Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.10.1975, Az.: BVerwG VII C 51.74
Festsetzung von Krankenhauspflegesätzen in der Überleitungszeit zum neuen Recht; Festsetzung der Pflegesätze für Städtische Krankenanstalten; Voraussetzungen für das Einlegen der Sprungrevision; Anforderungen für die Festlegung der Pflegesätze
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1975
- Aktenzeichen
- BVerwG VII C 51.74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 14523
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 01.04.1974 - AZ: VRS IV 176/73
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DokBer A 1976, 97
- Krankenhaus 1976, 67
- NJW 1976, 1420 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Vorlegungsbeschluß eines obersten Gerichtshofs des Bundes nach § 11 Abs. 1 RsprEinhG ist keine Entscheidung im Sinne des § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes, von der ein anderer oberster Gerichtshof des Bundes nicht ohne Anrufung des Gemeinsamen Senats abweichen dürfte.
- 2.
Liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 Satz 1 KHG vor, so hat der Benutzer bis zur Höhe des nach § 19 Abs. 1 KHG festgesetzten Pflegesatzes einen Betrag zu zanlen, der sich zusammensetzt aus den bisherigen (Ende 1972 geltenden) Pflegesats zuzüglich 10 v.H. dieses Pflegesatzes sowie den Kostenänderungen, die auch nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen waren; ist dieser Betrag niedriger als der nach § 19 Abs. 1 KHG festgesetzte Pflegesats, so ist der Unterschied aus Fördermitteln abzugelten.
Der VII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1975
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner, Dr. Heddaeus, Klamroth und Willberg
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des beklagten Landes gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 1. April 1974 wird zurückgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin, die A. O. E. wendet sich gegen die Festsetzung der Pflegesätze für die Städtischen Krankenanstalten E. ab 1. Januar 1973 durch das beklagte Land.
Die beigeladene Stadt E. beantragte beim Regierungspräsidium Stuttgart Anfang 1973 die Erhöhung der Pflegesätze für ihre Krankenanstalten. Das Regierungspräsidium setzte durch Bescheid vom 28. Mai 1973 gemäß § 19 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG - vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009) den täglichen - vom Benutzer zu zahlenden - Pflegesatz für Erwachsene und Kinder, der Ende 1972 79,90 DM betragen hatte, mit Wirkung ab 1. Januar 1973 auf 99,43 DM fest. Der Bescheid legte dabei einen gemäß § 19 Abs. 1 KHG berechneten - zwischen den Beteiligten unstreitigen - Pflegesatz von 104,81 DM zugrunde, der nach § 19 Abs. 2 Satz 1 KHG in Höhe von 99,43 DM von den Benutzern zu bezahlen, im übrigen, also in Höhe von 5,38 DM, aus Fördermitteln zu decken sei. Der Betrag von 99,43 DM wurde wie folgt berechnet:
| Bisheriger Pflegesatz | 79,90 | DM |
|---|---|---|
| Kostenänderungen gemäß § 19 Abs. 2 KHG, die nach bisherigem Recht zu berücksichtigen waren | 10,49 | DM |
| 10 v.H. des bisherigen Pflegesatzes | 7,99 | DM |
| 10 v.H. aus den Kostenänderungen | 1,05 | DM |
| 99,43 | DM. |
Die Klägerin vertritt demgegenüber die Ansicht, daß § 19 Abs. 2 Satz 1 KHG lediglich gestatte, 10 v.H. des bisherigen Pflegesatzes zu veranschlagen, nicht hingegen auch 10 v.H. aus den Kostenänderungen, hier also 1,05 DM. Der vom Benutzer zu zahlende Pflegesatz betrage daher nur 98,38 DM.
Nach erfolglosem Vorverfahren hat die Klägerin auf Neubescheidung geklagt. Das Verwaltungsgericht hat ihrer Klage durch Urteil vom 1. April 1974 im wesentlichen mit folgender Begründung stattgegeben: Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHG sollten die Kostenänderungen, die auch nach bisherigem Recht zu berücksichtigen gewesen seien, bei der Berechnung der zulässigen Kostensteigerung außer Betracht bleiben. Das bedeute, daß sie weder positiv noch negativ zu berücksichtigen seien. Die 10 v.H. übersteigenden Beträge dürften daher nur auf der Basis des am 31. Dezember 1972 gültigen Pflegesatzes berechnet werden.
