Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.11.1988, Az.: BVerwG 8 C 10.87

Kirchensteuer; Glaubensverschiedene Ehe; Kirchgeld; Kinderbedingter Abzugsbetrag; Gleichheitssatz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 10.87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12474
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 29.04.1983 - AZ: 1 A 277/82
OVG Niedersachsen - 19.03.1986 - AZ: 13 OVG A 24/85

Fundstellen

  • AfkKR 157, 576 - 582
  • KirchE 26, 359 - 367
  • NJW 1989, 1747-1749 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZevKR 34, 297 - 303

Amtlicher Leitsatz

Die Ermächtigung im schleswig-holsteinischen Kirchensteuergesetz 1975/1985 zur Erhebung eines Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Bundesverfassungsrecht gebietet nicht, bei der Bemessung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe kinderbedingte Abzugsbeträge vorzusehen.

Die Vorschriften der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe verletzen nicht deshalb den Gleichheitssatz, weil sie für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein im Unterschied zu der für das Gebiet der Stadt Hamburg getroffenen Regelung kinderbedingte Abzugsbeträge nicht vorsehen.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 11. November 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof. Dr. Driehaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. März 1986 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Kirchgeld. Sie ist Mitglied der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche. Ihr Ehemann gehört keiner Religionsgesellschaft an. Die Klägerin hatte im Jahr 1980 keine eigenen Einkünfte. Das Familieneinkommen wurde von ihrem Ehemann erzielt. Das Finanzamt setzte durch Einkommensteuerbescheid 1980 vom 15. Oktober 1981, mit dem es die Klägerin und ihren Ehemann gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagte, gegenüber der Klägerin auf der Grundlage eines gemeinsam zu versteuernden Einkommens von 185.091 DM ein Kirchgeld von 1.500 DM für das Jahr 1980 fest. Bei der Festsetzung der Einkommensteuer wurden zwei Kinder berücksichtigt.

2

Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung des Kirchgelds erhobene Anfechtungsklage der Klägerin durch Urteil vom 29. April 1983 abgewiesen.

3

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Klägerin durch Urteil vom 19. März 1986 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

4

Die Vorschriften der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche über die Erhebung eines Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe beruhten auf einer hinreichenden landesgesetzlichen Ermächtigung. § 3 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1975 - KiStG 1975 - sei durch das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 16. Dezember 1985 - KiStG 1985 - rückwirkend konkretisiert worden. Dieses Gesetz ermächtige die Kirchen, ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehöre, zu erheben (§ 3 Abs. 1 Nr. 6 KiStG 1985) und bestimme ferner, daß das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen sei, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dienen könne (§ 3 Abs. 5 KiStG 1985). Diese mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1979 in Kraft getretenen Ergänzungen vermittelten der Ermächtigung zur Erhebung eines Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe eine hinreichende Bestimmtheit. Die Rückwirkung sei verfassungsrechtlich unbedenklich, weil mit ihr die Zweifel an der Ermächtigung, die der Bundesfinanzhof in seinem Vorlagebeschluß vom 14. Dezember 1983 zu der entsprechenden Ermächtigung im hamburgischen Kirchensteuergesetz geäußert habe, ausgeräumt worden seien, überdies habe auch die Ermächtigung in § 3 Abs. 1 Nr. 5 KiStG 1975 mit dem Grundgesetz in Einklang gestanden.

5

Gegen die landesgesetzliche Ermächtigung ließen sich verfassungsrechtliche Bedenken auch nicht aus der Erwägung herleiten, die Kirchen dürften auf ihrer Grundlage bei der Ausgestaltung des Kirchgelds in die landesgesetzliche Regelung der Kirchensteuer vom Einkommen ergänzend oder ändernd eingreifen. Der Bundesfinanzhof sehe eine Möglichkeit der Verdrängung der Kirchensteuer vom Einkommen durch das Kirchgeld darin, daß nach hamburgischem Recht die Anrechnung der Kirchensteuer vom Einkommen auf das Kirchgeld zwingend vorgeschrieben sei; deshalb müsse die Ermächtigung zu einer das staatliche Steuerrecht teilweise verdrängenden Kirchgeldregelung durch Kirchenrecht ausreichend konkretisiert sein. Das gehe fehl. In Schleswig-Holstein sei eine solche Verknüpfung der Kirchensteuer vom Einkommen mit dem Kirchgeld in § 3 Abs. 4 KiStG 1975 nicht vorgeschrieben gewesen. Allerdings enthalte § 3 Abs. 4 Satz 1 KiStG 1985 eine solche Verknüpfung. Selbst eine mögliche Verdrängung von staatlichem durch kirchliches Recht führe indessen nicht zu einer Anwendbarkeit der Grundsätze des Art. 80 GG.

