Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1985, Az.: VI ZR 258/83
Anforderungen an einen aufmerksamen Autofahrer im Straßenverkehr; Gebotene Vorsicht und Wachsamkeit eines Verkehrsteilnehmers an schwer einsehbaren Straßen; Erhöhte Anforderungen an die Sorgfalt im Straßenverkehr bei Sichtung von Kindern auf Straßen und Gehwegen; Haftung bei ordnungsgemäßem Verhalten eines Kraftfahrers in einer Gefahrensituation
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1985
- Aktenzeichen
- VI ZR 258/83
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 13581
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Oldenburg - 08.11.1983
- LG Aurich - 22.12.1982
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1986, 308 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1986, 183-184 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1985, 864-865 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Bauunternehmer Heinrich, Wiesenweg 10a, W.-B.,
2. W. S. Versischerungsgesellschaft Direction für Deutschland,
vertreten durch den Vorstand, L.straße 34/38, M.
Prozessgegner
G. H.,
vertreten durch den Geschäftsführer Erhard G., Am M. 169, H.
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, ob und unter welchen Umständen ein "Idealfahrer" im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG mit nachfolgenden Kindern rechnen muß, wenn außerhalb geschlossener Ortschaft um die Mittagszeit plötzlich ein als Schüler kenntliches 13jähriges Kind mit dem Fahrrad aus einer Grundstücksausfahrt in die von ihm befahrene Kreisstraße einbiegt.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und
die Richter Scheffen, Dr. Kullmann, Dr. Ankermann und Dr. Lepa
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 8. November 1983 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt:
- 1.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aurich vom 22. Dezember 1982 wird zurückgewiesen.
- 2.
Auf die Anschlußberufung der Beklagten wird das genannte Urteil teilweise abgeändert: Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
- II.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
Der Kläger macht für aufgewandte Heilbehandlung nach § 1542 RVO auf ihn übergegangene Schadensersatzansprüche der bei ihm unfallversicherten Schülerin Fokye d.V. geltend, die auf dem Rückweg von der Schule als 12-jährige Radfahrerin bei einem Zusammenstoß mit dem PKW des Erstbeklagten schwer verletzt wurde. Unter Einräumung eines Mitverschuldens der Verletzten von 1/3 hat er den Erstbeklagten und dessen Haftpflichtversicherer, die Zweitbeklagte, auf Ersatz seiner Aufwendungen in Höhe von (2/3 von 51.800,34 DM =) 34.533,56 DM in Anspruch genommen; ferner hat er die Feststellung begehrt, daß die Beklagten ihm im Rahmen der übergangsfähigkeit 2/3 aller weiteren Aufwendungen zu erstatten hätten, die er aus Anlaß des Unfalls für die Verletzte zu erbringen habe.
Das Landgericht hat eine Haftung nach § 7 StVG bejaht und dem Zahlungsantrag durch Grundurteil und dem Feststellungsantrag durch Teilurteil in Höhe von 1/5 des Gesämtschadens stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung des Klägers die Quote auf 1/2 erhöht und die Anschlußberufung der Beklagten zurückgewiesen.
Mit der (angenommenen) Revision begehren die Beklagten weiterhin die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht geht vom folgenden festgestellten Sachverhalt aus: Der Unfall ereignete sich am 8. September 1980 gegen 12.45 Uhr auf der 5,60 m breiten Z.-Straße (Kreisstraße 1). Der Erstbeklagte (im folgenden: der Beklagte) fuhr mit seinem BMW 320 außerhalb geschlossener Ortschaft auf der Z.-Straße, die im Unfallbereich auf etwa 1 km gerade verläuft, in Richtung E. In seiner Fahrtrichtung gesehen von rechts bogen nacheinander die beiden 13 und 12 Jahre alten Schulkinder Hanna T. und Fokye d.V. aus einer 7 m breiten Einfahrt, die zu einem ehemaligen Ziegeleigelände führt, nach links in die Z.-Straße ein. Sie waren mit 5 weiteren Schulkinder aus einem Schulbus ausgestiegen, für den dort auf dem Ziegeleigelände eine Haltestellte eingerichtet war; ihre Fahrräder hatten sie an der Haltestelle aufgenommen. Für den Verkehr auf der Kreisstraße war die Bushaltestelle als solche nicht erkennbar; ein Hinweisschild fehlte, auch befand sich die Haltestelle nicht unmittelbar neben der Straße, sondern weiter in der - unbefestigten -Einfahrt hinein, auf die zudem die Sicht durch Häuser und Buschwerk versperrt war. Hanna T. bog als erste auf die Kreisstraße ein, ohne angehalten zu haben. Da sie den PKW des Beklagten entgegenkommen sah, überquerte sie nicht die Fahrbahn, sondern benutzte zunächst den für den Beklagten rechts neben der Fahrbahn befindlichen Grünstreifen. Der Beklagte lenkte sein Fahrzeug nach links, um einen größeren seitlichen Abstand zu dem Kind zu erhalten. Seine Geschwindigkeit von 80 km/h verminderte er nicht. Als unmittelbar darauf Fokye d.V. mit ihrem Fahrrad ebenfalls nach links einbog, ohne an der Z.-Straße angehalten zu haben, und die Fahrbahn noch vor ihm zu überqueren versuchte, leitete er eine Vollbremsung ein, konnte den Zusammenstoß mit ihr aber nicht vermeiden. Fokye d.V. wurde auf der linken Fahrbahn frontal vom PKW erfaßt, der eine 31 m lange Blockierspur hinterließ.
Das Berufungsgericht hält bei dieser Sachlage ein Verschulden des Beklagten zwar nicht für erwiesen; insbesondere sei ihm nicht anzulasten, daß er beim Einbiegen des Kindes Hanna T. nach links ausgewichen sei. Es ist jedoch der Meinung, die Beklagten hätten nicht bewiesen, daß der Unfall für den Beklagten unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG gewesen sei, so daß die Kraftfahrzeughaftung eingreife. Der Beklagte habe nicht die nach den Umständen des Falles gebotene äußerste Sorgfalt beobachtet, die gerade auch zum Schutze der Kinder im Straßenverkehr zu fordern sei. Ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer hätte zu dieser Tageszeit (12.45 Uhr) zumindest mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß nach der unstreitig als Schulkind erkennbaren Hanna T. noch weitere Kinder in verkehrswidriger Weise in die Z.-Straße einbiegen oder diese zu Fuß überqueren würden. Deshalb habe er seine Geschwindigkeit schon in dem Augenblick, in dem er Hanna T. einbiegen sah, erheblich, nämlich auf 50-60 km/h herabsetzen müssen. Diese Unterlassung sei für den Unfall auch kausal gewesen. Unter Berücksichtigung eines erheblichen Mitverschuldens der Verletzten führe die Abwägung der beiderseitigen Schadensverursachungsbeiträge zu einer Quote 1: 1.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision der Beklagten nicht stand. Der Unfall war für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG.
1.