Gegen dieses Urteil hat das beklagte Land lediglich mit Zustimmung der Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt mit dem Antrag,
das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Das Gesetz lege bei der Berechnung der 10 v.H. übersteigenden Beträge nicht den Pflegesatz für 1972, sondern den nach bisher geltendem Recht maßgebenden Pflegesatz zugrunde. Es sei also von dem Pflegesatz auszugehen, der nach der bisherigen Regelung der Verordnung PR Nr. 7/54 hätte erhoben werden können. Das sei der bisherige Pflegesatz für 1972 zuzüglich der Kostenänderungen für das Jahr 1973. Hiervon seien die 10 v.H. übersteigenden Beträge zu errechnen. Der Benutzer der Krankenanstalten solle die Kosten tragen, die er nach bisherigem Recht sowieso hätte übernehmen müssen, zuzüglich höchstens 10 v.H. der Kostenerhöhung, die sich auf Grund der gesetzlichen Neuregelung ergebe. Aus der Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 KHG ergebe sich lediglich, daß die Kostenänderungen bei der Berechnung des Stützungsbetrages außer Betracht zu bleiben hätten.
Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie schließt sich dem angefochtenen Urteil an und ergänzt dessen Erwägungen durch weitere Rechtsausführungen.
II.
1.
Die Sprungrevision ist zulässig. Dem beklagten Land steht nach § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Revision an das Bundesverwaltungsgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, da das Verwaltungsgericht die Sprungrevision durch Beschluß vom 8. August 1974 zugelassen und die Klägerin dem als Rechtsmittelgegnerin zugestimmt hat. Nun hat allerdings die beigeladene Stadt Esslingen der Sprungrevision nicht zugestimmt - sie ist dazu nicht befragt worden -, doch steht das der Zulässigkeit der Sprungrevision nicht entgegen, weil die beigeladene Stadt nicht Rechtsmittelgegnerin im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist. Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 30. August 1968 - BVerwG VII C 122.66 - (Buchholz 310 § 134 VwGO Nr. 10 = BayVBl. 1969, 211 = GewArch. 1969, 184 - DVBl. 1969, 365 - hier jedoch nur Leitsatz -) dahingestellt bleiben lassen, ob ein Beigeladener in keinem Fall Rechtsmittelgegner im Sinne dieser Bestimmung sein könne (so der VIII. Senat in BVerwGE 16, 273); er hat jedoch ausgesprochen, daß ein Beigeladener zumindest dann nicht Rechtsmittelgegner ist, wenn er keine Anträge gestellt und daher das angefochtene Urteil keinem von ihm gestellten Antrag entsprochen habe. An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. Da die Beigeladene im vorliegenden Fall keinen Antrag gestellt hat, ist sie also nicht Rechtsmittelgegnerin im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihrer Zustimmung bedurfte es daher nicht.
Allerdings hat der Große Senat des Bundessozialgerichts mit Beschluß vom 10. Dezember 1974 - GS 1/74 - dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes folgende Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt: Ist bei der Einlegung einer Sprungrevision auch ein Beigeladener Rechtsmittelgegner im Sinne der §§ 134 Abs. 1 VwGO, 161 Abs. 1 SGG, wenn das Urteil der ersten Instanz - Verwaltungsgericht, Sozialgericht - zu seinen Gunsten ergangen ist? Auch dieser Vorlegungsbeschluß hindert den erkennenden Senat nicht, die Sprungrevision im vorliegenden Fall für zulässig zu halten. Er ist auch nicht verpflichtet, diese Sache dem Gemeinsamen Senat zur Entscheidung vorzulegen:
a)
Das Revisionsgericht weicht schon deshalb nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts ab, weil ein Vorlegungsbeschluß nach § 11 Abs. 1 des Gesetzes zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) keine Entscheidung im Sinne von § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes darstellt, von der der Senat nicht ohne Anrufung des Gemeinsamen Senats abweichen darf.
Denn ein solcher Vorlegungsbeschluß soll erst eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats herbeiführen und damit dem verlegenden Gericht erst die Möglichkeit geben, seinerseits von der Entscheidung eines anderen obersten Gerichtshofs des Bundes abzuweichen, kann also selbst nicht bewirken, daß der Gerichtshof, der an seiner bisherigen Rechtsprechung festhalten will, an einer Entscheidung im Sinne dieser Rechtsprechung gehindert ist. Eine solche Wirkung erzeugt vielmehr erst die Entscheidung des Gemeinsamen Senats, wenn sie sich dem vorlegenden Gericht anschließt.