6

Die Vorschriften über die Erhebung eines Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe stünden auch inhaltlich mit dem Grundgesetz in Einklang. Insbesondere seien sie auch insoweit verfassungsgemäß, als sie bei der Bemessung des Kirchgelds kinderbedingte Abzugsbeträge nicht vorsähen.

7

Die staatliche Ermächtigung zur Erhebung des Kirchgelds in § 3 Abs. 1 Nr. 5 KiStG 1975 oder in § 3 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 5 KiStG 1985 enthalte keine Verpflichtung, für die Erhebung des Kirchgelds kinderbedingte Abzugsbeträge vorzusehen. Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 Abs. 1 GG forderten eine solche Regelung ebenfalls nicht. Der entgegenstehenden Auffassung des Bundesfinanzhofs sei nicht zu folgen. Allerdings gehöre nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die wirtschaftliche Belastung der Eltern durch Unterhaltsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern zu den die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Umständen, die im Einkommensteuerrecht nicht außer Betracht bleiben dürften, sofern nicht ein anderweitiger Ausgleich gewährt werde. Das Bundesverfassungsgericht habe aber zugleich betont, daß der Gesetzgeber bei der Berücksichtigung kinderbedingter Lasten erhebliche Gestaltungsfreiheit habe. Zur reinen Verwirklichung des Prinzips der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit sei er auch bei der Einkommensteuer nicht verpflichtet. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts lasse sich deshalb ein Verfassungsgebot an die Kirchen, beim Kirchgeld kinderbedingte Abzugsbeträge vorzusehen, nicht entnehmen. Das Kirchgeld knüpfe nicht an die Einkommensteuer als Maßstabsteuer an, sondern an den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten. Auf diesen Lebensführungsaufwand entfalle nur ein Teil des Einkommens. Dieser Teil - der Umfang des Unterhaltsanspruchs des kirchenangehörigen Ehegatten ohne oder mit nur geringem Einkommen - werde erfahrungsgemäß beim Auftreten weiterer besonderer Belastungen im Regelfall nicht hinter diese zurückgesetzt und daher von ihnen nur in abgeschwächter Form betroffen. Soweit eine Auswirkung in Betracht komme, werde sie ausgeglichen oder doch gemildert durch die große Spannweite der in der Kirchgeldtabelle gebildeten Einkommensstufen sowie durch die geringe Höhe der Kirchgeldbeträge. Die hochgradige Pauschalierung in der Kirchgeldtabelle und die Spannweite der Einkommensstufen trügen ausreichend dem Umstand Rechnung, daß das Einkommen außer durch den Lebensaufwand der beiden Ehegatten noch durch andere Faktoren belastet sein könne, die bei der Feststellung des Einkommens und der Berechnung der Einkommensteuer nicht oder nicht vollständig berücksichtigt würden. Hinzu komme, daß auch nach der Neuregelung des Familienlastenausgleichs durch das Einkommensteuerreformgesetz 1975 die Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch Kinderlasten nicht ausschließlich durch das Kindergeld abgegolten werde, sondern daß das Vorhandensein von Kindern weiterhin das steuerpflichtige Einkommen mindere, wie das auch hier der Fall sei. Infolge der Anknüpfung der Kirchgeldtabelle an das gemeinsam zu versteuernde Einkommen als hilfsweisen Anhaltspunkt für den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten könne dieser wegen der Kinderlasten in eine niedrigere Stufe des Kirchgelds gelangen. Weitergehende Ermäßigungen oder eine familiengerechte Staffelung des Kirchgelds fordere die Verfassung nicht.

