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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.03.1983, Az.: III ZR 16/82

Schadensersatz nach den Grundsätzen der Amtshaftung; Voraussetzungen einer Amtspflichtverletzung; Verletzung einer straßenrechtlichen Verkehrsicherungspflicht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.03.1983
Aktenzeichen
III ZR 16/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 12451
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 08.12.1981
LG Lüneburg - 04.06.1980

Fundstellen

  • MDR 1983, 826 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1983, 639

Amtlicher Leitsatz

Gelangt im Zuge von Schneeräumungsarbeiten auf einer Bundesstraße Schnee auch in den Straßengraben, so besteht im allgemeinen keine Pflicht, den Graben von Schnee zu räumen.

Redaktioneller Leitsatz

Die Pflicht einen Graben von Schnee zu räumen, besteht dann nicht, wenn der Schnee infolge von Straßenräumungsarbeiten auf einer Bundesstraße in den Graben gelangt ist.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 17. März 1983
durch
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Scholz-Hoppe, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Rechtsmittel des beklagten Landes werden das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 8. Dezember 1981 aufgehoben und das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 4. Juni 1980 abgeändert.

  2. 2.

    Die Klage wird abgewiesen.

  3. 3.

    Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Kläger sind Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes, zu dem eine an die Bundesstraße 216 grenzende Ackerfläche gehört. Durch diesen Acker verläuft in Richtung Bundesstraße ein Graben, der der Entwässerung weiter oberhalb liegender Grundstücke wie auch des Ackers der Kläger dient. Der Graben ist wegen einer Überfahrt auf den letzten Metern verrohrt und mündet bei Kilometer 27,812 in stumpfem Winkel in einen dort beginnenden, entlang der Bundesstraße verlaufenden und zu dieser gehörenden Straßengraben. Dieser Straßengraben ist bei Kilometer 27,716 auf einer Länge von wenigen Metern verrohrt, weil dort ebenfalls eine Überfahrt von der Straße zu dem Acker der Kläger führt, und endet bei Kilometer 27,653. Er mündet dort in ein in rechtem Winkel unter der Bundesstraße hindurchführendes Rohr, an das sich jenseits der Straße wiederum ein Graben anschließt.

2

Im Januar/Februar 1979 kam es in dem hier in Rede stehenden Gebiet zu starken Schneefällen, die etwa Mitte Februar katastrophenartige Ausmaße annahmen. Das beklagte Land, das sich seit jeher auch für die Unterhaltung des etwa 160 m langen Straßengrabens für verantwortlich hält, ließ die Bundesstraße mehrfach von Schnee räumen, der dabei auch in den Straßengraben gelangte.

3

Anfang März 1979 setzte milderes Wetter ein. Es kam auch zu stärkeren Regenfällen. Die nun einsetzende Schneeschmelze führte am Sonnabend, den 3. März 1979, zur Überschwemmung eines Teiles des Ackers. Der Kläger zu 1) bemühte sich noch am selben und erneut am folgenden Tag vergeblich, den immer noch weitgehend mit Schnee gefüllten Straßengraben freizuschaufeln, um so für einen Abfluß des Wassers zu sorgen. Erst nachdem am Montag, den 5. März 1979, Bedienstete der zuständigen Straßenmeisterei, an die sich der Kläger zu 1) gewandt hatte, mehrere Stunden lang an der Räumung des Straßengrabens gearbeitet hatten, ging die Überschwemmung des Ackers zurück.

4

Die Kläger begehren im vorliegenden Rechtsstreit Ersatz der ihnen entstandenen Überschwemmungsschäden mit der Begründung, das beklagte Land habe dafür sorgen müssen, daß der Straßengraben vor der Schneeschmelze von Schnee geräumt war. Landgericht und Oberlandesgericht haben der auf Zahlung von 1.670,97 DM gerichteten Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision des beklagten Landes, die die Kläger zurückzuweisen beantragen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet.

6

I.