b)
Der Senat kann deswegen die nicht zweifelsfreie Frage offenlassen, ob das angefochtene Urteil zugunsten der beigeladenen Stadt ergangen ist und daher auch deswegen eine Vorlegungspflicht entfallen könnte, weil nach der im Vorlegungsbeschluß des Großen Senats des Bundessozialgerichts vertretenen Meinung ein Beigeladener nur dann als Rechtsmittelgegner im Sinne des § 134 Abs. 1 VwGO angesehen werden kann, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts zu seinen Gunsten ergangen ist. Der hier zu entscheidende Fall zeigt übrigens, daß gelegentlich nur bei genauer Durchleuchtung und Aufklärung der Interessenlage, die dem Revisionsgericht kaum möglich sein wird, festgestellt werden kann, ob ein Urteil zugunsten eines Beigeladenen ergangen ist.
2.
Die Revision des beklagten Landes ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die maßgebende Vorschrift des § 19 Abs. 2 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze - KHG - vom 29. Juni 1972 (BGBl. I S. 1009) zutreffend ausgelegt.
Diese Vorschrift sieht für den Fall, daß die nach der Übergangsregelung des § 19 Abs. 1 KHG festgesetzten und grundsätzlich von den Benutzern zu tragenden Pflegesätze einen näher bestimmten Betrag übersteigen, die Abgeltung des übersteigenden Betrages aus Fördermitteln vor. Sie dient damit offensichtlich dem Zweck, die sich aus der Neuregelung des Pflegesatzrechts ergebenden nicht unerheblichen Mehrbelastungen für die Krenkenhausbenutzer und die für sie eintretenden Versicherungsträger während einer Übergangszeit zu begrenzen und in einem vertretbaren Rahmen zu halten; das wird, worauf das Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat, durch die Begründung zum Regierungsentwurf bestätigt.
Nach § 19 Abs. 2 Satz 1 KHG sind Fördermittel erst dann einzusetzen, wenn "der nach Absatz 1 für ein nach diesem Gesetz gefördertes Krankenhaus festgesetzte Pflegesatz den nach dem bisher geltenden Recht maßgebenden Pflegesatz um mehr als 10 vom Hundert" übersteigt; nach Halbsatz 2 des Satzes 1 bleiben "bei der Berechnung Kostenänderungen außer Betracht, die auch nach dem bisherigen Recht zu berücksichtigen waren." Bereits der Wortlaut dieser Vorschrift bestätigt die Auffassung der Klägerin und des Verwaltungsgerichts. Freilich ist nicht eindeutig klar, bei welcher Berechnung - bei der Berechnung der übersteigenden Beträge, und damit des aus Fördermitteln abzugeltenden Betrages, bei der Berechnung der 10 v.H. oder des maßgebenden Pflegesatzes - die in Halbsatz 2 erwähnten Kostenänderungen außer Betracht zu bleiben haben; das bedeutet zugleich, daß damit die Frage Zweifeln unterliegt, was unter dem "nach dem bisher geltenden Recht maßgebenden. Pflegesatz" zu verstehen ist, weil auch insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Kostenänderungen bei der Berechnung des maßgebenden Pflegesatzes außer Betracht bleiben müssen. Die zuletzt genannte, von der Klägerin vertretene Möglichkeit findet indessen im Wortlaut keine Stütze. Denn diese Auslegung würde den nach dem bisherigen Recht "maßgebenden" Pflegesatz gleichstellen dem nach dem bisherigen Recht (für das Jahr 1972) "festgesetzten" Pflegesatz, mit dem Wechsel im Ausdruck zwischen festgesetztem und maßgebendem Pflegesatz also schwerlich vereinbar sein. Doch kann offenbleiben, ob dieser Wechsel im Ausdruck einen Bedeutungswechsel notwendig einschließt was die Klägerin mit ihren Rechtsausführungen in Zweifel zu ziehen sucht. Denn vor allem wäre bei dieser Auslegung nicht zu verstehen warum die Klägerin nicht auch gegen die Belastung mit den Kostenänderungen (des Jahres 1973) angeht, die ihr durch den Bescheid des Regierungspräsidiums ebenfalls auferlegt worden sind; wenn nämlich die Kostenänderungen gemäß Halbsatz 2 a.a.O. bereits bei dem maßgebenden Pflegesatz außer Betracht bleiben müßten, so wäre nicht verständlich, weshalb die Klägerin diese Kostenänderungen überhaupt tragen und weshalb sie lediglich gegen die Auferlegung von weiteren 10 v.H. dieser Kostenänderungen angehen sollte. Mit Recht vertritt aber die Klägerin im Ergebnis die Auffassung, daß sie die Kostenänderungen zu tragen hat. Brauchten nämlich die - im Jahre 1973 eingetretenen - Kostenänderungen vom Krankenhausbenutzer nicht getragen zu werden, so würde dies im allgemeinen nicht zu einem allmählichen Abbau der einzusetzenden Fördermittel geführt haben, sondern zu deren Steigerung; die Krankenhausbenutzer würden dementsprechend auf Grund der Übergangsregelung - entgegen dem sich klar aus dem Wortlaut ergebenden Sinn und Zweck, der auf die, wenn auch allmähliche, Anpassung an die höheren Kosten zielt, - hinsichtlich der Kostenbelastung besser dastehen, als wenn es beim alten Recht geblieben wäre. Das zeigt auch der vorliegende Fall, in dem die Kostenänderungen (des Jahres 1973) von 10,49 DM, die die Benutzer schon nach altem Recht voll getroffen hatten, erheblich höher liegen als der Aufschlag von 10 v.H. auf den Pflegesatz des Jahres 1972 (7,99 DM).
