Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1956, Az.: III ZR 100/55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 100/55
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13376
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln
- OLG Köln - 31.03.1955
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- Art. 34 GrundG
- § 14 PVG
Prozessführer
des Oskar B., L., M. Str. ...,
Prozessgegner
das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Innenminister, dieser vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln,
Amtlicher Leitsatz
Die regelmässige Kontrolle der Strassen auf ihre Verkehrssicherheit ist Sache des Verkehrssicherungspflichtigen. Die Polizei ist zu solchen Kontrollen nicht verpflichtet. Sie hat nur dann einzugreifen, wenn hierfür eine besondere Veranlassung besteht.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Oktober 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Hußla
für Recht erkannt;
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 31. März 1955 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Am Nachmittag des 30. Januar 1951 gegen 16 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Opel Personenkraftwagen die Mannsfelder Strasse in Köln-Radersberg. Dabei geriet sein Wagen infolge einer dort befindlichen Ölspur ins Schleudern und kippte um. Der Kläger wurde dadurch verletzt, der Wagen stark beschädigt.
Der Kläger hat Klage erhoben und beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von 8.129,55 DM (im Berufungsurteil irrtümlich 8.195,55 DM angegeben) zu verurteilen, sowie festzustellen, dass es auch zum Ersatz der aus diesem Unfall etwa noch weiter entstehenden Schäden verpflichtet sei.
Er hat vorgetragen, die von einem unbekannten Kraftfahrzeug hinterlassene Ölspur habe zur Zeit des Unfalles schon etwa zwei Stunden lang bestanden; ausserdem sei die Polizei gegen 15,30 Uhr bereits davon benachrichtigt worden, dass dort ein Kraftradfahrer infolge dieser Ölspur zu Fall gekommen sei. Die Polizei habe dennoch nicht das Erforderliche getan, um die Gefahrenstelle rechtzeitig zu beseitigen oder abzusperren. Wäre sie dieser Verpflichtung nachgekommen, so wäre es nicht mehr zu dem Unfall des Klägers gekommen. Der Kläger beziffert seinen Schaden wie folgt:
2.629,55 (nicht 2.695,55) DM Sach- und Personenschaden,
mindestens 3.000 DM Verdienstausfall,
mindestens 2.500 DM Schmerzensgeld.
Das beklagte Land hat die Abweisung der Klage beantragt. Es hat vorgetragen, die Polizei habe alles Erforderliche getan. Wenn sie vor 15,30 Uhr nichts unternommen habe, so könne ihr das nicht zum Vorwurf gemacht werden, da sie bis dahin von der Ölspur keine Kenntnis gehabt habe und von ihr auch nicht verlangt werden könne, die Strassen stündlich auf ihre Verkehrssicherheit zu kontrollieren, Nachdem die Polizei von der Gefahrenstelle Kenntnis erhalten habe, habe sie sofort beim Fuhrpark der Stadt ein Streukommando angefordert und einen Beamten zu der Gefahrenstelle geschickt, bei deren Eintreffen der Unfall des Klägers sich jedoch schon ereignet gehabt habe. Im übrigen liege mindestens ein Mitverschulden des Klägers an dem Unfall vor. Die Höhe des Schadens ist bestritten worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Das beklagte Land beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
1.
Das Berufungsgericht unterstellt mit dem Kläger, dass die Ölspur gegen 14 Uhr entstanden ist. Es stellt weiter fest, dass die Polizei hiervon erst nach dem ersten Unfall gegen 15,30 Uhr Kenntnis erhalten hat und dass sie dann unverzüglich ein Streukommando angefordert und einen Beamten an die Unfallstelle geschickt habe. Unter diesen Umständen könne, so meint das Berufungsgericht, den Polizeibeamten des beklagten Landes nicht der Vorwurf einer schuldhaften Amtspflichtverletzung gemacht werden. Es sei zwar davon auszugehen, dass die Polizei die Pflicht habe, die Straßen regelmässig in angemessenen Zeitabständen zu begehen und auf Gefahrenmomente zu überprüfen. Man könne aber nicht verlangen, dass sie jede Strasse einer Großstadt wie Köln etwa stündlich begehen lassen müsse, insbesondere wenn es sich um eine Strasse von untergeordneter Bedeutung handele.
Die Polizei habe auch, nachdem sie von der Ölspur Kenntnis erhalten habe, alles Erforderliche getan. Die Polizei habe, so stellt das Berufungsgericht - von der Revision insoweit unangegriffen - fest, durch den Anruf des Zeugen Sl. um 15,30 Uhr über die Grosse der Ölspur und den Umfang der durch sie verursachten Gefahr keine Kenntnis erhalten. Es sei ihr deshalb auch nicht zum Verschulden anzurechnen, wenn sie abgesehen von der Anforderung eines Streukommandos sich damit begnügt habe, einen Polizeibeamten an die Gefahrenstelle zu schicken, und davon Abstand genommen habe, schnellere und wirksamere Massnahmen zur Beseitigung und Absperrung der Gefahrenstelle zu treffen.
2.
Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet.
a)
Sogar der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass die Polizei grundsätzlich die Pflicht habe, die Straßen regelmässig in angemessenen Zeitabständen zu begehen und auf Gefahrenmomente zu überprüfen, ist dem Kläger noch zu günstig. Die regelmässige Überprüfung der Strassen auf ihre Verkehrssicherheit ist nicht Sache der Polizei, sondern eine Angelegenheit des Verkehrssicherungspflichtigen. Die Polizei ist in dieser Richtung zum Eingreifen nur verpflichtet, wenn hierzu eine besondere Veranlassung besteht. Damit erledigt sich die Rüge der Revision, die Polizei sei ihrer Kontrollpflicht nicht hinreichend nachgekommen und habe es unterlassen, diese Kontrollpflicht notfalls durch eine besondere Organisation von privaten Hilfskräften (für die überdies keine gesetzliche Grundlage vorhanden gewesen wäre) durchzuführen.
b)
Eine solche besondere Veranlassung für ein Eingreifen der Polizei bestand erst, als sie gegen 15,30 Uhr von der Ölspur benachrichtigt wurde. Eine Haftung des Landes könnte somit nur noch daraus hergeleitet werden, dass die Polizei nach dieser Benachrichtigung nicht rasch genug die erforderlichen Massnahmen getroffen hat, also die Beseitigung der Ölspur zu veranlassen und erforderlichenfalls die Strasse vorübergehend abzusperren oder Warnposten aufzustellen.
Mit Recht hat das Berufungsgericht insoweit eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Polizei verneint, Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs (vgl. hierzu die Entscheidung des Senats vom 7. Oktober 1954 in NJW 1955, 258 [BGH 07.10.1954 - III ZR 197/53] mit Nachweisungen) unterliegt es dem durch das Gericht nicht nachprüfbaren Verwaltungsermessen der Polizei, welche Massnahmen sie zur Abwendung einer Polizeigefahr treffen will. Anderes gilt, wenn die Polizei völlig untätig bleibt, rein willkürlich handelt oder Massnahmen trifft, deren Fehlerhaftigkeit sich jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängt, und die mit den Grundsätzen einer ordnungsgemässen. Verwaltung schlechterdings nicht vereinbar sind.
Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die Polizei ist keineswegs untätig geblieben, Sie hat sofort ein Streukommando angefordert; das auch in angemessener Zeit eingetroffen ist, und hat einen Beamten zur Gefahrenstelle geschickt. Eine schnellere Abhilfe hätte, wie der Kläger selbst vorträgt, möglicherweise nur dadurch erfolgen können, dass die Polizei sofort einen Sonderwagen (Peterwagen oder Arnoldwagen) angefordert hätte. Wenn die Polizei dies unterlassen hat, so kann ihr das aber nicht als ein als schuldhafte Amtspflichtverletzung wertbarer Ermessensverstoss zur Last gelegt werden, zumal das Land - vom Kläger unbestritten - vorträgt, dass derartige Wagen damals nur in geringer Anzahl zur Verfügung standen, ihre Anforderung und ihr Einsatz also auf dringende Fälle beschränkt werden musste.
Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, die Polizei habe es unterlassen, sich bei dem Anruf durch den Zeugen Sl. sofort Über die Ausmasse der Ölspur zu unterrichten, sie habe sich nicht mit dessen unbestimmter Angabe, es handele sich um eine Ölspur von nicht bekanntem Ausmass, begnügen dürfen.
Auch das ist nicht begründet. Selbst wenn dies der Polizei zum Vorwurf gemacht werden könnte, so würde ihre Unterlassung für den Schaden nicht ursächlich gewesen sein, denn die Polizei hätte dann höchstens Veranlassung gehabt, statt eines Beamten zwei Beamte an die Gefahrenstelle zu schicken, damit diese von beiden Seiten abgesichert wurde. Dadurch wäre aber der Unfall nicht mehr vermieden worden, denn diese beiden Beamten wären, ebenso wie der zur Gefahrenstelle geschickte eine Beamte, erst nach dem Unfall an der Gefahrenstelle eingetroffen.
Auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Mannsfelder Strasse zu Unrecht, als eine Strasse von untergeordneter Bedeutung angesehen, liegt neben der Sache. Selbst wenn mit der Revision unterstellt wird, dass diese Strasse damals als Ausfallstrasse einen stärkeren Verkehr gehabt hat, so könnte daraus noch nicht die Pflicht der Polizei, weitergehende und noch schnellere Massnahmen zu treffen, entnommen werden.
3.
Die Revision ist somit als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.