8

Ebensowenig verstoße die Nichtberücksichtigung von Kindern beim Kirchgeld in Schleswig-Holstein deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil das Kirchengesetz in Hamburg nunmehr kinderbedingte Abzugsbeträge beim Kirchgeld vorsehe. Gemäß § 5 Abs. 3 und 4 des Kirchensteuerbeschlusses in der Fassung des Kirchengesetzes vom 22. November 1985 werde das jährliche Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe dort in entsprechender Anwendung des § 51 a Nr. 1 EStG um 12 DM und in entsprechender Anwendung des § 51 a Nr. 2 EStG um 24 DM gemindert; für die Kalenderjahre 1979 bis 1985 betrage die Minderung für jedes Kind des Steuerpflichtigen, das bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage berücksichtigt worden sei, 24 DM. Das in Hamburg geltende Recht der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche weiche auch sonst in zahlreichen Punkten von dem in Schleswig-Holstein geltenden Recht ab. Die in Rede stehende zusätzliche Abweichung beruhe auf sachlichen Gründen und sei nicht willkürlich. Der Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1983 habe sich auf die Verfassungsmäßigkeit der Ermächtigung des hamburgischen Kirchensteuergesetzes beschränkt. Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche habe wegen des in Hamburg gegebenen Rechtswegs zu den Finanzgerichten damit rechnen müssen, daß sie ihre Kinder nicht berücksichtigende Kirchgeldregelung in Hamburg (vorerst) nicht durchsetzen könne, dies um so weniger, als die Finanzämter dort mit Rücksicht auf die Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs die Einziehung von Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe in großer Zahl ausgesetzt hätten. Der Kirche habe bei dieser Sachlage aus praktischen Gründen daran gelegen sein müssen, die Rechtslage in Hamburg zu bereinigen. Diese Bereinigung habe nur darin bestehen können, sich der für unrichtig gehaltenen Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs zu fügen. Angesichts dieser besonderen Umstände sei es nicht willkürlich, daß die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche nicht zugleich für Schleswig-Holstein eine entsprechende Regelung getroffen habe.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin, mit der sie die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt und ihr Klagebegehren weiterverfolgt.

10

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

11

II.

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg.

12

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß der Einkommensteuerbescheid in seinem angefochtenen (die Erhebung von Kirchgeld betreffenden) Teil nicht rechtswidrig ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die landesgesetzliche Ermächtigung zur Erhebung eines Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe (1) und ebenso die kirchengesetzlichen Vorschriften über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (2) seien - abgesehen zunächst von der Zubilligung kinderbedingter Abzüge - verfassungsgemäß. Verfassungsgemäß sei aber auch das Fehlen kinderbedingter Abzugsbeträge (3), und daran ändere nichts, daß sich die Kirche für das Gebiet der Stadt Hamburg zur Gewährung kinderbedingter Abzugsbeträge bereitgefunden habe (4). Das alles verletzt kein Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

13

1.

Die Ermächtigung des schleswig-holsteinischen Kirchensteuergesetzes zur Erhebung eines Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe, d.h. einer Ehe, in der ein Ehegatte einer kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft und der andere Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört, ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