Das Berufungsgericht hat der Klage aus dem Gesichtspunkt der Verletzung der (straßenrechtlichen) Verkehrssicherungspflicht (§ 839 BGB, Art. 34 GG) sowie der (wasserrechtlichen) Pflicht zur Unterhaltung des Straßengrabens (§§ 823 Abs. 1, 31, 89 BGB) stattgegeben. Es hat angenommen, die Bediensteten des beklagten Landes hätten den Straßengraben vor Beginn der Schneeschmelze so von Schnee räumen müssen, daß das aus dem Entwässerungsgraben zufließende Wasser wie sonst auch habe abfließen können. Diese Pflicht hätten sie fahrlässig verletzt. Nach den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins stehe fest, daß die nicht rechtzeitige Räumung des Grabens für die eingetretenen Überschwemmungsschäden ursächlich sei.

7

II.

Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg.

8

1.

Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft zu.

9

a)

Für eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht auf der Bundesstraße 216 haftet nicht der Bund, sondern das beklagte Land (Senatsurteil BGHZ 16, 95 = LM GG Art. 90 Nr. 3 m. Anm. Pagendarm), und zwar nach Amtshaftungsgrundsätzen (Senatsurteile BGHZ 60, 54 = LM BGB § 839 [K] m. Anm. Arndt undvom 18. Dezember 1972 - III ZR 40/70 = LM BGB § 839 [Ca] Nr. 27 = NJW 1973, 463). Die Verwaltung der Bundesstraßen des Fernverkehrs obliegt nach Art. 90 GG den Ländern. In Niedersachsen ist die Pflicht, die öffentlichen Verkehrswege einschließlich der Bundesfernstraßen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten, als Amtspflicht ausgestaltet, die den zuständigen Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften in Ausübung öffentlicher Gewalt obliegt (§ 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes - NStrG - in der hier anzuwendenden Fassung vom 14. Dezember 1962, Nieders. GVBl. S. 251, mit Änderung zuletzt vom 28. Juni 1977, Nieders. GVBl. S. 233).

10

aa)

Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen steht selbständig neben den sonstigen diese Straßen betreffenden Pflichten. Es handelt sich bei ihr nur um einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die auf dem Gedanken beruht, daß jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenstelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern läßt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Der Inhalt der Straßenverkehrssicherungspflicht geht dahin, auch die öffentlichen Verkehrswege - ebenso wie alle sonstigen einem Verkehr eröffneten Räume oder Sachen - möglichst gefahrlos zu gestalten und zu erhalten und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die aus einem nicht ordnungsgemäßen Zustand der Straßen drohen (stRspr, vgl. Senatsurteilevom 22. April 1968 - III ZR 59/66 - VersR 1968, 749 und BGHZ 60, 54, 55 f.) [BGH 18.12.1972 - III ZR 121/70].

11

bb)

Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht nur auf die "Straße" im engeren Sinn des Wortes, d.h. auf die eigentliche Verkehrsfläche, die Fahrbahn der Bundesstraße, sondern auch auf den Straßengraben.

12

Nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG gehören Gräben und Entwässerungsanlagen als Teile des Straßenkörpers zur Straße. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß die Verkehrssicherungspflicht auch verkehrsfremde Anlagen erfaßt, die sich im Zuge des Straßenkörpers befinden (vgl. Senatsurteile BGHZ 37, 165, 171 [BGH 28.05.1962 - III ZR 38/61] - LM BGB § 823 [Ea] Nr. 37 m. Anm. Kreft;vom 28. Januar 1965 - III ZR 33/64 = VersR 1965, 483;vom 29. Januar 1968 - III ZR 158/65 = VersR 1968, 555, 556; vgl. auch Marschall/Schroeter/Kastner FStrG 4. Aufl. 1977 § 3 Rdn. 8 Stichwort "Wasserabflußgräben"; Kodal, Straßenrecht, 3. Aufl. 1978 S. 122, 1051).

13

cc)

Die dem beklagten Land obliegende Amtspflicht, die Bundesstraße 216 einschließlich des Straßengrabens in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten, beschränkt sich nicht auf die Abwendung von Gefahren, die den Straßenbenutzern drohen. Es ist vielmehr auch der Sicherheit der Anlieger vor den Gefahren der (Straßen-)Entwässerungsanlage Rechnung zu tragen.

