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Bundesgerichtshof
Urt. v. 04.05.1976, Az.: VI ZR 193/74

Kfz; Unfall; Unabwendbares Ereignis

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.05.1976
Aktenzeichen
VI ZR 193/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 11378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • DB 1976, 2153-2154 (Volltext mit red./amtl. LS)
  • MDR 1977, 43-44 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Zur Frage des ursächlichen Zusammenhanges zwischen dem Betrieb des Kfz und dem Unfall.

2. Rechtlich kann ein Ereignis auch dann unabwendbar sein, wenn ein besonders sorgfältiger Fahrer zwar nicht in der für den Unfall ursächlich gewordenen Weise gefahren wäre, er dies aber nur im Hinblick auf eine andere Gefahr als die, die sich verwirklicht hat, getan hätte.