Nach dieser Vorschrift ist die Haftung des Kraftfahrzeughalters dann ausgeschlossen, wenn der Unfall auch bei Anwendung der über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehenden, nach den Umständen des konkreten Falles gebotenen besonderen Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart und Umsicht nicht zu vermeiden gewesen wäre. Eine absolute Unvermeidbarkeit wird allerdings nicht gefordert (Senatsurteile vom 28. November 1961 - VI ZR 89/61 - VersR 1962, 164, 165; vom 20. September 1966 - VI ZR 16/65 - VersR 1966, 1076 und vom 10. Oktober 1972 - VI ZR 104/71 - VersR 1973, 83, 84 = VRS 44, 170). Auch der an den sogenannten "Idealfahrer" anzulegende Maßstab muß menschlichem Vermögen und den Erfordernissen des Straßenverkehrs noch angepaßt sein. So gilt auch für ihn in der Regel der Vertrauensgrundsatz, nach dem sich der Kraftfahrer in gewissem Umfang darauf verlassen darf, daß andere Verkehrsteilnehmer sich sachgerecht verhalten, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die geeignet sind, dieses Vertrauen zu erschüttern. Derartige besonderen Umstände muß der "Idealfahrer" aber sorgfältiger und kritischer als der Durchschnittsfahrer beobachten und seine Fahrweise darauf einstellen (s. Geigel/Lang, Haftpflichtrecht, 18. Aufl., Kap. 25 Rz. 50 m.w.N.; vgl. auch Dickertmann, DAR 1957/141 ff). Erhöht sind insbesondere auch die bereits an den Durchschnittsfahrer gestellten strengeren Anforderungen an die Aufmerksamkeit im Verkehr bei offensichtlich unachtsamen, ersichtlich gebrechlichen oder körperbehinderten Personen und kleinen Kindern, unter Umständen, je nach ihrem Verhalten, auch bei jugendlichen Verkehrsteilnehmern (Senatsurteile vom 2. Februar 1968 - VI ZR 167/66 - VersR 1968, 475; vom 19. Mai 1970 - VI ZR 54/69 - VersR 1970, 820 und vom 9. Februar 1982 - VI ZR 59/80 - VersR 1982, 441). Die dazu von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze haben zu der am 1. August 1980 in Kraft getretenen Vorschrift des § 3 Abs. 2 a StVO geführt, nach der sich Fahrzeugführer gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten müssen, daß ihre Gefährdung ausgeschlossen ist. Allerdings setzen auch diese erhöhten Anforderungen an die Sorgfalt nicht nur für den Durchschnittsfahrer, sondern auch für einen "Idealfahrer" i.S. von § 7 Abs. 2 StVG voraus, daß der Kraftfahrer den Umständen, insbesondere der örtlichen Verkehrslage nach mit diesen besonders schutzbedürftigen Personen und ihrer Gefährdung rechnen konnte.
2.
Gerade dies trifft im Streitfall aber nicht zu. Das Berufungsgericht überspannt die an den "Idealfahrer" zu stellenden Anforderungen, wenn es vom Beklagten verlangt, er habe bei Ansichtigwerden der, wie es feststellt, "unstreitig als Schuldkind erkennbaren" Hanna T. mit der Möglichkeit rechnen müssen, daß weitere Schulkinder im Bereich der Einfahrt auftauchen und verkehrswidrig auf die Z.-Straße fahren würden.
Da die Schulbushaltestelle nicht angezeigt und auch keine Geschwindigkeitsbegrenzung vorgeschrieben war, brauchte der Beklagte nicht mit dem Einbiegen weiterer Kinder zu rechnen, die unstreitig für ihn nicht zu sehen waren. Allein der Umstand, daß der Vorgang sich um 12.45 Uhr ereignete und daß Hanna T. als "Schulkind" zu erkennen war, reichte ohne das Hinzutreten weiterer, für das Auftauchen mehrerer Kinder sprechender Umstände nicht aus, den Beklagten in dieser Beziehung vorzuwarnen. Das mag anders zu beurteilen sein, wenn zusätzlich konkrete Anhaltspunkte vorhanden gewesen wären, die darauf hindeuteten, daß Hanna T. sich auf dem Schulweg befand, die Kinder erfahrungsgemäß oft zu mehreren zurücklegen. Der Unfall ereignete sich aber außerhalb geschlossener Ortschaft an einer Stelle, an der auch ein besonders umsichtiger Fahrzeugführer mit einem derartigen Verkehr von Schulkindern nicht rechnen konnte, sofern er nicht die auf dem Ziegeleigelände befindliche Schulbushaltestelle kannte. Eine solche Ortskenntnis hat der Beklagte stets in Abrede gestellt; das hat der Kläger mit dem bloßen Hinweis darauf, daß sich der Unfall nicht weit vom Wohnort des Beklagten ereignet habe, nicht substantiiert genug dargelegt.