14

Die Verwaltung der Bundesstraße dient zwar in erster Linie dem Straßenverkehr, dem die Straße gewidmet ist. Das bedeutet aber nicht, daß deshalb die Verkehrssicherungspflicht bezüglich des Straßengrabens auf die den Straßenbenutzern von der Anlage drohenden Gefahren beschränkt ist. Nach dem aufgezeigten Grundgedanken der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht besteht die Pflicht, im Rahmen des Zumutbaren für einen gefahrlosen Zustand des Straßengrabens zu sorgen, auch gegenüber den Anliegern (vgl.Senatsurteil vom 29. Januar 1968 - III ZR 158/65 = VersR 1968, 555, 556).

15

b)

Für eine Verletzung der (wasserrechtlichen) Unterhaltungspflicht kommt eine Haftung nach §§ 823 Abs. 1, 31, 89 BGB in Betracht. Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist zwar öffentlich-rechtlicher Natur (§ 80 des Niedersächsischen Wassergesetzes - NWG - in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. Dezember 1970, Nieders. GVBl. S. 457, mit Änderung zuletzt vom 1. Februar 1978, Nieders. GVBl. S. 81). Es entspricht jedoch gefestigter Rechtsprechung, daß für den Fall einer Nicht- oder Schlechterfüllung nicht aus Amtspflichtverletzung, sondern nach allgemeinem Deliktsrecht, insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB, gehaftet wird (BGHZ 55, 153 [BGH 21.12.1970 - II ZR 133/68]; Senatsurteilevom 13. Februar 1964 - III ZR 17/63 = LM BGB § 839 [Ca] Nr. 2 = VersR 1964, 534, vom 27. Mai 1974 - III ZR 194/71 = ZfW 1974, 355 undvom 26. Februar 1976 - III ZR 183/73 = LM GG Art. 14 [Cc] Nr. 26; vgl. auch Gieseke/Wiedemann/Czychowski WHG 3. Aufl. 1979 § 28 Rdn. 2 b; Breuer, Öffentliches und privates Wasserrecht 1976 Rdn. 266; Rehder NWG 4. Aufl. 1971 § 80 Anm. 2).

16

aa)

Der hier fragliche Straßengraben an der Bundesstraße 216 ist ein Gewässer dritter Ordnung, das der Entwässerung mehrerer Grundstücke dient und auf das deshalb die Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Niedersächsischen Wassergesetzes anzuwenden sind (§ 1 Abs. 2 WHG, § 52 c, § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 NWG).

17

bb)

Die Unterhaltung des Grabens (§§ 28 ff. WHG, §§ 80 ff. NWG) obliegt an sich dem Bund als Eigentümer (§ 29 WHG, § 88 NWG). Das beklagte Land hält sich jedoch seit jeher für die Unterhaltung des Grabens für verantwortlich. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, daß sich das nicht nur auf die straßenrechtliche, sondern auch auf die wasserrechtliche Unterhaltung bezieht, wie das Berufungsgericht ausdrücklich klargestellt hat. Dagegen sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben (vgl. dazu Gieseke/Wiedemann/Czychowski § 29 Rdn. 6).

18

cc)

Die Unterhaltung des Straßengrabens als Gewässer dritter Ordnung umfaßt nach § 28 WHG, § 81 NWG die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß, wozu die Räumung und Freihaltung des Gewässerbettes gehören. Der Unterhaltungspflichtige hat hiernach dafür zu sorgen, daß das dem Graben nach den gegebenen örtlichen Verhältnissen gewöhnlich zufließende Wasser ungehindert und gefahrlos abfließen kann. Abflußhindernisse sind zu beseitigen; ob sie auf natürlichem Wege oder durch sonstige Einwirkungen entstanden sind, ist gleichgültig (vgl.Senatsurteil vom 27. Mai 1974 - III ZR 194/71 - ZfW 1974, 355, 356; OVG Koblenz, ZfW Sonderheft 1976 S. 49 Nr. 37; Gieseke/Wiedemann/Czychowski § 28 Rdn. 5 ff.; Sieder/Zeitler WHG § 28 Rdn. 8 ff.; Witzel WHG 5. Aufl. 1964 § 28 Rdn. 2; Rehder § 81 Anm. 2).

