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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.01.1968, Az.: III ZR 158/65

Klage auf Ersatz eines Wasserschadens; Verstopfung eines Kanalrohres ; Verletzung ihrer Reinigungspflicht ; Vornahme einer Amtspflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.01.1968
Aktenzeichen
III ZR 158/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12291
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 28.05.1965
LG Aachen - 11.12.1964

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Januar 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Dr. Hußla und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 28. Mai 1965 aufgehoben.

Die Berufung des Landschaftsverbandes Rheinland gegen, das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Aachen vom 11. Dezember 1964 wird zurückgewiesen.

Der Landschaftsverband Rheinland hat die Kosten des zweiten und dritten Rechtszuges zu tragen.

Tatbestand

1

Am 13. Februar 1962 traten nach heftigen Regenfällen in Aachen-Bildchen aus einem Schacht der unter den Gehweg der Lütticher Straße verlegten Entwässerungsanlage infolge Verstopfung des Kanalrohres zwischen den Punkten 21 und 24 der von der Beklagten vorgelegten Karte durch eingewachsenes Wurzelwerk große Wassermassen aus, drangen in die tiefergelegenen Kellerräume des Hauses der Klägerin Lütticher Straße 524 ein und durchnäßten dort gelagerte Strumpf- und Textilbestände der Klägerin. Diese hat ihren Schaden auf 22.263,36 DM beziffert und die Beklagte wegen Verletzung ihrer Reinigungspflicht auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch genommen.

2

Die Entwässerungsanlage verläuft mit südwestlichem Gefälle nordöstlich der Schadensstelle an beiden Seiten der als Bundesstraße 264 im Eigentum der Bundesrepublik stehenden Lütticher Straße als offener Graben, wird zwischen den Punkten 1 bzw. 2 und 21 der Karte als verrohrter Graben hinter der ersten Häuserreihe der Lütticher Straße weitergeführt, erreicht die Lütticher Straße wieder in dem Punkt 21 der Karte und verläuft von diesen Punkt ab als Seitengraben der Lütticher Straße bis zur belgischen Grenze weiter, und zwar bis zu dem Punkt 24 der Karte als verrohrter, später als offener Graben, Unstreitig nehmen die offenen Grabenabschnitte Oberflächenwasser auch der Lütticher Straße auf. Zwischen den Punkten 21 und 24 der Karte sind an vier Stellen Tonrohre von der Lütticher Straße aus in den Rohrgraben geführt, die jedoch zur Straßenseite hin verstopft und möglicherweise durch den Straßenverkehr im Laufe der Zeit zugefahren worden sind.

3

Der zwischen den Punkten 1 bzw. 2 und 21 der Karte gelegene verrohrte Abschnitt nimmt in seinem Verlauf Oberflächenwasser aus den Waldgebieten der Beklagten und des Landes Nordrhein-Westfalen sowie Abwässer der Anlieger und der Kläranlage des Kinderheims "Maria im Tann" auf. Mit dem städtischen Kanalisationssystem ist die Grabenentwässerung nicht verbunden.

4

Vor 1945 war die gesamte Entwässerungsanlage offener Graben. Erst in den Jahren 1945-1958, in denen der Ortsteil Aachen-Bildchen unter belgischer Verwaltung stand, ist der Graben teilweise verrohrt worden. Nach der Rückgliederung von Aachen-Bildchen hat die Beklagte in den Jahren 1959-1961 den offenen Grabenabschnitt von dem Punkt 24 der Karte ab zur belgischen Grenze hin wiederholt gereinigt. Ferner hat sie verschiedentlich auch den verrohrten Grabenabschnitt von der Kläranlage "Maria im Tann" bis zum Eintritt in die Lütticher Straße im Punkt 21 der Karte gesäubert. Reinigungsarbeiten zwischen den Punkten 21 und 24 der Karte hat sie hingegen nicht ausgeführt.

5

Die Klägerin hat geltend gemacht: Die Beklagte sei für die Grabenentwässerung zwischen den Punkten 21 und 24 unterhaltungspflichtig. Dieser Pflicht sei sie nicht ausreichend nachgekommen, wodurch es zu der Verstopfung des verrohrten Grabenabschnitts gekommen sei.