14

Der Einwand, daß es an der gebotenen Bestimmtheit fehle, greift nicht durch. Abzustellen ist auf das Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 16. Dezember 1985 (GVOBl. S. 435) - KiStG 1985 -. Diese Gesetzesfassung nimmt Rückwirkung auf den 1. Januar 1979 und damit Maßgeblichkeit für den hier zu beurteilenden Veranlagungszeitraum 1980 für sich in Anspruch. § 3 Abs. 1 Nr. 6 KiStG 1985 lautet: "Kirchensteuern können - einzeln oder nebeneinander - erhoben werden als ... besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe)." § 3 Abs. 5 KiStG 1985 bestimmt ergänzend: "Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dienen kann". Einer präziseren Umschreibung der Ermächtigung bedurfte es nicht. Das Bundesverfassungsgericht (Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 571/60 - BVerfGE 19, 253 [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 571/60] <258>[BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 571/60], vgl. jetzt auch Beschluß vom 23. Oktober 1986 - 2 BvL 7, 8/84 - BVerfGE 73, 388 <399>) hält in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 9. Juli 1965 - BVerwG VII C 16.62 - BVerwGE 21, 330 <331 f.>[BVerwG 09.07.1965 - VII C 16/62], Beschluß vom 22. Dezember 1969 - BVerwG VII B 115.68 - Buchholz 401.70 Kirchensteuer Nr. 9 S. 10 <11>, Urteil vom 18. Februar 1977 - BVerwG VII C 48.73 - BVerwGE 52, 104 <105 f.>[BVerwG 18.02.1977 - VII C 48/73]) aufgrund des in Art. 137 Abs. 1 und 3 WRV geregelten Verhältnisses von Staat und Kirche für erforderlich, aber auch ausreichend, wenn sich der Landesgesetzgeber "auf die allgemeine Ermächtigung zur Erhebung von Kirchensteuern - unter bestimmten Genehmigungsvorbehalten - beschränkt und die Einzelregelung des formellen und materiellen Kirchensteuerrechts den steuerberechtigten Religionsgesellschaften innerhalb der Schranke des für alle geltenden Gesetzes" überläßt. "Die Kirchensteuer kann sich hinsichtlich des Steuersatzes an die Staatssteuern in Form von Zuschlägen anschließen oder auf einem anderen System, wie z.B. der Festsetzung nach Einheitssätzen oder der Einschätzung, beruhen" (BVerfGE 19, 253 [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 571/60] <258>[BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 571/60]). Die aus Art. 80 Abs. 1 GG folgenden Anforderungen hat zwar auch der Landesgesetzgeber zu beachten. Sie gelten indessen allein für die Übertragung rechtsetzender Gewalt auf die Exekutive; auf die Religionsgesellschaften, die ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes ordnen und verwalten (Art. 140 GG, Art. 137 Abs. 3 WRV), sind sie nicht anwendbar (BVerfGE 73, 388 <400>; BVerwGE 21, 330 <332>[BVerwG 09.07.1965 - VII C 16/62]). Dem sog. Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit, der auf das Rechtsstaatsprinzip zurückgehend, hinreichende Vorausberechenbarkeit der zu erwartenden Abgaben verlangt, hat nicht die landesgesetzliche Ermächtigung, sondern die auf ihr beruhende kirchliche Regelung zu genügen (BVerfGE 19, 253 [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 571/60] <267>[BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 571/60];  73, 388 <400>, [BVerfG 22.10.1986 - 2 BvR 197/83]BVerwGE 52, 104 <107>[BVerwG 18.02.1977 - VII C 48/73]).

15

Ebensowenig ist die vom KiStG 1985 in Anspruch genommene Rückwirkung verfassungsrechtlich zu beanstanden. Das rechtsstaatliche Gebot des Vertrauensschutzes wird nur durch die Rückwirkung belastender Gesetze berührt. Darum handelt es sich hier nicht. § 3 Abs. 1 Nr. 6 KiStG 1985 belastet die Kirchensteuerpflichtigen nicht zusätzlich, weil bereits § 3 Abs. 1 Nr. 5 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Lande Schleswig-Holstein in der Fassung vom 18. August 1975 (GVOBl. S. 219) - KiStG 1975 - für den Veranlagungszeitraum 1980 eine rechtswirksame landesgesetzliche Ermächtigung der Kirchen zur Erhebung eines Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe enthielt. Mit dieser Vorschrift ("Kirchensteuern können - einzeln oder nebeneinander - erhoben werden als ... gleiches oder gestaffeltes Kirchgeld") wurden nach der das Revisionsgericht bindenden Auslegung durch das Berufungsgericht alle diejenigen Kirchensteuern, die nicht als Zuschläge oder Prozentsätze staatlicher Steuern ausgestaltet sind, und damit auch das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe umfaßt. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen aus den genannten Gründen auch gegen diese landesgesetzliche Vorschrift nicht.

16

Die landesgesetzliche Ermächtigung zur Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe erweist sich schließlich auch insoweit als verfassungsrechtlich unbedenklich, als das KiStG 1985 in seinem § 3 Abs. 4 Satz 1 durch eine Anrechnungsvorschrift eine Verknüpfung der Kirchensteuer vom Einkommen mit dem Kirchgeld herstellt. Der Bundesfinanzhof hat allerdings in seinem Vorlagebeschluß vom 14. Dezember 1983 - II R 170/81 - (BFHE 140, 338 [BFH 14.12.1983 - II R 170/81] <344 f.>) die Verfassungsmäßigkeit der entsprechenden Ermächtigungsvorschrift des hamburgischen Kirchensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 (GVBl. S. 431) - hambKiStG - verneint. Er hat die Auffassung vertreten, § 4 Abs. 1 Satz 1 hambKiStG sei insoweit ungültig, als er die steuerberechtigten Religionsgesellschaften ermächtigt, Art und Höhe des Kirchgelds in festen oder gestaffelten Beträgen durch Steuervorschriften zu bestimmen. Die Ermächtigung müsse wenigstens andeutungsweise die Grenzen der Gesetzgebung durch die Kirchen bezeichnen, weil die den Kirchen überlassene Regelung des Kirchgelds in festen oder gestaffelten Beträgen zugleich eine Ermächtigung beinhalte, die landesgesetzlichen Vorschriften über die Kirchensteuer vom Einkommen zu verdrängen. Dem ist das Bundesverfassungsgericht nicht gefolgt. Es hat u.a. ausgeführt: "Auch wenn der Landesgesetzgeber ... den Kirchen verschiedene Kirchensteuerarten zur Auswahl stellt, von denen sie einzeln oder in einer bestimmten Kombination Gebrauch machen können, ... ist er nicht verpflichtet, bestimmte Regelungen vorzuschreiben ... Die vorgesehene Anrechnung der Kirchensteuer vom Einkommen auf das Kirchgeld führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Regelung enthält lediglich eine Beschränkung der durch (das) KiStG den Steuerberechtigten eingeräumten Gestaltungsbefugnisse. Die Kirchensteuer vom Einkommen und das Kirchgeld können danach nicht unabhängig voneinander erhoben werden. Diese nähere Konkretisierung des kirchlichen Besteuerungsrechts soll eine Doppelbelastung der Steuerpflichtigen verhindern. Sie eröffnet den Religionsgemeinschaften nicht die Möglichkeit, staatliches Kirchensteuerrecht zu 'verdrängen'" (Beschluß vom 23. Oktober 1986, a.a.O. S. 401 f.). Dieser Würdigung schließt sich der erkennende Senat an.

17

2.

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß auch die gesetzlichen Vorschriften der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe - von der Frage kinderbedingter Abzüge zunächst abgesehen - mit dem Grundgesetz vereinbar sind. Dem ist ebenfalls zu folgen.

18

Das Bundesverfassungsgericht hat durch Urteil vom 14. Dezember 1965 - 1 BvR 606/60 - (BVerfGE 19, 268 [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 571/60]) den sog. Halbteilungsgrundsatz, nach dem in glaubensverschiedenen Ehen die Kirchensteuer des einer steuerberechtigten Religionsgesellschaft angehörenden Ehegatten nach der Hälfte der zusammengerechneten Einkommensteuer beider Ehegatten erhoben wird, für verfassungswidrig erklärt. In Übereinstimmung mit den am Ende dieses Urteils (a.a.O. S. 282) gegebenen Hinweisen sowie in Übereinstimmung mit dem mit Rückwirkung auf den 1. Januar 1979 in Kraft getretenen § 3 Abs. 5 KiStG 1985 ordnet das Kirchensteuergesetz der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vom 8. Oktober 1978 (BStBl. 1979 I S. 256) - KiStO - in § 9 an: "Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird von Gemeindegliedern erhoben, deren Ehegatte keiner kirchensteuerberechtigten Religionsgesellschaft angehört. Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe wird nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand bemessen. Bemessungsgrundlage für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist das zu versteuernde Einkommen beider Ehegatten nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes." Daß Bestimmungen dieses Inhalts nicht gegen Bundesrecht verstoßen, hat das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden (vgl. zu den entsprechenden Vorschriften des Landes Hessen und der Ev. Kirche von Kurhessen-Waldeck Urteil vom 18. Februar 1977 - BVerwG VII C 48.73 - BVerwGE 52, 104 <108 f.>[BVerwG 18.02.1977 - VII C 48/73]; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 30. August 1982 - 1 BvR 1109/81 - HFR 1984, 73). Daran ist festzuhalten.

19

3.

Der Senat folgt dem Berufungsgericht ferner in seiner Annahme, die Regelung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe sei verfassungsgemäß, soweit die kirchengesetzlichen Vorschriften bei der Bemessung des Kirchgelds kinderbedingte Abzugsbeträge nicht vorsehen.

20

Auszugehen ist davon, daß die Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 1 GG dem kirchlichen Gesetzgeber gebieten, beim Kirchgeld kinderbedingte Belastungen steuermindernd zu berücksichtigen. Die Steuergerechtigkeit verlangt, die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit auszurichten. Aus diesem Prinzip folgt, daß auch solche Ausgaben einkommensteuerrechtlich berücksichtigt werden müssen, die außerhalb der Sphäre der Einkommenserzielung anfallen, für den Steuerpflichtigen jedoch unvermeidbar sind. Das trifft für die wirtschaftliche Belastung durch Unterhaltsverpflichtungen zu (BVerfG. Beschluß vom 23. November 1976 - 1 BvR 150/75 - BVerfGE 43, 108 <120>[BVerfG 23.11.1976 - 1 BvR 150/75], Urteil vom 3. November 1982 - 1 BvR 620/78, 1335/78, 1104/79 und 363/80 - BVerfGE 61, 319 <344> und Beschluß vom 22. Februar 1984 - 1 BvL 10/80 - BVerfGE 66, 214 <223>[BVerfG 22.02.1984 - 1 BvL 10/80] und BVerwG, Urteil vom 16. August 1985 - BVerwG 8 C 62.84 - BVerwGE 72, 69 <71>[BVerwG 16.08.1985 - 8 C 62/84]). Den sich daraus ergebenden Anforderungen muß auch die Erhebung von Kirchgeld genügen; das Kirchgeld ist eine Steuer vom Einkommen.

21

Die hier zu beurteilende Regelung sieht kinderbedingte Abzugsbeträge beim Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe nicht vor und trägt damit der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit von einerseits kirchgeldpflichtigen Ehegatten mit Kindern und andererseits kirchgeldpflichtigen Ehegatten ohne Kinder jedenfalls nicht unmittelbar Rechnung. Das führt jedoch nicht zur Verfassungswidrigkeit. Soweit es bei der Heranziehung zu Steuern auf die Leistungsfähigkeit ankommt, fordert die Verfassung nicht, daß die jeweilige gesetzliche Regelung zur Verwirklichung der Gerechtigkeit die Leistungsfähigkeit gleichsam nachzeichnet (BVerfG, Beschluß vom 23. November 1976, a.a.O. S. 120). Der Gesetzgeber hat in dieser Richtung vielmehr Gestaltungsfreiheit, und dementsprechend ist auch der kirchliche Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, bei der Regelung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe die durch das Vorhandensein von Kindern bedingte Minderung der steuerlichen Leistungsfähigkeit durch die Einführung besonderer Abzugsbeträge Rechnung zu tragen. Er kann diesen Zusammenhang ohne Verstoß gegen Verfassungsrecht vielmehr für dadurch hinreichend berücksichtigt halten, daß sich sog. Kinderadditive bereits auf die Höhe des zu versteuernden Einkommens und folgeweise auch auf das Kirchgeld auswirken (vgl. zum Ausschluß des Zahlvaters von den kinderbedingten Abzugsbeträgen des § 51 a EStG im hessischen Kirchensteuerrecht das Urteil vom 16. August 1985, a.a.O. S. 71 f.). Als derartige Kinderadditive kommen für den Veranlagungszeitraum 1980 die kinderbedingte Erhöhung der Höchstbeträge für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 EStG in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 1979 vom 30. November 1978, BGBl. I S. 1849), die kinderbedingte Verringerung der zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen (§ 33 Abs. 3 EStG in der Fassung des StÄndG 1979), die Kinderbetreuungskosten (§ 33 a Abs. 1 Satz 1 EStG in der Fassung des StÄndG 1979) und der Ausbildungsfreibetrag (§ 33 a Abs. 2 EStG) in der Fassung des Einkommensteuerreformgesetzes vom 5. August 1974 (BGBl. I S. 1769) in Betracht. Ob diese Kinderadditive bei der Bemessung des Kirchgelds im Einzelfall zum Tragen kommen - das kann wegen der dort weitgefaßten Bemessungsstufen (§ 5 Abs. 2 des Gesetzes über Art und Höhe der Kirchensteuern vom 8. Oktober 1978 <BStBl. 1979 I S. 262> - Kirchensteuerbeschluß -) zu verneinen sein -, ist unerheblich. Der Steuergerechtigkeit ist mit Rücksicht auf die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit damit genügt, daß sich die genannten Kinderadditive im Grundsatz auswirken.

22

Das Fehlen kinderbedingter Abzugsbeträge beim Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe verstößt auch nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil bei der Kirchensteuer vom Einkommen, die - auch in glaubensverschiedenen Ehen (vgl. § 4 KiStG 1975, § 15 KiStO) - in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)Steuer erhoben wird, die kinderbedingten Abzugsbeträge des § 51 a EStG anzuwenden sind (§ 3 Abs. 2 KiStG 1985, § 1 Abs. 2 Kirchensteuerbeschluß). Denn die Kirchensteuer vom Einkommen, die in Höhe eines Vomhundertsatzes der Einkommen-(Lohn-)Steuer erhoben wird, und das Kirchgeld sind nicht vergleichbar. Das Kirchgeld ist im Gegensatz zur Kirchensteuer (im engeren Sinne) keine Annexsteuer; es wird nicht nach der festgesetzten Einkommensteuer (Lohnsteuer) als Maßstabsteuer bemessen. Außerdem führen beide Steuerarten nach ihrer Höhe zu einer sehr unterschiedlichen Belastung. Das Kirchgeld ist, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, erheblich niedriger als eine vergleichbare Kirchensteuer vom Einkommen. Auch der Umstand, daß die vom Kirchenmitglied in glaubensverschiedener Ehe, das eigene Einkünfte hat, in Höhe eines Vomhundertsatzes von der Einkommensteuer erhobene Kirchensteuer auf das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe angerechnet wird (§ 15 Abs. 3 KiStO), führt zu keinem anderen Ergebnis. Das Berufungsgericht führt zutreffend aus daß diese kirchengesetzliche Verknüpfung der beiden Steuerarten keine verfassungsrechtliche Pflicht begründet, den bei der Kirchensteuer vom Einkommen als Annexsteuer gewährten kinderbedingten Vorteil auf das Kirchgeld zu übertragen.

23

Soweit der erkennende Senat mit dieser Würdigung von dem Vorlagebeschluß des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1983 (a.a.O. S. 343) abweicht, ist eine Vorlage an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes nicht veranlaßt. Vorlagebeschlüsse nach Art. 100 Abs. 1 GG sind keine Entscheidungen im Sinne des § 2 Abs. 1 RsprEinhG. Die Gründe eines solchen Beschlusses haben, auch soweit sie nicht unmittelbar die Vorlagefrage betreffen. Gutachten-, nicht Entscheidungscharakter (vgl. zu § 11 Abs. 1 RsprEinhG Urteil vom 10. Oktober 1975 - BVerwG VII C 51.74 - Buchholz 451.731 KHG Nr. 1 S. 1 <3>).

24

4.

Die für das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein geltenden Vorschriften der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe verletzen schließlich auch nicht deshalb den Gleichheitssatz, weil sie wegen Fehlens kinderbedingter Abzugsbeträge nicht mit dem Recht übereinstimmen, das für das Gebiet der Stadt Hamburg gilt.

25

Die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche hat ihre zunächst für die Gebiete des Landes Schleswig-Holstein und der Stadt Hamburg gleichlautenden Vorschriften über das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe unter dem Eindruck des Vorlagebeschlusses des Bundesfinanzhofs vom 14. Dezember 1983 (a.a.O. S. 338) durch Kirchensteueränderungsgesetz vom 22. November 1985 (BStBl. 1986 I S. 142) abgeändert und für Hamburg beim Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kinderbedingte Abzugsbeträge eingeführt. Daß sie diese Änderung nicht auf das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein erstreckt hat, ist verfassungsrechtlich nicht zu beantstanden. Der Gleichheitssatz gestattet - auch in gebietlicher Beziehung - Differenzierungen, soweit diese durch einen einleuchtenden Grund sachlich gerechtfertigt und deshalb nicht willkürlich sind. Darum handelt es sich hier: Das Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Nordelbische Evangelisch-Lutherische Kirche im Hinblick auf die im Vorlagebeschluß vom 14. Dezember 1983 (a.a.O. S. 343) zum Ausdruck kommende Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs wegen des in Hamburg gegebenen Rechtswegs zu den Finanzgerichten damit habe rechnen müssen, ihre ursprüngliche Kirchgeldregelung in Hamburg mit der Folge erheblicher Einnahmeverluste nicht durchsetzen zu können. Infolgedessen sei ihr nichts anderes übriggeblieben, als die Rechtslage in Hamburg an die von ihr nach wie vor für unrichtig gehaltene Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs anzupassen. Eine weitergehende Preisgabe ihres Rechtsstandpunktes habe sie sich nicht zumuten müssen. Dem ist beizupflichten. Bei dieser Sachlage kann die Entscheidung der Kirche, in Hamburg eine für die Kirchgeldpflichtigen mit Kindern geringfügig günstigere Sonderregelung einzuführen, es in Schleswig-Holstein dagegen - wegen des dort gegebenen Rechtswegs zu den allgemeinen Verwaltungsgerichten - bei der bisherigen Regelung zu belassen, nicht als willkürlich angesehen werden. Dem läßt sich auch nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß die Wahrung des Gleichheitssatzes, wenn sich der Vorwurf der Willkür verbieten soll, vom Gesetzgeber "eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise" verlangt (BVerfG, Urteil vom 30. April 1952 - 1 BvR 14/52 u.a. - BVerfGE 1, 264 <276>; st.Rspr.; s. etwa Beschluß vom 26. Februar 1985 - 2 BvR 1145/83 - BVerfGE 69, 161 <169 [BVerfG 26.02.1985 - 2 BvR 1145/83] u. 173>), d.h. sich "auf einen vernünftigen oder sonstwie einleuchtenden Grund zurückführen" lassen muß (BVerfG, Beschluß vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u.a. - BVerfGE 75, 108 [BVerfG 08.04.1987 - 2 BvR 909/82] <157>). Die von der Nordelbischen Evangelisch-Lutherischen Kirche vorgenommene Differenzierung zwischen der Kirchgeldbemessung in Hamburg und in Schleswig-Holstein ist in diesem Sinne hinreichend am Gerechtigkeitsgedanken orientiert. Denn es kann nicht als sachwidrig angesehen werden, wenn eine Kirche eine bereits eingeführte gesetzliche Regelung, die als solche verfassungsrechtlichen Bedenken nicht begegnet, in ihrem Gebiet soweit als möglich beibehält und sie nur für einen solchen Gebietsteil inhaltlich abändert, für den die dort zuständigen Gerichte die bisherige Regelung als verfassungswidrig beurteilen. Ebenso würden Differenzierungen im Steuerrecht einer Kirche als sachlich gerechtfertigt anzusehen sein, die auf unterschiedlichen Regelungen in den zugrundeliegenden Kirchensteuergesetzen zweier Bundesländer beruhen. Hinzu kommt, daß die hier vorliegende Differenzierung der Höhe nach geringfügig ist (Abzugsbeträge bis zu 24 DM je Kind) und ihre gesetzliche Regelung dazu diente, angesichts der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe in Hamburg auch weiterhin zu ermöglichen.

26

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 1.500 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus