Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.10.1972, Az.: VI ZR 104/71
Umfang der Haftung des Halters und Führers eines PKWs; Entstehen des Schadens durch eine unmittelbare Auswirkung der technischen Einrichtungen des Kraftfahrzeugs ; Begriff des unabwendbaren Ereignisses
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.10.1972
- Aktenzeichen
- VI ZR 104/71
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1972, 11080
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 31.03.1971
- LG Nürnberg
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1973, 232 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1973, 208-209 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1973, 44-46 (Volltext mit amtl. LS) "Entlastungsbeweis"
- VersR 1973, 83-84 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
- a)
Stürzt ein die Fahrbahn überquerender Fußgänger, weil er durch die Fahrweise eines (hier: nach Hochziehen einer Schranke) anfahrenden Kraftfahrzeugs unsicher geworden ist, so kann sich der Unfall auch dann, wenn es zu einer Berührung zwischen dem Kraftfahrzeug und dem Fußgänger nicht gekommen ist, "bei dem Betrieb" des Kraftfahrzeuges im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG ereignet haben.
- b)
Über die Anforderungen an den Nachweis eines unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 1972
durch
die Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dr. Beyer, Sonnabend, Dunz und Scheffen
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 31. März 1971 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin macht in ihrer Eigenschaft als Ausführungsbehörde für die Unfallversicherung aus eigenem Recht und aufgrund Abtretung seitens der Bundesbahn-Versicherungsanstalt gegen den Beklagten als Halter und Führer eines Kraftfahrzeuges gemäß § 1542 RVO Ansprüche für Leistungen geltend, die sie und die Zedentin aus Anlaß eines Arbeitsunfalls wegen der versuchten Heilung und als Folge des Todes eines bei der Bundesbahn beschäftigten und bei der Klägerin und der Zedentin versicherten 57-jährigen Schreiners erbracht haben und als Versorgungsleistung in Zukunft aufwenden müssen. Sie hat behauptet, der Versicherte sei als Fußgänger bei einem von dem Beklagten am 28. Januar 1966 verursachten Kraftfahrzeugunfall verletzt worden und an den Unfallfolgen verstorben. Die Klägerin geht von einem von ihr mit einem Drittel bewerteten mitwirkenden Verschulden des Verletzten aus und hat von dem Beklagten die Zahlung von 11.274,20 DM nebst Zinsen für Heilbehandlung, Verletztengeld, Sterbegeld und Witwenrente bis 31. Dezember 1968 verlangt; ferner hat sie die Feststellung begehrt, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihr zwei Drittel des übergangsfähigen Schadens zu ersetzen, welcher der Witwe des Verunglückten in der Zeit vom 1. Januar 1969 an noch entstanden ist und entstehen wird.
Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 10.845,53 DM verurteilt und den weitergehenden bezifferten Anspruch abgewiesen. Es hat die beantragte Feststellung dahin getroffen, daß die Verpflichtung des Beklagten auf einen Kapitalbetrag von 250.000 DM oder auf einen jährlichen Rentenbetrag von 15.000 DM begrenzt ist.
Die Klägerin hat dieses Urteil nicht angefochten.
Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteil.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht ist von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Am 28. Januar 1966 gegen 6.55 Uhr wollte der Beklagte, der Inhaber einer Bäckerei ist, wie alltäglich mit seinem Kombi-Wagen auf das Gelände des Bundesbahnausbesserungswerks N. einfahren, um eine Lieferung an die Werkskantine auszuführen. Nach Verlassen der öffentlichen Verkehrsstraße hielt er - bereits auf dem Werksgebiet - am Pförtnerhaus vor der dortigen geschlossenen Schranke an. Zur selben Zeit ging der Bundesbahnbedienstete auf dem Gehsteig an der für ihn rechten Seite am Pförtnerhaus und an der noch geschlossenen Schranke vorbei, hinter der er die Fahrbahn überschritt. Als er den für ihn linken Gehsteig erreicht hatte, stürzte er. Hierbei zog er sich u.a. eine Kniescheiben- und Wadenmuskelverletzung zu und kam anschließend ins Krankenhaus, in dem er 20 Tage später einer Lungenembolie erlag.
Das Berufungsgericht hat als bewiesen angesehen, daß der Beklagte, der nur kurze Zeit auf das Öffnen der Schranke hatte warten müssen und dann wieder angefahren war, den Fußgänger weder vor, noch während oder nach dem Sturz mit seinem Wagen angestoßen hat; nach seiner Überzeugung ist es überhaupt zu keinem Zeitpunkt zu einer Berührung zwischen dem Kraftwagen und dem Fußgänger gekommen. Das Berufungsgericht sieht weiter als bewiesen an, daß der Fußgänger zuletzt einen Sprung auf den linken Gehsteig gemacht hat, erst dort gestürzt ist und an der Bordkante des Gehsteiges zunächst die Wadenverletzung und dann außer der Kniescheibenruptur noch Prellungen und Quetschungen am Rücken erlitten hat, die nicht von einem Anstoß durch den Kraftwagen des Beklagten herrühren können.
2.
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Sturz des Fußgängers noch mit dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Beklagten in Zusammenhang gestanden und sich damit "bei dem Betrieb" ereignet habe, weil insoweit ein adäquater Zusammenhang gegeben sei. Der Beklagte habe nach dem Öffnen der Werkstorschranke seine Fahrt fortgesetzt und sein Fahrzeug kurz darauf auf der linken Fahrbahnseite zum Stillstand gebracht. Das Fahren des Kraftwagens auf der Fahrbahn, die der Fußgänger gerade überschritten hatte, sei auch ohne Zusammenstoß die Ursache für den Sturz des Fußgängers gewesen, der zuletzt einen Sprung auf den Gehsteig machte. Dieses Verhalten des Fußgängers sei ersichtlich die Reaktion eines Menschen, der, wenn vielleicht auch unnötiger- und unbegründeterweise, befürchtet, ohne einen Sprung von einem nahenden Kraftfahrzeug erfaßt zu werden. Ein Sturz sei dann naheliegend.
Das Berufungsgericht hat jedoch angenommen, daß der Unfall für den Beklagten ein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Ersichtlich hätten weder ein Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch ein Versagen seiner Verrichtungen den Unfall verursacht. Des weiteren nimmt das Berufungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme an, daß den Beklagten nicht nur kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls trifft, sondern daß er darüberhinaus die von einem besonders sorgfältigen Kraftfahrer zu fordernde überlegene Aufmerksamkeit, Geistesgegenwart, Umsicht, sachgemäßes und geistesgegenwärtiges Handeln walten ließ, ohne aber den Unfall abwenden zu können.
II.
Das angefochtene Urteil kann keinen Bestand haben.
1.
Das Berufungsgericht ist zwar entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung zu Recht davon ausgegangen, daß sich der Unfall bei dem Betrieb des Kraftwagens ereignet hat.
a)
Hierzu ist nicht erforderlich, daß der Fußgänger mit dem Pkw in Berührung gekommen ist. Die Haftung des Halters aus § 7 StVG setzt nicht voraus, daß der Schaden "durch" den Betrieb, d.h. durch eine unmittelbare Auswirkung der technischen Einrichtungen des Kraftfahrzeugs entstanden ist. Auch "bei" dein Betrieb entstandene Unfälle unterfallen dieser Vorschrift. Erforderlich und ausreichend ist vielmehr, daß der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen ursächlichen Zusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs gestanden hat (BGH Urt.v. 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71 = NJW 1972, 1808 m.w. Nachw.).
Hiernach rechtfertigt die Anwesenheit eines in Betrieb befindlichen Kraftfahrzeugs an der Unfallstelle allein zwar noch nicht die Annahme, der Unfall sei bei dem Betrieb dieses Fahrzeugs entstanden.
Erforderlich ist vielmehr außerdem, daß die Fahrweise oder der Betrieb dieses Fahrzeugs zu dem Entstehen des Unfalls beigetragen hat (BGH Urt.v. 22. Okt. 1968 - VI ZR 178/67 = VersR 1969, 58 m.w. Nachw.). Das hat das Berufungsgericht aber berücksichtigt. Ohne Rechtsfehler hält es für erwiesen, daß die Fahrweise des Beklagten die Ursache für den Sturz des Fußgängers war. Ohne Rücksicht darauf, wie es im einzelnen zum Sturz des Fußgängers gekommen ist, hat sich nach den Feststellungen des Tatrichters jedenfalls die Betriebsgefahr des Kraftfahrzeugs ausgewirkt. Das ist schon dann der Fall, wenn der Fußgänger durch die Fahrweise des nach Hochziehen der Schranke anfahrenden Kraftfahrzeugs unsicher wurde und letztlich deshalb stürzte (vgl. BGH Urt.v. 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71 - a.a.O.).
b)
Daß die Haftung des Beklagten nach § 7 Abs. 1 StVG - anders als nach den §§ 823 ff BGB - nicht davon abhängt, ob sich der Beklagte verkehrswidrig verhalten hat - unbeschadet des Nachweises eines unabwendbaren Ereignisses nach § 7 Abs. 2 StVG - hat der Senat bereits entschieden (vgl. BGH Urt.v. 11. Juli 1972 - VI ZR 86/71 = a.a.O. m.w. Nachw.).
2.
Zu Recht rügt die Revision, daß das Berufungsgericht den Begriff des unabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG und die Anforderungen an den hiernach zuführenden Entlastungsbeweis verkannt hat.
Unabwendbar ist ein Ereignis, das durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden kann. Hierzu gehört sachgemäßes, geistesgegenwärtiges Handeln über den gewöhnlichen Maßstab hinaus, wenn Unabwendbarkeit auch nicht absolute Unvermeidbarkeit bedeutet (BGH Urt.v. 20. September 1966 - VI ZR 16/65 = VersR 1966, 1076) und die Vermeidbarkeit auch nicht rückschauend, sondern von der Sachlage vor dem Unfall aus zu beurteilen ist. Außerdem ist zu beachten, daß dem Halter der Beweis der Unabwendbarkeit obliegt. Damit geht die Unaufgeklärtheit tatsächlicher, für die Unabwendbarkeit erheblicher Umstände zu Lasten des Halters.
Diesen Grundsätzen wird das Berufungsurteil nicht hinreichend gerecht.
a)
Das Berufungsgericht hat die Verkehrslage im Werksgelände und außerdem die besonderen Verhältnisse bei Arbeitsbeginn nicht hinreichend berücksichtigt. Der Unfall ereignete sich zu einem Zeitpunkt, in dem die Arbeitsaufnahme im Ausbesserungswerk kurz bevorstand und in dem sich eine Vielzahl von Bundesbahnbediensteten, am Pförtnerhaus vorbeigehend, an den Arbeitsplatz begab. Innerhalb eines Werksgeländes trifft einen Fahrzeugführer die Verpflichtung zu erhöhter Rücksichtsnahme dann, wenn gerade Schichtwechsel stattfindet oder Arbeitsbeginn ist. Unstreitig durften Kraftfahrzeuge das Werksgelände nur mit einer Geschwindigkeit von 10 km/st befahren, eine Anordnung, die erkennbar auf den Schutz der Beschäftigten, die sich auf dem Werksgelände bewegen müssen, abzielte. Zudem war der Beklagte ortskundig; er brachte nahezu täglich zur gleichen Zeit Backwaren in die im Werksgelände gelegene Kantine. Die geschlossene Schranke zeigte dem Beklagten an, daß ihm die Einfahrt in das Werksgelände zunächst verwehrt war und ihm erst durch den Pförtner durch das Hochziehen der Schranke gestattet wurde. Der Beklagte mußte, legt man den strengen Maßstab des § 7 Abs. 2 StVG an, damit rechnen, daß Fußgänger, die - wie unstreitig hier - bei geschlossener Schranke am Pförtnerhaus vorbeigehen, sich vor einfahrenden Fahrzeugen sicher fühlen und beim Überqueren der Fahrbahn unmittelbar hinter der Schranke nicht solche Vorsicht walten lassen, wie sie beim Überschreiten der Fahrbahn einer öffentlichen Straße erforderlich ist und erfahrungsgemäß auch eingehalten wird.
Das gilt in besonderem Maße, weil der Beklagte nicht scharf rechts vor der Schranke angehalten hat, es mag dahinstehen, ob die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, er habe wegen des Pfostens, auf dem die Schranke gelagert ist, mindestens 1,5 m vom rechten Fahrbahnrand stehenbleiben dürfen. Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte vor der Schranke etwa in der Mitte der 6,5 m breiten Fahrbahn halten "mußte", um nicht gegen den Pfosten und gegen den sich von links nach rechts öffnenden Schrankenarm zu stoßen, mag der Tatrichter bei der erneuten Verhandlung überprüfen. Immerhin bestand die Gefahr, an den Pfosten zu stoßen, nicht mehr, wenn der Seitenabstand 1,5 m betrug. Das etwaige Bestreben, möglichst schnell nach Öffnen der Schranke, vielleicht noch bevor diese in die senkrechte Ruhelage gekommen war, auf das Werksgelände zu gelangen, berechtigte den Beklagten allein nicht, in einem Abstand von 2,8 m von dem für ihn rechten Gehsteig, also über die Fahrbahnmitte hinaus, links zu fahren.
Jedenfalls - und das ist im jetzigen Stand des Verfahrens von Belang - mußte der Beklagte als besonders sorgfältiger Kraftfahrer im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG in Rechnung stellen, daß die Fahrbahn überquerende Fußgänger nicht ohne weiteres damit rechnen, ein einfahrendes Kraftfahrzeug werde nach Freigabe durch die Schranke nicht die rechte, sondern im wesentlichen die linke Fahrbahnhälfte benutzen.
b)
Das Berufungsgericht gelangt zum Ergebnis, der Fußgänger sei erst etwa eine Sekunde nach dem Anfahren des Kraftfahrzeugs vom Gehsteig auf die Fahrbahn getreten. Insbesondere hierauf gründet sich seine Auffassung, der Unfall sei für den Beklagten unabwendbar gewesen. Auch insoweit unterliegt die Auffassung des Berufungsgerichts rechtlichen Bedenken.
Nicht ohne Zweifel ist bereits die Bejahung eines unabwendbaren Ereignisses, wenn man diese tatrichterliche Feststellung zugrunde legt. Der Tatrichter ist davon überzeugt, der Beklagte habe den Fußgänger erst gesehen, als er bereits einen Meter in die Fahrbahn getreten war. Bei dem gebotenen besonderen Maßstab des § 7 Abs. 2 StVG kann der weiteren Meinung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden, der Beklagte habe den Fußgänger auch nicht früher sehen können. Hierbei legt das Berufungsgericht zugrunde, wegen des Abstandes von 2,80 m vom rechten Fahrbahnrand und der Eigenart des eingeschalteten asymetrischen Abblendlichts sei der Fußgänger im ersten Meter seines Weges über die Fahrbahn im Dunkel und daher für den Beklagten nicht schon früher erkennbar gewesen. Selbst wenn man von der vom Berufungsgericht bejahten Dunkelheit dieses Straßenstücks ausgeht, ohne daß allerdings die Grundlagen dieser tatsächlichen Annahme erkennbar sind, forderte gerade sie und weiter der Umstand, daß der Beklagte, aus welchen Gründen auch immer, mehr die linke Straßenhälfte befuhr, nach dem gesteigerten Sorgfaltsmaßstab des § 7 Abs. 2 StVG eine besondere Vorsicht. Mußte ein solcher Kraftfahrer doch, wie bereits ausgeführt, an dieser Stelle und zu dieser Zeit mit einem Überqueren der Straße durch Fußgänger rechnen.
Hinzutreten rechtliche Bedenken auch gegenüber der Feststellung des Berufungsgerichts, der Fußgänger habe erst eine Sekunde nach dem Anfahren des Kraftfahrzeugs die Fahrbahn betreten. Diese für das Berufungsgericht entscheidende Annahme beruht ohne sachverständige Beratung auf einer Berechnung durch den Tatrichter. Hierbei war er mangels im Sinne des § 286 ZPO erwiesener Einzeldaten darauf angewiesen, weithin von Schätzungen auszugehen, so u.a. der Geschwindigkeiten des Kraftfahrzeugs und des Fußgängers. Eine solche tatsächliche Grundlage mag zur Begründung der tatrichterlichen Überzeugung ausreichen, ein Verschulden des Beklagten sei nicht erwiesen. Im Rahmen des § 7 Abs. 2 StVG steht aber bereits die den Beklagten treffende Beweislast einer solchen Beurteilung entgegen. Hiernach wirkt sich die Unaufgeklärtheit der einzelnen erheblichen Umstände zum Nachteil des Beklagten aus.
III.
Das angefochtene Urteil kann bereits wegen der vorstehend erörterten Rechtsfehler keinen Bestand haben, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen bedarf. Da noch weitere tatsächliche Feststellungen erforderlich sind, konnte der Senat nicht selbst entscheiden, sondern mußte die Sache an das Berufungsgericht zurückverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu befinden haben wird.
Bei der erneuten Verhandlung mag folgendes beachtet werden.
1.
Es kann von Bedeutung sein, jedenfalls vereinfacht sich die Beurteilung, wenn feststeht, wie die Lichtverhältnisse vor und hinter der Schranke gewesen sind, insbesondere ob dieser Teil des Geländes des Ausbesserungswerks durch eine besondere Beleuchtung erhellt war.
2.
Bei der Würdigung der Aussage des vernommenen Werkmeisters Reil wird zu beachten sein, daß dieser Zeuge bei seiner polizeilichen Vernehmung im Ermittlungsverfahren und in seiner beschworenen Aussage in der Hauptverhandlung Bekundungen gemacht hat, die von der fast fünf Jahre später vor dem Einzelrichter des Senats des Berufungsgerichts gegebenen Darstellung abweichen; bei den noch verhältnismäßig kurze Zeit nach dem Unfallgeschehen gemachten Aussagen hat dieser Zeuge bekundet, der Motor des Fahrzeugs des des Beklagten habe aufgeheult, was im übrigen der Beklagte selbst bei seiner polizeilichen Vernehmung vom 24. Februar 1966 (Bl. 19 R der zum Gegenstand der Verhandlung gemachten Strafakten) in etwa eingeräumt hatte.
Dr. Beyer
Sonnabend
Dunz
Scheffen