Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.04.1968, Az.: III ZR 59/66
Unfall als Folge des Absackens einer den Gehweg befestigenden Platte; Fehlen von zureichender Beleuchtung; Verletzung der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen; Straßenbaulast als öffentlich-rechtliche Pflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.04.1968
- Aktenzeichen
- III ZR 59/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1968, 11797
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 25.02.1966
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Allgemeine Ortskrankenkasse W., K. Straße ...,
vertreten durch den Geschäftsführer
Prozessgegner
Stadt W.,
vertreten durch den Oberstadtdirektor
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1968
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 25. Februar 1966 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Rentner August H. aus W. erlitt am 4. Dezember 1963 einen Unfall. Die klagende Ortskrankenkasse hat dafür aufgrund der Reichsversicherungsordnung Leistungen erbracht und macht die auf sie angeblich übergegangenen Schadensersatzansprüche des Verletzten gegen die beklagte Stadt wegen Vernachlässigung der Straßenverkehrssicherungspflicht geltend.
Der Unfall ereignete sich in der L.straße in W., einer rund 200 m langen Verbindungsstraße zwischen den Hauptgeschäftszentrum an der Gökerstraße und der Freiligrathstraße. Auf dem mit Platten befestigten Gehweg geriet Hinrichs am Unfalltage gegen 18.30 Uhr bei voller Dunkelheit mit dem Fuß in eine Vertiefung, die sich durch das Absacken einer Platte neben einem Entwasserungnschacht gebildet hatte. Er stürzte und brach sich einen Arm.
Die Klägerin wandte für Transport- und Krankenhauskosten 1.681,62 DM auf und verlangt deren Erstattung. Sie meint, die Beklagte habe ihre Straßenverkehrssicherungspflicht verletzt. Die Schadenstelle sei längere Zeit vorhanden gewesen und hätte längst beseitigt werden müssen; mindestens hätte die Straße beleuchtet sein müssen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von 1.681,62 DM nebst Zinsen zu verurteilen.
Die Beklagte hat zur Begründung ihres Begehrens auf Klagabweisung u.a. folgendes vorgetragen: Die Straßenverkehrssicherungspflicht sei in Niedersachsen jetzt eine Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt; die Sozialversicherungsleistungen bildeten für den Verletzten einen anderweiten Ersatz, so daß Ansprüche auf die Klägerin nicht übergegangen seien. - Im übrigen hätten ihre Bediensteten Pflichten nicht verletzt. Der Verletzte hätte auch einen kleinen Umweg durch beleuchtete Straßen machen können. Er müsse sich mindestens die ersparten Kosten für häusliche Verpflegung anrechnen lassen.
Das Landgericht hat die Beklagte - unter Abweisung der Klage im übrigen - zur Zahlung von 1.504,62 DM nebst Zinsen verurteilt. Es hat die fehlende Beleuchtung als schadensursächliche schuldhafte Pflichtverletzung gewertet, aber für Ersparnis an Verpflegungskosten von der Klageforderung einen Betrag abgesetzt. Gegen dieses Urteil hat nur die Beklagte Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Klage ganz abgewiesen. Die Klägerin erstrebt mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung (VersR 1966, 837) im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:
Die Beklagte würde für den Unfall nur bei Verletzung ihrer Straßenverkehrssicherungspflicht haften. Diese Pflicht sei nach dem neuen Niedersächsischen Straßengesetz vom 14. Dezember 1962 (GVBl 251) eine Amtspflicht im Sinne von Art. 34 GG. Die Sozialversicherungsleistungen der Klägerin stellten für den Verletzten einen anderweitigen Ersatz dar, so daß ein Erstattungsanspruch nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Verletzten nicht entstanden und auf die Klägerin nicht übergegangen sei, weil höchstens Fahrlässigkeit vorliege. Das neue Straßengesetz regele im Zusammenhang mit den Bestimmungen über die Straßenbaulast auch die Verkehrssicherungspflicht, zwar nicht ausdrücklich aber doch tatsächlich. Die Verkehrssicherungspflicht müsse wegen ihrer engen Verbindung zur Straßenbaulast auch als öffentlich-rechtliche Verpflichtung gegenüber jedem Dritten aufgefaßt worden.
