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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1953, Az.: III ZR 206/52

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1953
Aktenzeichen
III ZR 206/52
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12870
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 25.03.1952

Fundstellen

  • DB 1953, 445 (amtl. Leitsatz)
  • JZ 1953, 642-643 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Kaufmanns Rudolf Z. in B.-S., O.straße ...,

Prozessgegner

Berlin, vertreten durch den Senator für Wirtschaft und Ernährung in Berlin-Schöneberg, Potsdamer Straße 192,

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    In einem behördlichen Genehmigungsverfahren können Amtspflichten auch schon vor Erlaß des Verwaltungsaktes über die Erteilung oder Versagung einer beantragten Genehmigung verletzt werden. Wenn der für die Entscheidung zuständige Beamte in Vorverhandlungen eine Entscheidung in sichere Aussicht stellt, die dem Gesetz nicht entspricht, verletzt er seine Amtspflicht (im Anschluß an RG HRR 1934 Nr. 94).

  2. 2.

    Der das Grundrecht der Freizügigkeit garantierende Art. 11 GG verbietet nicht gesetzliche Eigentumsbeschränkungen, wie sie in Ausfuhrverboten für bestimmte Güter enthalten sein können.

  3. 3.

    Eine Ermessensentscheidung einer Verwaltungsbehörde kann auch dann, wenn behauptet wird, sie stelle einen unrechtmäßigen Eingriff in das Eigentum dar, nur in dem gleichen Umfang wie bei einer Amtspflichtverletzung von den ordentlichen Gerichten nachgeprüft werden.

  4. 4.

    Besteht ein allgemeines Ausfuhrverbot für bestimmte Güter mit Erlaubnisvorbehalt für den Einzelfall, so stellt die Versagung einer beantragten Ausfuhrgenehmigung nicht schon als solche einen "enteignungsgleichen Eingriff" dar; in der praktischen Durchführung können allgemeine gesetzliche Eigentumsbeschränkungen zu einer ungleichen Belastung der einzelnen Eigentümer führen, ohne daß deswegen von einem "Sonderopfer" zu sprechen wäre.

  5. 5.

    Kann auf Grund eines bestehenden Ausfuhrverbotes eine bloße Chance nicht verwirklicht werden, so entsteht kein Entschädigungsanspruch aus Aufopferung; ein solcher kommt nur bei subjektiven Rechten in Betracht.

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Februar 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Meiß, Dr. Pagendarm, Rietschel, Dr. Kreft und Dr. Wolany

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. März 1952 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Revision.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger ist alleiniger Gesellschafter und Mitgeschäftsführer der "G. f. P. m.b.H., D.- u. V., B.-T.". Dem Betrieb der 1946 gegründeten Gesellschaft erwuchsen nach der Darstellung des Klägers später durch die "anhaltende Stagnation im Westberliner graphischen Gewerbe zunehmend Schwierigkeiten". Deshalb versuchte der Kläger, seinem Betrieb "eine wirtschaftliche sichere Basis" zu verschaffen. Er kam mit dem Gesellschafter der offenen Handelsgesellschaft "Albert F., g. K., Dr. u. Ve. B.", Eberhard F., überein, die Betriebe der beiden Gesellschaften zusammenzulegen und die vereinigten Betriebe in O. a.M. fortzuführen. Von der Stadt O. sei ihnen, so behauptet der Kläger, im Frühjahr 1951 zu sehr günstigen Bedingungen ein Grundstück angeboten und ein Kredit zugesagt worden. Unbedingte Voraussetzung für die Aufnahme der Tätigkeit in O. sei aber die Herüberschaffung der Maschinenausrüstung der beiden Betriebe nach O. gewesen. Deshalb wurde der Kläger Mitte Juni 1951 zusammen mit F. bei der Dienststelle des Senators für Wirtschaft und Ernährung der Beklagten vorstellig, um eine Genehmigung der Verlagerung und insbesondere die Ausstellung der erforderlichen Warenbegleitscheine zu erreichen. Die Beklagte war bestrebt, die Betriebe in B. zu halten.

2

Am 21. Juni 1951 schrieb der Kläger zusammen mit F. an den Senator für Wirtschaft und Ernährung einen Brief in der Angelegenheit: "Zusammenlegung der Betriebe: Albert F. ... und G. f. P. m.b.H. aus Gründen der Rationalisierung und Erzielung größerer Wirtschaftlichkeit". In dem Schreiben wird zunächst darauf hingewiesen, daß dem Senator bereits mitgeteilt worden sei, daß die Briefschreiber in O. auf Grund bestimmter Gegebenheiten die Möglichkeit hätten, "den Aufbau des neuen Betriebes auf wirtschaftlich sicherer Basis durchzuführen". Dann wird fortgefahren: "Sie dagegen haben uns wissen lassen, daß Sie Wert darauf legen, die Produktionsstätten für B. zu behalten und haben uns gleichzeitig aufgegeben, Ihnen die Einzelheiten zu nennen, die erforderlich sind, um den Aufbau des neuen Betriebes auch in B. erfolgreich zu gestalten." Diesbezüglich wird auf ein beigefügtes Gutachten des Sachverständigen Ba. verwiesen, welcher nach Darlegung der verschiedenen wirtschaftlichen Gesichtspunkte zu dem Ergebnis kommt, daß für einen Aufbau in Berlin ein Kredit von 350.000 DM erforderlich wäre und daß die Übernahme des Risikos des Aufbaues in B. durch die Briefschreiber von der Bewilligung dieses Kredits abhängig gemacht werden müßte.

3

Auf Grund dieses Schreibens kam es am 28. Juni 1951 und dann am 9. Juli 1951 zu Besprechungen bei dem Senator für Wirtschaft und Ernährung. Der Senator erklärte hierbei, daß eine Genehmigung zur Verbringung der Maschinen der beiden Betriebe nach Westdeutschland nicht gegeben würde. Die in Aussicht gestellte Kredithilfe lehnten der Kläger und F. in einer weiteren Besprechung mit dem Senatsdirektor für Kreditwesen am 18. Juli 1951 ab, weil die Bedingungen für sie nicht tragbar gewesen seien. Auch nach einer Unterrichtung hierüber lehnte der Senator für Wirtschaft und Ernährung eine Genehmigung für die Maschinenausfuhr ab. Am 21. Juni 1951 schrieb der Stadtkämmerer von O. an den Kläger, daß es der Stadt infolge der Verzögerung der Verhandlungen nicht mehr möglich sei, "das bereits seit mehreren Monaten zu günstigsten Bedingungen freigehaltene Fabrikgrundstück anhand zu lassen". Unter Hinweis auf die bisherige Versagung der Genehmigung zur Maschinenausfuhr, auf die Ergebnislosigkeit der Kreditverhandlungen und auf die Nachteile des Verlagerungsverbotes schrieb der Vertreter des Klägers am 24. Juli 1951 an den Senator für Wirtschaft und Ernährung unter Androhung von Schadensersatzansprüchen u.a.: "Abschließend, darf ich daran erinnern, daß Sie eine rechtliche Grundlage für ihre offenbar politisch bedingte Haltung nicht anzugeben vermochten und eine solche auch für mich nicht ersichtlich ist. Wenn innerhalb allerkürzester Frist Sie Ihren bisherigen Standpunkt einer Revision unterziehen würden, sei es insofern, daß Sie der Verlagerung zustimmen, oder, im Falle des Verbleibens in Berlin, in anderer Weise Hilfsmaßnahmen für die Betriebe in ausreichendem Umfange und auf wirtschaftlich tragbarer Grundlage treffen, ließe sich vielleicht der Schaden noch abwenden." Hierauf antwortete der Senator mit dem Schreiben vom 31. Juli 1951. Unter Betonung seiner Bereitschaft, dem Kläger zu helfen, macht er darin den Vorschlag, das gemachte Kreditangebot nochmals in Erwägung zu ziehen, und schreibt hinsichtlich der Verlagerung unter Berufung auf "die alliierten Bestimmungen": "Wie die Dinge liegen, kann ich mich aber keinesfalls mit der Verlagerung von Maschinen einverstanden erklären, die im Interesse der Berliner Wirtschaft hier dringend benötigt werden."

4

Daraufhin hat der Kläger am gleichen Tage die vorliegende Klage eingereicht, mit der er beantragt hat, festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, allen Schäden, der ihm aus der Verweigerung der Verlagerung seines und des Betriebes der Fa. F. von Westberlin nach O., insbesondere der maschinellen Anlagen und sonstigen. Einrichtungen, entstanden sei und weiter entstehen werde, zu ersetzen.

5

Der Kläger behauptet, der Senator für Wirtschaft und Ernährung habe bei der Verweigerung der Genehmigung seine Amtspflichten verletzt. Der Kläger ist der Ansicht, daß die besonderen Ausfuhrbeschränkungen, wie sie in früheren Jahren erlassen worden waren, 1951/52 nicht mehr bestanden hätten. Nach der Verordnung "über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs" vom 15. Juli 1950 sei aber die Beklagte nicht befugt gewesene gesamtwirtschaftlichen Erwägungen Raum zu geben, vielmehr hätte sie ohne weiteres die erforderlichen Warenbegleitscheine erteilen müssen. Auf alle Fälle, so behauptet der Kläger, sei der Senator für Wirtschaft und Ernährung willkürlich vorgegangen. Bei den Besprechungen sei von den Gesuchstellern betont worden, daß die Arbeitskräfte zu einem nicht unbeachtlichen Teil nach O. mitgenommen werden würden; eine Vergrößerung der Arbeitslosigkeit sei mithin nicht zu befürchten gewesen. Der Senator für Wirtschaft und Ernährung habe bei der Besprechung vom 9. Juli 1951 offen erklärt, daß ihn nicht rechtliche, sondern nur politische Gründe zur Versagung der Genehmigung bestimmten. In anderen Fällen dagegen seien Verlagerungen genehmigt worden. Auch daraus ergebe sich die Willkürlichkeit der Entscheidung im Falle des Klägers. Am 19. Juli 1951 sei selbst der Vorschlag, wenigstens der Verlagerung eines Teils der Maschinen zuzustimmen, abgelehnt worden. Einige Monate später aber sei der Industriebank, welcher die fraglichen Maschinen sicherungshalber übereignet waren, gestattet worden, die Maschinen nach Westdeutschland zu verkaufen und auszuführen.

6

Der Kläger behauptet, durch die Versagung der Genehmigung zur Betriebsverlagerung nach Westdeutschland seien seine Geschäftsanteile an der G. f. P. entwertet worden. Die Gesellschaft selbst habe einen noch nicht übersehbaren Schäden erlitte, weil sie am 30. September 1951 ihren Betrieb hätte stillegen müssen. Auf Grund einer Abtretung macht der Kläger auch den Schaden der Gesellschaft mit der vorliegenden Klage geltend.

7

Selbst wenn eine Amtspflichtverletzung zu verneinen wäre, müßte ihm, so meint der Kläger schließlich, der Schaden von der Beklagten nach Enteignungs- bezw. Aufopferungsgrundsätzen ersetzt werden.

8

Die Beklagte hat um Klagabweisung gebeten.

9

Sie hält den Rechtsweg nicht für zulässig, weil der Kläger mit der Klage die Abänderung einer Verwaltungsentscheidung erstrebe. Ebenso sei die Feststellungsklage nicht zulässig, weil der Kläger auch eine Leistungsklage erheben könnte. Im übrigen bestreitet die Beklagte eine Amtspflichtverletzung seitens ihrer Beamten. Nach den alliierten Bestimmungen hätte der Kläger einen schriftlichen. Antrag auf Genehmigung der Maschinenausfuhr einreichen müssen. Erst dann könnte von einer Amtshandlung die Rede sein, wenn die Genehmigung verweigert worden wäre. Auf alle Fälle sei die von ihrem Senator für Wirtschaft und Ernährung eingenommene Einstellung gesetzmässig gewesen. Sowohl nach den besonderen alliierten Bestimmungen als auch nach der Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs hätten die B. Wirtschaftsinteressen mitberücksichtigt werden müssen. In der Zeit der fraglichen Verhandlungen sei der Betrieb des Klägers, wie er selbst ausführe, gesund gewesen. In einem solchen Falle wäre es unverantwortlich gewesen, die B. Wirtschaft durch die Genehmigung der Maschinenausfuhr und durch die damit bedingte Stillegung des Betriebes zu schädigen. In den Fällen, in denen eine Ausfuhr genehmigt worden sei, hätten die Verhältnisse anders gelegen. Auch der Industriebank sei die Ausfuhr erst dann gestattet worden, als keine Verwertung für die Maschinen in B. mehr nach erfolgter Einstellung des Betriebes des Klägers bestanden habe. Eine bestimmte Teilausfuhrgenehmigung habe der Kläger der Beklagten nicht unterbreitet. Die Stillegung des Betriebes sei nur darauf zurückzuführen, daß die G. f. P. willkürlich entsprechende Maßnahmen getroffen habe, um die Genehmigungsbehörde unter Druck zu setzen. Es seien nach der Stillegung des Betriebes der Gesellschaft des Klägers in Berlin Druckaufträge vorhanden gewesen, die nicht hätten ausgeführt werden können. Wenn der Kläger der Ansicht gewesen sei, daß ihm Unrecht geschehe, hätte er außerdem von den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln Gebrauch machen müssen.

10

Eine Rechtsgrundlage für eine Enteignungs- oder Aufopferungsentschädigung hält die Beklagte nicht für gegeben.

11

Das Landgericht hat den Kläger mit der Klage abgewiesen.

12

Seine Berufung ist durch das angefochtene Urteil zurückgewiesen worden.

13

Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

14

Die Revision ist nicht begründet.

15

A.

Die Revision richtet ihre Angriffe zunächst gegen die Verneinung einer Amtspflichtverletzung durch den Berufungsrichter.

16

I.

Sie rügt in materieller Hinsicht, an erster Stelle eine Verletzung des §839 BGB durch den Berufungsrichter dadurch, daß er "den Begriff der Amtshandlung verkannt" habe. Während die Beklagte die Meinung vertritt, daß angesichts des unstreitigen Umstandes, daß der Kläger den vorgeschriebenen schriftlichen Antrag mit näherer Begründung noch nicht eingereicht hatte, "überhaupt noch keine Entscheidung ..., sondern nur eine unverbindliche Meinungsäußerung" vorliege, meint die Revision, daß die mehrfache klare Ablehnung der Verlagerung als eine Entscheidung über den Ausfuhrgenehmigungsantrag zu werten sei.

17

Dieser Streit der Parteien betrifft die Rechtsfrage wann ein "Verwaltungsakt" vorliege. Die Meinung der Beklagten, daß nicht schon jede formlose Erklärung, die in Verhandlungen abgegeben werde, als Verwaltungsakt der Ablehnung einer Genehmigung aufgefaßt werden könne, vor allem dann nicht, wenn für den Verwaltungsakt der Entscheidung über die Genehmigung eine, schriftliche Form vorgeschrieben sei, verdient Billigung (vgl. Jellinek Verwaltungsrecht 3. Aufl. 23). Es ist gerade auch für den vorliegenden Fall klar, daß der Kläger auch nach dem 31. Juli 1951 immer noch die Möglichkeit hatte, einen bestimmten Antrag auf Genehmigung dieser oder jener Maschinenausfuhr zu stellen, und daß man ihn, wenn für irgendwelche Rechtsbehelfe gegen die getroffene Entscheidung Fristen vorgeschrieben waren, nicht hätte darauf verweisen können, daß schon in den Besprechungen vom Juni/Juli 1951 eine Entscheidung getroffen worden sei.

18

Aber der Streit der Parteien über die Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes betrifft nicht die entscheidende Rechtsfrage des vorliegenden Verfahrens. §839 BGB geht nicht von einem Verwaltungsakt aus, sondern von der Verletzung einer "Amtspflicht". Die Frage, die offenbar auch der Revision vorschwebt, wenn sie eine Verletzung des §839 BGB rügt, ist die, ob ein Beamter, der über eine Genehmigung zu entscheiden hat, sich auch schon in den Vorverhandlungen, in die er sich einläßt, dem Gesuchsteller gegenüber so verhalten muß, wie er es bei der endgültigen Entscheidung zu tun hat.

19

Man wird zwar nicht sagen können, daß sich Vorverhandlungen jeweils nur im Rahmen des Gesetzes bewegen könnten, welches die Frage der Genehmigung regelt; es muß der Verwaltungsbehörde freistehen, in die Verhandlungen auch solche Gesichtspunkte einzuführen, die mit der beantragten Genehmigung nicht unmittelbar zusammenhängen. So konnte im vorliegenden Falle der Senator für Wirtschaft und Ernährung durchaus auch den Vorschlag machen, ob sich nicht durch Kredithilfen der Betrieb auch in B. aufrechterhalten ließe. Der Kläger brauchte auf diese Frage nicht einzugehen. Kommen die Vorverhandlungen wieder auf die Genehmigungsangelegenheit zurück, so steht es der Verwaltungsbehörde frei, sich die Entscheidung vorzubehalten. Bezieht sie aber einen bestimmten Standpunkt, indem sie erklärt, daß sie den Antrag ablehnen werde, so muß sie hierbei dieselben Gesichtspunkte beachten, die sie bei einer förmlichen Entscheidung zu beachten hätte: "Sie darf ..., nicht eine Entscheidung in sichere Aussicht stellen, die nach positiven gesetzlichen Bestimmungen ... unzulässig ist" (RG in HRR 1934 Nr. 94). Der Beamte hat jeden Gesuchsteller so zu behandeln, daß dieser das erreichen kann, was ihm das Gesetz zubilligt. Deshalb muß auch schon bei Vorverhandlungsentscheidungen das Gesetz beachtet werden.

20

Der Revision ist zuzustimmen, daß der Berufungsrichter diese Rechtslage verkennt, wenn er meint, die Erklärung des Senators für Wirtschaft und Ernährung, er werde die Genehmigung nicht erteilen, könnte, weil kein Verwaltungsakt vorliege, auch nicht "als Amtspflichtverletzung im Sinne des §839 BGB gelten". Die Begründung des Berufungsrichters hierfür ist nicht stichhaltig. Von einer Einengung der Handlungsfreiheit der Behörden kann keine Rede sein. Wie schon erwähnt, können die Behörden in die Verhandlungen alle möglichen Gesichtspunkte einführen. Sie können sich auch ihre Handlungsfreiheit immer vorbehalten, indem sie sich in den Verhandlungen noch auf keine Entscheidung einlassen.

21

Es braucht jedoch hierauf nicht weiter eingegangen zu werden; denn der Berufungsrichter stützt seine Entscheidung nicht - wie das Landgericht - auf diesen Punkt. Vielmehr sagt er ausdrücklich, daß auch dann, wenn die Erklärungen der Beamten der Beklagten als Entscheidung anzusehen wären, eine Amtspflichtverletzung nicht vorliegen würde, weil die Versagung der Genehmigung rechtmäßig gewesen sei. Das Urteil beruht somit nicht auf der von der Revision gerügten Verletzung des §839 BGB (§549 ZPO).

22

II.

Die Revision wirft dem Berufungsrichter auch über den eben behandelten Punkt hinaus noch weitere Gesetzesverstöße bei seiner Verneinung der von dem Kläger behaupteten Amtspflichtverletzung vor: Ausfuhrbeschränkungen nach besonderen alliierten Einzelbestimmungen hätten nicht bestanden; die allgemeine Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs habe nur eine formale Bedeutung des Inhalts, daß Warenbegleitscheine ohne sachliche Prüfung allein deshalb zu erteilen seien, um den Transport durch die sowjetische Besatzungszone zu ermöglichen; auf alle Fälle läge Willkür vor, vor allem deshalb, weil der Grundsatz der Gleichheit verletzt worden und auf die Frage einer Teilverlagerung überhaupt nicht eingegangen worden sei; auch die Vorschriften der §§139, 286, 287 ZPO seien hierbei verletzt worden.

23

1.

Der Berufungsrichter geht, davon aus, daß auf Grund bestimmter Anordnungen der alliierten Kommandantur und bestimmter Befehle der Militärregierungen in Westberlin ein allgemeines Verbot der Verlagerung von Maschinen mit Erlaubnisvorbehalt für den einzelnen Fall bestanden habe, daß das Ausfuhrverbot dazu gedient habe, die Wirtschaftskraft B. aufrecht zu erhalten, und daß die vom Senator für Wirtschaft und Ernährung getroffene Entscheidung, die Verlagerung nicht zu genehmigen, um Produktionsmöglichkeiten in B. zu erhalten und der Arbeitslosigkeit zu steuern, sich im Rahmen der ihm durch die genannten Gesetzesvorschriften erteilten Ermächtigung gehalten habe, so daß eine Amtspflichtverletzung zu verneinen sei.

24

Bei der vom Berufungsrichter seiner Entscheidung zugrunde gelegten Anordnung BK/O (47)41 der alliierten Kommandantur vom 14. Februar 1947 und den Befehlen der Militärregierungen (Anordnung Nr. 17 der franz. Militärregierung vom 17. Juli 1948, Anordnung Nr. 19 der amerik. Kommandantur vom 20. Juli 1948, Befehl der brit. Militärregierung 06/1006 vom 25. Oktober 1948) handelt es sich um Vorschriften, die speziell für Westberlin und nur für dieses Gebiet erlassen worden sind. Im Sinne des §549 ZPO handelt es sich nicht um Bundesrecht, sondern um "sonstige im Bezirk des Berufungsgerichts geltende Vorschriften" (vgl. Stein-Jonas-Schönke, 17. Aufl., IV B 2 zu §549), deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Berufungsgerichts erstreckt. Ob der Berufungsrichter diese Bestimmungen richtig angewandt hat, kann deshalb vom Revisionsgericht nicht nachgeprüft werden. Das gilt sowohl hinsichtlich der Auslegung dieser Vorschriften durch den Berufungsrichter, der sie auch auf Druckereimaschinen bezieht, als auch hinsichtlich der Bejahung ihrer Fortgeltung über die Zeit der Blockade hinaus (vgl. §562 ZPO). Alle Vorschriften, die von der Revision dafür angeführt werden, daß die früheren Beschränkungen nach Aufhebung der Blockade aufgehoben worden seien (vgl. Bl 10 der Revisionsbegründungsschrift vom 15. Oktober 1952), stellen ebenfalls nur ein speziell für Westberlin erlassenes Recht dar, so daß auch insoweit eine Nachprüfung in der Revisionsinstanz nicht möglich ist. Daß die vom Berufungsrichter seiner Entscheidung zugrunde gelegten Vorschriften durch irgendein revisibles Gesetz aufgehoben sein könnten, wird von der Revision nicht dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Daß insbesondere auch die Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs vom 25. Juli 1950 (VOBl - Berlin - 1950, 304) insoweit keine Änderung gebracht hat, ergibt sich aus der vom Berufungsrichter angeführten Erklärung der alliierten Kommandantur über die Grundsätze der Beziehungen der Stadt Groß-Berlin zu der alliierten Kommandantur vom 14. Mai 1949 (VOBl 1949, 151) in Verbindung mit der ersten Abänderungsurkunde vom 7. März 1951 (VOBl 1951, 27).

25

2.

"Als weitere Rechtsgrundlage" dafür, daß "das Wirtschaftsamt die Erlaubnis nach freiem Ermessen ... erteilen" konnte, sieht der Berufungsrichter zusätzlich die Verordnung der westberliner Kommandanten "über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs" vom 25. Juli 1950 (VOBl 1950, 304) an. Auch die Revision erblickt in dieser Verordnung "die alleinige gesetzliche Grundlage", meint aber, daß diese ganz dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Militärregierungsgesetz Nr. 53 entsprechende Verordnung nicht dazu ermächtige, die Wirtschaftsinteressen von Westberlin zu schützen, sondern nur den Zweck habe, die Rechtslage in Westberlin der Rechtslage im Bundesgebiet anzugleichen und den Abfluß von Devisenwerten und anderen Vermögenswerten "aus dem Bundesgebiet und Berlin in andere Gebiete" zu verhüten. Im Rahmen dieser Verordnung hätten die Beamten der Beklagten nur "Erwägungen devisenrechtlicher Art" anstellen dürfen, eine Ausfuhr in die Bundesrepublik hätten sie ohne weiteres genehmigen müssen.

26

Die Frage, ob der genannten Verordnung tatsächlich nur die ihr von der Revision beigelegte Bedeutung zukommt, und die Vortrage, ob die Verordnung revisibles Recht enthält, brauchen jedoch nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn die Meinung der Revision als richtig anzuerkennen wäre und auch vom Berufungsrichter geteilt worden wäre, wäre seine Entscheidung dennoch nicht anders ausgefallen; denn er führt die fragliche Verordnung ausdrücklich nur als eine "weitere Rechtsgrundlage" an, in erster Linie stützt er seine Entscheidung auf die oben unter Ziff 1 angeführten Vorschriften. Ohne schon vorher die Verordnung vom 25. Juli 1950 anzuführen, verneint er eine Amtspflichtverletzung des Senators für Wirtschaft und Ernährung allein auf Grund der von ihm angewandten besonderen Vorschriften (vgl. S. 11 des Berufungsurteils); von diesen sagt er unter Verweisung auf die bereits angeführte Abänderungsurkunde vom 7. März 1951, also auf eine Vorschrift, die erst geraume Zeit nach der Verordnung vom 25. Juli 1950 erlassen worden ist, daß sie solange in Kraft bleiben, bis sie aufgehoben oder geändert worden sind. Das bestehende Ausfuhrverbot erklärt der Berufungsrichter mit dem Streben nach Erhaltung der Wirtschaftskraft Berlins und sagt, daß die Spaltung Berlins zur wirtschaftlichen Selbständigkeit auch gegenüber der Westzone geführt hat (vgl. S. 13 des Berufungsurteils). In der Bekanntmachung der Berliner Zentralbank betr. Militärregierungsgesetz Nr. 52 und Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs (VOBl 1950, 307) wird überdies in Ziff 3 ausdrücklich ausgeführt, daß "die deutschen Gebiete ausserhalb des amerikanischen, britischen und französischen Sektors von Großberlin nicht zum (Gebiet) im Sinne dieser Verordnung" gehören. Damit wird die Annahme des Berufungsrichters von der wirtschaftlichen Selbständigkeit B. bestätigt. Die Folge hiervon ist, daß er die nach seiner Meinung zur Erhaltung der Wirtschaftskraft B. erlassenen Sonderverbote auch dann zur Anwendung gebracht hätte, wenn er in der Verordnung vom 25. Juli 1950 keine geeignete Rechtsgrundlage für die Entscheidung des Senators für Wirtschaft und Ernährung erblickt hätte.

27

Die im Hinblick auf die Verordnung vom 25. Juli 1950 erhobenen Rügen der Revision müssen somit gemäß §549 ZPO unberücksichtigt bleiben, weil die Entscheidung nicht auf dieser rechtlichen Grundlage beruht.

28

3.

Die Revision meint schließlich, selbst wenn man davon ausgehen wollte, daß speziell Berliner politische und wirtschaftliche Erwägungen eine Versagung der Genehmigung rechtfertigen konnten, so würde dennoch eine Amtspflichtverletzung vorliegen. Das folgert sie aus verschiedenen Umständen. Damit will sie sich offenbar gegen die Feststellung des Berufungsrichters, daß kein Ermessensmißbrauch vorliege (vgl. S. 13-15 des Berufungsurteils), wenden.

29

a)

Ermessensentscheidungen von Verwaltungsbehörden sind nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs bei auf §839 BGB gestützten Klagen vom Gericht nicht auf ihre Richtigkeit, Vollständigkeit und Zweckmäßigkeit hin nachzuprüfen. Eine Amtspflichtverletzung kann nur dann bejaht werden, wenn sich eine Ermessensentscheidung als willkürlich oder als so grob fehlsam darstellt, daß sie mit den an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellenden Anforderungen schlechterdings unvereinbar ist (vgl. Soergel-Lindenmaier Anm. B III - a - cc zu §839 BGB mit weiteren Nachweisen). Bei Ermessensentscheidungen auf Grund von nicht revisiblen Vorschriften fragt es sich zunächst, ob sich die angeführten Grenzen für das Ermessen aus einem bloßen, das nicht revisible Recht ergänzenden allgemeinen Rechtsgedanken ergeben oder ob es sich hierbei um einen Rechtssatz des allgemein geltenden Verwaltungsrechts handelt; denn nur im zweiten Fall wäre eine Nachprüfung in der Revisionsinstanz statthaft. Für den vorliegenden Fall braucht aber die aufgeworfene Frage nicht entschieden zu werden, weil auch bei Bejahung der Revisibilität das Vorbringen der Revision nicht ergibt, daß der Berufungsrichter bei seiner Entscheidung gegen die vorstehenden Grundsätze verstoßen hätte.

30

b)

Nimmt man zu den von der Revision unter Ziff II 5-13 angeführten Umständen auch noch die unter Ziff I 1 b und e dem Senator für Wirtschaft und Ernährung gemachten Vorwürfe hinzu, so ergeben sich die folgenden 5 Beanstandungen, aus denen der Kläger eine Amtspflichtverletzung folgern will:

31

(1)

Der Senator habe erklärt, nicht rechtliche, sondern wirtschaftliche Gründe seien für die Ablehnung maßgebend, und außerdem habe er darauf hingewiesen, daß die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens keinen Zweck haben würde, weil sie zu lange dauern würde. Wie darin ein grob fehlsames Verhalten erblickt werden soll, ist nicht ersichtlich. Die vom Berufungsrichter festgestellten Vorschriften gaben dem Senator in der Tat das Recht, auf Grund wirtschaftlicher Erwägungen seine Entscheidung zu treffen. Der Hinweis auf die Langwierigkeit eines Anfechtungsverfahrens hat den Kläger in keiner Weise beeinflußt und war auch nach der Darstellung des Klägers selbst richtig (vgl. Ziff II 14 der Revisionsbegründungsschrift). In der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht hat zwar der Kläger die Sache so dargestellt, als ob der Senator für Wirtschaft und Ernährung von Anfang an überhaupt jede Erörterung über die Verlagerung abgelehnt hätte. Das entspricht aber weder den Feststellungen des Berufungsurteils noch der eigenen Darstellung des Klägers in den Vorinstanzen.

32

(2)

Man habe den nach Scheitern der Kreditverhandlungen gemachten Vorschlag einer Teilverlagerung ohne weiteres abgelehnt. Auch hierin kann kein Verstoß gegen die Anforderungen, die an eine ordnungsmäßige Verwaltung zu stellen sind, gesehen werden. Die Beklagte bestreitet, daß sie sich auch jeder Teilverlagerung verschlossen hätte, wenn ihr entsprechende für die Berliner Wirtschaft tragbare Vorschläge gemacht worden wären. Der Kläger muß selbst zugeben, daß er in der Frage der Teilverlagerung nicht mit dem zur Entscheidung zuständigen Senator verhandelt und auch keinen bestimmten Vorschlag gemacht hat. Wenn aber eine untergeordnete Stelle einen nicht näher umrissenen Antrag ohne Prüfung ablehnte, so kann darin kein grob fehlsames Verhalten erblickt werden. Der Kläger konnte nach Lage der Sache ohne weiteres erkennen, daß es sich dabei nicht um das "letzte Wort" handeln konnte. Er war in diesem Zeitpunkt bereits durch einen Rechtsanwalt vertreten. Eine Pflicht der Verwaltungsbehörde, ihn besonders darauf hinzuweisen, daß er einen konkreten Antrag stellen müsse, kann nicht bejaht werden. Außerdem hat der Kläger auch bis jetzt noch nicht vorgetragen, daß der von ihm gemachte Vorschlag für die Beklagte annehmbar gewesen sei, d.h., daß er den Betrieb in Berlin nicht zum Erliegen gebracht hätte, wenn ihm stattgegeben worden wäre. Ebenso hat der Kläger nicht dargetan, daß er mit einem Teil der Maschinen in O. einen Betrieb hätte eröffnen können. Bei dieser Sachlage kann von einem grob fehlerhaften Vorgehen der Beamten der Beklagten nicht gesprochen werden.

33

(3)

Die Maschinen seien für die Berliner Wirtschaft bei der schlechten Lage des graphischen Gewerbes entbehrlich gewesen. Bei einer Befragung gemäß §139 ZPO hätte der Kläger weitere Angaben über den Wirtschaftsstand gemacht.

34

Die gerügte Verletzung des §139 ZPO ist unbegründet. Eine weitere Aufklärung über den Produktionsindex hätten die von der Revision angeführten Angaben nicht gebracht. Der Index lag im Juli und August 1951 nach den Angaben der Revision bei 16 % des Standes von 1936, im September ist er auf 17 % angestiegen. Dieser Stand ist nicht wesentlich von dem verschieden, der dem Berufungsrichter schon aus den mit der Klageschrift vorgelegten Mitteilungen bekannt war.

35

Daß der Senator für Wirtschaft und Ernährung diese schlechte Lage des graphischen Gewerbes nicht berücksichtigt hätte, vermag der Kläger selbst nicht zu behaupten. Er kann nur anführen, daß die Entscheidung des Senators "falsch" gewesen sei (vgl. Bl 14 der Revisionsbegründungsschrift). Nur ein gänzliches Sichhinwegsetzen über einen wesentlichen Gesichtspunkt könnte aber den Vorwurf eines grob fehlsamen Verfahrens rechtfertigen. Eine falsche Einschätzung der wirtschaftlichen Verhältnisse bezieht sich nur auf die "Richtigkeit" der Entscheidung, die aber insoweit vom Gericht nicht nachzuprüfen ist. Im übrigen ist das Vorbringen des Klägers, die schlechte wirtschaftliche Lage hätte den Betrieb seiner Gesellschaft in Berlin zum Erliegen gebracht, nach seiner eigenen Darstellung der Verhältnisse nicht recht verständlich. Der Produktionsindex stand auch früher schon öfters bei 17 %; dennoch war der Betrieb des Klägers zur Zeit der Antragstellung "gesund", wie auch noch in der Revisionsbegründungsschrift ausdrücklich erklärt wird (vgl. dort-selbst Bl 18); es ist nicht einzusehen, warum er plötzlich im September auf Grund der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hätte zum Erliegen kommen müssen, obwohl der Produktionsindex wieder von 16 auf 17 % gestiegen war.

36

(4)

Die Beamten der Beklagten hätten zu einseitig die Interessen der Berliner Wirtschaft berücksichtigtes aber versäumt, auch auf die Interessen des Klägers Rücksicht zu nehmen. Dazu seien sie aber besonders verpflichtet gewesen, da ihnen das überaus günstige Angebot von O. bekannt gewesen sei, da sie außerdem hätten wissen müssen, daß in B. eine gleiche Kredithilfe nicht möglich sei, und da sie auf den drohenden großen Schäden aufmerksam gemacht worden seien. Mit ihrer Entscheidung hätten sie den Grundsatz der Freizügigkeit verletzt, deshalb hätten sie allen diesen Umständen eine besondere Aufmerksamkeit widmen müssen.

37

Eine Amtspflichtverletzung durch einen Verstoß gegen die Art. 11, 12 des GrundG, Art. 11 der Berliner Verfassung will die Revision damit nicht behaupten; sie meint nur, daß wegen der im Ergebnis eingetretenen Beschränkung in der Freizügigkeit und Arbeitsplatzwahl ein besonderes Eingehen auf die Belange des Klägers erforderlich gewesen sei. Es ist ihr zuzustimmen, daß auch bei Ermessensentscheidungen einer Verwaltungsbehörde "Gründe und Gegengründe" sachlich gegeneinander abgewogen werden müssen (RGZ 147, 179), aber, daß dieser Grundsatz im vorliegenden Fall in einer Weise verletzt worden sei, daß sich dies "jedem sachlichen Beurteiler ohne weiteres aufdringen muß" (RGZ a.a.O.), ist dem Sachvortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Die Revision übersieht, daß das ganze Verfahren unter dem Stichwort "Zusammenlegung der Betriebe F. und G. f. P." eingeleitet worden ist, daß in dem Gutachten des Sachverständigen Ba. ausdrücklich auch davon gesprochen wird, daß bei gewissen Hilfen der neue Betrieb auch in B. fortgeführt werden könnte, und vor allem, daß auch in dem Schreiben des Vertreters des Klägers vom 24. Juli 1951 immer noch davon die Rede ist, daß Hilfsmaßnahmen ein Verbleiben in B. möglich machen könnten. Die Revision beachtet auch nicht hinreichend, daß die Antwort des Senators für Wirtschaft vom 31. Juli 1951 ausdrücklich betont, man sei bereit, dem Kläger im Rahmen des Möglichen zu helfen. Von einem groben Übersehen der Interessen des Klägers kann bei dieser Sachlage keine Rede sein.

38

(5)

Schließlich wirft die Revision den Beamten der Beklagten eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes vor.

39

Das Grundrecht der "Gleichheit vor dem Gesetz" (Art. 3 GrundG) "bedeutet ... für die Anwendung der Gesetze durch Verwaltung und Rechtsprechung das Verbot jeglicher Willkür; d.h., diese haben ohne Ansehen der Person nur nach sachlichen Gesichtspunkten zu entscheiden" (v. Mangoldt, Das Bonner Grundgesetz Komm. Erl 2 zu Art. 3).

40

Daß sich eine Verwaltungsbehörde auch bei Ermessensentscheidungen hieran zu halten hat, wird vom Berufungsgericht nicht verkannt. An seine tatsächlichen Feststellungen, daß in den Fällen, in denen vor dem Antrag des Klägers Verlagerungen anderer Gesuchsteller genehmigt worden sind, die tatsächlichen Verhältnisse anders als im Falle des Klägers gelegen hätten und daß auch der Industriebank die Veräußerung der Maschinen nach Westdeutschland nur deswegen gestattet worden sei, weil der Kläger den Betrieb in B. eingestellt und dann für die Maschinen keine Verwertung mehr bestanden habe, ist das Revisionsgericht gebunden.

41

Die Rüge der Revision, der Berufungsrichter habe §139 ZPO verletzt, weil der Kläger auf Befragen hätte dartun können, daß "hunderten von Firmen die Verlagerung gestattet worden ist", ist unbegründet. Ob in einer mehr oder weniger großen Zahl von Fällen - in der mündlichen Verhandlung nennt der Kläger 131 Firmen für das Jahr 1951 - eine Ausfuhr von Maschinen genehmigt worden ist, ist für sich allein ohne Belang. Nur wenn der Kläger aus unsachlichen Gründen anders wie andere Gesuchsteller behandelt worden wäre, könnte an ein willkürliches Vorgehen gedacht werden. Dafür fehlt es aber an genügenden Angaben seitens des Klägers. Der Kläger war schon deshalb in einer besonderen Lage, weil er in B. einen Kredit von 60.000 DM aus öffentlichen Mitteln bekommen und noch nicht zurückgezahlt hatte. Auch das von ihm nicht weiter bestrittene Schutzvorbringen der Beklagten, die Maschinen des Klägers seien für B. besonders wertvoll gewesen und nach Schließung seines Betriebes hätten einzelne Aufträge gar nicht mehr in B. untergebracht werden können, läßt den Gedanken an ein willkürliches Vorgehen als abwegig erscheinen.

42

Andere Rechtsverstöße werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Soweit die Amtspflichtverletzung in Betracht kommt, muß damit die Revision für unbegründet erachtet werden.

43

B.

Aber auch gegen die Versagung einer Entschädigung aus dem Gesichtspunkt der Enteignung oder Aufopferung wendet sich die Revision zu Unrecht.

44

I.

Als Rechtsgrundlage für eine Enteignungsentschädigung kommt Art. 14 des Grundgesetzes in Betracht. Der Grundrechtsteil des Grundgesetzes gilt auch in Westberlin (vgl. Bundesverfassungsgericht in JZ 1952, 78). Deshalb unterliegt die Frage, ob der Berufungsrichter mit Recht einen Entschädigungsanspruch verneint hat, der Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Es ist auch nicht schlechthin von Belang, daß es sich bei den fraglichen Vorschriften um solche der Besatzungsmacht handelt; denn es geht nicht darum, die Gültigkeit dieser Vorschriften in Zweifel zu ziehen, sondern nur darum, ob dem Kläger auf Grund des Art. 14 GrundG ein Anspruch zusteht, auch wenn die Anordnungen der Besatzungsmacht vollauf berücksichtigt werden.

45

1.

Die Revision behauptet in diesem Zusammenhang einen Eingriff "in das Grundrecht der Freizügigkeit". Auf diese Weise ist ein Entschädigungsanspruch nicht zu begründen. Eine dem Art. 14 Abs. 3 entsprechende Bestimmung enthält der die Freizügigkeit garantierende Art. 11 des GrundG nicht. Die "persönliche Bewegungsfreiheit", die Art. 11 im Auge hat (vgl. v. Mangoldt a.a.O. 2 zu Art. 11), ist etwas anderes als die "Gewährleistung des Eigentums", von der Art. 14 handelt. Auch durch den Art. 111 der WeimVerf war mit der Freizügigkeit nur der Erwerb von Grundstücken garantiert, nicht aber wurden gesetzliche Veräußerungsbeschränkungen damit irgendwie verboten (vgl. Rohmer, Freizügigkeit und Freiheit des Erwerbs von Grundstücken, in N., Die Grundrechte und Grundpflichten der Reichsverfassung I, 232 ff, 246). Wie bei der jetzigen Fassung des Freizügigkeitsartikels Eigentumsbeschränkungen durch Ausfuhrverbote irgendwie als Verletzung der Freizügigkeit in Betracht kommen könnten, ist nicht ersichtlich.

46

2.

Unzutreffend ist auch die Meinung der Revision, durch die Nichtgenehmigung der Maschinenausfuhr sei "in den eingerichteten und ausgeübten Betrieb" des Klägers eingegriffen worden. Wenn die Revision in ihrem Antrag von einer "Verweigerung der Verlagerung ... des Betriebes ..." spricht, so setzt sie sich über die Feststellungen des Berufungsrichters hinweg, nach denen vom Senator für Wirtschaft und Ernährung nur der "Verlagerung der Maschinen" widersprochen worden ist (vgl. S. 10 des Berufungsurteils). Irgendeine weitergehende Entscheidung über den Betrieb insgesamt kann auch nach Lage der Sache gar nicht Gegenstand der Genehmigungsverhandlungen gewesen sein.

47

Mit der Entscheidung hinsichtlich der Maschinen ist aber das Recht des Klägers bezw. das Recht seiner Gesellschaft an ihrem "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" nicht geschmälert worden. Das Recht am "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" kann, wie die beiden Eigenschaftswörter mit aller Deutlichkeit zeigen, nicht als ein Recht "auf freie Betätigung als Unternehmer überhaupt" aufgefaßt werden (vgl. RGZ 58, 24), sondern kann nur als Recht auf Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit - "ausgeübter" Gewerbebetrieb - auf der Grundlage der schon getroffenen Betriebsveranstaltungen - "eingerichteter" Gewerbebetrieb - in Betracht kommen. Einen solchen "eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb" hatte die G. des Klägers nur in B., in O. bestand bloß eine Chance für die Errichtung eines "neuen Betriebes", von dem auch der Kläger selbst in seinem Brief vom 21. Juni 1951 spricht. Wenn auch verschiedene Bestandteile der bisherigen Betriebe (neben den Maschinen etwa auch Arbeitskräfte und Lieferanten- und Kundenbeziehungen) in den neuen Betrieb mit übernommen worden wären, so kann man doch nicht sagen, daß auch der in einer ganz anderen Gegend geplante "vereinigte Betrieb" bereits ein tatsächlicher Wirtschaftsfaktor gewesen wäre, an welchem ein subjektives Recht hätte bestehen können.

48

Daß aber die Verweigerung der Ausfuhr der Maschinen auf den vorhandenen B. Betrieb keinerlei Einfluß haben konnte, ist so offensichtlich, daß es hierfür keiner weiteren Begründung bedarf.

49

3.

Die Frage kann nur sein, ob in der Bindung der Maschinen an B. ein entschädigungspflichtiger Eingriff in das Eigentum an den Maschinen erblickt werden kann. Auch diese Frage ist aber zu verneinen.

50

a)

Soweit das in den fraglichen Anordnungen der Besatzungsmächte von 1947 und 1948 enthaltene allgemeine Ausfuhrverbot in Betracht kommt, hat der Berufungsrichter festgestellt, daß diese Vorschriften eine Entschädigung versagen. An diese Auslegung ist das Revisionsgericht gebunden (vgl. oben A II 1). Ob die Verordnung über Devisenbewirtschaftung und Kontrolle des Güterverkehrs revisibles Recht enthält, kann auch im vorliegenden Zusammenhang unentschieden bleiben; denn der Berufungsrichter sieht auch im Zusammenhang mit der Enteignungsfrage nur die "Anordnungen" der Besatzungsmächte (vgl. Bl 15 des Berufungsurteils), d.h. die speziellen Maschinenausfuhrverbote, nicht aber die "VO" (vgl. Bl 12 des Berufungsurteils) vom 25. Juli 1950 mit ihrer allgemeinen Beschränkung der Güterausfuhr, als das maßgebende Gesetz an.

51

Eine "allgemein angeordnete inhaltliche Bindung und Begrenzung des Eigentums ist keine Enteignung. Sie zieht deswegen auch keine Entschädigungspflicht nach sich. Auch wenn sie die verfassungsmäßigen oder übergesetzlichen Grenzen der Bindung überschreitet, wird sie deswegen noch nicht zur Enteignung, die die Entschädigungspflicht auslöst" (vgl. Beschluß des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 10. Juni 1952 - BGHZ 6, 279[BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52]); deshalb kann wegen der durch die fraglichen Anordnungen der Besatzungsmächte herbeigeführten Eigentumsbeschränkungen keine Entschädigung auf Grund des Art. 14 GrundG verlangt werden. Selbst wenn diese Anordnungen nachprüfbar und wegen der Versagung einer Entschädigung als mit dem Grundgesetz unvereinbar zu bezeichnen wären, könnte somit auf dieser Grundlage die Revision keinen Erfolg haben.

52

b)

Es bleibt nur die Möglichkeit zu prüfen, ob dem Kläger etwa auf Grund eines "enteignungsgleichen Eingriffs", der möglicherweise in der Versagung der Ausfuhrgenehmigung liegen könnte, ein Entschädigungsanspruch zustehen könnte. Der Große Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (a.a.O. S. 290) führt bezüglich dieses rechtlichen Gesichtspunktes aus: "Es ist ... geboten, unrechtmäßige Eingriffe der Staatsgewalt in die Rechtssphäre eines einzelnen dann wie eine Enteignung zu behandeln, wenn sie sich für den Fall ihrer gesetzlichen Zulässigkeit sowohl nach ihrem Inhalt wie auch ihrer Wirkung als eine Enteignung darstellen würden und wenn sie in ihrer tatsächlichen Wirkung dem Betroffenen ein besonderes Opfer auferlegt haben". Hieran scheint auch die Revision zu denken, wenn sie ausführt, es läge, selbst wenn die Beamten der Beklagten im Bereich des pflichtgemäßen Ermessens gehandelt hätten, "doch ein rechtswidriger schuldloser Eingriff von hoher Hand in die Rechte des Klägers vor". Der Revision kann aber nicht beigetreten werden.

53

(1)

Erste Voraussetzung für einen Entschädigungsanspruch auf der eben erwähnten Grundlage ist die, daß ein "unrechtmäßiger" Eingriff der Staatsgewalt vorliegt. Wieso die Versagung der Genehmigung rechtswidrig gewesen sein soll, sagt die Revision nicht. Von der Gültigkeit der Anordnungen der Besatzungsmacht muß ausgegangen werden. Gegen diese Annahme des Berufungsrichters bringt auch die Revision keine Einwendungen. Sind aber die Anordnungen gültig, dann kann nicht ihr Einzelvollzug als solcher rechtswidrig sein. Eine Rechtswidrigkeit könnte nur dann vorliegen, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung den Boden der ihr erteilten Befugnis verlassen hätte. Der Berufungsrichter hat das Gegenteil festgestellt. Die schon im Zusammenhang mit der Amtspflichtverletzung geprüften Einwendungen des Klägers gestatten nicht einen Schluß auf ein willkürliches oder grob fehlsames Vorgehen der Beamten der Beklagten.

54

Von Unrechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit kann man auch im Enteignungsrecht nur dann sprechen, wenn das schädigende behördliche Verhalten "in Widerspruch" zu bestimmten Gesetzen steht (vgl. BGHZ 6, 291[BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52]) oder wenn die Schadenszufügungen "von der Rechtsordnung nicht erlaubt sind" (Forsthoff, Lehrb I 268). Wird ein Schaden durch eine der Verwaltungsbehörde vom Gesetz zugestandene Ermessensentscheidung herbeigeführt, so kann eine Unrechtmäßigkeit mithin nur dann in Betracht kommen, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung nicht pflichtmäßig vorgegangen ist, wenn sie ihre Ermessensfreiheit mißbraucht hat. Hinsichtlich der Nachprüfung der Ermessensentscheidung durch die ordentlichen Gerichte müssen auch insoweit die schon im Zusammenhang mit der Amtspflichtverletzung erwähnten Schranken beachtet werden. Das ergibt sich aus der Grenzziehung zwischen Rechtsprechung und Verwaltung, welche nicht nur im Rahmen der Staatshaftung, sondern allgemein zu beachten ist.

55

Nach alledem kann von einem rechtswidrigen Eingriff im vorliegenden Fall nicht die Rede sein.

56

(2)

Die Revision verkennt aber auch die zweite Voraussetzung des "enteignungsgleichen Eingriffs". Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger im Verhältnis zu den anderen Firmen, denen eine Ausfuhr genehmigt worden ist, besondere Opfer hat bringen müssen, sondern entscheidend ist, ob sich die Versagung der Genehmigung als "enteignungsgleich" darstellt, und das wäre nach der Entscheidung des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs, auf die sich die Revision ganz allgemein beruft, nur dann der Fall, wenn er "zu einem Opfer" gezwungen worden wäre, "das gerade nicht den Inhalt und die Grenzen der betroffenen Rechtsgattung allgemein und einheitlich festlegt, sondern das aus dem Kreis der Rechtsträger einzelne oder Gruppen von ihnen unter Verletzung des Gleichheitssatzes besonders trifft" (BGHZ 6, 280[BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52]). Der Kläger kann nicht von denjenigen Firmen ausgehen, denen eine Genehmigung zur Maschinenausfuhr erteilt worden ist, sondern muß auf die Allgemeinheit der Maschineneigentümer in Berlin sein Augenmerk richten. Wäre der Standpunkt des Klägers richtig, dann hätten, nachdem auch nur eine Firma die Erlaubnis bekommen hatte, auch alle weiteren Gesuchsteller die Genehmigung oder eine Entschädigung bekommen müssen. Beachtet man aber, daß das Ausfuhrverbot grundsätzlich alle Maschinenbesitzer gebunden hat, dann wird klar, daß dem Kläger kein besonderes Opfer unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zugemutet wurde, als man von ihm verlangte, die Maschinen, die bisher in Berlin in Benutzung standen, auch weiterhin dort zu belassen, um die Produktionskraft dieses Wirtschaftsgebietes nicht zu schwächen. Wenn das Prinzip in B. das der Verlagerung nach dem Westen gewesen wäre und man den Kläger - und andere - aus besonderen Gründen gezwungen hätte, in B. mit ihren Maschinen zu verbleiben, dann läge ein enteignungsgleicher Akt vor, nicht aber, wenn das Prinzip umgekehrt das war, die Produktionsmittel in B. zu halten, und Ausnahmen nur bewilligt wurden, wenn und soweit die Berliner Wirtschaftsinteressen nicht entgegenstanden. Daß die Verschiedenheit der für die Bindung des Eigentums maßgebenden tatsächlichen Verhältnisse (im vorliegenden Fall Notwendigkeit der Beibehaltung für die Berliner Wirtschaft) zu einer praktisch ungleichen Behandlung der betroffenen Eigentümer führen kann, wird auch in dem schon öfters angeführten Beschluß des Großen Zivilsenats des Bundesgerichtshofs ausdrücklich hervorgehoben (vgl. BGHZ 6, 286[BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52]).

57

II.

Auch ein Aufopferungsanspruch nach den §§74, 75 Einl ALR ist dem Kläger mit Recht versagt worden.

58

Diese Bestimmungen "kommen ... nur noch da zum Zuge, wo es sich nicht um eine Enteignung im technischen Sinne handelt" (BGHZ 6, 276[BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52]). Im vorliegenden Falle kann es sich also nur darum handeln, ob dem Kläger wegen der Aufopferung der Chancen von Offenbach etwa ein Aufopferungsanspruch zustehen könnte. Das ist jedoch zu verneinen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 29. November 1951 - III ZR 103/51 - im Anschluß an die feststehende Rechtsprechung des Reichsgerichts (vgl. u.a. RGZ 156, 310 f; 161, 268 f, 371; 167, 25) und an die Rechtslehre (vgl. Forsthoff a.a.O. 264, 265 Fußnote 3) entschieden, daß "bloße Interessen und Chancen" nicht zu den Rechten gehören, von denen die angeführten Bestimmungen des Preußischen Allgemeinen Landrechts handeln, sondern daß als Grundlage für einen Aufopferungsanspruch nur bestehende subjektive Rechte in Betracht kommen können. Das von der Revision vorgelegte Gutachten von Prof. I. spricht zwar auf S. 25 davon, daß sich der "anerkannte Bereich der Entschädigungsansprüche aus Aufopferung auch auf "Interessen" erstrecke". Passende Belegstellen werden aber hierfür nicht angeführt. Nach Sachlage besteht kein Anlaß, im vorliegenden Fall von der bisherigen Rechtsprechung des Senats abzuweichen. Damit scheidet aber ein Anspruch des Klägers aus, ohne daß es noch auf die Prüfung der anderen Voraussetzungen ankäme.

59

Da auch eine sonstige Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch nicht ersichtlich ist, mußte die Revision mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge als unbegründet zurückgewiesen werden.

Meiß Dr. Pagendarm Rietschel Bundesrichter Dr. Kreft ist beurlaubt und an der Unterschrift verhindert Meiß Wolany