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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1965, Az.: III ZR 33/64

Verkehrssicherungspflichtiger; Verkehrsicherungspflicht; Gefahrenvorsorge; Abkommen von Verkehrsfläche; Wasserabflußrinne am Fahrbahnrand

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.01.1965
Aktenzeichen
III ZR 33/64
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1965, 10487
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt/M.

Fundstelle

  • VersR 1965, 483-484 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Auch Vorsorge gegen Gefahren, die dem Straßenbenutzer drohen, wenn er von der eigentlichen Verkehrsfläche

abkommt (hier: Sicherung der beschädigten Abdeckung einer am Fahrbahnrand entlangführenden Wasserabflußrinne), sind vom Verkehrssicherungspflichtigen zu treffen,