II.
Das Urteil kann nicht bestehen bleiben, denn das Berufungsgericht hat die Bedeutung der Straßenverkehrssicherungspflicht verkannt und das neue Niedersächsische Straßengesetz unrichtig gewürdigt.
Die Beklagte meint, mindestens durch das Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 30. Dezember 1965 (GVBl 280) sei die Streitfrage zu ihren Gunsten geklärt. Durch dieses Gesetz ist als § 10 Abs. 1 des Niedersächsischen Straßengesetzes folgende Bestinnung eingefügt worden:
"Der Bau und die Unterhaltung der öffentlichen Straßen einschließlich der Bundesfernstraßen sowie die Überwachung ihrer Verkehrssicherheit obliegen den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften als Amtspflichten in Ausübung öffentlicher Gewalt."
Es kann dahingestellt bleiben, ob aufgrund dieser Bestimmung, die sich in ähnlicher Form in § 67 des Straßengesetzes für Baden-Württemberg vom 20. März 1964 (GVBl 127) und in § 5 des Hamburgischen Straßengesetzes vom 4. April 1961 (GVBl 117) findet, sich die Haftung für alle Verletzungen der Straßenverkehrssicherungspflichten nur noch nach Amtshaftungsgrundsätzen bestimmen würden. Denn diese Vorschrift kann auf den hier zu entscheidenden Fall nicht angewandt worden. Das Änderungsgesetz ist am 1. Januar 1966 in Kraft getreten und hat sich keine rückwirkende Kraft beigelegt, insbesondere nicht früher entstandene Ansprüche behandelt. Es regelt den Inhalt von Pflichten der öffentlichen Bediensteten und kann daher nur für spätere Pflichtverletzungen wirken, also nur für Unfälle Bedeutung haben, die sich nach Inkrafttreten des Gesetzes ereignet haben. Deshalb bedarf es hier auch keiner Entscheidung, ob überhaupt die Länder durch derartige Vorschriften die Haftung für eine Verletzung der allgemeinen, auf Privatrecht gegründeten Verkehrssicherungspflichten beeinflussen können.
Unabhängig von diesem Änderungsgesetz gilt folgendes:
Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen steht selbständig neben den sonstigen diese Straßen betreffenden Pflichten. Die Straßenbaulast, die Straßenunterhaltungspflicht und die Pflicht der Straßenverkehrsbehürden decken sich zwar mit der Verkehrssicherungspflicht inhaltlich weitgehend, aber nicht völlig. Beispielsweise gehört gerade die hier vom Landgericht behandelte Beleuchtungspflicht regelmäßig weder zur Straßenbaulast noch zur Straßenunterhaltungspflicht, wohl aber zur Straßenverkehrssicherungspflicht. Auch die Pflicht zur Aufstellung von Warnzeichen argibt sich nicht ohne weiteres aus der Straßenbaulast, wohl aber aus der Verkehrssicherungspflicht. Ferner folgt eine Streupflicht grundsätzlich nicht aus der Straßenbaulast, wohl aber aus der Straßenverkehrssicherungspflicht, soweit nicht polizeiliche Pflichten vorgehen Gewiß gehören der Bau und die Unterhaltung öffentlicher Straßen zur hoheitlichen Daseinsvorsorge der öffentlichen Hand, wie der Senat mehrfach bestätigt hat (vgl. BGH Warn 1966 Nr. 50 = LM Nr. 46 zu § 823 -E a- BGB; 1967 Nr. 76 = NJW 1967, 1325). Das aber schließt nicht aus, daß die Abwicklung gewisser Schäden aus den mangelhaften Zustand dieser öffentlichen Sachen nach privat-rechtlichen Schadensersatzgrundsätzen zu erfolgen hat. Denn die öffentliche Hand haftet nicht für alle Fehler und Vergehen nur nach Amtshaftungsgrundsätzen.
Der Gedanke der Verkehrssicherungspflicht ist ganz allgemein im Privatrecht entwickelt worden, Danach trifft jeden, der in seinen Verantwortungsbereich eine Gefahrenstelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern läßt, die sich aus § 823 BGB ergebende Rechtspflicht, alle Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern. Nur um einen Unterfall dieser allgemeinen Verkehrssicherungspflicht handelt es sich bei der Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen und ähnliche Verkehrsflächen. Ihr Inhalt geht dahin, auch die öffentlichen Verkehrswege - ebenso wie alle sonstigen einem Verkehr eröffneten Räume oder Sachen - möglichst gefahrlos zu gestalten, zu halten und im Rahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen, die den Verkehrsteilnehmern aus einen nicht ordnungsmäßigen Zustand der Verkehrsanlage drohen. Diese Pflicht trifft denjenigen, der rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die zur Behebung der Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen; das ist bei öffentlichen Straßen diejenige Stelle, der die Verwaltung der Straße obliegt. Damit ist diese Straßenverkehrssicherungspflicht nur ein Unterfall der für jedermann bestehenden und aus § 823 BGB sowie allgemeinen Rechtsgrundsätzen abzuleitenden allgemeinen Sicherungspflicht.
Das ist ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofes (vgl. BGHZ 9, 373), von der abzugehen der Senat auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Berufungsgerichts keinen Anlaß findet. Der Senat hat diese Erwägungen zuletzt unter Anführung von Rechtsprechung und Schrifttum in seiner Entscheidung von 9. November 1967 - III ZR 98/67 - nochmals näher dargelegt (VersR 1968, 72; NJW 1968, 443; BGH Warn 1967 Nr. 239); darauf darf verwiesen werden.
Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts überzeugen demgegenüber nicht:
Das ab 1. Januar 1963 geltende neue Niedersächsische Straßengesetz vom 14. December 1962 (GVBl 251) enthält keine Bestimmungen über die Verkehrssicherungspflicht. Das land Niedersachsen hat bei Erlaß des Straßengesetzes die damit zusammenhängenden Fragen sogar bewußt offen gelassen, wie sich aus der amtlichen Begründung zum Niedersächsischen Straßengesetz (Landtagsdrucksache IV 554 vom 30. Mai 1961) ergibt. Dort wird in der Begründung zu § 9 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung (BGH Urt. v. 20. März 1967 - III ZR 29/65 = VersR 1967, 604 = BGH Warn 1967 Nr. 76) und entsprechend der einhelligen Auffassung des Schrifttums zunächst die Straßenbaulast als eine öffentlich-rechtliche, nur der Wegeaufsichtsbehörde gegenüber bestehende Pflicht bezeichnet, in Beziehung auf Bau-, Gestaltung und Unterhaltung öffentlicher Wege alles Erforderliche zu veranlassen. Diese Straßenbaulast ist, wie es richtig weiter heißt und schon die Bezeichnung als "Last" besagt, eine hoheitliche Aufgabe im Bereich der öffentlichen Daseinsvorsorge, die keine Rechte des Bürgers oder Straßenbenutzers begründet, etwa eine Straße in bestimmter Weise zu bauen, einzuziehen oder zu unterhalten. Die Verletzung einer solchen Pflicht begründet keine Ersatzansprüche aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, weil nach § 839 BGB Schadensersatzansprüche nur entstehen, wenn Amtspflichten schuldhaft verletzt werden, die gerade den Verletzten gegenüber bestanden. Dazu gehört nicht die allgemeine Pflicht jeder Behörde, die Gesetze zu beachten, und dazu gehören nicht Pflichten aus Gesetzen, die im Interesse der Aufrechterhaltung eines wohl funktionierenden Gemeinwesens - insbesondere im Bereich der Daseinsvorsorge - einzelnen Behörden oder Beamten oder sonstigen Stollen der öffentlichen Hand auferlegt sind. Richtig heißt es deshalb in der amtlichen Begründung zu § 58 des Niedersächsischen Straßengesetzes auch, daß die Straßenaufsicht wiederum nur dahin ziele, die Träger der Straßenbaulast zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben anzuhalten. Die Begründung fuhrt weiter zu § 9 aus, daß der Bundesgerichtshof unabhängig von der Straßenbaulast eine Straßenverkehrssicherungspflicht aus § 823 BGB begründet habe, daß aber des Landesrecht zur Regelung dieser Frage des bürgerlichen Recht nicht zuständig sei. Daraus ergibt sich eindeutig, daß das Niedersächsische Straßengesetz von 1962 gerade nicht die Straßenverkehrssicherungspflicht regeln wollte.
Damit erledigt sich zugleich die Erwägung den Berufungsgerichts, nach diesem neuen Gesetz müsse die allgemeine Verkehrssicherungspflicht wegen ihrer engen Verbindung zur Straßenbaulast jetzt ebenfalls als öffentlich-rechtliche Pflicht gewertet worden. Dieses Verhältnis zwischen den beiden Pflichten ist durch das Gesetz von 1962 gerade nicht verändert worden, so daß der Senat keinen Anlaß zur Änderung seiner Rechtsprechung findet. Die vorstehenden Ausführungen ergeben auch, daß ein Bedürfnis zur Annahme besonderer Verkehrssicherungspflichten neben der Straßenbaulast durchaus vorhanden ist. Denn die Straßenbaulast erzeugt gerade keine Amtspflichten gegenüber den einzelnen Wegebenutzern. Im übrigen decken sich auch Straßenbaulast und Straßenverkehrssicherungspflicht nicht, wie die oben angeführten Beispiele der Reinigungspflicht und Beleuchtungspflicht zeigen. Auch für die Fälle, in denen den Trägern der Straßenbaulast nicht zugleich die Straßenverwaltung obliegt, muß die Haftungsfrage unabhängig von der Straßenbaulast geklärt werden.
Unerheblich ist der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Reinigungs- und Streupflicht, Insoweit begründet die Sondervorschrift in § 52 des Niedersächsischen Straßengesetzes vom 14. Dezember 1962 eindeutig eine öffentlich-rechtliche Pflicht, wie der Senat bereits entschieden hat (BGH Urt. v. 12. November 1964 - III ZR 121/64 = BGH Warn 1964, 258 = VersR 1965, 68). Aber das stellt keine Besonderheit dar und läßt keinen Rückschluß auf die Verkehrssicherungspflicht zu. Schon das Preußische Wegereinigungsgesetz vom 1. Juli 1912 regelte in ähnlicher Weise die Pflicht zur "polizeimäßigen Reinigung", Diese Wegereinigungsvorschriften bezwecken nicht nur die Beseitigung von Gefahren, die durch den baulichen Zustand des Straßenkörpers entstehen können, sondern haben auch seuchenpolizeilichen Charakter; die Vorschriften über die Streupflicht ferner dienen auch der Verkehrserleichterung. Jedenfalls betreffen diese Vorschriften immer nur polizeiliche Pflichten und bewegen sich damit eindeutig im öffentlichen Recht. Die neuen Straßengesetze der Länder übernehmen durchweg diese Regelung.
Das Berufungsgericht meint weiter, die Verkehrssicherungspflicht müsse eine öffentlich-rechtliche Pflicht deshalb sein, weil die öffentliche Hand, die einen öffentlichen Verkehr auf einer Straße eröffne, damit keine wirtschaftlichen Vorteile erlangen wolle, sondern eine im öffentlichen Interesse liegende Last erfülle. Auch das ist unerheblich. Denn die allgemeine Verkehrssicherungspflicht knüpft nicht nur an die Eröffnung eines gewerblichen oder sonst eigennützigen Verkehrs an, sondern an die Schaffung irgendeiner Gefahrenlage. Diese Tatsache der Schaffung einer Gefahr ist der Tatbestand, an den die Rechtsordnung für jedermann die Pflicht knüpft, dafür zu sorgen, daß diese Gefahr sich nicht zu einen Schaden auswirken kann. Dabei ist es ohne Bedeutung, aus welchen Rechtsgründen der Betreffende die Maßnahmen ergriffen hat, die die Gefahrenlage verursacht haben.
Damit erweisen sich die Ausführungen des Berufungsgerichts als rechtsirrig, so daß der Revision stattgegeben und das Urteil aufgehoben werden muß, damit das Berufungsgericht nunmehr eine Entscheidung in der Sache selbst unter den hier aufgezeigten rechtlichen Gesichtspunkten trifft.
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Bundesrichter Gähtgens ist beurlaubt und ortsabwesend. Er ist verhindert, zu unterschreiben. Dr. Kreft
Keßler