Hanna T. kam aus der Sicht des Beklagten aus einer privaten Grundstücksausfahrt heraus. Konkrete Umstände, aus denen ein besonders sorgfältiger Kraftfahrer etwa aufgrund der örtlichen Verkehrslage (naher Spiel- oder Sportplatz; Badeanstalt usw.) hätte schließen können, daß sich Hanna T. in Begleitung anderer Kinder befinden konnte, fehlten. Unter diesen Umständen mußte auch ein "Idealfahrer" nicht damit rechnen, daß der Radfahrerin Hanna T. ein weiteres Kind auf dem Fahrrad nachfolgen werde.
3.
Dem Beklagten gereicht es auch nicht zum Vorwurf, daß er, nachdem er beim Auftauchen von Hanna T. sein Fahrzeug nach links gelenkt hatte, auf der linken Straßenseite geblieben ist. Daß er gerade dort Fokye d.V. erfaßte und der Unfall nicht geschehen wäre, wenn er auf der rechten Fahrbahn geblieben wäre, kann ihm darum nicht angelastet werden, weil auf die Verkehrslage abzustellen ist, wie sie sich ihm im Zeitpunkt des Handelns bot. Gegenüber Hanna T. war die Ausweichbewegung nach links eine durchaus richtige und sachgemäße Reaktion; zu einem erneuten Reagieren beim Auftauchen von Fokye d.V. (Lenken des Fahrzeugs nach rechts) blieb ihm keine Zeit. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fuhr Fokye d.V., ohne an der Kreisstraße anzuhalten, in diese ein und überquerte sie, worauf der Beklagte sofort durch Einleitung einer Vollbremsung reagierte. Dies war richtig. Ein gleichzeitiges Ausweichen nach rechts war nicht möglich.
4.
Das angefochtene Urteil läßt sich auch nicht mit anderer rechtlicher Begründung halten.
a)
Gegenüber Hanna T., die für den Beklagten zwar plötzlich und unerwartet mit ihrem Fahrrad in die Kreisstraße einbog, aber zunächst auf dem für ihn rechten Grünstreifen neben der Fahrbahn ihm entgegenfuhr, tat der Beklagte, indem er sein Fahrzeug nach links steuerte, genau das, was von einem besonders vorsichtigen Kraftfahrer zu erwarten war. Auch für einen "Idealfahrer" bestand ihr gegenüber keine Pflicht, gleichzeitig die Geschwindigkeit von etwa 80 km/h deutlich zu verringern, da er im Hinblick auf ihre Reaktion darauf vertrauen durfte, sie werde solange auf dem Grünstreifen bleiben, bis er an ihr vorbeigefahren war (was sie auch tat).
b)
Selbst wenn für ihn im Rahmen der Haftung nach § 7 StVG gegenüber Hanna T. eine Pflicht bestanden hätte, auch die Geschwindigkeit vorsorglich zu verringern, so könnte sich hierauf nicht der Kläger als Rechtsnachfolger von Fokye d.V. berufen, weil ihr als "zufällig" Begünstigter die Verletzung einer zum Schutz eines anderen Verkehrsteilnehmers bestehenden Verhaltenspflicht nach dem Schutzzweck des § 7 Abs. 2 StVG nicht zugute kommt. Nach dem Sinn dieser Vorschrift muß sich das Merkmal der "Unabwendbarkeit" auf die Abwendung gerade des Schadensfalles beziehen, um den es geht. Hat der Kraftfahrer nur gegenüber einem anderen Verkehrsteilnehmer, nicht aber gegenüber demjenigen, bei dem sich die Gefahr verwirklicht hat, die Pflichten eines "Idealfahrers" i.S. von § 7 Abs. 2 StVG verletzt, so kann sich der Geschädigte hierauf nicht berufen (Senatsurteil vom 4. Mai 1976 - VI ZR 193/74 - VersR 1976, 927).
III.
Auf die Rechtsmittel der Beklagten war die Klage somit in vollem Umfang abzuweisen.
Schaffen
Dr. Kullmann
Dr. Ankermann
Dr. Lepa