19

c)

Soweit hiernach im vorliegenden Fall aus ein und demselben Sachverhalt zugleich Ansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 GG und aus § 823 Abs. 1 BGB hergeleitet werden, begegnet das entgegen der Annahme der Revision keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Kreft in BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 15 m.w.Nachw.). Es trifft zwar zu, daß § 839 BGB im allgemeinen nicht mit § 823 BGB zusammentreffen kann. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein bestimmtes Verhalten eines Beamten sich - wie hier - ausnahmsweise zugleich als eine in Ausübung eines öffentlichen Amtes begangene Amtspflichtverletzung und als unerlaubte Handlung innerhalb des bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreises des öffentlichen Dienstherrn darstellen kann (vgl. auchSenatsurteil vom 27. Januar 1983 - III ZR 70/81, zur Veröffentlichung vorgesehen).

20

2.

Dem Berufungsgericht kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es eine fahrlässige Pflichtverletzung der zuständigen Bediensteten des beklagten Landes bejaht hat.

21

a)

Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß im Zuge der Anfang 1979 ausgeführten mehrfachen Schneeräumungsarbeiten auf der Fahrbahn der Bundesstraße Schnee in nicht unerheblicher Menge auch in den Straßengraben gelangt ist. Dem Berufungsgericht kann darin gefolgt werden, daß dies angesichts der gegebenen örtlichen Verhältnisse bei der Schneeschmelze zu einem Stau in dem durch den Acker der Kläger verlaufenden Entwässerungsgraben und damit zu einer Überschwemmung des Ackers führen konnte. Ein Graben, der eingeschneit ist, in dem sich also nur Schnee befindet, der auf natürliche Weise in ihn gelangt ist, wird bei der Schneeschmelze in der Regel schneller wieder frei sein als ein Graben, der noch zusätzlich mit Schnee angefüllt worden ist. Schmelzwasser bahnt sich zwar regelmäßig auch in einem zugeschneiten Graben unter dem Schnee seinen Weg. Das Berufungsgericht hat dies im Streitfall in der Beweisaufnahme festgestellt. Aufgrund seiner größeren Menge und der durch den Vorgang des Zuschüttens hervorgerufenen stärkeren Verdichtung kann der Schnee in einem nicht nur auf natürliche Weise zugeschneiten, sondern zusätzlich mit Schnee angefüllten Graben aber bei der Schmelze jedenfalls vorübergehend ein Hemmnis für den Wasserabfluß bilden. Zumindest gilt das für Grabenbereiche, die - wie hier - wegen vorhandener Rohrdurchlässe ohnehin staugefährdet sind. Das Berufungsgericht hat auch dies im Streitfall ohne Rechtsirrtum festgestellt.

22

b)

Die Kläger verkennen selbst nicht, daß die Bediensteten des beklagten Landes nicht verpflichtet waren, schon im Zuge der wiederholten Schneeräumungsarbeiten auf der Bundesstraße so vorzugehen, daß dabei geräumter Schnee auf keinen Fall in den hier fraglichen, rund 160 m langen Straßengraben gelangte.

23

Der Bundesstraße 216 kommt im Raum Lüneburg - Dannenberg besondere Verkehrsbedeutung zu, die eine zügige und wirkungsvolle Räumung von Schnee erforderlich machte. Die Witterungsverhältnisse waren zu Beginn des Jahres 1979 extrem, sie nahmen Mitte Februar katastrophenartige Ausmaße an. Die dem beklagten Land obliegende Aufgabe, den Straßenverkehr trotz der bestehenden Katastrophensituation aufrechtzuerhalten, verlangte verstärkten Einsatz und rasches Handeln. Die vorhandenen persönlichen und sachlichen Mittel waren möglichst zweckmäßig einzusetzen. Die gebotene Freihaltung der Bundesstraße 216 durfte auf dem hier in Rede stehenden, durch freies Gelände führenden Teilstück zwischen Kilometer 27,812 und 27,653 durch mehr oder weniger schnell fahrende Schneepflüge oder durch Lader erfolgen, wobei ein Teil des geräumten Schnees dann auch in den Straßengraben gelangte. Anders erscheint eine wirkungsvolle Schneeräumung hier nicht möglich.

