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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.05.1974, Az.: III ZR 194/71

Ersatz eines Wasserschadens durch die Gemeinde auf Grund Übertretens eines Gemeindebaches; Bestimmung des Schuldners der geltend gemachten Ansprüche; Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Unterhaltung eines Baches; Unterhaltspflichten für ein Gewässer dritter Ordnung nach dem Landeswassergesetz ; Subsidiäre Erfüllungspflicht der Anliegergemeinden ; Einstandspflicht der Gemeinde oder des Verbandes für Bäche; Begriff und Umfang der Unterhaltungspflicht von Gewässern; Genehmigungspflicht für die Errichtung von Anlagen in oder an Gewässern; Außerhalb eines Gewässers liegendes Rückhaltebecken

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.05.1974
Aktenzeichen
III ZR 194/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1974, 11998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 07.10.1971

Prozessführer

Unter der Firma Herbert P., R.-, F.- und E.-G. handelnder Kaufmann Herbert P., S.-W., H.

Prozessgegner

Gemeinde Schwalmtal,
vertreten durch den Gemeindedirektor

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Mai 1974
durch die Richter Dr. Kreft, Gähtgens, Keßler, Dr. Krohn und Lohmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 7. Oktober 1971 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist nach Beginn des vorliegenden Rechtsstreits aus einem Zusammenschluß der vorher selbständigen Gemeinden Waldniel und Amern hervorgegangen. Durch das Gemeindegebiet der Beklagten fließt der Kranenbach, ein Gewässer dritter Ordnung im Sinne des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV NW S. 235) - LWG -. Waldniel liegt oberhalb, Amern unterhalb an dem Wasserlauf. In der Nähe des Kranenbaches, auf dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Waldniel, betreibt der Kläger auf dem Grundstück H. in gemieteten Räumen eine Rundfunk-, Fernseh- und Elektrogroßhandlung. Das Mietgrundstück, eine frühere Fabrik, gehört einer Firma S.

2

Am Nachmittag des 11. September 1968 ging im Bereich von Waldniel und Amern ein starker Regen nieder. Infolgedessen trat das Wasser des Kranenbaches über die Ufer. Auch in die Geschäftsräume des Klägers drang Wasser ein. Dabei wurden Elektrogeräte des Klägers verdorben, deren Einkaufswert er auf mehr als 200.000 DM beziffert.

3

Einen Teilbetrag seines Schadens hat der Kläger gegen die damalige Gemeinde Waldniel sowie den Wasser- und Bodenverband am Kranenbach in Amern (Kranenbach-Verband) geltend gemacht. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 5.140 DM nebst Zinsen gerichtete Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt, soweit seine Klage gegen die Gemeinde Waldniel abgewiesen worden ist, und hat seine Klage auf Zahlung eines Teilbetrages von 26.000 DM nebst Zinsen erweitert, den er von der Beklagten als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Waldniel verlangt.

4

Der Kläger hat seinen Anspruch gegen die beklagte Gemeinde im wesentlichen folgendermaßen begründet:

5

Die ehemalige Gemeinde Waldniel habe den Kranenbach zu unterhalten gehabt. Da auf dem in Betracht kommenden Gebiet seit langem mehrere Wohnhäuser, eine Schmiede und die Fabrikgebäude der Firma S. ständen, sei der Bach so zu unterhalten, daß eine für diese Besiedlung ausreichende Entwässerung gesichert sei. Diese Unterhaltungspflicht habe die ehemalige Gemeinde Waldniel verletzt. Sie habe oberhalb des Grundstücks H. einen Müllplatz und einen Sportplatz, die ein natürliches Rückhaltebecken gebildet hätten, zugeschüttet und dabei das Niveau um 2-3 m erhöht. Das früher vorhandene Rückhaltebecken würde auch bei dem starken Regen am 11. September 1968 ausgereicht haben, das Fließwasser aufzufangen. Ferner habe die ehemalige Gemeinde Waldniel es unterlassen, in dem vom Kranenbach durchflossenen Kaiserpark ein ordnungsmäßiges Rückhaltebecken anzulegen. Sie habe das Bett des Kranenbaches auch nicht in dem erforderlichen Umfang gereinigt. Sie habe es ferner geduldet, daß unterhalb des Grundstücks H. drei Brücken über den Kranenbach geschlagen worden seien, wodurch das Bachbett verengt und ein erheblicher Rückstau verursacht worden sei. Schließlich habe die ehemalige Gemeinde Waldniel es geduldet, daß die Firma S. schon vor langen Jahren über den Kranenbach hinweg eine Einfriedigungsmauer errichtet habe, die den Abfluss des Hochwassers behindert habe.

6

Die Beklagte, die eine Schadensersatzpflicht leugnet, hat eine Pflicht der ehemaligen Gemeinde Waldniel zur Unterhaltung des Kranenbaches in Abrede gestellt und die Ansicht vertreten, unterhaltungspflichtig sei der im ersten Rechtszug mitverklagte Kranenbach-Verband. Ferner ist sie im einzelnen dem Vorwurf entgegengetreten, die ehemalige Gemeinde Waldniel habe durch eigenes Handeln und pflichtwidriges Unterlassen den Hochwasserabfluß behindert und dadurch den Überschwemmungsschaden beim Kläger herbeigeführt.

7

Das Oberlandesgericht hat die Berufung unter Abweisung der im zweiten Rechtszug erweiterten Klage zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

8

I.

1.

Das Berufungsgericht führt aus, die Beklagte sei nicht Schuldner der eingeklagten Ansprüche. Diese könnten - wenn überhaupt - nur gegen den im ersten Rechtszug mitverklagten Kranenbach-Verband bestehen. Der Kläger mache einen Schadensersatzanspruch wegen mangelhafter Unterhaltung des Kranenbaches geltend. Die Erfüllung der Unterhaltungspflicht sei aber grundsätzlich den Wasser- und Bodenverbänden übertragen, zu deren Aufgaben die Gewässerunterhaltung gehöre, und nur wo solche Verbände nicht beständen, den Anliegergemeinden. Im vorliegenden Fall bestehe der Kranenbach-Verband und habe folglich die Unterhaltungspflicht zu erfüllen, nicht dagegen die ehemalige Gemeinde Waldniel und die Beklagte.

9

Soweit der Kläger seinen Anspruch damit begründe, die ehemalige Gemeinde Waldniel habe es versäumt, im Kaiserpark ein ordnungsmäßiges Rückhaltebecken anzulegen, mache er die Verletzung einer Pflicht zum Ausbau geltend. Auch die Ausbauverpflichtung obliege dem zur Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht Verpflichteten, hier also dem Kranenbach-Verband, nicht aber der Anliegergemeinde.

10

2.

Diese Ausführungen können, wie die Revision mit Recht rügt, die Entscheidung nicht tragen.

11

Die in § 48 LWG aufgeführten Unterhaltungspflichtigen (bei einem Gewässer dritter Ordnung die Gewässereigentümer und Anlieger sowie die Eigentümer von Grundstücken und Anlagen, die Einfluß auf den Abflussvorgang haben)brauchen die Gewässerunterhaltung nicht selbst auszuführen, sondern können lediglich im Wege der Umlage zum Unterhaltungsaufwand herangezogen werden (§ 51 LWG). Die Erfüllung der Unterhaltungspflicht hingegen obliegt bei natürlichen fließenden Gewässern dritter Ordnung den Unterhaltungsverbänden, d.h. Wasser- und Bodenverbänden, zu deren Aufgaben die Gewässerunterhaltung gehört (§ 49 Abs. 1 LWG). Nur wo Unterhaltungsverbände nicht bestehen, tritt die Erfüllungspflicht der Anliegergemeinden ein (§ 50 Nr. 1 LWG). Entsprechendes gilt für die Verpflichtung zum Ausbau des Gewässers. Auch dieser obliegt dem zur Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht Verpflichteten (§ 68 Abs. 1 LWG).

12

Diese Rechtslage verkennt das Berufungsgericht nicht. Seine Annahme, im vorliegenden Fall treffe die Unterhaltungs- und Ausbaupflicht den Kranenbach-Verband als Unterhaltungsverband, wird aber - wie die Revision mit Recht rügt - durch den festgestellten Sachverhalt nicht gerechtfertigt.

13

Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob zu den Aufgaben des Kranenbach-Verbandes die Gewässerunterhaltung gehört, und zwar bezogen auf den Bachabschnitt, dessen Unterhaltung vernachlässigt worden sein soll. Letzteres Erfordernis folgt schon aus der Natur der Sache und kommt überdies im Wortlaut des § 49 Abs. 1 Satz 2 LWG ("wo Unterhaltungsverbände nicht bestehen, gilt § 50") zum Ausdruck. Die im Revisionsrechtszug vorgelegte Satzung des Kranenbach-Verbandes vom 16. Juni 1941 ergibt zwar, daß der Verband die Aufgabe hat, "Gewässer und ihre Ufer auszubauen und in ordnungsmäßigem Zustand zu halten (zu unterhalten)" (§ 3 Nr. 1 der Satzung). Sie läßt aber nicht erkennen, in welchem Gebiet der Verband diese Aufgaben wahrzunehmen hat. Dies könnte erst aus dem in § 2 Abs. 1 der Satzung erwähnten Mitgliederverzeichnis hervorgehen, in dem die "Grundstücke, Bergwerke und Anlagen" aufzuführen sind, deren Eigentümer sogenannte dingliche Mitglieder des Verbandes sind. Außerdem könnte der in § 4 Abs. 2 genannte Plan des Wasserwirtschaftsamtes II in Düsseldorf vom 26. Oktober 1926, aus dem sich das Verbandsunternehmen ergeben soll, Aufschluß geben. Beide Schriftstücke liegen aber nicht vor.

14

Andererseits ist nicht festgestellt, vom Kläger bisher auch nicht vorgetragen, in welchem Abschnitt des Kranenbaches das Bachbett infolge Verletzung der Unterhaltungspflicht verunreinigt und durch Brücken sowie eine Einfriedigungsmauer verengt gewesen sein soll. Hierzu sind aber schon zur Beantwortung der Frage, ob die Erfüllung der Unterhaltungspflicht dem Kranenbach-Verband oder aber der ehemaligen Gemeinde Waldniel oblag, Feststellungen erforderlich. Nur soweit der Kläger geltend macht, die ehemalige Gemeinde Waldniel habe ihre Verpflichtung zum Gewässerausbau vernachlässigt, indem sie es unterlassen habe, im Kaiserpark ein ordnungsmäßiges Bückhaltebecken anzuliegen, ergibt sein Vortrag, um welchen Gewässerabschnitt es sich handelt. Ob dieser Abschnitt aber zum Verbandsgebiet des Kranenbach-Verbandes gehört, steht bisher - wie dargelegt - nicht fest.

15

II.

Das angefochtene Urteil läßt sich bei dem bisherigen Sach- und Streitstand auch nicht mit anderer Begründung aufrechterhalten, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß die Unterhaltungspflicht von der ehemaligen Gemeinde Waldniel zu erfüllen war.

16

1.

Mit seiner Behauptung, das Bett des Kranenbaches sei zeitlich unmittelbar vor dem 11. September 1968 mit Ästen, Abfällen und anderen Fremdkörpern verunreinigt gewesen, so daß der ungehinderte Wasserablauf gestört gewesen sei, macht der Kläger geltend, sein Hochwasserschaden sei durch mangelhafte Unterhaltung des Gewässers herbeigeführt worden. Denn nach § 47 Abs. 1 LWG gehört zur Unterhaltung insbesondere die Reinigung, Räumung und Erhaltung des Gewässerbettes. Eine Verletzung der Unterhaltungspflicht nach § 28 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 27. Juli 1957 (BGBl I S. 1110, 1386) - WHG, §§ 46 ff LWG vermag Schadensersatzansprüche nach §§ 023 Abs. 1, 31, 89 BGB zu begründen, wenn durch die - schuldhafte - Pflichtverletzung eines der dort genannten Rechtsgüter verletzt wird. Das hat der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. Februar 1964 (III ZR 17/63 - VersR 1964, 534, 536) bereits für den Fall der Deichunterhaltungspflicht ausgesprochen. Es entspricht auch der Rechtsprechung des II. Senats (BGHZ 55, 153 ff) und des V. Senats des Bundesgerichtshofes (LM BGB § 823 Db Nr. 11 = MDR 1961, 762; VersR 1967, 405) und der in Rechtsprechung und Schrifttum auch sonst vorherrschenden Ansicht (OLG Köln RdL 1959, 139 für § 114 Preuß. Wassergesetz; OLG Hamm ZfW 1971, 54, 56; Gieseke-Wiedemann, WHG 2. Aufl. § 28 Rdz 2 b und c; Burghartz WHG und LWG 2. Aufl. § 46 LWG Anm. 1; Witzel, WHG 5. Aufl. § 28 Anm. 2; Salzwedel in ZfW 1971, 1, 7; Holtz-Kreutz-Schlegelberger, Preuß. Wassergesetz 3. und 4. Aufl. § 133 Anm. 4; s.a. BVerwG MDR 1974, 426; a.M. OLG Düsseldorf ZfW 1971, 54). - Das Urteil des erkennenden Senats BGHZ 54, 165, auf das die Revision verweist, steht dem nicht entgegen. Denn es wendet § 839 BGB in Verb, mit Art. 34 GG in einem Fall an, in dem als Schadensursache bauliche Maßnahmen behauptet wurden, die einen bisher nicht bestehenden Hochwasserschutz hatten bewirken sollen (BGHZ a.a.O. S. 168). Das Urteil hatte damit eine mit der vorliegend zu entscheidenden nicht vergleichbare Fallgestaltung zum Gegenstand.

