Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.06.1953, Az.: IV ZR 20/53
Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs; Verkauf eines Kraftwagens; Verpflichtungen des Verkäufers; Rücktritt vom Vertrage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.06.1953
- Aktenzeichen
- IV ZR 20/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1953, 10023
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Braunschweig - 18.12.1952
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1953, 668 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1953, 1347 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 5, 485
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Bei dem Verkauf eines Kraftwagens gehört die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs in der Regel zu den Verpflichtungen des Verkäufers, deren Nichterfüllung dem Käufer nach Maßgabe des § 326 BGB ein Recht zum Rücktritt vom Vertrage geben kann.
- 2)
Verletzt jemand das Eigentum eines anderen, so trifft ihn die Beweislast, wenn er ein Recht zur Verletzung behauptet.
Redaktioneller Leitsatz
Die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs gehört beim Verkauf eines Kraftwagens in der Regel zu den Verpflichtungen des Verkäufers. Bei Nichterfüllung ist dem Käufer nach Maßgabe des § 326 BGB ein Recht zum Rücktritt vom Vertrage gegeben.
In dem Rechtsstreit
hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Juni 1953
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Schmidt,
der Bundesrichter Raske, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 18. Dezember 1952 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger betrieb bis zum Jahre 1949 in B. eine Schrott- und Metallgrosshandlung. Er stand mit dem Beklagten in Geschäftsbeziehungen. Am 17. Dezember 1948 richtete er von W. aus an den Beklagten eine Anfrage, in der es u.a. wörtlich hiess:
"... Ich möchte Sie bitten, für mich Geld in Verwahrung zu nehmen, welches ich Ihnen in der nächsten Zeit übermitteln werde. Es wird in der nächsten Zeit Herr O. aus B. bei Ihnen eintreffen und Ihnen DM-West 9.000,- übergeben. Ich bitte bei Ihrer Bankverbindung ein Konto (Sonderkonto) auf Ihren Namen zu eröffnen und das Geld zu meiner Verfügung zu halten.- Ich werde sehen, dass ich Anfang Januar selbst nach dort komme, um alles weitere zu besprechen.- Falls ich nicht kommen kann, so wollen Sie sich bitte überlegen und mir an die obige Adresse schreiben, ob die Möglichkeit besteht, mich vorerst still und evtl. später aktiv an Ihrem Unternehmen zu beteiligen, Das sind grundsätzliche Fragen und ich nehme es Ihhen nicht übel, wenn Sie mir eine Absage erteilen.- Auf jeden Fall gilt es für mich, vorerst einmal eine gewisse Sicherheit bezw. Grundlage in Form dieses Geldes im Westen zu haben.- Falls die Gefahr droht, dass eine Geldabwertung zu erwarten ist, bitte ich auch die Frage zu prüfen, ob evtl. der Kauf von irgendwelchen Waren, die leicht wieder abzusetzen sind und somit auch flüssiges Kapital darstellen, zu empfehlen wäre. Evtl. käme auch der Kauf eines Lastwagens oder Personenwagens in Frage, denn ich muss ja sehen, dass ich wieder in meiner Branche tätig bin.- Ich werde Ihnen noch weitere Gelder überweisen und hoffe, dass Sie hiermit einverstanden sind.- Ihre Antwort bitte ich keinesfalls an meine Ihnen bekannte Adresse, sondern Sie wollen bitte den Brief in einen Umschlag mit der Aufschrift "Für Herrn K." stecken und diesen Umschlag in einem grösseren an die Adresse
Pension E. (1) B., A. Str. ... senden.
Falls ich bis zum 5. Januar nicht dort gewesen sein sollte, so wollen Sie mir bitte unverzüglich schreiben.-"
Auf dieses Schreiben antwortete der Beklagte an die ihm aufgegebene B. Adresse mit Schreiben vom 17. Januar 1949 wie folgt:
"...Es besteht durchaus die Möglichkeit, auf einem Sonder-Konto bei der Nordwestbank Filiale W. (früher Deutsche Bank), hier, für Sie Gelder anzulegen. Eine Beteiligung an meinem Unternehmen muss ich allerdings ablehnen. Jedoch besteht eine Beteiligungsmöglichkeit an einem von mir jetzt neu zu gründenden Unternehmen, welches in Ihre Branche fällt.
Im übrigen hätte ich sonst die Möglichkeit, das Geld in leicht absetzbaren Werten, wie Gemüse- und Obstkonserven oder etwas Ähnlichem anzulegen. Von dem Kauf eines Lastkraftwagens möchte ich Ihnen abraten, da die Wagen an und für sich nicht so leicht verkäuflich sind und ausserdem auch mit einer Preissenkung auf Lastkraft- und Personenwagen gerechnet wird. Es wäre vielleicht doch empfehlenswert, wenn Sie einmal nach hier kommen würden, um diese Fragen im einzelnen zu klären.-"
Der Kläger sandte daraufhin durch Einschreibebriefe vom 24. Januar 1949 9.000,- DM und vom 14. Februar 1949 5.000,- DM, deren Empfang der Beklagte mit Schreiben vom 15. Februar 1949 bestätigte mit dem Hinweis, dass ausserdem für den Kläger noch DM 84,- aus dem Verkauf des Lötzinns bei ihm, insgesamt also DM 14.084,-, bereitlägen. Im Sommer 1949 besuchte der Kläger den Beklagten. Hierbei wurde ihm mitgeteilt, dass das Geld zum Teil in Waren angelegt, zum Teil ausgeliehen sei. Ende März 1950 ist der Kläger in die Westzonen übergesiedelt. Seine Verhandlungen mit dem Beklagten wegen einer Rückzahlung des Geldes hatten, abgesehen von einer Zahlung von 600,- DM und der Überlassung eines Ford-Lastkraftwagens zum Preise von 3.500,- DM keinen Erfolg. Der Kläger hat daher zunächst einen Teilbetrag von 3.000,- DM eingeklagt, zu deren Zahlung der Beklagte rechtskräftig verurteilt worden ist. Nach Erlass des in dem Vorprozess ergangenen Urteils des Landgerichts hat er an den Beklagten einen eingeschriebenen Brief vom 3. Juni 1951 gerichtet, in dem er die Zahlung restlicher 10.400,- DM verlangte und hierbei folgendes erklärte:
"... Da Sie mir bis zum heutigen Tage den Kraftfahrzeugbrief für den mir übergebenen Ford-Lastwagen noch nicht übergeben haben, erachte ich, wie ich dies bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht habe, den Kaufabschluss als annulliert.- Ich betrachte das Fahrzeug bis zum Tage der restlosen Rückzahlung meiner Forderung als Pfandobjekt."
Mit der jetzt vorliegenden Klage verlangt der Kläger die Zahlung der 10.400,- DM nebst 10 % Zinsen seit dem 1. April 1950. Beide Vorinstanzen haben auch dieser Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt der Beklagte eine Abweisung der neuen Klage.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten konnte keinen Erfolg haben.
I.
Das Oberlandesgericht hat dem Kläger einen Schadensersatzanspruch auf Grund des § 823 Abe 1 BGB zugebilligt, da der Beklagte sein Eigentum an dem Geld mindestens fahrlässig verletzt habe. Eine Anwendung des § 817 Satz 2 BGB wegen eines etwaigen Verstosses gegen die BrMilRegVO Nr. 73 hat es abgelehnt. Es hat den Briefwechsel der Parteien und die Übersendung des Geldes dahin gewürdigt, dass die Parteien vereinbart hätten, der Beklagte solle das Geld bis zu einer anderweiten Absprache selbst in Verwahrung nehmen. Die Behauptung des Beklagten, der Kläger habe ihn beauftragt, das übersandte Geld in Waren anzulegen, hat es nicht für erwiesen gehalten.
Die Revision rügt zunächst, das Berufungsgericht habe das Schreiben des Klägers vom 17. Dezember 1948 und das Antwortschreiben des Beklagten vom 17. Januar 1949 unzutreffend unter Verstoss gegen § 286 ZPO, §§ 133, 157 BGB gewürdigt. Die Schreiben ergäben, dass der Beklagte ermächtigt gewesen sei, die von ihm vorgenommenen Wareneinkäufe für den Kläger zu tätigen. Die Rüge ist unbegründet. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der Erklärungen der Parteien in den genannten Briefen ist möglich; sie verstösst weder gegen § 133 noch § 157 BGB noch gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze.
Die Revision rügt sodann eine Verkennung der Beweislast, die es dem Beklagten für seine Behauptungen auferlegt habe, dass er vom Kläger ermächtigt worden sei, Waren anzuschaffen. Zwar trifft die Partei, die Rechte aus einem Vertrage herleiten oder sich auf die Verletzung eines dinglichen Rechts berufen will, grundsätzlich die Beweislast für den Inhalt des Vertrages oder das behauptete Recht. Wie jedoch die Bezugnahme des Berufungsgerichts auf sein Urteil im Vorprozess ergibt, hat es dem Beklagten nicht die Beweislast für den Inhalt des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages auferlegt, sondern auf Grund des Verhandlungsergebnisses den Abschluss eines Verwahrungsvertrages festgestellt, nach dessen Inhalt der Beklagte das ihm übersandte Geld selbst in Verwahrung zu nehmen hatte. Die von dem Beklagten behauptete Ermächtigung, das Geld in Waren anzulegen, hat es rechtlich bedenkenfrei als eine Änderung des ohne eine solche Ermächtigung abgeschlossenen Verwahrungsvertrages angesehen. Für die Vereinbarung von Änderungen eines abgeschlossenen Vertrages ist aber grundsätzlich die Partei beweispflichtig, die sich auf solche nachträglichen Vereinbarungen beruft. Im übrigen hat aber das Berufungsgericht auch unabhängig von dem Zustandekommen eines Verwahrungsvertrags dem Kläger den von ihm geforderten Betrag zugesprochen, weil der Beklagte zumindest fahrlässig widerrechtlich das Eigentum des Klägers an den übersandten Geldscheinen verletzt habe. In diesen Zusammenhang ist die Behauptung des Beklagten, er sei berechtigt gewesen, mit dem Gelde Waren anzuschaffen, rechtlich kein Bestreiten einer Verletzung des Eigentums an den übersandten Geldscheinen. Vielmehr beruft sich der Beklagte mit dieser Behauptung darauf, dass die Widerrechtlichkeit der von ihm begangenen Verletzung des Eigentums ausgeschlossen worden sei. Hierfür trifft aber den Beklagten als Verletzer des Eigentums die Beweislast (so auch im Ergebnis Rosenberg "Beweislast" 3. Aufl § 14 II S 193, Soergel-Lindenmaier 8. Aufl § 823 BGB Anm C e S 656, Palandt Anm 13 b zu § 823 BGB und Ermann Anm 10 zu § 823 BGB; vgl auch RGRK Anm 10 a.E. zu § 823 BGB). Die Rüge des Beklagten, dass er seiner etwaigen Beweispflicht auf Grund der Bekundungen der Ehefrau des Klägers genügt habe, geht fehl. Denn das Berufungsgericht konnte diese Aussage ohne Verstoss gegen Verfahrens Vorschriften oder Denkgesetze in dem Sinn würdigen, der Kläger habe sich mit Rücksicht auf dessen Zusage, das Geld nach seiner Übersiedelung sofort flüssig zu machen, zwar mit dem Verhalten des Beklagten abgefunden; er habe jedoch das Verhalten des Beklagten nicht in der Weise genehmigt, dass die Waren nunmehr als für ihn, den Kläger, gekauft gelten sollten. Infolgedessen ist es auch unerheblich, ob der Beklagte bestimmte Waren für den Kläger gekauft hat und ob er bereit gewesen ist, sie für Rechnung des Klägers zu verkaufen.
Rechtsirrig ist es sodann, wenn die Revision meint, die gesamten Verträge zwischen den Parteien seien nichtig, daher sei § 823 Abs. 1 BGB nicht verletzt. Die Revision zieht in diesem Zusammenhange einen Verstoss gegen das MilRegG Nr. 53 in Erwägung, jedoch zu Unrecht, da dieses Gesetz in der damals geltenden Fassung nicht deutsche Zahlungsmittel betrifft, die Personen innerhalb Deutschlands gehören (vgl Art I und VII d 2). Das Berufungsgericht hat eine Nichtigkeit der über die Verwahrung getroffenen Vereinbarungen angenommen, weil die Einfuhr der DM-Noten in die Westzonen gegen Art I und V der damals noch geltenden BrMilRegVO Nr. 73 verstiess und nach Art IV der VO strafbar war. Es kann dahinstehen, ob diese Auffassung zutrifft, insbesondere, ob die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge sich auf die Einfuhr, an der der Beklagte unmittelbar nicht beteiligt war, oder nur auf die Verwahrung der eingeführten Banknoten bezogen. Auf jeden Fall aber ging durch die Einfuhr und die Verwahrung der Banknoten noch nicht das Eigentum des Klägers an diesen unter; denn die in Art II und IV der VO Nr. 73 mögliche Sicherstellung und Einziehung ist nicht erfolgt und kann auch nicht mehr geschehen, nachdem Art I der VO durch Art XII Nr. 1 a des MilRegG Nr. 53 neuer Fassung und die übrigen Bestimmungen der VO durch Art. 13 des Gesetzes Nr. 40 der Alliierten Hohen Kommission aufgehoben worden sind. Nachdem der Kläger seinen Wohnsitz in den Westzonen genommen hatte, konnte er die Herausgabe der dem Beklagten übersandten Banknoten auf Grund seines Eigentums verlangen. Dadurch, dass der Beklagte nun über das Eigentum des Klägers an den Banknoten verfügte, verletzte er dieses. Da die Verletzung nach den rechtlich bedenkenfreien Feststellungen des Berufungsgerichts auch schuldhaft war, der Beklagte auch eine Verfügungsbefugnis zum Ankauf von Waren oder zur Gewährung von Darlehen nicht nachgewiesen hat, ist er schon aus diesem Grunde schadensersatzpflichtig in Höhe des Wertes der Banknoten.
II.
Die Revision beanstandet weiter, dass auf die Forderung des Klägers nicht ein Betrag von 3.500,- DM angerechnet worden sei, zu dem der Kläger den Ford-Lastkraftwagen des Beklagten zahlungshalber übernommen habe. Das Berufungsgericht hat den Betrag von 3.500,- DM nicht berücksichtigt, weil der Kläger rechtswirksam von der Vereinbarung, den Lastkraftwagen zu übernehmen, zurückgetreten sei, nachdem der Beklagte die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs für den Wagen von der Übernahme der für den Kläger angeblich angeschafften Waren abhängig gemacht habe, Auf Grund der Vereinbarung, dem Kläger den Lastkraftwagen zu überlassen, war der Beklagte verpflichtet, auch den Kraftfahrzeugbrief herauszugeben (§ 444 BGB). Mit dieser Verpflichtung befand sich der Beklagte infolge der wiederholten Mahnungen des Klägers in Verzug. Wenn er dann erklärte, er wolle den Brief nur herausgeben, wenn der Kläger die Waren übernehme, so konnte das Berufungsgericht, da ein derartiges Verlangen nicht berechtigt war, hierin eine ernstliche und endgültige Erfüllungsweigerung erblicken (vgl RGZ 96, 343 und 171, 301). Diese würde den Kläger berechtigen, ohne besondere Fristsetzung von den getroffenen Vereinbarungen zurückzutreten, sofern es sich bei der Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefs um eine Hauptverpflichtung im Sinne von § 326 BGB handelt. Die Revision ist der Auffassung, dass die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs nur eine Nebenverpflichtung sei. Die Ansicht ist jedoch rechtsirrig. Zwar ist der Übergang des Eigentums an einem Kraftfahrzeug von der Übergabe des Kraftfahrzeugbriefs unabhängig, so dass mit der Übergabe des Kraftfahrzeugs und der Verschaffung des Eigentums an diesem ein Verkäufer den ihm gemäss § 433 BGB obliegenden Verpflichtungen nachkommen würde. Wie jedoch in feststehender Rechtsprechung anerkannt ist, kann auch eine Nebenverpflichtung als Hauptleistung im Sinne des § 326 BGB anzusehen sein, wenn ihr nach dem Willen der Parteien, insbesondere auf Grund der im Einzelfalle vorliegenden Umstände eine wesentliche Bedeutung beizumessen ist (vgl insbesondere RGZ 101, 431). Hierzu muss beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs grundsätzlich auch die Aushändigung des Kraftfahrzeugbriefs gerechnet werden; denn nach § 25 Abs 4 Satz 2 StVZO ist zur Sicherung des Eigentums oder anderer Rechte am Fahrzeug der Brief bei den nach § 27 Abs. 3 vorgeschriebenen Meldungen über Eigentumswechsel vorzulegen. Ohne Vorlage des Briefs erfolgt die Umschreibung nicht. Weiter haben nach § 25 Abs. 4 Satz 1 die Zulassungsstellen über auftretende privatrechtliche Ansprüche nicht zu entscheiden, vielmehr sind Rechtsansprüche mit Hilfe der ordentlichen Gerichte zu verfolgen (vgl auch Ausführungsanweisung zur Reichsstrassenverkehrsordnung vom 29.9.1934, RGBl I, 869, zu § 15 Abs. 3). Infolge dieser Bestimmungen ist die Benutzung eines nicht anderweit zugelassenen Kraftfahrzeugs ohne Übergabe des Kraftfahrzeugbriefs praktisch nicht möglich und ohne Übergabe des Kraftfahrzeugbriefs der Zweck, zu dem ein Kraftfahrzeug in der Regel erworben wird, nicht erfüllbar. Nach der vom Kläger vorgelegten Mitteilung des Landkreises W., deren Richtigkeit der Beklagte nicht bestritten hat, ist der hier in Frage stehende Lastkraftwagen auf Grund eines Antrages des Beklagten stillgelegt worden. Unter diesen Umständen war die Übergabe des Kraftfahrzeugbriefs so wesentlich, dass sie zu den Hauptverpflichtungen des Beklagten gehörte und dass aus ihrer Nichterfüllung dem Kläger die in § 326 BGB bestimmten Rechte erwuchsen. Die Rücktrittserklärung des Klägers, die nicht nur in seinem Brief vom 3. Juni 1951, sondern auch in den von ihm im Prozess abgegebenen Erklärungen liegt, ist daher zu Recht erfolgt. Die Klageforderung ist somit nicht um den Betrag von 3.500,- DM zu vermindern.
Da schliesslich auch die Zubilligung eines Verzugsschadens von 10 % nach dem ohne Verfahrensverstoss gewürdigten, vom Beklagten auch in den Vorinstanzen nicht bestrittenen Vortrag des Klägers rechtlich bedenkenfrei ist, war die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Raske
v. Werner
Scheffler
Wüstenberg