Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1976, Az.: VI ZR 193/74
Kfz; Unfall; Unabwendbares Ereignis
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.05.1976
- Aktenzeichen
- VI ZR 193/74
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 11378
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1976, 2153-2154 (Volltext mit red./amtl. LS)
- MDR 1977, 43-44 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Betrieb des Kfz und dem Unfall.
2. Rechtlich kann ein Ereignis auch dann unabwendbar sein, wenn ein besonders sorgfältiger Fahrer zwar nicht in der für den Unfall ursächlich gewordenen Weise gefahren wäre, er dies aber nur im Hinblick auf eine andere Gefahr als die, die sich verwirklicht hat, getan hätte.