17

Mit der Behauptung des Klägers, das Bett des Kranenbaches sei verunreinigt gewesen, hat das Berufungsgericht sich sachlich nicht auseinandergesetzt. Es hat die vom Landgericht hierzu erhobenen Beweise nicht gewürdigt und ist den weiteren Beweisantritten des Klägers in der Berufungsbegründung - was die Revision gemäß § 286 ZPO rügt - nicht nachgegangen. Für die Revisionsinstanz muß daher davon ausgegangen werden, daß die Behauptung des Klägers zutrifft. Auch zu der zwischen den Parteien umstrittenen Frage der Ursächlichkeit nimmt das Berufungsurteil keine Stellung. Nach alledem kann das Revisionsgericht nicht auschließen, daß die Beklagte dem Klüger wogen der behaupteten Verunreinigungen des Bachbettes zum Schadensersatz verpflichtet ist.

18

In diesem Zusammenhang ist für das erneute Verfahren vor dem Berufungsgericht auf folgendes hinzuweisen: Da der Betrieb des Klägers nahe der ehemaligen Gemeindegrenze zwischen Waldniel und Amern liegt, könnte sich herausstellen, daß der beanstandete Gewässerabschnitt ganz oder teilweise zum Gebiet der ehemaligen Gemeinde Amern gehört. Insoweit könnte - falls die Unterhaltungspflicht nicht vom Kranenbach-Verband zu erfüllen war - diese Gemeinde eine Pflicht zur Gewässerunterhaltung verletzt haben. In diesem Fall käme zwar ebenfalls eine Schadensersatzpflicht der Beklagten als Rechtsnachfolgerin auch der ehemaligen Gemeinde Amern in Betracht. Einen so begründeten Schadensersatzanspruch hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit aber bisher nicht geltend gemacht.

19

2.

Auch die Behauptung des Klägers, die ehemalige Gemeinde Waldniel habe es geduldet, daß das Bachbett durch den Bau von Brücken und einer Einfriedigungsmauer verengt worden sei, ist unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Verletzung der Unterhaltungspflicht zu würdigen. Die Unterhaltung eines Gewässers umfaßt die Erhaltung eines ordnungsmäßigen Zustandes für den Wasserabfluß (§ 28 Abs. 1 Satz 1 WHG). Dazu gehört die Beseitigung von Abflußhindernissen, wobei es gleichgültig ist, ob diese Hindernisse auf natürlichem Wege oder durch fremde Einwirkung entstanden sind (Gieseke-Wiedemann § 28 Rdz 5, 5 a; Burghartz § 28 WHG Anm. 3; Witzel § 28 Anm. 2; OLG Köln RdL 1959, 139). Entsprechend kann es eine Verletzung der Unterhaltungspflicht bedeuten, wenn der Unterhaltungspflichtige die Schaffung künstlicher Abflußhindernisse geschehen läßt, vorausgesetzt, er hätte sie verhindern können.

20

a)

Das Berufungsgericht trifft keinerlei Feststellungen darüber, ob das Bachbett durch den Bau von Brücken und einer Einfriedigungsmauer tatsächlich verengt und hierdurch der Hochwasserschaden des Klägers verursacht worden ist.

21

Was die Brücken angeht, so hat es der Kläger allerdings unterlassen, deren Lage näher zu bezeichnen. Es ist nicht einmal auszuschließen, daß er die im Gutachten des Sachverständigen Stakemeier vom 25. November 1968 (S. 6) erwähnte Wegeüberführung unterhalb der Sohlschwelle des Teiches im Kaiserpark und die anschließende Bachüberführung meint, die beide oberhalb des Grundstücks Haversloh 3 liegen. Diesen Unklarheiten wird das Berufungsgericht in dem erneuten Berufungsverfahren gegebenenfalls nachgehen müssen.

22

Entsprechendes gilt für den Vortrag des Klägers über die den Kranenbach überschreitende Einfriedigungsmauer. Wie der Kläger im übrigen selbst vorträgt und sich auch aus dem vom Landgericht in Bezug genommenen Vorgang 3 K 4 des Oberkreisdirektors in Kempen-Krefeld ergibt, ist die Mauer seinerzeit von der Firma S., also der Eigentümerin des Grundstückes H., errichtet worden. Daher wird auch gegebenenfalls zu erwägen sein, ob er für einen Hochwasserschaden, der durch den Zustand der Mietsache (mit-) verursacht worden ist, von der Beklagten Schadensersatz verlangen kann.

23

b)

Ebenso wenig stellt das angefochtene Urteil fest, ob die ehemalige Gemeinde Waldniel eine Verengung des Bachbettes durch den Bau von Brücken und einer Einfriedigungsmauer hätte verhindern können. Es kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, daß ihr dazu jede Handhabe gefehlt habe. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 LWG bedarf die Errichtung von Anlagen in oder an Gewässern der Genehmigung, für die die Gemeinde als örtliche Wasserbehörde zuständig ist (§§ 74 Abs. 4, 96 LWG). Nach § 74 Abs. 1 Satz 2 LWG gilt dies freilich nicht für Anlagen, die einer baurechtlichen Genehmigung bedürfen. Dies könnte hier der Fall gewesen sein, wenn es sich um Überbrückungen mit mehr als 3 m lichter Weite handelte (§§ 98 Abs. 1 Nr. 2; 81 Abs. 1 Nr. 7 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der damals geltenden Fassung vom 25. Juni 1962 - GVNW S. 373). In diesem Fall hatte die für die Erteilung der Baugenehmigung zuständige Behörde aber die Stellungnahme der Gemeinde als örtlicher Wasserbehörde einzuholen (Gemeinsamer Runderlaß vom 9. Oktober 1962 MBl. NW S. 1752 = SMBl. NW 770 Abschnitt D 6). Das Berufungsgericht trifft keine Feststellungen darüber, ob die ehemalige Gemeinde Waldniel in der einen oder anderen Weise bei der Genehmigung der fraglichen Bauten beteiligt gewesen ist oder sich hätte beteiligen können und ob sie, falls sie nur zu hören war, tatsächlich Einfluß auf die Gestaltung der Bauten hatte nehmen können. Für das Revisionsverfahren muß daher zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, daß die ehemalige Gemeinde Waldniel eine Verengung des Bachbettes durch die genannten Bauten hätte verhindern können, so daß eine zum Schadensersatz verpflichtende Verletzung der Unterhaltungspflicht auch insoweit nicht auszuschließen ist.

24

c)

Für das erneute Berufungsverfahren ist in diesem Zusammenhang noch auf folgendes hinzuweisen:

25

aa)

Die Unterhaltungspflicht nach § 28 Abs. 1 Satz 1 WHG ist auf das für den Wasserabfluß Notwendige begrenzt.

26

Dieses "Notwendige" umfaßt den ungehinderten Abfluß desjenigen Wassers im Wasserlauf, das ihm nach den natürlichen Bodenverhältnissen gewöhnlich zufließt, soweit er es bei normalem Zustand von Bett und Ufer aufnehmen kann; für die Abführung des Hochwassers außerhalb des Gewässers hat der Unterhaltungspflichtige hingegen nicht zu sorgen (Gieseke-Wiedemann § 28 Rdz 5 b; Witzel § 28 Anm. 2).