24

c)

Entgegen der Annahme der Vorinstanzen war das beklagte Land nicht verpflichtet, den Straßengraben vor Eintritt der Schneeschmelze am 3. März 1979 wieder von dem hineingeschütteten Schnee zu räumen. Eine solche Maßnahme war unter den gegebenen Umständen nicht zumutbar.

25

Daß das beklagte Land allgemein gehalten wäre, Straßengräben vor der Schneeschmelze vorbeugend von Schnee zu räumen, hat das Berufungsgericht nicht angenommen. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, daß Schnee, der sich in einem Graben befindet, bei Eintritt der Schmelze normalerweise abfließt. Eine Pflicht zur Räumung des Grabens von Schnee kann aber auch im Streitfall nicht bejaht werden.

26

Die Schneeschmelze setzte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verhältnismäßig kurze Zeit nach dem Höhepunkt der Schneefälle ein. Zu Beginn des Jahres 1979 hatte es heftig geschneit. Etwa Mitte Februar nahmen die Schneefälle katastrophenartige Ausmaße an. Gegen Ende Februar waren die Bediensteten des beklagten Landes noch damit beschäftigt, Schnee zu räumen und die Straßen verkehrssicher zu halten. Anfang März setzte dann milderes Wetter ein, verbunden mit stärkeren Regenfällen.

27

Die bei Eintritt der Schneeschmelze im Bereich des rund 160 m langen Straßengrabens aufgrund des angefüllten Schnees bestehende Gefahrenlage war andererseits gering. Die Bundesstraße 216 verläuft in dem hier interessierenden Abschnitt durch unbewohntes, freies Gelände. Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen oder für größere Sachwerte waren nicht ersichtlich. Sie werden von den Klägern auch nicht geltend gemacht. Daß es hier in den Jahren vor 1979 anläßlich der Schneeschmelze zu Stauungen oder Überschwemmungen gekommen wäre, ist nicht festgestellt.

28

Eine Pflicht des beklagten Landes, den in Rede stehenden Abschnitt vorbeugend auf mögliche Überschwemmungen der Anliegergrundstücke bei der Schneeschmelze zu beobachten und gegebenenfalls schon vor Eintritt der Schmelze aufwendige und unter Umständen außer Verhältnis stehende Schneeräumungsarbeiten in dem Graben durchzuführen, erscheint danach unzumutbar. Angesichts des noch bestehenden zeitlichen Zusammenhangs mit der Katastrophensituation, des Fehlens einer erkennbaren Gefahrenlage von Gewicht, der Größe des zu betreuenden Straßennetzes und des Umstands, daß Schnee in einem Graben bei Eintritt der Schmelze normalerweise abfließt, konnten die zuständigen Bediensteten des beklagten Landes darauf vertrauen, auf eine den Nachbargrundstücken gleichwohl drohende Gefahr von den Klägern als Anliegern des betroffenen Abschnitts rechtzeitig aufmerksam gemacht zu werden. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Kläger sich schon vor Sonnabend, den 3. März 1979, d.h. vor Beginn der Schneeschmelze, an die zuständige Straßenmeisterei gewandt hätten, um auf mögliche Gefahren für ihren Acker hinzuweisen. Nachdem der Kläger zu 1) am Montag, den 5. März 1979, die Straßenmeisterei B. verständigt hatte, haben Bedienstete des beklagten Landes noch am selben Tag mehrere Stunden lang an der Räumung des Grabens gearbeitet, worauf die Überschwemmung zurückging.

29

Das beklagte Land hat damit im Rahmen des Zumutbaren alle gebotenen und in seinen Kräften stehenden Maßnahmen getroffen. Zu mehr war es angesichts der vom Berufungsgericht festgestellten Katastrophensituation nicht verpflichtet.

30

III.

Die Klage ist nach allem unter Änderung der vorinstanzlichen Entscheidungen abzuweisen.

Kröner
Boujong
Scholz-Hoppe
Halstenberg
Werp