Der "maßgebende Pflegesatz" im Sinne des § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 KHG kann mithin nicht identisch sein mit dem für 1972 festgesetzten Pflegesats, sondern ist "hochgerechnet", d.h. um die Kostenänderungen erhöht. Dies führt entgegen der Auffassung des Beklagten gleichwohl nicht dazu, daß die Klägerin mit (weiteren) 10 v.H. dieser Kostenänderungen belastet werden dürfte. Auch dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes. Der Halbsatz 2 wäre nämlich - folgte man der Auffassung des Beklagten - ohne selbständige Bedeutung, weil nach der Auffassung des Beklagten der den Benutzern zugemutete Kostenaufschlag von 10 v.H. von den nach dem bisherigen Recht maßgebenden, also von dem um die Kostenänderungen erhöhten (alten) Pflegesatz des Jahres 1972 berechnet werden müßte; damit ergäben sich die den Benutzern auferlegten Belastungen bereits vollständig aus dem Halbsatz 1. Entgegen dem Wortlaut des Halbsatzes 2 würden die Kostenänderungen bei der Berechnung nicht außer Betracht bleiben, sondern in vollem Umfang berücksichtigt werden. Bereits der Wortlaut führt daher zu dem Ergebnis, daß die Kostenänderungen bei der Berechnung des Steigerungsbetrages von 10 v.H. und damit bei der Berechnung der einzusetzenden Fördermittel außer Ansatz bleiben müssen, d.h. dieser Aufschlag nur von dem für 1972 festgesetzten Pflegesatz berechnet werden darf. Das bedeutet, daß bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 19 Abs. 2 KHG vom Krankenhausbenutzer und damit auch von der Klägerin ein Betrag zu zahlen ist, der sich zusammensetzt aus dem bisherigen (Ende 1972 geltenden) Pflegesatz zuzüglich 10 v.H. dieses Pflegesatzes sowie den Kostenänderungen des Jahres 1973; ist dieser Betrag niedriger als der nach § 19 Abs. 1 KHG festgesetzte Pflegesatz, so ist der Unterschied aus Fördermitteln abzugelten.
Dieses Ergebnis wird durch Sinn und Zweck der Regelung bestätigt. Er strebt - wie bereits angedeutet - an, die Belastung der Krankenhausbenutser in tragbaren Grenzen zu halten und erst allmählich zu steigern, wie auch § 19 Abs. 2 Satz 2 KHG mit seinen weiteren jährlichen Steigerungsbeträgen zeigt. Dies spricht ebenfalls dafür, den im § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 vorgesehenen Steigerungsbetrag lediglich von der Grundlage des im Jahre 1972 geltenden Pflegesatzes zu berechnen und die im Jahre 1973 eintretenden Kostenänderungen vom Benutzer zwar in vollem, aber nicht in einem noch zusätzlich erhöhten Umfang tragen zu lassen; wäre eine über die volle Tragung der Kostenänderungen des Jahres 1973 hinausgehende zusätzliche Belastung beabsichtigt gewesen, so hätte dies im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck kommen müssen.
Für dieses aus Wortlaut und Zweck des Gesetzes folgende Ergebnis spricht schließlich auch die Entstehungsgeschichte. Zwar ist im Bundestagsausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit (Bericht zur BTDrucks. VI 3082 S. 16) der Antrag der CDU/CSU abgelehnt worden, der folgende, für die Klägerin des vorliegenden Rechtsstreits eindeutig günstige Formulierung des § 19 KHG enthielt:
"Übersteigt der nach Absatz 2 festzusetzende oder zu genehmigende Pflegesatz den bis dahin geltenden Pflegesatz um mehr als 10 v.H., so sind die übersteigenden Beträge aus Fördermitteln abzugelten; Kostenänderungen, die nach bisherigem Recht zu berücksichtigen waren, sind auch weiterhin zu berücksichtigen."
Die Ablehnung dieses Antrages erfolgte aber nicht wegen seiner Fassung, sondern weil die Mehrheit des Ausschusses entgegen dem Antrag der CDU/CSU entsprechend der Regierungsvorlage einen Jährlichen Steigerungssatz von 7,5 v.H. für ausreichend hielt. Der Antrag der CDU/CSU und seine Erledigung sprechen im Ergebnis für die Auffassung der Klägerin. Die CDU/CSU wollte die Länder begünstigen, während die Mehrheit auf Kosten der Länder nur eine langsamere Steigerung der Belastung der Krankenhausbenutzer zulassen wollte. Wenn die Belastung der Länder nicht nur in dem Prozentsatz, sondern auch in der Berechnungsgrundlage bei der Regierungsvorlage und in dem Antrag der CDU/CSU unterschiedlich gemeint gewesen wäre, so hätte das in dem Bericht zum Ausdruck kommen nassen. Vor allem aber konnte die CDU/CSU, die mehr die Interessen der Länder wahrnahm, kein Interesse daran haben, durch Änderung des Textes den Ländern einen Teil des Vorteils wieder zu nehmen, den sie ihnen durch die Erhöhung des Prozentsatzes gewähren wollte. Ebensowenig ist anzunehmen, daß die Ausschußmehrheit auf einem Text beharrte, der auf Grund der Berechnungsart zu einer stärkeren Belastung des Benutzers führen mußte; denn aus dem Bericht ergibt sich, daß diese höhere Belastung des Benutzers gerade von der Mehrheit vermieden werden sollte. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, daß sowohl die CDU/CSU als auch die Koalition in den Ausschuß beide Vorschläge mit Ausnahme des Prozentsatzes im Ergebnis als gleich ansahen.
Da außerdem auf Grund der Anrufung des Vermittlungsausschusses durch den Bundesrat (BTDrucks. VI 3293 S. 4 und 3416 S. 3) der im Regierungsentwurf vorgesehene Satz von 7,5 % auf 10 % erhöht worden ist, geht es nicht an, die so zustande gekommene Bestimmung nun noch erweiternd auszulegen.
Dieser Auffassung läßt sich, schließlich nicht entgegenhalten, sie führe zu einer Verletzung des Gleichheitssatzes. Die Revisionsbegründung versucht dies mit theoretischen Beispielen zu belegen, in denen bei sonst gleichgelagerten Verhältnissen für das Jahr 1972 ein unterschiedlicher Pflegesatz für zwei verschiedene Krankenhäuser festzusetzen war. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist es jedoch nicht unsachlich, diesen Unterschied als hinreichend gewichtig anzusehen, um auch für das Jahr 1973 trotz im übrigen gleicher Verhältnisse den von den Benutzern zu tragenden Pflegesatz unterschiedlich hoch festzusetzen. Denn der Zweck des Gesetzes besteht nach dem Gesagten darin, all zu plötzliche und all zu erhebliche Erhöhungen der Krankenhauspflegesätze zu vermeiden. Dabei ist es nicht von Bedeutung, welche Gründe für die - unterschiedliche - Höhe des bisherigen Pflegesatzes maßgebend waren. Es ist deshalb durchaus sachgerecht und verletzt nicht den Gleichheitssatz, wenn - wie in dem einen der vom Beklagten gegebenen Beispiele - der Pflegesatz bei einem Krankenhaus, für das im Jahre 1972 ein Pflegesatz von 80 DM festgesetzt war, für das Jahr 1973 auf 93 DM, bei einem Krankenhaus mit einem Pflegesatz von 75 DM für das Jahr 1972 dagegen nur auf 92,50 DM festgesetzt wird.
Da das beklagte Land mit seiner Revision ohne Erfolg bleibt, fallen ihm nach § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last.
Der erkennende Senat hatte keine Veranlassung, mögliche außergerichtliche Kosten der Beigeladenen nach § 162 Abs. 3 VwGO dem beklagten Land oder der Staatskasse aufzuerlegen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 95.000 DM festgesetzt.
Dr. Zehner
Dr. Heddaeus
Klamroth
Willberg