Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.10.1954, Az.: III ZR 197/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.10.1954
- Aktenzeichen
- III ZR 197/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1954, 13182
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hagen
- OLG Hamm - 25.06.1953
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- § 14 PrPVG
- § 41 PrPVG
- § 44 PrPVG
- Allg.VerwRecht
Fundstellen
- DB 1954, 998-999 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1954, 813-814 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1955, 258-259 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
der Stadt H. vertreten durch den Rat der Stadt,
Prozessgegner
den Kaufmann Richard K. in H., W.str. ...,
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Entscheidund darüber, ob eine Gefahr als Voraussetzung für ein polizeiliches Einschreiten bevorsteht, ist eine im Amtshaftungsstreit nachprüfbare Rechtsfrage. Grundsätzlich muß die Gefahr objektiv vorhanden sein.
- 2.
Steht eine Polizeigefahr bevor, so setzt das im allgemeinen nicht als schuldhafte Amtspflichtverletzung wertbare Verwaltungsermessen der Polizei hinsichtlich der Maßnahmen ein, die sie im Rahmen ihrer Aufgabe der Gefahrenabwehr treffen will. Dieses Ermessen wird jedoch durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit des polizeilichen Vorgehens begrenzt.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 30. September 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Beyer und Dr. Hußla
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm (Westf.) vom 25. Juni 1953 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist Eigentümer der Hausruine W.straße ... in H.. Das ursprünglich zweigeschossige Gebäude war im Krieg durch Bombenwurf erheblich beschädigt worden und ausgebrannt. Zu Beginn des Jahres 1949 waren an Trümmerresten vorhanden: Die Vorderfrontmauer bis zum Dachansatz, die beiden seitlichen Giebelwände, ein Teil der Hinterfrontmauer im Erdgeschoß, das im wesentlichen erhalten gebliebene Kellergeschoß mit der Kellerdecke. Im Inneren des vom Kläger aufgeräumten Bauwerks befanden sich noch eiserne Stützen und Pfeiler mit ihren Unterzügen, sowie eine vom Kläger neu errichtete Wand bis etwa zur Erdgeschoßdecke; eine andere kleine Wand war im Bau.
Am 30. und 31. März 1949 ließ die Beklagte auf Meldung ihres technischen Inspektors M. durch das bei ihr gebildete Einreisskommando unter Leitung des Angestellten Lü. die gesamte Vordermauer, weil angeblich nicht mehr standsicher, bis zur Straßenhöhe und den rechten Hausgiebel bis zur Höhe der Erdgeschoßdecke, an einzelnen Stellen noch tiefer, nach innen einreißen. Hierbei wurde die Kellerdecke an mehreren Stellen durchschlagen; die im Innern befindlichen Träger und Stützen wurden heruntergerissen und beschädigt; der größte Teil der Ziegelsteine ist seitdem verschwunden.
Der Kläger trägt vor, eine Einsturzgefahr habe, die rechte Giebelspitze ausgenommen, überhaupt nicht bestanden; wenn doch, so nur im beschränkten Umfang und sei dann der Abriß über das notwendige Maß hinausgegangen. Das Einreißen sei in unsachgemäßer Weise vorgenommen worden; man hätte etwa die Trümmerreste nach außen einreißen oder abtragen sollen, so daß die Kellerdecke und die bereits wieder errichteten Mauern verwendbar geblieben wären. Die Beklagte habe trotz Kenntnis seiner Anschrift verabsäumt, ihn vor dem Abbruch zu benachrichtigen. Sich auf die Amtshaftung der Beklagten stützend, begehrt der Kläger Ersatz eines Teils des ihm angeblich erwachsenen Schadens. Den in Höhe von 2.000 DM nebst Zinsen erhobenen Klagantrag hat er im zweiten Rechtszug dahin aufgegliedert, daß er je 1.000 DM als Ersatz seines Sachschadens und als Ersatz seines Verdienstausfalls verlangt. Den Verdienstausfall begründet er damit, daß er infolge der Maßnahmen der Beklagten sein Vorhaben, auf dem Grundstück ein Schuhgeschäft zu errichten und mit der Eröffnung des Geschäfts der Konkurrenz zuvorzukommen, nicht mehr habe verwirklichen können. Die Beklagte hat die Klage nach Grund und Höhe bestritten.
Beide Vorinstanzen haben den Klaganspruch dem Grund nach für gerechtfertigt erklärt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Der Kläger bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
I.
Der Kläger hat seine Teilklage im ersten Rechtszug gar nicht, im zweiten Rechtszug nur ungenügend aufgegliedert. Er verlangt Ersatz für das Einreißen der Vorderwand und der rechten Giebelwand. Ferner begehrt er Ersatz für die an Kellerdecke, Trägern und Stützen angerichteten Schäden mit der Behauptung, die Beschädigungen seien vermeidbar gewesen. Bereits hier handelt es sich um zwei verschiedene selbständige Ansprüche. Weitere von ihnen und voneinander unabhängige Ansprüche macht der Kläger insoweit geltend, als er Ersatz für entgangenen Gewinn und, wie sein Vortrag zu verstehen sein wird, für das Abhandenkommen noch brauchbarer Ziegelsteine verlangt. Selbst wenn auf Grund desselben Sachverhalts selbständige Ersatzforderungen erhoben werden, beispielsweise aus einem Unfall Ersatz für Sachschaden, Heilungskosten, Gewinnausfall sowie ein Schmerzensgeld verlangt wird, handelt es sich trotz einer einheitlichen Klagesumme nicht um unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs, sondern um mehrere prozessual selbständige Ansprüche. Vorliegend kommt hinzu, daß die Ersatzansprüche wegen Abbruchs trotz Fehlens einer Gefahr, wegen unsachgemäßen, zu vermeidbaren Schäden führenden Einreißens und wegen des Verlusts von Baumaterialien sich auf verschiedene Sachverhalte gründen (siehe hierzu Urteil des Senats vom 29. März 1954 - III ZR 370/52 - unter III mit Belegstellen). Der Kläger hätte daher, wie der Senat in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1952 (MDR 1953, 164 = LM Nr. 7 zu §253 ZPO) und vom 3. Dezember 1953 (BGHZ 11, 192) des näheren dargelegt hat, diese verschiedenen Ansprüche voneinander abgrenzen müssen. Er hätte entweder die Klagesumme ziffernmäßig auf alle Ansprüche verteilen oder letztere derart in ein Abhängigkeitsverhältnis zueinander bringen sollen, daß ein Anspruch als Hauptanspruch und die übrigen in ganz bestimmter Reihenfolge als Hilfsansprüche geltend gemacht werden. Vor einer solchen Klarstellung des Klagebegehrens hätte ein Grundurteil nicht ergehen dürfen; denn es blieb sonst in ihm unbestimmt, wie weit die Bindung des Gerichts für das Nachverfabren besteht. Ob der Kläger die Abgrenzung seiner Ansprüche in der Revisionsinstanz vervollständigen kann (vgl. hierzu das Urteil des Senats vom 3. Dezember 1953 - BGHZ 11, 192 -), kann auf sich beruhen bleiben, da die Sache aus anderen Gründen an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden muß und der Kläger damit die Gelegenheit erhält, die erforderlichen Erklärungen vor dem Berufungsgericht nachzuholen.
II.
Das Berufungsgericht sieht eine den Kläger zum Ersatz berechtigende schuldhafte Amtspflichtverletzung auf Seiten der Beamten der Beklagten zunächst im folgenden; Die Beklagte sei zu Unrecht im Wege unmittelbaren Zwanges (§44 Abs. 1 Satz 2 PVG) ohne vorgängige Benachrichtigung des Klägers vorgegangen. Das hätte nur geschehen dürfen, wenn die Ruine für die öffentliche Sicherheit eine unmittelbar bevorstehende Gefahr derart gebildet hätte, daß die Beseitigung der Gefahr keinen Aufschub gestattet hätte und allein durch einen von der Beklagten durchzuführenden Abbruch wesentlicher Ruinenteile hätte durchgeführt werden können. Eine solche akute Einsturzgefahr, die die wesentliche, vom Gericht nachprüfbare Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit des Abbruchs gewesen sei, habe jedoch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme über den baulichen Zustand der Trümmer nicht vorgelegen; sie sei vielmehr von Inspektor Molle fahrlässig angenommen worden. Bei richtigem Vorgehen hätte Inspektor M. daher selbst bei Annahme einer möglichen Einsturzgefahr pflichtgemäß eine polizeiliche Verfügung nach §§40, 41 PVG erwirken müssen, in der dem Kläger mit Fristsetzung die Beseitigung gewisser angeblicher Gefahrenstellen aufgegeben worden wäre.
Die Angriffe, die die Revision hiergegen führt, können das Urteil nicht zu Fall bringen.
1)
Zunächst geht die Rüge fehl, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen N. übersehen.
Das Berufungsgericht hat in seinem Urteil auf Seite 12 berücksichtigt, daß dem Kläger noch am ersten Abbruchstag (30. März) die Abbruchsanordnung mitgeteilt wurde. Die von dem Zeugen am 5. Dezember 1952 gemachte Aussage gibt keinen früheren Zeitpunkt der Bekanntgabe an. Der von dem Zeugen gefertigte und nachträglich von der Beklagten überreichte Aktenvermerk läßt nur ersehen, daß der Kläger bei einer Vorsprache bei der Beklagten am 30. März eröffnet bekam, sein Haus sei einsturzgefährdet und müsse beseitigt werden. Wenn das Berufungsgericht hierzu ausführt, an jenem Tage habe der Entschluß zum Abbruch festgestanden, der Kläger hätte ihn nicht mehr rückgängig machen und selbst keine Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung mehr ergreifen können, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die späte Benachrichtigung ist daher nicht anders als eine unterlassene Benachrichtigung zu werten.
2)
Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Beklagte bei ihrem Einschreiten als Baupolizeibehörde die sachliche Verfügung, die Androhung des Zwangsmittels sowie die Festsetzung und Ausführung dieses Zwangsmittels in einem Akt zusammengefaßt hat. Die Sachliche Verfügung hing nach der grundlegenden Vorschrift des §14 PVG davon ab, daß von der Ruine der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung eine Gefahr drohte. Dieses grundsätzliche Erfordernis ist in §41 Abs. 1 PVG für den Erlaß polizeilicher Verfügungen, sofern nicht besondere Bestimmungen eingreifen würden, des näheren dahin beschrieben, daß die Verfügungen nur gültig sind, soweit sie zur Abwehr einer im Einzelfall bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind. Die Entscheidung darüber, ob eine solche Gefahr bevorsteht, steht nicht im Ermessen der Polizei, sondern ist eine seitens des Gerichts nachprüfbare Rechtsfrage nach der Rechtmäßigkeit der polizeilichen Verfügung (so auch RG in JW 1938, 2398; RG in DRW 1941, 1458; PrOVG 77, 333 [338]; 106, 61 [63]). Grundsätzlich muß die Gefahr objektiv vorhanden sein. Die bloße Annahme einer Gefährdung reicht nicht aus. Zu unrecht beruft sich die Revision für ihre gegenteilige Ansicht auf die Entscheidung des Senats vom 14. Februar 1952 (BGHZ 5, 144). Jene Entscheidung läßt im Anschluß an PrOVG 77, 333 (338) den Anschein einer polizeilichen Gefahr für das behördliche Einschreiten nur für den Fall genügen, daß ein dringender Verdacht einer polizeilichen Gefahr vorhanden ist und die Polizei zu dem Zweck der Feststellung, ob eine solche Gefahr tatsächlich besteht oder nicht, das dem Anschein nach in der Entwicklung begriffene Geschehen vorläufig unterbricht, um eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu verhindern. Vorliegend aber geht es darum, ob die Beklagte eine auf die Dauer berechnete Verfügung erlassen durfte. In den von der Revision angezogenen Entscheidungen des erkennenden Senats in BGHZ 2, 209 [214] und des Reichsgerichts in RGZ 169, 353 [357] ist nichts anderes gesagt, als daß bei Amtshaftungsstreitigkeiten das Gericht prüfen kann, ob die Beamten der in Ansprach genommenen Körperschaft die für die Rechtmässigkeit - nicht ausschließlich die Gültigkeit - ihrer Verwaltungsakte in Betracht kommenden Voraussetzungen gewahrt oder sich schuldhaft über sie hinweggesetzt haben, daß das Gericht aber nicht die Zweckmäßigkeit einer in das Ermessen der Behörde gestellten Entscheidung prüfen kann, es sei denn, daß Ermessensfehler besonderer Art vorliegen. Die Folge, daß eine Schadensersatzpflicht nach §839 BGB dann nicht gegeben ist, wenn die Behörde objektiv nicht rechtmäßig gehandelt, aber ihr Vorgehen ohne Verschulden als rechtmäßig angesehen hat, beruht darauf, daß das Gesetz eine Schadensersatzpflicht nur eintreten läßt, wenn der Beamte - objektiv - gefehlt und dazu in einer ihm - subjektiv - vorwerfbaren Weise gehandelt hat. Das bedeutet aber nicht, daß das polizeiliche Einschreiten nur von dem vorwurfsfreien guten Glauben an das Bestehen der Gefahr abhängig ist.
Andererseits ist der Begriff der bevorstehenden Gefahr, wie zu den Ausführungen der Revision zu bemerken ist, eine die erkennbare Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, nicht die Gewißheit eines in der nächsten Zeit zu beseitigenden Schadens enthaltende Sachlage und liegt eine nur vermeintliche Gefahr nicht bereits dann vor, wenn objektiv gefährlich zu beurteilende. Verhältnisse in ihrer Weiterentwicklung zu keinem Schaden führen. Den Grad, in dem die Möglichkeit des Schadens sich verwirklichen kann, hat die von der Revision angeführte Entscheidung des Württemberg-Badischen Verwaltungsgerichtshofs in VerwRspr 4, 486 (492) im Auge, wenn sie es als anerkannten Rechtsgrundsatz bezeichnet, daß nicht schon jede entfernte Möglichkeit einer Gefahr, sondern nur eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Gefahr zu einer Regelung unter polizeilichen Gesichtspunkten berechtigt.
Mithin haben die Polizeibehörden den unbestimmten Rechtsbegriff Gefahr auf Grund von rechtlichen, der richterlochen Nachprüfung zugänglichen Erwägungen für den jeweils ihnen vorliegenden Fall in einen bestimmten zu verwandeln.
Stellt aber eine Polizeigefahr im Sinn des Gesetzes bevor, so setzt das freie, aber pflichtgemäße Ermessen der Behörde insofern ein, als sie grundsätzlich nach ihm darüber zu befinden hat, welche Maßnahmen sie im Rahmen ihrer Aufgabe der Gefahrenabwehr treffen will. Die Auswahl der der Polizei zur Gefahrenabwehr in die Hand gegebenen Mittel, Ersatzvornahme, Zwangsstrafe, unmittelbarer Zwang, bildet eine an sich in das verwaltungsmäßige Ermessen fallende Entscheidung. Daß auch der Eigentümer eines Trümmergrundstücks für dessen polizeimäßigen Zustand verantwortlich bleibt, und daß die. Polizei, gemäß §§18, 20 PVG zulässigerweise von dem Eigentümer die Beseitigung der von dem Trümmergrundstück ausgehenden Gefahr verlangen kann, ist in der Entscheidung des Senats vom 5. März 1953 in DVBl 1953, 367[BGH 05.03.1953 - III ZR 354/52] ausgeführt. Eine Ermessensentscheidung kann aber im allgemeinen von dem mit einer Klage aus §839 BGB angegangenen Richter nicht beanstandet und als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung gewertet werden. Dies auch dann nicht, wenn behauptet wird, die Verfügung stelle einen unrechtmäßigen Eingriff in das Eigentum dar. Nur bei besonders schweren Ermessensfehlern kann der Zivilrichter im Rahmen des §839 BGB ein die verantwortliche Körperschaft zum Ersatz verpflichtendes Verhalten ihrer Beamten feststellen (siehe hierzu u.a. die Urteile des Senate vom 11. Juni 1952 - III ZR 181/52-, 26. März 1953 - III ZR 206/52-, 17. Dezember 1953 - III ZR 136/52-, 11. Februar 1954 - III ZR 163/53-, 13. Mai 1954 - III ZR 343/52 -).
Das der Polizei hinsichtlich der Art ihres Vorgehens eingeräumte Ermessen erfährt jedoch eine wichtige Begrenzung unter folgendem Gesichtspunkt: Nach §14 PVG darf die Polizei nur die nach pflichtmäßigem Ermessen notwendigen Maßnahmen zwecks Gefahrenabwendung treffen. Gemäß §41 Abs. 2 Satz 2 PVG hat die Polizei, wenn mehrere Mittel zur wirksamen Abwehr einer Polizeigefahr in Frage kommen, tunlichst das den Betroffenen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigende Mittel zu wählen. In diesen Bestimmungen kommt der das Polizeirecht eines Rechtsstaats beherrschende Grundsatz der Verhältnismässigkeit des polizeilichen Vorgehens und des polizeilichen Zwangs zum Ausdruck. Das von der Polizei angewendete Zwangsmittel muß in einem richtigen Verhältnis zu dem angestrebten Erfolg stehen. Die Polizei darf nicht zu einem schärferen Zwangsmittel greifen, wenn die Anordnung eines milderen [xxxxx] vernünftiger Würdigung aller Umstände Erfolg verspricht. Ein unmittelbares Vorgehen, wie es die Beklagte hier getan hat, ohne rechtzeitige vorgängige Benachrichtigung des Betroffenen und ohne ihn in die Lage zu versetzen, seinerseits der Situation angepaßte Maßnahmen vorzuschlagen oder selbst zu ergreifen, erscheint als das schärfste Zwangsmittel und hat für die Polizei ultima ratio zu bleiben (vgl. hierzu auch OVG Münster in BBauBl 1953 §469 und 51[xxxxx]). Seine Anwendung wäre nicht zu beanstanden, wenn von einer Trümmergrundstück eine akute Einsturzgefahr in dem vom Berufungsgericht verstandenen Sinn ausgeht. Eine solche Gefahr hat, wie noch auszuführen sein wird, vorliegend das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß verneint. Einen anderen Tatbestand, der so läge, daß der von der Beklagten angewendete unmittelbare Zwang möglicherweise ebenfalls nicht beanstandet werden könnte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Das Fehlen einer solchen Feststellung geht aber zu Lasten der Beklagten. Denn ihre Sache war es, einen solchen Tatbestand darzulegen und notfalls zu beweisen. Auch hätte das Berufungsgericht, um hier im Zusammenhang eine von der Revision aufgeworfene Beweisfrage mit zu erledigen, eine schuldhafte Amtspflichtverletzung nicht ausschließlich dann annehmen dürfen, wenn das Fehl der Gefahr positiv erwiesen wäre. Denn das Einreissen der Ruine stellte einen Eingriff in das Eigentum des Klägers dar. Die Maßnahme ist an sich gegenständlich widerrechtlich und auch schuldhaft. Der Beamte oder die an seiner Stelle haftende Körperschaft hat daher vorzutragen, daß die Voraussetzungen für ein nicht widerrechtliches Einschreiten gegeben waren oder doch von dem Eingreifenden ohne Fahrlässigkeit angenommen wurden (vgl. RGZ 88, 118 [120]; RG in Seuff Arch 81 Nr. 50; Urteil des IV. Senats vom 25. Juni 1953 - IV ZR 20/53, insoweit in NJW 1953, 1347 nicht abgedruckt).
Ob die Polizeibehörde, wenn sie sich an den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht hält und in einem Übermaß tätig wird, einen Rechtsfehler oder einen Ermessensfehler begeht, braucht für den gegenwärtigen Fall nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn es sich um eine fehlerhafte Ermessensentscheidung handelte, so hätte hier der in Frage kommende Beamte der Beklagten sein Ermessen derart fehlerhaft ausgeübt, daß der Zivilrichter die Ermessensentscheidung überprüfen und als schuldhafte Amtspflichtverletzung beurteilen kann.
Eine schuldhafte Amtspflichtverletzung, begangen durch eine Ermessensentscheidung, hat nämlich das Reichsgericht und ihm folgend der Senat bei der Entscheidung über Amtshaftungsansprüche als gegeben erachtet, wenn ein Beamter rein willkürlich handelte (RGZ 99, 256), wenn sich die Fehlerhaftigkeit der beanstandeten Ermessensentscheidung jedem sachlichen Beobachter ohne weiteres aufdrängte (RGZ 147, 179 [183]; 154, 117 [121]), wenn sich das Vorgehen des Beamten so weit von den an eine ordnungsmässige Ausübung der Verwaltung zu stellenden Anforderungen entfernte, daß es als solche nicht mehr angesehen werden konnte (RGZ 164, 15 [31/32]) oder wenn das Verhalten mit den an eine ordnungsmässige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar war (RGZ 121, 225 [233]). Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat diese Gedanken übernommen (BGHZ 4, 302 [312]). Für die in gleicher Richtung gehende Rechtsprechung des jetzt erkennenden Senats kann auf die vorstehend auf Seite 9 genannten Urteile verwiesen werden.
In RGZ 147, 179 [183] hat das Reichsgericht ausgeführt, die Anforderungen, die an die gerichtliche Feststellung eines zum Schadensersatz verpflichtenden Ermessensfehlers einer Verwaltungsbehörde gestellt werden müßten, seien beispielsweise erfüllt, wenn überhaupt keine Erwägungen angestellt wurden, wenn zweifellos sachfremde Beweggründe ausschlaggebend waren oder wenn die gezogenen rechtlichen Schranken bewußt überschritten wurden. Hiermit ist ein brauchbares Unterscheidungsmerkmal dafür gewonnen, ob das Gericht eine Ermessensentscheidung hinnehmen muß oder wegen des Ausmaßes ihrer Fehlerhaftigkeit als eine schuldhafte Amtspflichtverletzung beurteilen kann.
Davon ausgehend, daß eine akute Einsturgefahr nicht vorgelegen habe, hat nun das Berufungsgericht hinsichtlich des Vorgehens des Inspektors Molle als des für das Einschreiten der Beklagten verantwortlichen Beamten im Zusammenhang mit der Bejahung einer Fahrlässigkeit auf seiten des Beamten sowohl bei der Beurteilung einer von der Ruine ausgehenden Gefahr als auch bei den Überlegungen, die der Abbruchsanordnung vorauszugehen hatten, ausgeführt: Inspektor M. habe die Trümmerreste keineswegs gründlich und zudem ohne irgendwelche Hilfsmittel untersucht; er habe daher damit rechnen müssen, daß eine akute Einsturzgefahr nicht vorliege. Er hätte in Rechnung stellen müssen, daß zwischen der Anordnung des Abbruchs und ihrem Vollzug eine Woche verstreichen werde, und sei überdies bereit gewesen, noch eine weitere Woche zu warten. Er hätte daher, statt das sofortige Einreissen anzuordnen, eine polizeiliche Verfügung erwirken, deren ordnungsmässige Zustellung an den in H. wohnhaften und anschriftsmässig Dienstellen der Beklagten bekannten Kläger überwachen und so gewährleisten sollen, daß der Kläger sich in das Verfahren einschalten, gegebenenfalls sich beschweren und selbst Maßnahmen zur Gefahrenbeseitigung ergreifen könne. Das habe aber Inspektor M. gar nicht ins Auge gefaßt und auch nicht gewollt.
Die hierin liegenden tatsächlichen Feststellungen, die für das Revisionsgericht bindend sind, ergeben, daß Inspektor M. seine Aufgabe verkannt hat. Darin liegt eine vom Zivilrichter feststellbare schuldhafte Amtspflichtverletzung, die auch mit dem Hinweis der Revision auf das Auftreten zahlreicher anderer Gefahrenstellen, auf die für die Beklagte daraus drohenden Haftungsfolgen und auf die damals bestandene Gefahr weiterer Frühlingsstürme nicht ausgeräumt werden kann.
3.
Gegen die bisher als richtig unterstellte Annahme des Berufungsgerichts, daß von dem Grundstück des Klägers keine akute Einsturzgefahr ausgegangen sei, erhebt die Revision ohne Erfolg mehrere Rügen.
Das Berufungsgericht hat, sich vor allem auf das Gutachten des Sachverständigen Bartsch stützend, eine solche Gefahr verneint, weil das Gefüge des Bauwerks nicht derart gelockert gewesen sei, daß Stürme, Erschütterungen und andere Einwirkungen das Bauwerk ganz oder teilweise zu jedem beliebigen, nicht voraussehbaren Zeitpunkt hätten zum Einsturz bringen können, und hat über den baulichen Zustand der Ruine festgestellt: Vereinzelte, nur zum Teil durchgehende Riese an den Außenwänden seien bereits im Jahre 1947 vorhanden gewesen und bis zum Jahresende 1948 unverändert geblieben. Das Mauerwerk oberhalb der Obergeschoßdecke der Vorderfront sei zwar durch Löcher und Schlitze, die durch das Ausbrennen der Balken und des Holzwerks entstanden seien, verschwächt gewesen; auch habe für die Standfestigkeit der rechten Giebelwand auf die Dauer die mangelnde Verbindung mit einer gleich hohen Hinterwand von Nachteil sein können. Doch habe unter Berücksichtigung des Sachverständigengutachtens, der Zeugenaussagen und der vorgelegten Lichtbilder nach dem gesamten baulichen Zustand des Mauerwerks und der im Innern des Gebäudes befindlichen Eisenkonstruktion keine unmittelbare Einsturzgefahr vorgelegen; kein Zeuge habe ein Schwanken der Vorder- und der Giebelwand beobachtet.
Wenn demgegenüber die Revision geltend macht, der Sachverständige Bartsch habe eine Lockerung der einzelnen Bauelemente in gefahrdrohender Weise als nicht nachgewiesen bezeichnet, während das Berufungsgericht eine akute Einsturzgefahr verneine, so ist dieser Unterschied angesichts der bereits aufgezeigten Beweislage, nach der die Beklagte das Vorhandensein der Einsturzgefahr darzutun hat, unschädlich und rührt überdies an die allein dem Tatrichter zukommende freie Beweiswürdigung.
Die Rüge der Revision, der Sachverständige Bartsch habe bei Erstattung des Gutachtens die Bekundungen der Zeugen M. und L. übersehen, daß die Vorderwand ausgebaucht gewesen sei und nicht lotrecht gestanden habe, geht von vornherein insofern fehl, als der Zeuge M. im ersten Rechtszug bekundet hat, er könne nicht mehr sagen, ob die Mauer senkrecht gestanden habe, und diese Aussage im zweiten Rechtszug wiederholt hat. Davon abgesehen hat der Sachverständige, wenn überhaupt, nur eine Bekundung außer Betracht gelassen, die sich als unrichtig herausgestellt hat. Denn das Berufungsgericht hat die im Sinn der Revision abgegebene Aussage des Zeugen L., wie der Zusammenhalt seiner Gründe zeigt, für nicht zutreffend erachtet. Überdies hat das Berufungsgericht für den Fall, daß die ohne Hilfsmittel gemachte Beobachtung des Zeugen richtig gewesen sein sollte, erwogen, es würde sich aus ihr noch nicht ergeben, daß dieser bauliche Mangel erst kurz vor dem Abbruch aufgetreten wäre und plötzlich das bisherige Maß an Standsicherheit gemindert hätte. Nimmt man noch die Feststellungen des Berufungsgerichts hinzu, daß der Zeuge M. zwar bei der ersten Besichtigung der Trümmerstelle zur Überzeugung gekommen sei, die Ruine müsse beseitigt werden, bis zum Tag des Einrisses aber mehrere Wochen habe verstreichen lassen, ohne das angeblich gefährdete Straßenstück zu sperren und die Öffentlichkeit zu warnen, daß der Zeuge weiterhin über den Abbruchstag hinaus noch eine weitere Woche zu warten bereit gewesen sei, dann hat das Berufungsgericht eine unmittelbar bevorstehende, nur durch einen sofortigen Eingriff der Beklagten zu beseitigende Einsturzgefahr ohne Rechtsverstoß verneint. Auf den Zustand der rechten Giebelspitze braucht nicht weiter eingegangen zu werden; denn insoweit hat das Berufungsgericht den Klaganspruch nicht für gerechtfertigt erklärt.
Das bisher gewonnene Ergebnis geht zusammengefaßt somit dahin, daß die Beklagte die dem Kläger gehörende Ruine am 30. und 31. März 1949 nicht abbrechen durfte, ohne eine Haftung ihrerseits aus schuldhafter Amtspflichtverletzung gemäß §839 BGB, Art. 131 WeimVerf auszulösen.
III.
Eine weitere von der Beklagten zu vertretende schuldhafte Amtspflichtverletzung erblickt das Berufungsgericht in der Art und Weise, wie der Abbinden durchgeführt wurde. Die Art der Beseitigung, führt es im wesentlichen aus, sei dem hierfür schwerlich geeigneten Angestellten L. überlassen worden. Dieser hätte, wie er selbst gleich Inspektor M. hätte erkennen müssen, bei dem Einreissen der Trümmerreste eine Beschädigung der Kellerdecke vermeiden können. So wäre es möglich gewesen, die angebliche Einsturzgefahr durch Abtragen des Mauerwerks zu beseitigen, die Giebelwände, durch deren Trümmer der Keller durchschlagen worden sein soll, einzureissen oder etwa die Kellerdecke durch Bohlenauflage zu schützen.
Auch insoweit hält das Berufungsurteil den Rügen der Revision stand. Diese gehen dahin: Die Art der Beseitigungsmaßnahmen habe im Ermessen der Beklagten gelegen; das Abtragen der Trümmerreste unter Aufbau eines Gerüsts sei sogar von dem Sachverständigen Bartsch als lebensgefährlich bezeichnet worden, sei zudem nur mit erheblichem Kostenaufwand und nicht rasch durchführbar gewesen; auch hätte die Gefahr, daß die Kellerdecke beschädigt werde, nicht ausgeräumt werden können; die Verwertbarkeit der Kellerdecke für einen Wiederaufbau sei überdies, was das Berufungsgericht außer acht gelassen habe, zumindest sehr zweifelhaft gewesen.
Der Sachverständige hat sich jedoch lediglich dahin ausgelassen, daß es sich bei dem Einreissen und Abtragen von Trümmerresten um zuweilen lebensgefährliche Arbeiten handele, und hat hinzugefügt, daß im gegebenen Fall ein fachkundiges Abbruchunternehmen mit auftretenden Schwierigkeiten fertig geworden wäre. Ihm folgend hat das Berufungsgericht, wobei es das Vorbringen der Beklagten hinreichend gewürdigt hat, die wiedergegebenen Feststellungen hinsichtlich der Möglichkeit von Schutzmaßnahmen getroffen. Diese ohne Rechtsverstoß zustande gekommenen tatsächlichen Erwägungen binden das Revisionsgericht. Zuzugeben ist der Revision, daß die Art der Abbruchsmaßnahmen an sich im Ermessen der Beklagten gelegen hat. Die fehlerhafte Anwendung des Ermessens kann, wie bereits erörtert, nur im beschränkten Umfang vom Zivilrichter als schuldhafte Amtspflichtverletzung beurteilt werden. Vorliegend ging es darum, vermeidbare Nebenwirkungen der Abbruchsmaßnahmen zu verhindern. Die Verwertbarkeit der Kellerdecke für einen Wiederaufbau könnte allenfalls zweifelhaft gewesen sein. Doch mußten die Beamten der Beklagten befürchten, daß die gewählte Art des Einreissens dem Kläger einen beträchtlichen zusätzlichen Schaden, sei es durch Beschädigung der etwa doch ausbaufähigen Kellerdecke oder durch Beschädigung der im Innern der Ruine befindlichen Stützen und Pfeiler, bereiten würde. Dies hätten sie, da die Polizei allgemein ihre Maßnahmen so einzurichten hat, daß die für den Betroffenen entstehenden Nachteile möglichst gering bleiben, tunlichst verhindern müssen. Statt dessen haben sich die Beamten der Beklagten, wie die Feststellungen des Berufungsurteils ausweisen, hierüber keine Gedanken gewacht. Damit haben sie auch insoweit ihre Aufgabe verkannt und fahrlässig ihre Pflichten verletzt.
IV.
Den Schaden, den der Kläger als Folge der unter II und III behandelten Amtspflichtverletzungen davongetragen haben soll, unterteilt das Berufungsgericht in einen Sachschaden und einen Verdienstausfall. Den ersteren erblickt es einmal in dem Verlust an für den Wiederaufbau noch brauchbaren Bausubstanzen infolge des Einreissens des Mauerwerks als solchem, zum anderen in der Beschädigung des Kellergewölbes. Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von rechtlichen Irrtümern.
1.
Hinsichtlich des vom Kläger geltend gemachten Teilsachschadens hat das Berufungsgericht nicht abgegrenzt, inwieweit Ansprüche auf Grund der verschiedenen unter II und III behandelten Amtspflichtverletzungen begründet sind. Dies ist mit der unter I erörterten Rechtslage nicht zu vereinbaren. Den Verlust an Bausubstanzen erkennt das Berufungsgericht nur insoweit als Schaden an, als der Verlust durch das Einreissen des Mauerwerks herbeigeführt worden ist, und bezieht dabei den Schaden ausschließlich auf die Verwertbarkeit der vorhandenen Trümmer für den Wiederaufbau. Mit dem Schaden, den der Kläger durch Verschwinden der Ziegelsteine erlitten haben will, auch damit, wie es zu dem Verschwinden der Steine gekommen ist, befaßt sich das Berufungsurteil nicht. An sich hätte das Gericht, wenn mehrere Schadensansprüche geltend gemacht werden, in dem Urteil, in dem es - wie hier offensichtlich gewollt - abschließend über den Grund befinden will bezüglich jeden Anspruchs prüfen müssen, ob er dem Grunde nach gerechtfertigt ist oder nicht. Anders wäre es, wenn der Kläger den Anspruch wegen Verschwindens von Materialien nur hilfsweise, etwa in zweiter, dritter oder vierter Linie geltend machte. Dann braucht auf diese Ansprüche erst eingegangen zu werden, wenn der Hauptanspruch und (oder) ein in der Reihenfolge vorgehender Hilfsanspruch den bezifferten Klageanspruch nicht ausfüllt.
2.
Die Revision betont, das Einschreiten der Beklagten ohne (rechtzeitige) Benachrichtigung des Klägers oder der vorherigen Auflage, selbst einen gefährlichen Zustand zu beseitigen, hätte nur dann dem Kläger einen Schaden zugefügt, wenn er auch wirklich im anderen Fall Vorkehrungen zur Gefahrenabwendung ergriffen hätte; ein solches Verhalten des Klägers hätte das Berufungsgericht auch bei der ihm nach §287 ZPO zukommenden freien Beweiswürdigung des ursächlichen Zusammenhangs nicht ohne nähere Begründung unterstellen dürfen; gegen ein derartiges Verhalten des Klägers spräche dessen Untätigkeit am 30. und 31. März 1949, nachdem er von dem durchzuführenden Abriß seiner Ruine erfahren habe, ebenso die Überlegung, daß die mit dem Abtragen des Mauerwerks verbundenen erheblichen Kosten die Wirtschaftlichkeit eines solchen Vorhabens dem Kläger hätten fragwürdig erscheinen lassen müssen.
Dieser Vortrag der Revision läuft darauf hinaus, daß der dem Kläger durch den von der Beklagten vorgenommenen vorzeitigen Abbruch entstandene Verlust an Bausubstanzen ohnedies eingetreten wäre, weil der Kläger die noch vorhandenen Bausubstanzen nicht hätte erhalten wollen oder können. Ein derartiger Geschehensablauf könnte nur dann als hypothetisches Ereignis berücksichtigt werden, wenn er mit Sicherheit eingetreten wäre. An den Nachweis sind strenge Anforderungen zu stellen (BGHZ 8, 288 [296]; 10, 6 [12]; Urteil des erkennenden Senats vom 28. Juni 1954 - III ZR 15/52 -). Den sicheren Nachweis vorausgesetzt, ist das hypothetische Ereignis jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn der hypothetische Ursachenzusammenhang an Umstände anknüpft, die schon zur Zeit des Abbruchs der Ruine in den Verhältnissen des Klägers selbst lagen. Wäre der Zustand der Ruine zur Zeit des Abbruchs so beschaffen gewesen, daß ihre Sicherung und Erhaltung zum Zwecke des Wiederaufbaus nur mit hohen Aufwendungen zu erreichen gewesen wäre, hätte der Kläger die zu einem auch nur behelfsmässigen Wiederaufbau benötigten Mittel weder selbst gehabt noch von anderer Seite zur Verfügung gestellt bekommen, so müßten schon ganz besondere Umstände vorliegen, wenn nicht ein den Kläger betreffender Verlust an Bausubstanzen, bezogen auf den Wiederaufbau, als Folge des Eingriffs der Beklagten im Hinblick auf die ohnehin eingetretene Entwicklung der Dinge entfallen soll.
In diesem Zusammenhang wird von Bedeutung, daß das Berufungsgericht nur eine akute Einsturzgefahr der Hausruine verneint, aber keine eindeutige Stellung dazu nimmt, ob von dem Grundstück zwar nicht eine akute, aber doch eine das polizeiliche Einschreiten rechtfertigende Gefahr ausgegangen ist. Das Berufungsurteil spricht zwar auf Seite 9 davon, es seien keine sonstigen Tatsachen in Erscheinung getreten, die gegenüber dem bisherigen standsicheren Zustand der Ruine eine plötzliche Veränderung im Zusammenhalt der Bauelemente hätten sichtbar werden lassen. Es will aber zu jener Stelle der Urteilsgründe nur das Vorhandensein einer akuten Einsturgefahr verneinen. Andererseits führt das Urteil aus, das Mauerwerk habe eine gewisse Verschwächung erfahren, es weist auf die mangelnde Verbindung der rechten Giebelwand mit einer gleich hohen Hinterwand hin und wirft (S. 10) dem Inspektor M. vor, er hätte selbst bei Annahme einer möglichen Einsturzgefahr pflichtgemäß eine polizeiliche Verfügung nach §§40, 41 PVG erwirken müssen, statt die sofortige Niederlegung des Trümmerwerks durch die Beklagte zu betreiben. Anschliessend sagt das Urteil, im Fall seiner Einschaltung hätte der Kläger Gelegenheit bekommen, die Einsturzgefahr nachprüfen zu lassen und äußerstenfalls zuzulassen, daß die Abbruchsarbeiten möglichst schonend und auf das unbedingt nötige Maß beschränkt durchgeführt würden; die von den Rissen ausgehende Gefahr hätte durch Verklammerung beseitigt, notfalls hätten die Löcher im Mauerwerk ausgefüllt, gefährliche Mauerstücke abgetragen und Stützvorrichtungen angebracht werden können.
Die Frage, ob der Kläger auch ohne den von der Beklagten vorgenommenen Eingriff den in Frage stehenden Verlust an Bausubstanzen erlitten hätte, ist vom Berufungsgericht, das sich mit dem gesamten Fragenkomplex nicht hinreichend auseinandergesetzt hat, unter Würdigung des §287 ZPO zu entscheiden. Denn es geht nicht darum, ob das mit dem Einreissen der Ruine abgeschlossene schadenstiftende Ereignis den Kläger betroffen hat, sondern darum, ob die Verbindung zwischen dem schadenstiftenden Ereignis und einem Schaden auf Seiten des Klägers aufgehoben worden ist. Soweit aber hierbei reale - nicht nur hypothetische - Tatsachen festzustellen sein werden, die eine Grundlage für die Ausübung des dem Tatrichter in §287 ZPO eingeräumten Ermessens geben sollen, wären diese nach §286 ZPO festzustellen.
3.
Ferner macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe auch deshalb zu Unrecht die Beseitigung der Frontmauer als einen Vermögensnachteil für den Kläger angesehen, weil die Mauer die seit Jahrzehnten bestehende Fluchtlinie um 50 cm überschritten habe und nicht, wie das Berufungsgericht unter Verstoß gegen §286 ZPO angenommen habe, zu einem Wiederaufbau hätte verwertet werden dürfen, sondern auf jeden Fall hätte niedergelegt werden müssen. Könnte mit der erforderlichen Gewißheit, wozu auf das bereits Ausgeführte zu verweisen ist, festgestellt werden, daß der Kläger die Vorderwand, die unstreitig 50 cm über die Fluchtlinie hinausragt, nicht mehr hätte verwenden dürfen, und hätte der Kläger auch keinen Entschädigungsanspruch nach dem Fluchtliniengesetz als Ausgleich einer solchen Baubeschränkung erworben, dann würde in der Beseitigung der Frontmauer der vom Berufungsgericht gesehene Schaden nicht gefunden werden können. Auch das hat wiederum zunächst das Berufungsgericht unter Heranziehung des §287 ZPO zu prüfen.
Wie die Gegenstand der Berufungsverhandlung gewesenen Bauakten ausweisen, hatte nun die Beklagte den Kläger bei der Behandlung der von ihm eingereichten Baugesuche mit Genehmigung des Ministers für Wiederaufbau des Landes Nordrhein-Westfalen von verschiedenen baurechtlichen Vorschriften Dispens erteilt, hierbei jedoch gerade zur Bedingung gemacht, daß die Straßenfront in die festgesetzte Bau- und Straßenfluchtlinie zurückversetzt werde. In der Begründung des im Februar 1949 ergangenen Dispensbeschlusses wurde die Beseitigung der Ruine und ihr Wiederaufbau als aus städtebaulichen Gründen erwünscht bezeichnet. Ebenso scheint die Lage des Grundstücks an einer Hauptstraße mit starkem Verkehr dagegen zu sprechen, daß der Kläger die vorstehende Mauer bei einem Wiederaufbau hätte beibehalten dürfen.
Wenn das Berufungsgericht demgegenüber ausführt, die Überschreitung der Fluchtlinie um 50 cm wäre seiner Auffassung nach kein schwerwiegendes Hindernis für die provisorische Verwendung eines Teils der Frontmauer gewesen, zumindest hätte der Kläger einen Dispens errsichen können, so ist damit §287 ZPO, nicht wie die Revision insoweit unschädlich meint, §286 ZPO verletzt. Die Bestimmung des §287 ZPO erweitert das Ermessen des Tatrichters zwar über die Schranken des §286 ZPO hinaus. Bei ihrer Anwendung ist der Tatrichter nicht verpflichtet, das bei seiner Meinungsbildung gewonnene Ergebnis durch die Angabe der einzelnen für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen zu begründen (BGHZ 3, 162 [175]). Er ist aber doch gehalten, die tatsächlichen Grundlagen seiner Meinungsbildung darzulegen (BGHZ 6, 62), und das Revisionsgericht ist zu der Nachprüfung befugt, ob der Tatrichter sich der Grenzen seines Ermessens bewußt gewesen ist und nicht wesentliche die Entscheidung bedingende Tatsachen außer acht gelassen hat. Für eine solche Nachprüfung reicht die vom Berufungsgericht gegebene Begründung, zumal bei Berücksichtigung der erwähnten, gegen die Belassung der Frontmauer sprechenden Umstände, nicht aus.
4.
Den dem Kläger durch das unsachgemässe Einreissen zugefügten Schaden sieht das Berufungsgericht in der Beschädigung des Kellergewölbes. Hierbei geht es, wie die Revision mit Recht rügt, zu Unrecht ohne weiteres von der Verwertbarkeit der Kellerdecke im Falle des Wiederaufbaus aus. Der Sachverständige begründete seine Auffassung, daß die Kellerdecke hätte verwendet werden können, damit, daß die Decke früher ebenfalls ihren Zweck erfüllt habe. Demgegenüber hatte die Beklagte im Schriftsatz vom 5. Juni 1953 geltend gemacht, die Kellerdecke sei durch Brandeinwirkung und Witterungseinflüsse erheblich verändert worden und für einen regulären Aufbau nicht mehr geeignet gewesen. In der Tat kann es auf die Beschaffenheit der Decke zur Zeit ihrer Errichtung und vor der Zerstörung des Hauses nicht entscheidend ankommen. Das Berufungsgericht hätte daher den vom Kläger wegen Beschädigung der Kellerdecke geltend gemachten Anspruch nicht dem Grunde nach zuerkennen dürfen, ohne sich mit der baulichen Beschaffenheit der Kellerdecke näher zu befassen. Bei der von ihm nachzuholenden Prüfung wird es die nachstehenden Ausführungen, sowie gegebenenfalls die von der Beklagten in dem genannten Schriftsatz des weitere aufgestellte Behauptung zu beachten haben, daß die Höhenlage der Decke eine Verwendung beim Wiederaufbau nicht zugelassen hätte.
5.
Den Anspruch auf Ersatz eines Gewinnausfalls erklärt das Berufungsgericht schon deswegen für gerechtfertigt, weil eine behelfsmässige, mit fremdem Kapital durchzuführende Einrichtung eines Ladengeschäfts seitens des Klägers keineswegs als unmöglich feststehe und weil ein Schaden des Klägers keinesfalls ausgeschlossen sei. Hier tritt eine Verletzung des §304 ZPO, die die Revision rügt, klar zutage. Zu einer Vorabentscheidung im Sinn des §304 ZPO bedarf es zwar nicht der völligen Gewißheit, ob ein Schadenersatzanspruch entstanden ist. Andererseits darf die Vorabentscheidung nur ergehen, wenn zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, daß ein Schaden entstanden ist. Diese Frage hat das Gericht schon im Verfahren über den Grund des Anspruchs wenigstens summarisch zu prüfen (siehe Urteile des erkennenden Senats vom 29. Oktober 1951 in VRS 4, 88; vom 14. Dezember 1950 in NJW 1951, 195 und vom 8. April 1954 - III ZR 41/53, insoweit in BGHZ 13, 81[BGH 08.04.1954 - III ZR 41/53] und NJW 1954, 1160 nicht abgedruckt).
Das bedeutet: es muß sich unter, anderem als wenigstens wahrscheinlich feststellen lassen, daß der Kläger, wenn die Beklagte nicht wie geschehen gegen ihn vorgegangen wäre, gegebenenfalls trotz einer von dem Trümmergrundstück ausgehenden Polizeigefahr zu der Errichtung, sei es auch nur behelfsmässiger Geschäftsräume, in der Lage gewesen wäre und sie errichtet und eröffnet hätte.
Nach dieser Richtung hat das Berufungsgericht von seinem abweichenden Standpunkt aus keine hinreichenden tatsächlichen Unterlagen geschaffen. Es hat insbesondere offen gelassen, ob der Kläger zur Verwirklichung seines Bauvorhabens überhaupt finanziell imstande gewesen wäre. Das Berufungsgericht hat daher die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nachzuholen und bei gegebenen Umständen in seine Erwägung auch einzubeziehen, inwieweit eine Notwendigkeit, die Fluchtlinie einzuhalten, für das Bauvorhaben des Klägers von Bedeutung geworden sein würde.
V.
Die aufgezeigten Rechtsfehler betreffen Fragen, die im Verfahren über den Grund der Klagansprüche ihre Erledigung zu finden haben. Das Berufungsurteil muß daher im vollen Umfang aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden (§§564, 565 ZPO). Diesem ist auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu überlassen.