsteller "letztlich" belasten (und ob sie etwa ebenfalls nur ein "durchlaufender Posten" sind): Die Nr. 9 GebVerz stellt auf den - objektiven - Wert, nicht auf die - konkret anfallenden - Kosten ab. Deshalb ist auch bei der Umsatzsteuer nicht danach zu differenzieren, ob der einzelne Antragsteller im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist oder nicht. Bei verallgemeinernder Betrachtung, wie sie um der Berechenbarkeit willen geboten ist, erweist es sich als eine Eigenart gerade der Umsatzsteuer, daß im Falle ihrer Ausgestaltung als Mehrwertsteuer die effektive Steuerbelastung weit hinter dem zurückbleiben kann, was sich bei Anwendung des Steuersatzes als Steuerlast ergibt. Da angenommen werden darf, daß dem auch bei einem ins Gewicht fallenden Teil der von Nr. 9 GebVerz erfaßten Genehmigungen so ist, muß bei verallgemeinernder Betrachtung geschlossen werden, daß die Umsatzsteuer nicht in den "wirtschaftliche<n> Wert" (§ 47 Abs. 2 Satz 2 WaStrG) eingeht (genauer: daß das in den Fällen des möglichen Vorsteuerabzuges zutrifft und dies, weil solche Fälle für die Nr. 9 GebVerz zumindest nicht untypisch sind, generell zur Vernachlässigung der Umsatzsteuer führen muß).

24

Das Berufungsgericht leitet seine abweichende Auffassung auch daraus her, daß es bei anderen Gebühren allgemein üblich sei, Werte einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln. Das geht als Folgerung fehl. Von den Zweifeln an einer - verläßlich wohl gar nicht aufklärbaren - allgemeinen Übung ganz abgesehen: Gefragt ist nach dem Begriff des Baukostenwertes im Sinne der Nr. 9 GebVerz. Was sich dazu - nicht zuletzt aus dem Zusammenhang mit § 47 WaStrG - ergibt, gestattet keine tragfähigen Schlüsse auf die Wertbegriffe anderer Regelungen; ebensowenig läßt sich aber auch umgekehrt ein wesentlicher Beitrag zur Auslegung der Nr. 9 GebVerz durch den Nachweis gewinnen, daß diese und jene - zumal landesrechtliche - Gebührenordnung von einem anderen Begriffsverständnis ausgeht.

25

Dem Berufungsgericht ist nach Ansicht des erkennenden Senats zuzugeben, daß auch die von ihm für richtig gehaltene Auslegung gute Gründe für sich hat. Das einzusehen, führt jedoch nicht entscheidend weiter. Selbst wenn alles in allem ebenso viel für die eine wie für die andere Auslegung spräche, müßte es im Ergebnis dabei bleiben, daß die Umsatzsteuer nicht zu berücksichtigen ist. Denn in diesem Fall schlüge immer noch durch, daß der Verordnungsgeber mit der Nr. 9 GebVerz eine Regelung getroffen hat, die sich wahrhaft überzeugend weder in dem einen noch in dem anderen Sinne auslegen läßt. Dann verdiente die den Betroffenen günstigere, d.h. die engere und vom erkennenden Senat ohnedies für richtig gehaltene, Auslegung den Vorzug.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 279.675 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl