Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.02.1977, Az.: BVerwG VII C 48.73
Vereinbarkeit des Hessischen Kirchensteuergesetzes und der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck über das besondere Kirchengeld mit Bundesrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.02.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 48.73
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 16358
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel 28.03.1972 - III E 8/72
- VGH Hessen - 03.05.1973 - AZ: V OE 29/72
- nachfolgend
- BVerwG - 18.02.1977 - AZ: BVerwG 7 C 48/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 52, 104 - 122
- DVBl 1978, 307 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1977, 1304-1306 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Die Regelung des Hessischen Kirchensteuergesetzes und der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck über das besondere Kirchgeld, das von einem der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, verstößt nicht gegen Bundesrecht; die damit verbundene Besteuerung des Lebensführungsaufwandes und die Bemessung dieses Aufwands am Maßstab des gemeinsamen Familieneinkommens nach § 32 EStG sind zulässig, dies auch dann, wenn das Einkommen allein vom kirchenfremden Ehegatten erzielt wird.
In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 1977
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Fischer, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. Mai 1973 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Veranlagung zum besonderen Kirchgeld in dem insoweit angefochtenen Steuerbescheid des Finanzamts Kassel-Spohrstraße.
Sie gehört der beigeladenen Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck an. Ihr Ehemann ist nicht Mitglied einer steuerberechtigten Glaubensgemeinschaft.
Mit Steuerbescheid vom 10. Juni 1970 veranlagte das Finanzamt Kassel-Spohrstraße die Klägerin, die im Jahre 1969 keine eigenen Einkünfte erzielte, und ihren Ehemann gemeinsam zur Einkommensteuer für das Jahr 1969 aufgrund eines zu versteuernden Einkommens von 40.898 DM. In dem Steuerbescheid wurde die Kirchensteuer in Form eines besonderen Kirchgeldes in Höhe von 240 DM festgesetzt; insoweit richtete sich der Bescheid nach einem beigefügten Vermerk "nur gegen den der steuerberechtigten Kirche angehörenden Ehegatten", also nur gegen die Klägerin.
Widerspruch, Anfechtungsklage und Berufung, die die Klägerin jeweils mit Verstößen der das besondere Kirchgeld betreffenden Bestimmungen des Kirchensteuergesetzes und der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck gegen die Verfassung des Landes Hessen und insbesondere gegen Art. 2, 3, 4 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie gegen Art. 137 Abs. 6 der Weimarer. Verfassung (WV) i.V.m. Art. 140 GG begründete, waren erfolglos.
Das Berufungsgericht hat sowohl die Vorschriften des Hessischen Kirchensteuergesetzes (KiStG) i.d.F. vom 25. September 1968 (GVBl. I S. 268) über die Erhebung eines besonderen Kirchgeldes als auch die Regelung dieses Kirchgeldes in der Kirchensteuerordnung für die Evangelische Kirche von Kurhessen-Waldeck (KiStO) vom 6. November 1968 (Staats-Anzeiger für das Land Hessen S. 1929) für verfassungsmäßig gehalten (vgl. HessVGRspr. 1974, 1 = ZevKR 20, 168). Was das Kirchensteuergesetz anlange, so sei es unschädlich, daß der Landesgesetzgeber nur den Kreis der Personen festgelegt habe, von denen das besondere Kirchgeld erhoben werden könne, die Bestimmung der Besteuerungsmerkmale und der Höhe der Steuer aber den Kirchen überlassen habe. Weiter sei der Landesgesetzgeber durch Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 6 WV nicht gehindert gewesen, die Kirchen zur Erhebung von Kirchensteuer aufgrund eines kircheneigenen Steuertarifs für das Kirchgeld zu ermächtigen. Diese Ermächtigung zur Erhebung eines besonderen Kirchgeldes lediglich von kirchenangehörigen Ehegatten in bestehenden glaubensverschiedenen Ehen verstoße schließlich nicht gegen Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 GG sowie die entsprechenden Vorschriften der hessischen Verfassung. Die unterschiedliche Behandlung der kirchenangehörigen Ehegatten in bestehenden Ehen gegenüber geschiedenen kirchenangehörigen Ehegatten, die als Unterhaltsberechtigte ihre wirtschaftliche Lebensgrundlage noch in der früheren Ehe mit einem Nichtkirchenangehörigen fanden, sei nämlich durch sachliche Gründe gerechtfertigt; Gleiches gelte für die unterschiedliche Behandlung gegenüber Smpfängern von Unterhaltsleistungen aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses.
Die Regelung des besonderen Kirchgeldes in der Kirchensteuerordnung der beigeladenen Kirche sei nicht zu beanstanden, weil die Beigeladene den Lebensführungsaufwand des Kirchensteuerpflichtigen als Besteuerungsgegenstand habe wählen und auf das gemeinsame Einkommen der Ehegatten als Hilfsmaßstab für die Bemessung des Lebensführungsaufwandes habe zurückgreifen dürfen. Eine Besteuerung nach Merkmalen in der Person des nicht der Kirche angehörenden Ehegatten liege nicht vor. Habe nämlich der kirchensteuerpflichtige Ehegatte kein eigenes Einkommen, so hänge sein Lebenszuschnitt nach aller Lebenserfahrung von dem Einkommen des Ehepartners ab. Daß daneben eine Vielzahl anderer Faktoren die Höhe des "Familieneinkommens" und damit des Lebenszuschnitts beeinflussen könne, sei unerheblich, weil die Anknüpfung an das Einkommen i.S. des § 32 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zur Bemessung des Lebensführungsaufwandes lediglich einer zulässigen Typisierung der Steuermerkmale diene, und weil die Beigeladene den Kirchgeldsätzen jeweils Einkommensstufen von beträchtlicher Spannweite zugeordnet habe. Dies gewährleiste, daß die Kirchensteuer in der glaubensverschiedenen Ehe nicht schematisch jeder Veränderung des Einkommens des nicht der Kirche angehörenden Ehegatten folge. Auch habe die Beigeladene eine Steuerprogression bei der Festlegung der Kirchgeldsätze vermieden und dadurch sichergestellt, daß die Kirchensteuer des steuerpflichtigen Ehegatten in einem angemessenen Verhältnis zu seinem tatsächlichen Lebenszuschnitt stehe. Die Kirchgeldregelung verstoße schließlich nicht deswegen gegen den Gleichheitssatz, weil das besondere Kirchgeld nach den festgelegten Sätzen im Vergleich höher sei als die nach dem Einkommen bemessene Kirchensteuer eines Ledigen; dies hat das Berufungsgericht im einzelnen dargelegt.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie macht geltend, die maßgebenden Vorschriften des Kirchensteuergesetzes seien mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung und dem der Unveräußerlichkeit der Staatsgewalt nicht vereinbar, stünden mit Art. 137 Abs. 6 WV, der das Steuererhebungsrecht der Kirchen an staatliche Maßstabsteuern binde, nicht in Einklang und widersprächen den Art. 3 und 6 GG; es gebe keinen sachlichen Grund, kirchenangehörige Ehegatten, die in intakter Ehe lebten, gegenüber kirchenangehörigen Ehegatten, die geschieden seien, zu benachteiligen. Schließlich verstießen die Vorschriften des Kirchensteuergesetzes und der Kirchensteuerordnung gegen Art. 3 und 4 GG; Steuergegenstand und Besteuerungsmaßstab des besonderen Kirchgeldes seien das Einkommen des nicht der Kirche angehörenden Ehegatten, wobei die Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen in doppelter Weise, nämlich durch die relativ hohe Spannweite der Einkommensstufen und durch die Nichtberücksichtigung von Faktoren, die den Lebensführungsaufwand minderten, vernachlässigt würden. Ein derartiges Besteuerungsverfahren sei willkürlich, zumal die Beigeladene ohne verwaltungsmäßige Schwierigkeiten den Verstoß gegen den Grundsatz der Steuergerechtigkeit hätte vermeiden können, wenn sie an den zivilrechtlichen pauschalierten Unterhaltsanspruch angeknüpft und die sonstigen Faktoren berücksichtigt hätte, die die Lebenshaltung beeinflußten.
Der Beklagte und die Beigeladene beantragen die Zurückweisung der Revision. Sie verteidigen das angefochtene Urteil.
Der Oberbundesanwalt hält das Berufungsurteil ebenfalls für zutreffend.
II.
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsurteil verletzt kein Bundesrecht.
1.
Zutreffend hat das Berufungsgericht den Verwaltungsrechtsweg für gegeben erachtet (vgl. insbesondere BVerwGE 7, 189[BVerwG 01.08.1958 - VII C 51.57] [190 f.]; 21, 330 f.; BVerfGE 19, 206 [217 f.]); § 13 Abs. 1 KiStG stellt dies zudem ausdrücklich klar, hat also darauf verzichtet, auf der Grundlage des § 33 Abs. 1 Nr. 4 der Finanzgerichtsordnung den Finanzrechtsweg zu bestimmen.
2.
Der Senat folgt dem Berufungsgericht weiter darin, daß das Kirchensteuergesetz, das auf der Grundlage des Art. 137 Abs. 6 WV (vgl. BVerfGE 19, 206 [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 416/60] [217]) zur Erhebung des hier streitigen Kirchgeldes ermächtigt, keine präzisere Umschreibung der Ermächtigung zu enthalten brauchte. Er vermag dem Vorbringen der Revision, damit werde der Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt, nicht beizutreten. Es ist allerdings richtig, daß das Kirchensteuergesetz lediglich einen allgemeinen Rahmen gibt und insbesondere die genauere Abgrenzung des Kreises der Steuerpflichtigen, die Bestimmung des Steuergegenstandes und die Höhe der Steuer nicht selbst normiert, sondern dies den Ermächtigungsadressaten, hier der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck, zur Regelung in Kirchensteuerordnungen und Steuertarifen überläßt, die nach § 7 Abs. 1 KiStG lediglich der staatlichen Genehmigung bedürfen. § 2 Abs. 1 Nr. 5 KiStG beschränkt sich nämlich auf die Bestimmung, daß "als Kirchensteuer einzeln oder nebeneinander" - neben den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ernannten Steuerarten (insbesondere dem Zuschlag zur Einkommensteuer nach Nr. 1) - "ein besonderes Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner steuerberechtigten Kirche angehört (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe)" erhoben werden kann; § 4 KiStG schreibt für das besondere Kirchgeld weiter (lediglich) vor, daß es sich nach einem besonderen in den Kirchensteuerordnungen festzulegenden Steuertarif bemißt (Abs. 1), daß es nicht erhoben werden kann, wenn die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegen (Abs. 2) und daß darauf eine Kirchensteuer nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 (Zuschlag zur Einkommensteuer) bis zur Höhe des Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe anzurechnen ist (Abs. 3). Von dieser landesgesetzlichen Ermächtigung macht die von der Landessynode der Beigeladenen beschlossene und nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vom Hessischen Kultusminister genehmigte Kirchensteuerordnung vom 6. November 1968 Gebrauch (§ 2 Abs. 2 Buchst. d) und bestimmt für das besonder Kirchgeld in § 2 Abs. 3 Satz 2, daß es nach Maßgabe der Tabelle erhoben wird, die eine Anlage der Kirchensteuerordnungbildet. Diese Tabelle lautet:
| Stufe | Bemessungsgrundlage (Gemeinsames Einkommen nach § 32 EStG) DM | Jährliches Kirchgeld DM | ||
|---|---|---|---|---|
| 1 | 24 001 | bis | 39 999 | 120,- |
| 2 | 40 000 | bis | 59 999 | 240,- |
| 3 | 60 000 | bis | 79 999 | 480,- |
| 4 | 80 000 | bis | 99 999 | 720,- |
| 5 | 100 000 | bis | 149 999 | 996,- |
| 6 | 150 000 | bis | 199 999 | 1 500,- |
| 7 | 200 000 | bis | 249 999 | 1 980,- |
| 8 | 250 000 | bis | 299 999 | 2 520,- |
| 9 | 300 000 | bis | 399 999 | 3 600,- |
| 10 | 400 000 | und | mehr | 4 800,- |
Mit dieser Regelung haben sich der Landesgesetzgeber und die beigeladene Kirche im Rahmen dessen gehalten, was das Bundesverfassungsgericht übereinstimmend mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BVerwGE 21, 330[BVerwG 09.07.1965 - BVerwG VII C 16.62] [332]) für erforderlich und ausreichend gehalten hat. Danach kann sich der Landesgesetzgeber "auf die allgemeine Ermächtigung zur Erhebung von Kirchensteuern - unter bestimmten Genehmigungsvorbehalten - beschränken und die Einzelregelung des formellen und materiellen Kirchensteuerrechts den steuerberechtigten Religionsgesellschaften innerhalb der Schranke des für alle geltenden Gesetzes überlassen" (BVerfGE 19, 253 [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 571/60] [258], ähnlich S. 267). Dies entspricht auch der Auffassung, wie sie in dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 1976 - 2 BvR 350/75 - mit seinem betonten Hinweis auf die Eigenständigkeit der Religionsgesellschaften (DVBl. 1976, 901 [904]) zum Ausdruck gekommt ist; diese Auffassung legt eine Zurückhaltung des Landesgesetzgebers bei der Regelung der kirchensteuerrechtlichen Einzelheiten weit eher nahe als die Ausschöpfung einer Art Vollkompetenz. All dies gilt unabhängig davon, ob die Landessynode als das legislative Organ der Beigeladenen nach den für demokratische Wahlen geltenden Prinzipien gewählt ist, was die Revision bezweifelt.
Dem Grundsatz der Tatbestandmäßigkeit, der Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips im Bereich des Abgabenwesens ist und als Schranke des für alle geltenden Gesetzes im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WV auch die Kirchen bei der Steuererhebung bindet, ist hier ebenfalls Genüge getan (vgl. auch BVerfGE 19, 253 [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 571/60] [267]); ob und in welcher Höhe das Kirchgeld erhoben wird, ist der genannten Tabelle in Verbindung mit § 4 KiStG ohne Schwierigkeiten zu entnehmen.
Dem Berufungsgericht ist entgegen dem Vorbringen der Revision auch darin zuzustimmen, daß das Kirchensteuergesetz in § 4 Abs. 1 die Festlegung des Steuertarifs den Ermächtigungsadressaten zur Regelung in den Kirchensteuerordnungen überlassen durfte. Dies entspricht der inzwischen wohl allgemeinen Auffassung (vgl. Marré in Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 2. Band 1975, S. 15 f. m.w.N.). Davon geht als selbstverständlich auch das Bundesverfassungsgericht aus; der erkennende Senat teilt die Meinung des Bundesverfassungsgerichts, daß sich die Kirchensteuer hinsichtlich des Steuersatzes an die Staatssteuern in Form von Zuschlägen anschließen oder auf einem anderen System, wie z.B. der Festsetzung nach Einheitssätzen oder der Einschätzung, beruhen kann (BVerfGE 19, 253 [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 571/60] [258]); nur auf der Basis dieser Auffassung läßt sich überdies die vom Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 19, 268 [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 571/60] [282]) nahegelegte Besteuerung des Lebensführungsaufwandes realisieren. Unter diesen Umständen kann es offenbleiben, ob im Anknüpfen der erwähnten Tabelle der Kirchensteuerordnung an das gemeinsame Einkommen nach § 32 EStG nicht bereits eine Steuererhebung "auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten" im Sinne des Art. 137 Abs. 6 WV liegt.
a)
Das Berufungsgericht hat sich insoweit auf den Standpunkt gestellt, zwar werde der kirchenangehörende Ehegatte in einer bestehenden glaubensverschiedenen Ehe, der über kein eigenes Einkommen verfüge, durch die Erhebung des besonderen Kirchgeldes schlechter behandelt als der geschiedene kirchenangehörende Ehegatte, der als Unterhaltsberechtigter seine wirtschaftliche Lebensgrundlage noch in der früheren Ehe mit einem Nichtkirchenangehörenden finde; diese Belastung ausschließlich von Ehegatten in bestehenden Ehen sei aber gerechtfertigt; die getroffene Regelung wäre nur dann ehefeindlich, wenn die dafür bestehenden Gründe auch bei Geschiedenen vorlägen, die früher in glaubensverschiedenen Ehen gelebt hätten, was aber nicht der Fall sei. Dem tritt die Revision zu Unrecht entgegen. Eine gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstoßende ehediskriminierende Regelung kann hier deswegen nicht angenommen werden, weil ein in intakter Ehe lebender einkommenloser Ehegatte typischerweise wirtschaftlich leistungsfähiger ist als ein einkommenloser geschiedener Ehegatte. Dies hängt einmal mit der unterschiedlichen Unterhaltsregelung zusammen, die sicherstellt, daß bei bestehender Ehe das Einkommen eines Ehegatten auch dem einkommenlosen Ehegatten zugute kommt (vgl. §§ 1360, 1360 a BGB), während die Teilhabe eines Geschiedenen am Einkommen seines früheren Ehegatten vom Bestehen eines - nicht ohne weiteres gegebenen - Unterhaltsanspruchs und von dessen Höhe abhängt, die ihrerseits je nach den Umständen durchaus unterschiedlich sein kann (vgl. §§ 58 ff. EheG); dies hat das Berufungsgericht im einzelnen zutreffend aufgezeigt. Hinzu kommt, daß die mit einer Scheidung typischerweise verbundene doppelte Haushaltsführung der geschiedenen Ehegatten zu einer wirtschaftlichen Belastung führt, die bei nicht getrennt lebenden Ehegatten fehlt. Die Ehe darf durchaus Anknüpfungspunkt für wirtschaftlich in gewissem Umfang belastende Rechtsfolgen sein (vgl. BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [77], weiter BVerfGE 14, 34 [BVerfG 03.04.1962 - 1 BvL 35/57] [39/40], 19, 268 [282] und 32, 260 [267/268] m.w.N.), solange dies nicht zu einer ungerechtfertigten Schlechterbehandlung von Eheleuten führt (vgl. BVerfGE 6, 55 [BVerfG 17.01.1957 - 1 BvL 4/54] [77 f.]); davon kann hier nicht gesprochen werden, da das besondere Kirchgeld es überhaupt erst ermöglichen soll, die Wirtschaftskraft des einkommenlosen oder einkommenschwachen Ehegatten zugunsten der steuerberechtigten Kirche zu erfassen; diese Überlegung liegt denn auch offenbar dem Hinweis des Bundesverfassungsgerichts auf die Möglichkeit der Besteuerung des Lebensführungsaufwandes (BVerfGE 19, 268 [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 571/60] [282]) zugrunde.
Die genannten Gründe werden ergänzt dadurch, daß die kirchensteuerrechtliche Erfassung der zahlenmäßig unbedeutenden Fälle von geschiedenen kirchenangehörenden Ehegatten ohne Einkommen aus ehedem glaubensverschiedenen Ehen mit einem unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand verbunden wäre; auch darauf hat das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen. Dem ist die Revision freilich entgegengetreten, weil dafür jeder Anhaltspunkt fehle. Daß die Zahl der unterhaltsberechtigten geschiedenen Eheleute aus glaubensverschiedenen Ehen erheblich geringer ist als die Zahl der einkommenlosen Ehegatten aus solchen Ehen, folgt jedoch einmal daraus, daß noch immer die Zahl der gescheiterten Ehen erheblich niedriger ist als solcher, die Bestand haben; es folgt weiter aus der Rechtslage. Nicht jede Scheidung führt nämlich nach dem bereits Gesagten zu einem Unterhaltsanspruch, zumal da die geschiedene Ehefrau grundsätzlich verpflichtet ist, eine eigene Erwerbstätigkeit aufzunehmen (vgl. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 35. Aufl., 1976, § 58 EheG Anm. 3 m.w.N.).
Angesichts dieser Gründe, die die unterschiedliche Behandlung der Ehegatten aus glaubensverschiedenen Ehen gegenüber Geschiedenen rechtfertigen, kann es offenbleiben - was der Oberbundesanwalt zu erwägen gibt -, ob es sich bei der Heranziehung des einkommenlosen Ehegatten aus einer glaubensverschiedenen Ehe zum Kirchgeld um eine diesem Personenkreis ausnahmsweise auferlegte Belastung handelt oder nicht vielmehr darum, daß lediglich bestimmte Personengruppen begünstigt werden, bei denen eine geringe wirtschaftliche Leistungskraft vermutet wird (wie einkommenlose Ledige und Geschiedene); offenbleiben kann daher auch, ob damit eine weitergehende Gestältungsfreiheit des Gesetzgebers verbunden wäre, weil hier Fälle bevorzugender und nicht benachteiligender Typisierungen vorlägen (vgl. BVerfGE 17, 1 [24]).
b)
Gründe von ähnlichem Gewicht wie die zu a) genannten rechtfertigen entgegen der Auffassung der Revision auch die unterschiedliche kirchensteuerrechtliche Behandlung von unterhaltsberechtigten Ehegatten in glaubensverschiedenen Ehen einerseits und den sonst aufgrund eines Verwandtschaftsverhältnisses unterhaltsaberechtigten Personen andererseits. Insoweit hat das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend die unterschiedliche gesetzliche Ausgestaltung des Unterhaltsrechts von Ehegatten und sonstigen Unterhaltsberechtigten dargelegt. Es kommt auch hier hinzu, daß die sonst Unterhaitsberechtigten - soweit es sich nicht um Kinder handelt, bei denen die Verhältnisse ohnehin anders liegen - typischerweise nicht im selben Haushalt leben und sich daraus zusätzliche Belastungen gegenüber Eheleuten in intakter Ehe ergeben. Schließlich wäre die steuerrechtliche Erfassung der Unterhaltsberechtigten, deren Unterhaltsansprüche nicht ausnahmsweise dem Einkommensteuerrecht (vgl.§ 22 Nr. 1 Satz 2 letzter Halbsatz EStG) und damit auch dem kirchensteuerrechtlichen Zuschlag zur Einkommensteuer unterliegen, mit einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand verbunden.
c)
Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, daß das besondere Kirchgeld nur von Ehegatten in glaubensverschiedener Ehe erhoben wird, nicht hingegen von Ehegatten in konfessionsverschiedenen und in konfessionsgleichen Ehen. Die Lage von Steuerpflichtigen in konfessionsgleicher Ehe ist schon deswegen unvergleichbar, weil hier beide Ehegatten von derselben steuerberechtigten Religionsgemeinschaft erfaßt werden (vgl. auch BVerfGE 20, 40 [BVerfG 20.04.1966 - 1 BvR 16/66] [44]). Der sachliche Grund für die Verschiedenbehandlung gegenüber Ehegatten in konfessionsverschiedenen Ehen liegt darin, daß die konfessionsverschiedenen Ehegatten nach § 3 Nr. 1 Buchst. a KiStG aufgrund von Prinzipien besteuert werden, die es ausschließen, daß die kirchenangehörenden Ehegatten in glaubensverschiedenen Ehen höher belastet werden als Ehegatten in konfessionsverschiedenen Ehen; das besondere Kirchgeld soll insoweit nur einen Ausgleich bringen.
d)
Art. 6 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, daß ein einkommenloser Ehegatte in glaubensverschiedener Ehe aufgrund der Regelung des besonderen Kirchgeldes höher besteuert wird als ein einkommenloser Lediger, der keiner Kirchensteuer unterliegt. Insoweit gilt Ähnliches wie das zu a) Gesagte: Das besondere Kirchgeld soll die durch die Ehe gesteigerte wirtschaftliche Leistungskraft des Ehegatten erfassen, der zwar über keine eigenen Einkünfte verfügt, aber an dem Einkommen seines Ehegatten teilhat; gerade an dieser wirtschaftlichen Leistungskraft fehlt es aber beim einkommenlosen Ledigen.
e)
Ebensowenig ist zu beanstanden, daß das besondere Kirchgeld nur von zusammenlebenden und nicht von getrennt lebenden Ehegatten erhoben wird. Diese unterschiedliche Behandlung folgt aus § 4 Abs. 2 KiStG aufgrund der Anknüpfung an die Voraussetzungen des§ 26 Abs. 1 EStG (damals i.d.F. vom 15. August 1961 - BGBl. I S. 1253): Beide Ehegatten müssen danach unbeschränkt steuerpflichtig sein und dürfen nicht dauernd getrennt leben. Der sachliche Grund für diese unterschiedliche Behandlung ist auch hier darin zu sehen, daß das dauernde Getrenntleben ein "völliges Getrenntsein im ehelichen Leben, im Haushalt und in der Wirtschaftsführung voraussetzt" (Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, 10. Aufl., Band II, 1972, Anm. 2 c zu § 26) und dadurch entsprechende Mehrkosten entstehen. Ebenfalls kommt hier hinzu, daß Ehegatten typischerweise zusammen und nicht getrennt leben und die relativ seltenen Fälle der getrennt lebenden Ehegatten bei typisierender Betrachtungsweise unberücksichtigt bleiben können.
f)
Die Revision rügt weiter, das Kirchensteuergesetz verstoße gegen Art. 4 GG, weil die Erhebung des besonderen Kirchgeldes durch Bezugnahme auf das Familieneinkommen nach§ 32 EStG an das Einkommen des Nichtkirchenangehörenden anknüpfe. Dieser Einwand geht, soweit er das Kirchensteuergesetz betrifft, schon deswegen fehl, weil dieses die Regelung des Steuertarifs den Kirchensteuerordnungen überläßt und dementsprechend erst die Kirchgeldtabelle der Kirchensteuerordnung der Beigeladenen an das gemeinsame Einkommen nach § 32 EStG anknüpft. Ähnliches gilt, falls das besondere Kirchgeld - was unter dem Aspekt des Art. 3 Abs. 1 GG von Bedeutung sein kann - nur von Ehegatten erhoben wird, die einkommensteuerrechtlich zusammen veranlagt werden, also nicht von getrennt veranlagten Ehegatten. Auch das würde sich - wenn überhaupt - erst aus der Kirchensteuerordnung ergeben, und zwar selbst dann, wenn die Regelung des § 4 Abs. 2 KiStG nahelegen mag, daß nur an die Erfassung von zusammen veranlagten Ehegatten durch das besondere Kirchgeld gedacht war.
4.
Nach Meinung des Senats können auch gegen die Regelung der Kirchensteuerordnung über das besondere Kirchgeld keine letztlich durchgreifenden Bedenken erhoben werden.
a)
Der Art. 3 Abs. 1 GG wird nicht dadurch verletzt, daß die Kirchgeldtabelle an das gemeinsame Einkommen nach§ 32 EStG als Bemessungsgrundlage anknüpft und damit - zumal im Zusammenhang mit der Regelung des § 4 Abs. 2 KiStG (vgl. oben zu 3. e) - den Gedanken nahelegen mag, daß nur zusammen veranlagte - nicht hingegen getrennt veranlagte - Ehegatten durch das besondere Kirchgeld erfaßt werden sollten. Es kann jedoch offenbleiben, wie die Kirchgeldtabelle insoweit zu verstehen ist. Sollte sie nur zusammen veranlagte Ehegatten erfassen, so wäre dies im Hinblick auf die wenigen atypischen Fälle, in denen Ehegatten die getrennte Veranlagung wählen, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG jedenfalls nicht willkürlich und daher unschädlich; selbst wenn insoweit Bedenken bestünden, ließe sich der Begriff des gemeinsamen Einkommens in der Kirchgeldtabelle ohne Schwierigkeiten verfassungskonform dahin auslegen, daß als gemeinsames Einkommen auch das addierte Einkommen getrennt veranlagter Ehegatten zu verstehen ist.
b)
Entgegen der Meinung der Revision kann gegen die Kirchgeldtabelle nicht eingewandt werden, daß sie an das gemeinsame Einkommen der Ehegatten nach § 32 EStG anknüpfe und damit gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstoße, weil letztlich das Einkommen des kirchenfremden Ehegatten besteuert werde, dies insbesondere dann, wenn - wie im Falle der Klägerin - nur der kirchenfremde Ehegatte Einkünfte erziele. Denn daraus folgt nicht, daß hier Einkommen - und zwar unzulässigerweise (vgl. BVerfGE 19, 268 [274]) - besteuert wird, welches nicht der Kirchensteuerpflicht unterliegt. Nach der Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof besteuert die Kirchensteuerordnung (lediglich) den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörenden Ehegatten und damit ein Merkmal, das in dessen Person gegeben ist (vgl. BVerfGE 19, 268 [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 571/60] [282]). Das gemeinsame Einkommen wird nach der Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs nur als Hilfsmaßstab für den als solchen nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten meßbaren Lebensführungsaufwand verwendet. Diese von der Revision angegriffene Auslegung der Kirchensteuerordnung läßt sich bundesrechtlich nicht beanstanden; insbesondere kann sie nicht als willkürlich und damit als Verletzung des Art. 20 Abs. 3 GG angesehen werden (vgl. Beschluß vom. 30. August 1972 - BVerwG VII B 43.71 - in JZ 1973, 26 [BVerwG 30.08.1972 - BVerwG VII B 43.71] [27]); daran ändert auch der von der Revision betonte Umstand nichts, daß weder das Kirchensteuergesetz noch die Kirchensteuerordnung den Begriff des Lebensführungsaufwandes verwendet. Die Auslegung des Verwaltungsgerichtshofs ist - weil irrevisibles Recht betreffend - gemäß § 137 Abs. 1 VwGO für den erkennenden Senat bindend. Für die Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs spricht übrigens der offenbare, auch vom Berufungsgericht hervorgehobene Zusammenhang zwischen der hier streitigen Kirchgeldregelung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 (BVerfGE 19, 268 [282] [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 571/60]; vgl. auch die Begründung zum Kirchensteuergesetz in HessLT Drucks. VI. Wahlper. Nr. 712 S. 6/7 und S. 8/9), das diese Art der Besteuerung zumindest nahegelegt hatte, und das augenscheinliche Bemühen dieser Regelung, der Empfehlung des Bundesverfassungsgerichts nachzukommen. Dagegen spricht auch nicht die - freilich mißverständliche - Äußerung der beigeladenen Kirche während des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht, die Empfehlung des Bundesverfassungsgerichts, an den Lebensführungsaufwand anzuknüpfen, habe sich "bei näherer Prüfung als undurchführbar" erwiesen (Schriftsatz vom 29. Dezember 1971 S. 2; ähnlich - von erheblichen, z.T. von nahezu unüberwindlichen Schwierigkeiten sprechend - verschiedene Stimmen im Schrifttum, vgl. z.B. Listl, Das Grundrecht der Religionsfreiheit in der Rechtsprechung der Gerichte der Bundesrepublik Deutschland, 1971, S. 235; Spanner, Der Steuerbürger und das Bundesverfassungsgericht, 1967, S. 164; Paulick, Kirchensteuer und Grundgesetz, in: Staat und Gesellschaft, Festgabe für Günther Küchenhoff, 1967, S. 167; ähnlich Hollerbach AöR 92, 98 [118]; weiter Hartz, DB 1966, 6 [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 416/60] [10]; vgl. auch Grundmann, JZ 1967, 193 [197]); denn mit dieser Äußerung wurde nur zum Ausdruck gebracht, daß der Begriff des Lebensführungsaufwandes als solcher mangels der erforderlichen tatbestandlichen Schärfe nicht als Anknüpfungsmerkmal für eine Steuer dienen kann und deswegen das gemeinsame Einkommen der Ehegatten als objektiver Anhaltspunkt zugrunde gelegt wurde, "um dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten einigermaßen Rechnung tragen zu können" (Schriftsatz der beigeladenen Kirche a.a.O.); eben dies bringt den Charakter des gemeinsamen Einkommens als Hilfsmaßstab für die Bemessung des Lebensführungsaufwandes oder des "tatsächlichen Lebenszuschnitts" (so auch das Bundesverfassungsgericht a.a.O. S. 282) sinnfällig zum Ausdruck. Diese Funktion des gemeinsamen Einkommens als bloßer Hilfsmaßstab läßt sich auch nicht in Frage stellen und damit der angeblich unmittelbare, also verfassungswidrige Zugriff auf das Einkommen des kirchenfremden Ehegatten behaupten mit der Begründung, eine Besteuerung unmittelbar des gemeinsamen Einkommens würde (oder könnte zumindest) genauso ausgestaltet sein. Dies mag zutreffen, ist aber unerheblich. Es kommt nämlich nicht selten vor, daß Hilfsmaßstäbe in anderem Zusammenhang und für andere Zwecke auch Hauptmaßstab sein können (vgl. z.B. BVerfGE 31, 119 [127 f.] für die Besteuerung des Vergnügens beim Spiel an Automaten, wo der Vergnügungsaufwand die Bemessungsgrundlage war und Hilfsmaßstab der Erstanschaffungspreis, der ebenso als Hauptmaßstab für eine Besteuerung des Aufstellens von Geräten, also für eine Stücksteuer - a.a.O. S. 129 - dienen könnte). Die Zulässigkeit der Anknüpfung an das gemeinsame Einkommen als Bemessungsgrundlage für den Lebensführungsaufwand auch des Ehegatten ohne eigene Einkünfte folgt weiter daraus, daß der Gesetzgeber auch sonst das in der Ehe Erworbene beiden Ehegatten zurechnet unabhängig davon, welcher der Ehegatten unmittelbar der Erwerbende ist. Das zeigt etwa die Regelung über den Zugewinnausgleich nach Auflösung einer Ehe. In ähnlicher Weise ist der Ehegatte ohne eigene Einkünfte letztlich ebenfalls an der Erzielung des Einkommens des alleinverdienenden Ehegatten beteiligt, so daß der Vorwurf, die Kirchgeldregelung greife allein auf dessen Einkommen zurück, auch aus diesem Grund unberechtigt ist.
c)
Das Berufungsgericht hält auch insoweit den Angriffen der Revision stand, als es um die Geeignetheit des vom gemeinsamen Einkommen gebildeten Hilfsmaßstabes für die Erfassung des Hauptmaßstabes Lebensführungsaufwand geht. Es genügt, ist freilich auch erforderlich, daß der Ersatzmaßstab einen bestimmten Lebensführungsaufwand - in der bundesrechtlich nicht zu beanstandenden Definition des Verwaltungsgerichtshofs "die zur Deckung des gesamten Lebensbedarfs, d.h. für Haushalt und persönliche Lebensführung verwendeten Mittel" - wenigstens wahrscheinlich macht (so BVerfGE 31, 119 [128] für den Vergnügungsaufwand bei der Vergnügungssteuer). Es läßt sich auch nach Auffassung des erkennenden Senats nicht ernsthaft bezweifeln, daß zumindest ein Zusammenhang besteht zwischen dem gemeinsamen Einkommen im Sinne des Einkommensteuerrechts und dem Lebensführungsaufwand, der dem einzelnen Ehegatten - auch dem Ehegatten ohne eigene Einkünfte - möglich ist, mag dieser Zusammenhang u.U. auch nur lose sein. Jedenfalls läßt sich für den Regelfall, also typischerweise, nicht in Abrede stellen, daß ein hohes Eheeinkommen den Ehegatten einen größeren Aufwand gestattet und ein niedrigeres Einkommen den Aufwand mindert. Diese Regel wird freilich wie jede Regel durch mancherlei Ausnahmen durchbrochen. Im - allerdings nicht typischen - Einzelfall können Einkommen und Lebensführungsaufwand durchaus weit auseinanderfallen (vgl. etwa die - offenbar Sonderfälle betreffenden - Beispiele von Vermögensumschichtungen ohne Einfluß auf den Lebensführungsaufwand bei Rudolph, BB 1972, 491 [492]; vgl. ferner den Hinweis bei Hartmann, DB 1973, 347 [348]). Es ist auch einzuräumen, daß - worauf das Berufungsgericht bereits hingewiesen hat - der Lebensführungsaufwand außer vom gemeinsamen Einkommen durch zahlreiche andere Faktoren beeinflußt wird. So können Sonderbelastungen vorhanden sein, etwa in einer großen Familie mit erheblichen Ausgaben für Ausbildung u.dgl., bei der Erfüllung von rechtlichen oder lediglich sittlichen Unterhaltsverpflichtungen, die die Höhe des Einkommens im Sinne des Einkommensteuerrechts nicht oder - durch die Gewährung von Freibeträgen, die Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen u.ä. - nur geringfügig mindern, die für die Bestreitung des Lebensführungsaufwandes bereitstehenden Mittel hingegen erheblich beschneiden; auf der anderen Seite sind Fälle denkbar, in denen mit Hilfe von Sonderabschreibungen - insbesondere nach den §§ 7 ff. und 10 ff. EStG - das zu versteuernde Einkommen erheblich reduziert werden kann, ohne daß sich dies im Lebensführungsaufwand fühlbar niederzuschlagen braucht. Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Urteil vom 12. Januar 1972 in ZevKR 17, 306 [307]) hat denn auch zutreffend darauf hingewiesen, daß das gemeinsame Einkommen in der Höhe, wie es der Bemessung des Kirchgeldes zugrunde gelegt wird, schon deswegen nicht für den Lebensführungsaufwand zur Verfügung steht, weil davon die Steuern sowie die Beträge für - steuerrechtlich nicht oder nicht voll erfaßte - außergewöhnliche Belastungen und ähnliches mehr abgehen. Zu Unrecht leitet das Verwaltungsgericht Frankfurt jedoch daraus her, daß allenfalls dieser gleichsam bereinigte Betrag Grundlage für die Berechnung des Kirchgeldes sein dürfe; dies gilt jedenfalls für die Steuern, weil die Steuerbelastung jedes vom Kirchgeld erfaßte Einkommen trifft und es im Ergebnis gleichgültig ist, ob der Kirchengesetzgeber von einer höheren Bemessungsgrundlage ausgeht und ein verhältnismäßig bescheidenes Kirchgeld erhebt, oder ob er die Bemessungsgrundlage um den Betrag der zu entrichtenden Steuern reduziert, von dieser niedrigeren Bemessungsgrundlage aber ein entsprechend höheres Kirchgeld festlegt. Gleichwohl kann wegen der erwähnten unterschiedlichen Familienbelastungen oder wegen Sonderabschreibungen, die mit einer Minderung des Lebensführungsaufwandes nichts zu tun zu haben brauchen, die Anknüpfung lediglich an das gemeinsame Einkommen als Hilfsmaßstab für die Ermittlung des Lebensführungsaufwandes mit nicht unerheblichen Unterschieden in der faktischen Belastung durch das Kirchgeld verbunden sein.
Diese unterschiede in der Belastung können aber die Kirchgeldregelung nicht in Frage stellen. Dies ergibt sich für den Senat aus folgenden Erwägungen:
Mit jeder Pauschalierung können im Einzelfall Unbilligkeiten verbunden sein. Gleichwohl ist anerkannt, daß die Steuergesetzgebung im Interesse der Praktikabilität in erheblichem Umfang typisieren und also den Grundsatz der "individuellen Gleichmäßigkeit" der Besteuerung hinter den Grundsatz der "generellen Gleichmäßigkeit" jedenfalls in gewissem Umfang zurücktreten lassen darf (vgl. BVerfGE 9, 3 [BVerfG 03.12.1958 - 1 BvR 488/57] [13, 15], vgl. weiter BVerfGE 14, 76 [BVerfG 10.05.1962 - 1 BvL 31/58] [93, 102]; 21, 12 [27]; 31, 119 [130 f.]). Die verbleibenden Unbilligkeiten sind zudem durch die Gestaltung der Kirchgeldtabelle sowie durch die verhältnismäßig geringe Höhe des Kirchgeldes gemildert und lassen sich zudem durch eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 131 AO erheblich reduzieren; darauf kann je nach Lage des Einzelfalles ein Anspruch bestehen. Was die Gestaltung der Kirchgeldtabelle anlangt, so hat das Berufungsgericht mit Recht darauf hingewiesen, daß die verschiedenen Kirchgeldsätze jeweils Einkommenstufen von beträchtlicher Spannweite zugeordnet sind; sie geben damit genügend Spielraum, um individuelle Unterschiede, die sich etwa aus unterschiedlichen Familienbelastungen ergeben, gleichsam aufzufangen; die Spannweite der festgelegten einzelnen Einkommenstufen liefert - vergleichbar einem generellen Steuerfreibetrag - eine Art "Polster", das etwa bestehende Sonderbelastungen zumindest mildert. Damit geht einher, daß das Kirchgeld überhaupt erst von einer nicht unerheblichen Einkommenshöhe und vor allem in Beträgen erhoben wird, die - gemessen an dem zugrunde gelegten Eheeinkommen - verhältnismäßig gering sind. So liegt die Höhe des Kirchgeldes nach den Tabellensätzen der Kirchensteuerordnung der Beigeladenen im wesentlichen unter 1 v.H. der Bemessungsgrundlage des gemeinsamen Einkommens; demgegenüber wird für die Höhe des Taschengeldanspruchs, den die einkommenlose Ehefrau gegen ihren verdienenden Ehemann allein zur Befriedigung ihrer persönlichen Bedürfnisse, also keineswegs ihres gesamten Lebensführungsaufwandes, gemäß § 1360 a BGB hat, ein Richtsatz von 5 bis 7 v.H. des Manneseinkommens genannt (vgl. Palandt a.a.O. 36. Aufl., 1977, § 1360 a Anm. 1 c m.w.N.). Auch bleiben, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend ausgeführt hat, die Sätze des besonderen Kirchgeldes weit hinter dem Zuschlag zur Einkommensteuer zurück, die in glaubensgleichen Ehen bei gleich hohen Einkommensbeträgen und bei Zusammenveranlagung der Eheleute auf den einkommenlosen Ehegatten entfällt.
Die gleichwohl verbleibenden Unbilligkeiten und Härten, die sich aus den schon erwähnten Belastungen und der damit verbundenen Reduzierung der für den Lebensführungsaufwand zur Verfügung stehenden Mittel ergeben können, lassen sich je nach den Umständen des Einzelfalls durch eine Billigkeitsentscheidung ausgleichen. Dafür bietet die Regelung des § 131 AO, der hier gemäß § 15 Abs. 1 KiStG i.V.m. § 1 Abs. 1 des .(hessischen) Gesetzes über die Anwendung der Reichsabgabenordnung usw. Anwendung findet, die Grundlage. Allerdings hat die beigeladene Kirche es in einer Äußerung vor dem Verwaltungsgericht aus Gründen der steuerlichen Gleichbehandlung und aus Gründen der Praktikabilität nicht für möglich gehalten, dem Kirchenmitglied den Nachweis zu ermöglichen, daß sein tatsächlicher Lebensführungsaufwand niedriger liege, als dies normalerweise bei Beziehern eines entsprechenden Einkommens der Fall sei (Schriftsatz vom 16. März 1972 S. 2). Damit hat sie aber, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat geklärt worden ist, die Anwendbarkeit des § 131 AO und also die Möglichkeit von Billigkeitsentscheidungen nicht bezweifeln wollen. Richtig an der genannten nicht unmißverständlichen Äußerung ist nur, daß nicht jedes mehr oder weniger geringfügige Abweichen von einer Normalsituation, die angesichts der großen Spannweite der in der Kirchgeldtabelle festgelegten Einkommenstufen ohnehin nur hypothetisch sein könnte, zu einer Billigkeitsentscheidung nach § 131 AO Anlaß geben kann. Andererseits haben Härteklauseln im Lichte des Gleichheitssatzes nicht zuletzt die Funktion, innerhalb eines notwendig schematisierenden Berechnungssystems, wie es hier vorliegt, einen Ausgleich für die mit dem System selbst verbundenen Unbilligkeiten im Einzelfall zu schaffen (vgl. für die Härteregelungen im Zusammenhang mit der Zulassung zum Studium Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 u.a., Umdruck S. 106). Wegen der mit Härteklauseln verbundenen Möglichkeit, Unbilligkeiten im Einzelfall auszuräumen oder zu mildern, lassen sich diese systemimmanenten, wenn auch nicht beabsichtigten Unbilligkeiten und damit das schematisierende System selbst rechtfertigen; deswegen hat der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt steuerrechtliche Regelungen, die wegen ihrer z.T. sehr weitgehenden Pauschalierung - isoliert betrachtet - bedenklich erscheinen mochten, im Hinblick auf das Vorhandensein von Härteklauseln für verfassungsmäßig gehalten (vgl. BVerwGE 32, 135[BVerwG 03.06.1969 - VII C 8.68] [141] und 38, 317 [322] jeweils m.w.N.). Gleiches gilt auch hier. Die Anwendung des§ 131 AO ermöglicht und kann je nach den Umständen des Einzelfalles sogar gebieten, den z.B. mit der Größe einer Familie verbundenen Belastungen, anderen außergewöhnlichen Belastungen oder sonstigen Situationen, die erheblich außerhalb des Typischen liegen, durch teilweisen oder gänzlichen Erlaß des Kirchgeldes Rechnung zu tragen; falls in den von Rudolph (a.a.O. S. 492) gegebenen Beispielen, die Fälle der Vermögensumschichtung, also besondere Ausnahmesituationen betreffen, tatsächlich Unbilligkeiten auftreten sollten, ließen sie sich ebenfalls über § 131 AO bereinigen. Mit Hilfe dieser Vorschrift läßt sich, damit all den außergewöhnlichen Sondergestaltungen Rechnung tragen, die gegen die Geeignetheit des gemeinsamen Einkommens als Hilfsmaßstab für die Bemessung des Lebensführungsaufwandes vorgebracht worden sind. Einer weiteren Vertiefung dieser Frage bedarf es im zu entscheidenden Fall nicht. Die Klägerin hat für sich selbst eine Härtesituation nicht geltend gemacht. Aus dem in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Steuerbescheid ergibt sich lediglich, daß Freibeträge für zwei Kinder bewilligt worden sind; der Umstand allein, daß die Klägerin und ihr Ehemann offenbar für zwei Kinder zu sorgen haben, würde eine Billigkeitsmaßnahme gewiß nicht erforderlich machen.
Allerdings lassen sich Unbilligkeiten nicht ausräumen, die darin liegen mögen, daß in den bereits erwähnten Fällen, in denen aufgrund von Sonderabschreibungen nur ein geringfügiges gemeinsames Einkommen festgestellt werden kann, die Erhebung eines Kirchgeldes nicht oder nur in einer Höhe möglich ist, die den tatsächlich für den Lebensführungsaufwand zur Verfügung stehenden Mitteln nicht entspricht. Diese Situation, die bereits bei der an die Einkommensteuer anknüpfenden Erhebung eines Kirchensteuerzuschlages wenig befriedigt (vgl. etwa Rüfner, NJW 1971, 15 [17]), ist bei einer Besteuerung, die den Lebensführungsaufwand erfassen will, vollends systemfremd. Gleichwohl kann auch sie die Regelung des Kirchgeldes nicht in Frage stellen. Denn zum einen handelt es sich dabei um verhältnismäßig seltene Sonder Situationen, die bei einer grundsätzlich zulässigen Typisierung im Interesse der Praktikabilität außer acht gelassen werden können, zum anderen sind mit dieser Unbilligkeit keine Belastungen einzelner verbunden, die eine Abhilfe im Einzelfall weit mehr erfordern als eine ausnahmsweise vorliegende unbillige Begünstigung.
Nach alledem ist der von der Kirchensteuerordnung verwendete Hilfsmaßstab für die Bemessung des Lebensführungsaufwandes des steuerpflichtigen Ehegatten als geeignet anzusehen. Dafür spricht nach Meinung des Senats schließlich noch, daß - soweit erkennbar - nur mit einer Tabelle in der Art, wie sie die Beigeladene verwendet, auf eine hinreichend praktikable Art der Empfehlung des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung des Lebensführungsaufwandes (BVerfGE 19, 268 [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 571/60] [282]) und der dort ebenfalls anheimgegebenen zumindest losen Anknüpfung an das "Einkommen des anderen Ehegatten" Rechnung getragen werden kann; berücksichtigt werden muß dabei nach Meinung des Senats auch, daß diese Empfehlung offenbar ausgesprochen worden ist, um einen Weg aufzuzeigen, der es ermöglicht, die durch die Beseitigung des sogenannten Halbteilungsgrundsatzes entstandenen Unbilligkeiten auszuräumen, Unbilligkeiten, die nach den Worten des Bundesverfassungsgerichts darin liegen würden, daß "ein einer steuerberechtigten Kirche angehörender Ehegatte, dessen wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sich durch die Ehe erhöht hat, weil sein - der Kirche nicht angehörender - Ehegatte ein hohes Einkommen bezieht, mangels eigenen Einkommens im Sinne des Einkommensteuergesetzes kirchensteuerfrei bliebe". Mit Recht hat der Verwaltungsgerichtshof darauf hingewiesen, daß eine Besteuerung in Anlehnung an die Besteuerung des Einkommens nach des Verbrauch gemäß § 48 EStG zu einer unerwünschten Durchleuchtung der persönlichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen führen würde; in der Verwaltungspraxis hat diese Art der Einkommenbesteuerung denn auch keine Bedeutung, "weil sie praktisch undurchführbar ist" (so Hartz in DB 1966, 6 [BVerfG 14.12.1965 - 1 BvR 416/60] [10]). Es mag sein, daß sich eine noch gerechtere Pauschalierung finden läßt, wie sie etwa Engelhardt (Die Kirchensteuern in der Bundesrepublik Deutschland, 1968, S. 159 ff.) mit Hilfe einer Tabelle vorgeschlagen hat, die differenzierter, freilich auch komplizierter ist als die Kirchgeldtabelle der Beigeladenen. Doch dem Berufungsgericht ist auch darin zuzustimmen, daß es für die rechtliche Beurteilung bedeutungslos ist, ob mit der Regelung die denkbar gerechteste Pauschalierung gefunden worden ist; dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und auch des erkennenden Senats in Abgabensachen.
d)
Der Senat hat schließlich erwogen, ob die Kirchgeldregelung deswegen Bedenken unterliegt, weil sie gegen die Vorschriften derAbgabenordnung über das Steuergeheimnis und damit gegen ein für alle geltendes Gesetz im Sinne des Art. 137 Abs. 3 WV verstößt (vgl. Rudolph a.a.O. S. 492 sowie Hartmann a.a.O. S. 349; dagegen bereits OVG Berlin, Urteil vom 23. November 1973 - OVG II B 16/73 - nicht veröffentlicht). Er verneint auch dies. § 18 AO (ebenso § 31 Abs. 1 AO 1977) i.V.m. § 15 Abs. 1 KiStG gestattet den Finanzbehörden, Besteuerungsgrundlagen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen anknüpfen. Besteuerungsgrundlagen sind bestimmte Verhältnisse eines Steuerpflichtigen, die zum Zwecke der Besteuerung festgestellt werden (Tipke/Kruse, Abgabenordnung, 8. Aufl. 1976, § 31 RdNr. 2). Hierzu gehört auch das gemeinsame Einkommen der Ehegatten, wenn es zulässigerweise Bemessungsgrundlage des besteuerten Lebensführungsaufwandes des kirchenangehörenden Ehegatten sein kann. Da bei der Zusammenveranlagung der Einkommensteuerbescheid einheitlich für beide Ehegatten ergeht, kann zumindest in diesem Fall die Verwertung zugunsten der steuerberechtigten Kirche keinen Bedenken unterliegen. Ob dies bei getrennter Veranlagung anders ist, kann offenbleiben. Selbst wenn - was ebenfalls offenbleiben kann (vgl. oben zu 4. a) - ein kirchensteuerpflichtiger Ehegatte auch bei getrennter Veranlagung zum Kirchgeld herangezogen werden und die Verwertung des Einkommensteuerbescheides des anderen Ehegatten gegen das Steuergeheimnis verstoßen sollte, würde sich aus der Kirchensteuer Ordnung selbst ein Gebot zur Offenlegung und zur Verwertung des Einkommensteuerbescheides des getrennt veranlagten anderen Ehegatten nicht ergeben. Auch das Kirchensteuergesetz enthält ein solches Gebot allenfalls für den Fall, daß die Verwertung des Steuerbescheides des kirchenfremden Ehegatten nicht gegen das Steuergeheimnis verstößt; das folgt aus § 15 Abs. 1 KiStG mit seiner Verweisung u.a. auf die Vorschriften über das Steuergeheimnis (§ 22 AO, jetzt § 30 AO 1977). Die Regelung des Kirchgeldes im Kirchensteuergesetz und in der Kirchensteuerordnung kann also unter diesem Aspekt nicht beanstandet werden. Welche Konsequenzen aus einer das Steuergeheimnis etwa verletzendenVerfahrensweise zu ziehen wären, braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden, weil die Klägerin nicht getrennt veranlagt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und auf § 162 Abs. 3 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 240 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Der Richter am Bundesverwaltungsgericht Fischer ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verändert. Prof. Dr. Sendler
Klamroth
Willberg