6

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 22.263,36 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. März 1962 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten und vorgetragen: Da der Grabenabschnitt der Oberflächenentwässerung der Lütticher Straße diene, sei nicht sie, sondern der Landschaftsverband Rheinland unterhaltungspflichtig. Daß der Grabenabschnitt Oberflächenwasser auch von anderen Grundstücken ableite, sei für die Unterhaltungspflicht ohne Bedeutung. Auch habe die Klägerin daraus, daß die Beklagte den nicht verrohrten Teil der Grabenentwässerung vor dem Schadensfall verschiedentlich gereinigt habe, nicht auf eine rechtlich gegebene Unterhaltungspflicht der Beklagten schließen dürfen. Diese Reinigungen seien bei allen offenen Gräben in Aachen-Bildchen erfolgt und hätten allein hygienischen Zwecken gedient. Im übrigen habe sie die hierfür aufgewandten Kosten dem Landschaftsverband Rheinland in Rechnung gestellt, da sie insoweit als Geschäftsführerin ohne Auftrag für die Baulastträgerin, die Bundesrepublik Deutschland, tätig geworden sei.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Landschaftsverband Rheinland, dem beide Parteien in der ersten Instanz den Streit verkündet hatten, ist innerhalb der Berufungsfrist der Klägerin beigetreten und hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Der Landschaftsverband hat sich das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin zu eigen gemacht und ferner ausgeführt: Weder er noch die Bundesrepublik Deutschland seien Eigentümer der neben der Straße verlaufenden Kanalisation. Dem verrohrten Teil würden keine Straßenwässer zugeführt, woraus sich ergebe, daß die hier streitige Grabenentwässerung vor dem Hause der Klägerin auch nicht als Fahrbahn- und Gehwegentwässerung angesehen werden könne. Diese Rechtslage sei schon 1958 deutlich geworden, als das Landesstraßenbauamt bei der von der Beklagten vorgenommenen Anlage eines Weges oberhalb des Vorfluters ausdrücklich eine Kostenbeteiligung abgelehnt habe. Den Rechtsschein, vor dem Hause der Klägerin unterhaltungspflichtig zu sein, habe die Beklagte dadurch erweckt, daß sie die Grabenentwässerung hinsichtlich des Teiles oberhalb des Punktes 21 und unterhalb des Punktes 24 der Karte verschiedentlich gereinigt habe. Aus diesem tatsächlichen und erkennbaren Handeln der Beklagten habe sich die Pflicht der Beklagten ergeben, für den einwandfreien Wasserablauf zu sorgen.

9

Der Landschaftsverband hat beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.

10

Die Beklagte hat um Zurückweisung der Berufung gebeten. Sie hat sich in erster Linie gegen die Zulässigkeit der Berufung gewandt und die Fassung des Berufungsantrages gerügt, da dieser kein Sachantrag sei, den das Gesetz fordere. Im übrigen ist die Beklagte den Ausführungen des Landschaftsverbandes zur Sache entgegengetreten.

11

Das Berufungsgericht hat unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und im übrigen den Rechtsstreit zur weiteren Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen.

12

Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und die Verwerfung der Berufung als unzulässig, hilfsweise ihre Zurückweisung als unbegründet. Der Landschaftsverband Rheinland bittet, die Revision zurückzuweisen.

13

Die Klägerin ist zu Händen ihrer erstinstanzlichen Anwälte zum Termin vom 29. Januar 1968 am 23. November 1967 geladen worden.

Entscheidungsgründe

14

Die Revision ist begründete

15

I.

Das Berufungsgericht hält die Berufung des Landschaft verbandes zu Recht für zulässig, obwohl der Landschafts verband innerhalb der Frist für die Berufungsbegründung nur einen Antrag auf Abänderung und Zurückverweisung gestellt hat. Für die gesetzliche Form der Berufungsbegründung im Sinne von § 519 ZPO ist es bedeutungslos, daß es sich insoweit möglicherweise nicht um einen Sachantrag, sondern um einen reinen Prozeßantrag handelt (BGH NJW 1965, 441; a.A. wohl BArbG MDR 1966, 179). Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, daß die Berufungsbegründungsschrift keinen förmlichen Antrag zu enthalten braucht, sofern sie keinen Zweifel über den Umfang der begehrten Abänderung läßt (BGH Urteil vom 14. Dezember 1950 - III ZR 24/50 - = LM ZPO § 519 Nr. 1 = NJW 1951, 153; Urteil vom 13. Juni 1957 - III ZR 19/56 S. 5 -; vom 27. November 1961 - III ZR 112/60 S. 17 -). Die Berufungsbegründung des Landschaftsverbandes bekämpft die Verneinung der Passivlegitimation der Beklagten durch das Landgericht, auf der allein das angefochtene Urteil beruht. Sie ergibt damit zweifelsfrei, daß der Landschaftsverband das angefochtene Urteil in vollem Umfang angegriffen und das sachliche Begehren der Klägerin auf Verurteilung der Beklagten weiterverfolgt hat.

16

II.

Das Berufungsgericht stellt aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Ing. Georg Kotthaus vom 31. August 1964 fest, daß der Wasserschaden nicht eingetreten wäre, wenn durch ordnungsmäßige Reinigung des verrohrten Grabenstücks zwischen den Punkten 21 und 24 der Karte das Verstopfen des Grabens durch Wurzelwerk verhindert worden wäre. Es hält die Beklagte als jedenfalls der Klägerin gegenüber "quasi-Unterhaltungspflichtige" zu diesen Maßnahmen für verpflichtet und bejaht deshalb dem Grunde nach die Ersatzpflicht der Beklagten für den entstandenen Schaden. Hierzu führt das Berufungsgericht im wesentlichen aus:

17

Im Verhältnis der Klägerin zu der Beklagten seien für die Reinigung des in Betracht kommenden Grabenstücks die Allgemeinen Grundsätze des Vertrauensschutzes maßgebend, die das Reichsgericht im Zusammenhang mit der faktischen Gesellschaft, dem Pseudoaufsichtsrat einer Aktiengesellschaft und dem Pseudogeschäftsführer einer GmbH angewandt habe und die den Bundesgerichtshof in BGHZ 31, 219 bei einem Streit zweier öffentlich-rechtlicher Körperschaften über die Streupflicht dazu geführt hätten, diejenige Körperschaft, die bis dahin tatsächlich jahrelang gestreut habe, für verpflichtet zu halten, bis zur Klärung der Zweifel weiter zu streuen. Nach diesen Grundsätzen müsse sich die Beklagte gegenüber der Klägerin hinsichtlich der Reinigungspflicht wie der Baulastträger und Unterhaltungspflichtige behandeln lassen. Denn nachdem die Beklagte unstreitig einen Teil des verrohrten Grabens oberhalb der Schadensstelle und in dem offenen Teil des Grabens zur belgischen Grenze hin vor dem Schadensereignis Reinigungsarbeiten durchgeführt habe, habe die Klägerin darauf vertrauen dürfen, daß auch das an ihrem Haus vorbeiführende verrohrte Grabenstück von der Beklagten ordnungsgemäß gewartet werde. Deshalb könne es der Klägerin auch nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß sie ihre Textilien in dem tiefliegenden Keller untergebracht habe und bei der Beklagten nicht wegen einer Reinigung vorstellig geworden sei. Es wäre Sache der Beklagten gewesen, diesen Schein ihrer Unterhaltungspflicht und das hierauf begründete Vertrauen der Anlieger durch geeignete Maßnahmen zu beseitigen und dadurch die Anlieger in die Lage zu versetzen, zu ihren Schutz etwas zu unternehmen. Es komme deshalb nicht auf die Eigentumslage hinsichtlich des verrohrten Grabens und die hiermit im Zusammenhang stehende gesetzliche Unterhaltungspflicht an, weil der Vertrauensschutz über diese mögliche rechtliche Lücke zwischen den Parteien hinweggehe.

18

III.

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Verstopfung des hier in Betracht kommenden Grabenstücks durch Wurzelwerk und den sich hieraus für die Anlieger der Lütticher Straße ergebenden Gefahren vorzubeugen, hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

19

1.

Die Verpflichtung, Vorkehrungen zu treffen, um andere vor einem Schaden zu bewahren, die ihnen aus einer Gefahrenquelle drohen, trifft ganz allgemein den jenigen, der in seinem Verantwortungsbereich den gefahrdrohenden Zustand geschaffen hat oder andauern läßt und deshalb rechtlich und tatsächlich in der Lage ist, die zur Behebung der Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen (sog. Verkehrssicherungspflicht).

20

In diesem Sinne gehörte der verrohrte Grabenabschnitt, in dem der zu dem Schaden der Klägerin führende Rückstau aufgetreten ist, nicht zu den Verantwortungsbereich der Beklagten, sondern desjenigen, der damals den zugehörigen Abschnitt der Lütticher Straße zu verwalten hatte. Die Verwaltung dieses außerhalb der geschlossenen Ortslage der Stadt Aachen gelegenen Teils der Bundesstraße oblag dem Landschaftsverband Rheinland, nachdem Belgien das Gebiet Aachen-Bildchen im Jahre 1958 an die Bundesrepublik zurückgegeben hatte (vgl. § 5 Abs. 1 b, Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 - GVBl 271 - in der Fassung des § 68 des Landesstraßengesetzes vom 28. November 1961 - GVBl 305 -).

21

Der Landschaftsverband hatte nicht nur die Straße selbst, sondern auch den zur Entwässerung der Straße angelegten Graben jedenfalls insoweit zu verwalten, als dieser nach § 4 Abs. 4 Ziff. 1 des Bundesfernstraßengesetzes vom 5. August 1953 - BGBl I 903 - Teil der Bundesstraße ist. Insoweit oblag dem Landschaftsverband kraft dieser Verwaltungsaufgabe die Pflicht, im Rahmen des ihm Zumutbaren für einen ordnungsgemäßen Zustand dieses Entwässerungsgrabens, insbesondere für seine Reinigung zu sorgen und hierdurch den Gefahren, die den Anliegern der Straße aus einem nicht ordnungsmäßigen Zustand des Grabens drohen konnten, zu begegnen. Es kann dahinstehen, ob diese Pflicht zur Sicherung der Anlieger vor den Gefahren, die von der Entwässerungsanlage ausgehen konnten, der sog. Straßenverkehrssicherungspflicht zuzurechnen ist, die zum Inhalt hat, alle diejenigen, die die Straße (nicht allein die Fahrbahn, sondern auch sonstige Teile, vgl. BGHZ 37, 171 [BGH 28.05.1962 - III ZR 38/61]) befugtermaßen benutzen, vor den Gefahren zu schützen, die von der Straße (im weiteren Sinne, d.h. einschließlich Gräben, Böschungen usw.) ausgehen. Die Verwaltung der Straße durch den Landschaftsverband dient allerdings in erster Linie dem Straßenverkehr, dem die Straße gewidmet ist. Das bedeutet jedoch nicht, daß deshalb auch die Verkehrssicherungspflichten des Verwaltungsträgers bezüglich der Entwässerungsanlagen der Straße auf diejenigen Gefahren beschränkt sind, die den Straßenbenutzern von der Anlage drohen. Vielmehr muß er, da er sowohl rechtlich als auch tatsächlich auf den Zustand der Anlage einwirken kann und sein Herrschaftsbereich insoweit umfassend ist, nach dem aufgezeigten Grundgedanken, der der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht zugrunde liegt, auch der Sicherheit der Anlieger vor den Gefahren der Entwässerungsanlage Rechnung tragen. Diese Verkehrssicherungspflicht wird, von den öffentlich-rechtlichen Unterhaltungspflichten, die für die Straße und ihre Anlagen bestehen, nicht mitumfaßt, wenn sich auch die verschiedenen Pflichtenkreise inhaltlich weitgehend decken mögen (vgl. BGH NJW 1967, 1325 = VersR 1967, 604 und VersR 1968, 72), sondern steht selbständig neben ihnen als eine privatrechtliche Pflicht, deren Verletzung Schadensersatsansprüche nach § 823 BGB auslösen kann.

22

Zur Verwaltung der Lütticher Straße durch den Landschaftsverband gehörte nicht nur der unverrohrte Abschnitt des Entwässerungsgrabens, der unstreitig auch zur Aufnahme des Oberflächenwassers der Lütticher Straße bestimmt war, sondern ebenso der verrohrte Abschnitt jedenfalls insoweit, als dieser Abschnitt in den Bereich der Lütticher Straße einbezogen war, also auch der Abschnitt zwischen den Punkten 21 und 24 der von der Beklagten vorgelegten Karte, in dem sich der Rückstau durch die Verstopfung des Grabens gebildet hat. Dieses Teilstück verband nicht nur die unverrohrten Grabenstücke der Lütticher Straße; in diesem Grabenabschnitt mündeten zudem Tonrohre, die zur Aufnahme des Wassers der Lütticher Straße bestimmt waren, so daß die unverrohrten Grabenstücke mit diesem verrohrten Abschnitt nur als einheitliche Entwässerungsanlage der Straße angesehen werden können.

23

Hierfür ist es ohne Bedeutung, daß die von der Lütticher Straße in das verrohrte Grabenstück führenden Tonröhren unstreitig im Laufe der Zeit durch Verstopfung zur Ableitung des Straßenwassers unbrauchbar geworden waren. Der Landschaftsverband konnte durch die bloße Duldung dieses Zustandes, zu dessen Beseitigung er im Interesse des Verkehrs verpflichtet war, seine Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich dieses Grabenabschnitts nicht von sich abwälzen, zumal durch diesen Zustand die Zweckbestimmung des Abschnitts als Straßenentwässerungsanlage nicht aufgehoben werden konnte, weil er, wie gesagt, die Verbindung zwischen den offenen Grabenstücken der Lütticher Straße darstellte. Demgemäß war nicht die Beklagte, sondern der Landschaftsverband dafür verantwortlich, Vorkehrungen zu treffen, um ein Austreten des Wassers aus diesem Grabenabschnitt und die damit für die Anlieger verbundenen Gefahren tunlichst zu verhüten.

24

2.

Auch die im Zeitpunkt des Schadensereignisses geltenden wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Vorschriften des Preußischen Wassergesetzes vom 7. April 1913 - GS 53 - über die Unterhaltungspflicht von Wasserläufen im Vorflutinteresse haben hieran nichts geändert. Es kann dahinstehen, ob und inwieweit auf das hier in Betracht kommende Grabenstück überhaupt die Bestimmungen des Preußischen Wassergesetzes anzuwenden waren, nach dessen § 1 Abs. 3 Gräben nur insoweit als Wer serläufe im Sinne des Gesetzes, und zwar als Wasserläufe dritter Ordnung galten, als sie der Vorflut verschiedener Eigentümer dienten.

25

Ebensowenig braucht darauf näher eingegangen zu werden, ob und inwieweit durch die Pflicht zur Unterhaltung von Wasserläufen dritter Ordnung, die grundsätzlich nur die Erhaltung der Vorflut umfaßt (§ 114 Abs. 1 PrWassG) auch die Interessen des Eigentümers eines anliegenden Grundstücks geschützt werden, dem der Graben - wie hier keine Vorflut gewährt. Denn die im Vorflutinteresse bestehende Pflicht zur Unterhaltung von Wasserläufen, die eine öffentlich-rechtliche Pflicht ist (§ 113 Abs. 1 PrWassG), beeinflußt die privatrechtliche Pflicht zur Sicherung der Entwässerungsanlage einer Straße ebensowenig wie die öffentlich-rechtliche Straßenunterhaltungspflicht, die nach dem zuvor Gesagten selbständig neben der Pflicht zur Verkehrssicherung steht und diese nicht mitumfaßt.

26

Selbst wenn aber die Verkehrssicherungspflicht durch die wasserrechtliche Unterhaltungspflicht in diesen Fällen modifiziert worden sein sollte, würde nicht die Beklagte, sondern in erster Linie der Landschaftsverband Rheinland für die Reinigung des hier in Betracht kommende Grabenabschnitts einzustehen haben. Denn nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts würde die Beklagte zur Unterhaltung des Grabenstückes, in dem der Rückstau aufgetreten ist, auch im Vorflutinteresse nicht verpflichtet gewesen sein, wenn der Entwässerungsgraben nach § 1 Abs. 3 PrWassG als Wasserlauf dritter Ordnung gegolten haben würde. Diese Verpflichtung würde vielmehr in diesem Fall nach §§ 8 Abs. 1, 115 Abs. 1 PrWassG die Bundesrepublik getroffen haben, auf deren Grundstück der hier in Betracht kommende Grabenabschnitt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts verlegt war. Auch in diesem Fall würde daher in erster Linie der Landschaftsverband Rheinland für die Reinigung des Grabenabschnitts einzustellen haben, dem die Verwaltung der Lütticher Straße einschließlich der Anlagen zur Entwässerung der Straße durch Gesetz übertragen war, mag daneben auch eine Unterhaltungspflicht der Bundesrepublik bestanden haben (§ 113 Abs. 2 PrWassG).

27

3.

Bei dieser Sach- und Rechtslage ergab sich eine Pflicht der Beklagten zur Reinigung des hier in Betracht kommenden verrohrten Grabenstücks auch nicht daraus, daß die Beklagte nach dem unstreitigen Sachverhalt andere Abschnitte des Grabens, nämlich den unverrohrten offenen Grabenabschnitt zur belgischen Grenze hin von Punkt 24 der Karte ab sowie den nordöstlich des Punktes 21 gelegenen verrohrten Grabenabschnitt, der unter anderem Abwässer der von der Beklagten unterhaltenen Kläranlage des Kinderheims "Maria im Tann" zur Lütticher Straße hinführte, vor dem Schadensereignis wiederholt gereinigt hatte. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hat die Beklagte durch diese von ihr vorgenommenen Reinigungsarbeiten nicht der Klägerin gegenüber einen "Rechtsschein" gesetzt, aufgrund dessen sie sich so behandeln lassen müßte, als ob sie rechtlich zur Reinigung verpflichtet wäre.

28

Unter besonderen Umständen kann allerdings bereits ein bestimmtes Auftreten oder ein sonstiges Verhalten einer natürlichen oder juristischen Person auch außerhalb rechtsgeschäftlicher Vereinbarungen nach den das gesamte Rechtsleben beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) Sorgfaltspflichten gegenüber einem anderen entstehen lassen, der aufgrund dieses Verhaltens auf eine bestimmte Sach- und Rechtslage vertrauen konnte und sich auch darauf eingerichtet hat. In einem solchen Fall kann es zum Beispiel Treu und Glauben entspreche, daß sich der jenige, der durch sein Verhalten in einem anderen, die Vorstellung von einer bestimmten Rechtslage erweckt und ihn in dieser Vorstellung zu Dispositionen veranlaßt hat, auf das Nichtbestehen der Rechtslage nicht mehr berufen kann.

29

Ob solche Pflichten bestehen und welchen Inhalt sie haben, bestimmt sich nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls, insbesondere nach den schutzwürdigen Interessen des beteiligten Personenkreises.

30

Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die Klägerin aufgrund der wiederholt von der Beklagten ausgeführten Reinigungsarbeiten darauf vertrauen konnte, daß die Beklagte zur Reinigung des hier in Betracht kommenden Grabenstücks rechtlich verpflichtet sei, wird dem Begriff des schutzwürdigen Interesses der Klägerin nicht gerecht. Den Verkehrsteilnehmern und Anliegern einer öffentlichen Straße ist es grundsätzlich gleichgültig, durch welche Stelle der öffentlichen Hand eine dieser obliegenden Verkehrssicherungspflicht an der Straße oder ihren Anlagen erfüllt wird. Ihnen kann es allein darauf ankommen, daß die Verkehrssicherheit durch die öffentliche Hand gewährleistet ist. Sie haben deshalb regelmäßig kein schutzwertes Interesse, die der öffentlichen Hand obliegende Verkehrssicherungspflicht durch eine bestimmte öffentlich-rechtliche Körperschaft erfüllt zu sehen. Trifft deshalb eine Körperschaft des öffentlichen Rechts Maßnahmen zur Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht, so können die Verkehrsteilnehmer und Anlieger zwar unter Umständen darauf vertrauen, daß die Verkehrssicherheit der öffentlichen Straße bzw. ihrer Anlagen durch die öffentliche Hand nunmehr gewährleistet ist; der Vertrauensschutz für sie erstreckt sich aber nicht darauf, daß die tätige Körperschaft zur Verkehrssicherung rechtlich verpflichtet ist.

31

Dem steht auch nicht die Entscheidung des erkennenden Senats vom 12. November 1959 BGHZ 31, 319, 221 [BGH 22.12.1959 - VI ZR 175/58] entgegen, auf die sich das Berufungsgericht für seine Auffassung zu Unrecht beruft. Nach dieser Entscheidung hat bei einem Streit zweier Körperschaften über die Rechtsfrage, welche von ihnen auf einer Straße zu streuen hat, diejenige Körperschaft bis zur Klärung der Zweifel weiter zu streuen, die bis dahin tatsächlich jahrelang gestreut hatte. Dieser Entscheidung liegt die Überlegung zugrunde, daß durch das Verhalten derjenigen Körperschaft, welche bisher die Aufgabe der Verkehrssicherheit wahrgenommen hat, ein Vertrauenstatbestand zugunsten des Trägers der Verkehrssicherungspflicht (nicht etwa, wie das Berufungsgericht meint, der Verkehrsteilnehmer oder Straßenanlieger) gesetzt werden könne. So kann zum Beispiel in Fällen, in denen die Frage, wem die Verkehrssicherungspflicht obliegt, schwierig zu beantworten ist, das Verhalten der Körperschaft, welche die Verkehrssicherungspflicht jahrelang tatsächlich erfüllt, den Träger der Verkehrssicherungspflicht zu der Auffassung berechtigen, die andere Körperschaft werde ihr Verhalten solange fortsetzen, bis sie ihm gegenüber zu erkennen gegeben habe, daß sie in Zukunft diese Maßnahmen unterlassen werde. In einem solchen Fall kann dieser dem Verkehrssicherungspflichtigen gegenüber geschaffene Vertrauenstatbestand allerdings zugleich Sicherungspflichten der tätigen Körperschaft gegenüber den Verkehrsteilnehmern und Anliegern der öffentlichen Straße auslösen, die darin bestehen können, daß diese Körperschaft auch in Zukunft die Verkehrssicherheit zu gewährleisten hat, bis Vorsorge dafür geschaffen ist, daß diese Aufgaben von der anderen Körperschaft tatsächlich durchgeführt werden.

32

Einen solchen Tatbestand, aufgrund dessen der Landschaftsverband vertrauen durfte, daß die Beklagte den Entwässerungsgraben auch bezüglich seines hier in Betracht kommenden verrohrten Abschnitts zwischen den Punkten 21 und 24 der von der Beklagten überreichten Karte reinigen würde, hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gesetzt. Die Beklagte hat unstreitig diesen Abschnitt niemals gereinigt. Die Folgerung, daß die Beklagte für die Reinigung dieses Abschnitts sorgen würde, weil sie an anderen Stellen des Grabens Reinigungsarbeiten durchgeführt hatte, hätte der Landschaftsverband nur ziehen dürfen, wenn sich für ihn diese Folgerung geradezu aufdrängte. Davon kann jedoch nicht die Rede sein. Die von der Beklagten ausgeführten Reinigungsarbeiten in dem verrohrten Grabenabschnitt zwischen der von ihr unterhaltenen Kläranlage "Maria im Tann" und der Lütticher Straße betrafen ein Grabenstück, das im Gegensatz zu dem Abschnitt zwischen den Punkten 21 und 24 der Karte nicht im Straßenkörper der Lütticher Straße verlegt war und das deshalb schon mit Rücksicht auf den besonderen Verlauf des Grabens hier zu Zweifeln hinsichtlich der Frage Anlaß geben konnte, wer zur Reinigung dieses Grabenstücks verpflichtet war. Daß die Beklagte dieses Teilstück gereinigt hat, durfte den Landschaftsverband daher nicht veranlassen, nunmehr auch darauf zu vertrauen, die Beklagte werde auch den anschließenden im Straßenkörper der Lütticher Straße verlegten und mit Entwässerungsrohren zu dieser Straße versehenen verrohrten Abschnitt reinigen, für den die Rechtslage hinsichtlich der Verkehrssicherungspflicht nicht zweifelhaft war. Gleiches gilt, falls die Beklagte aus gesundheitspolizeilichen Gründen den offenen Teil des Entwässerungsgrabens von Fäkalien und anderen Verunreinigungen gesäubert hat. Denn die Gefahren, die für die Anlieger aus dem verrohrten Grabenstück ausgingen und die zu dem Schaden der Klägerin geführt haben, waren ganz anderer Natur als diejenigen Gefahren, welche die Beklagte durch die Säuberung der offenen Gräben von gesundheitsgefährdenden Stoffen bekämpft hat. Der Landschaftsverband durfte sich deshalb nicht damit beruhigen, daß die Beklagte die Reinigung der offenen Grabenstücke auch auf die verrohrten Grabenabschnitte zwischen den Punkten 21 und 24 der Karte ausdehnen würde, zumal der Landschaftsverband selbst nicht vorgetragen hat, daß die Beklagte im Zuge dieser Arbeiten, die nach dem Vortrag der Beklagten sich regelmäßig auf alle Wasserläufe und Rinnsale des Stadtgebietes erstreckten, auch verrohrte Grabenstücke gereinigt habe.

33

4.

Schließlich ist die Klage auch unter dem rechtlichen Gesichtspunkt einer Haftung der Beklagten nach Amtshaftungsgrundsätzen (§§ 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG) für eine schuldhafte Verletzung ordnungsbehördlicher Aufsichtspflichten durch ihre Bediensteten nicht begründet. Für die Annahme, daß der Schaden der Klägerin durch eine Amtspflichtverletzung bei Erfüllung ordnungobehördlicher Aufgaben mitverursacht worden ist, fehlt es bereits an einem ausreichend substantiierten Klagevorbringen. Die regelmäßige Kontrolle der Straßen einschließlich der ihr zugehörenden Entwässerungsanlagen auf ihre Verkehrssicherheit ist grundsätzlich Sache der Verkehrssicherungspflichtigen. Die Ordnungsbehörde ist zu solchen Kontrollen regelmäßig nicht verpflichtet; sie hat nur dann einzugreifen, wenn hierfür eine besondere Veranlassung besteht (BGH Urteil vom 18. Oktober 1956 - III ZR 100/55 - = LM BGB § 839 (Fg) Nr. 9). Bei einer Fallgestaltung wie der vorliegenden hätte für die Beklagte Anlaß zum Eingreifen grundsätzlich nur dann bestanden, wenn sie vor dem Schadensereignis nicht nur von den Mängeln des Entwässerungssystems, sondern auch davon Kenntnis gehabt hätte oder hätte haben müssen, daß der Landschaftsverband seiner Pflicht zu einer den Verhältnissen entsprechenden Reinigung des hier in Betracht kommenden verrohrten Grabenabschnitts nicht ordnungsgemäß nachkam und deshalb durch eine Verstopfung des Grabens ein Rückstau eintreten konnte.

34

Umstände, aus denen die Beklagte auf eine Vernachlässigung der Reinigungspflicht durch den Landschaftsverband hätte schließen können, haben weder die Klägerin noch der Landschaftsverband aufgezeigt. Nach dem Vortrag des Landschaftaverbandes wußte die Beklagte zwar, daß der Graben durch die von den Anliegern in das Entwässerungssystem abgeleiteten Abwässer und Fäkalien verunreinigt wurde. Daraus allein ergab sich für die Beklagte jedoch noch kein Anhalt dafür, daß der Landschaftsverband nicht für eine ordnungsmäßige Reinigung des verrohrten Grabenabschnitts von in das Rührensystem hineingewachsenem Wurzelwerk sorgte, das nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allein den Rückstau verursacht hat.

35

5.

Daraus ergibt sich, daß das Landgericht zu Recht die Klage gegen die Beklagte abgewiesen hat. Auf die Revision der Beklagten muß das Berufungsurteil daher aufgehoben und das Urteil des Landgerichts wiederhergestellt werden.

36

Da der Landechaftsverband Rheinland als Streithelfer ohne die Beteiligung der Klägerin allein die Berufung eingelegt hat und in beiden Rechtsmittelzügen im Ergebnis unterlegen ist, hat er in sinngemäßer Anwendung des § 97 ZPO die Kosten beider Rechtsmittelzüge zu tragen (vgl. u.a. BGH LM ZPO § 857 Nr. 4).

Dr. Pagendarm
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Dr. Hußla
Keßler