27

bb)

Nach § 47 Abs. 2 LWG ist ein ganz oder teilweise ausgebautes Gewässer in dem Zustand zu erhalten, in den es durch den Ausbau versetzt worden ist. Unstreitig ist der Kranenbach im Jahre 1965 ausgebaut worden, nach dem Schreiben des Amtes für Flurbereinigung und Siedlung vom 12. Januar 1970 jedochnicht in dem Bachabschnitt zwischen der Überführung der Bundesstraße 230 und einem Punkt zwischen den ehemaligen Gemeinden Waldniel und Amern, wohl der ehemaligen Gemeindegrenze. Bisher ist nicht ersichtlich, ob die Brücken und die Einfriedigungsmauer sich im ausgebauten oder im nicht ausgebauten Bachabschnitt befinden. Befinden sie sich im ausgebauten Bachabschnitt und entsprach die Beschaffenheit der Wasserdurchlässe am Schadenstage dem Ausbauplan, so könnte eine Verletzung der Unterhaltungspflicht nach § 47 Abs. 2 LWG schon aus diesem Grunde ausscheiden (vgl. hierzu Gieseke-Wiedemann § 28 Rdz 8; Burghartz § 47 LWG Anm. 2).

28

3.

Mit seiner Behauptung, die ehemalige Gemeinde Waldniel habe es unterlassen, im Kaiserpark ein ordnungsmäßiges Rückhaltebecken anzulegen, macht der Kläger die Verletzung einer Pflicht zum Ausbau geltend. Eine solche Pflicht obliegt dem zur Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht Verpflichteten nach § 68 LWG, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. Auch hierzu trifft das Berufungsgericht keine Feststellungen. Mit der Begründung, nicht die ehemalige Gemeinde Waldniel, "sondern der Wasser- und Bodenverband und möglicherweise auch das Amt für Flurbereinigung und Siedlung" seien Unternehmer eines Ausbaues des Kranenbaches gewesen, konnte es eine Ausbaupflicht der ehemaligen Gemeinde Waldniel nicht verneinen. Denn die Verpflichtung aus § 68 LWG besteht unabhängig davon, ob ein Dritter bereits Ausbaumaßnahmen getroffen hat. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß der Kranenbach nach dem Schreiben des Amtes für Flurbereinigung und Siedlung in Mönchengladbach vom 12. Januar 1970 im Bereich des Kaiserparkes nicht ausgebaut worden ist.

29

III.

Hingegen vermag die Behauptung des Klägers, die ehemalige Gemeinde Waldniel habe oberhalb des Grundstückes H. einen Müllplatz und einen Sportplatz, die ein natürliches Rückhaltebecken gebildet hätten, zugeschüttet und dabei das Niveau um 2 bis 3 m erhöht, seinen Schadensersatzanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu begründen. Die Gemeinde hat durch diese Maßnahme lediglich von ihrem Eigentumsrecht nach § 903 BGB Gebrauch gemacht, ohne daß irgendwelche Vorschriften oder Rechte des Klägers entgegengestanden hätten.

30

1.

Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, handelte es sich bei der genannten Fläche nicht um ein Rückhaltebecken, das nach § 74 LWG nur mit Genehmigung hätte verändert werden dürfen. Denn ein außerhalb eines Gewässers liegendes Rückhaltebecken ist nach der Begriffsbestimmung des § 42 LWG nur vorhanden, wenn die obere Wasserbehörde feststellt, daß die Anlage mit erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verbunden ist. Das ist hier nicht geschehen. Infolgedessen war die Gemeinde durch § 74 LWG an der Aufschüttung der Fläche nicht gehindert.

31

2.

Die fragliche Fläche ist auch nicht nach § 32 WHG zum Überschwemmungsgebiet erklärt worden. Schon daher bedurfte die Erhöhung der Erdoberfläche auch nicht nach § 76 Abs. 1 LWG einer Genehmigung.

32

3.

Entgegen der Ansicht der Revision ist ferner nichts dafür vorgetragen, daß durch die Aufschüttung der Ablauf des wild abfließenden Wassers im Sinne von § 78 Abs. 1 LWG künstlich geändert worden wäre.

Kreft
Gähtgens
Richter Keßler ist in den Ruhestand getreten und an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Kreft
Dr. Krohn
Lohmann