Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.09.1966, Az.: VI ZR 16/65
Verkehrsunfall als unabwendbares Ereignis; Anwendung äußerster Sorgfalt; Ex ante-Sicht eines Kraftfahrers in der Lage des Beklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.09.1966
- Aktenzeichen
- VI ZR 16/65
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 12282
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 27.10.1964
Rechtsgrundlagen
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. September 1966
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Engels und
der Bundesrichter Dr. Bode, Heinrich Meyer, Dr. Pfretzschner und Dr. Nüßgens
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 5 b Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 27. Oktober 1964 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Klägerin auferlegt.
Tatbestand
Am Sonntag, dem ... 1952 traf die Hausgehilfin Lieselotte Wa. auf einem Waldfest in Oberf., Landkreis Wo., den ihr bekannten Polizeianwärter Franz-Xaver V.. Dieser nahm sie gegen 17 Uhr auf dem Kraftrad seines Bruders (Ma. M 151, 148 ccm) mit, um sie nach Hause zu fahren. V. benutzte zur Heimfahrt die Ge.straße nach R., eine Sandstraße, die mit etwa 12 % Gefälle durch einen zu beiden Seiten fast bis an den Straßenrand heranreichenden Wald führt. In einer scharfen, unübersichtlichen Rechtskurve kam dem Kraftrad der vom Beklagten gesteuerte, mit Geschirr, Tischen und Stühlen beladene 1,5 t Lastwagen, Marke Ph., entgegen. V., der fast in der Mitte der Fahrbahn fuhr, bremste das Kraftrad ab, geriet dabei noch weiter nach links und stürzte mit dem Kraftrad nach, links um. Dieses prallte gegen den Lastwagen, den der Beklagte zur Vermeidung eines Zusammenstoßes in den Straßengraben gefahren hatte. Veit und Lieselotte Wa. rutschten nach links in den Straßengraben und wurden dort nach der Behauptung der Klägerin von den rechten Rädern des Lastwagens überrollt. V. starb an den Unfallfolgen in der darauffolgenden Nacht. Lieselotte Wa. erlitt einen komplizierten Bruch des rechten Unterschenkels, einen Bruch des rechten Oberschenkels, Verletzungen am Kniegelenk und am Becken sowie eine ausgedehnte Wunde am linken Gesäß, Sie nahm wegen der Unfallfolgen die Erben des verstorbenen V. in Anspruch. Durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts P. wurden ihre Ansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Darauf hat die Klägerin als Haftpflichtversicherer von V. an Lieselotte Wa. zur Abgeltung des bisher entstandenen Schadens 54.000 DM gezahlt. Sie muß auch künftig Leistungen an Lieselotte Wa. erbringen.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Beklagte habe, als er den Kraftradfahrer V. in der Straßenmitte habe können sehen, nicht sofort gebremst, sondern Gas gegeben. Durch sofortiges scharfes Bremsen habe der Unfall vermieden werden können. Den Beklagten treffe daher ein Mit verschulden an den Verletzungen der Lieselotte Wa.; mindestens habe er aber für die Betriebsgefahr seines Lastkraftwagens einzustehen. Er sei daher ihrem Versicherungsnehmer V. ausgleichspflichtig und habe ihr als Versicherer einen Teil ihrer bereits erbrachten und der künftigen Aufwendungen zu ersetzen.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Zahlung von 6.000 DM sowie die Feststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, von den künftigen unfallbedingten Aufwendungen der Klägerin für Lieselotte Wa. weitere 6.000 DM zu tragen. Hilfsweise hat sie die Feststellung erbeten, daß der Beklagte verpflichtet sei, von den künftigen Aufwendungen der Klägerin einen in das Ermessen des Gerichts gestellten Anteil zu ersetzen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und entgegnet, die Alleinschuld an dem Unfall treffe den Kraftradfahrer V.. Der Beklagte habe zur Vermeidung eines Unfalls den Lastwagen in den Straßengraben gelenkt und scharf gebremst. Er habe dadurch dem Kraftradfahrer die Fahrbahn frei machen wollen. Der Unfall sei für ihn unabwendbar gewesen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sich der Beklagte nach § 7 Abs. 2 StVG entlastet habe.
Die Berufung der Klägerin blieb ohne Erfolg.
Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Das Berufungsgericht verneint ebenso wie das Landgericht eine Ausgleichspflicht des Beklagten nach §§ 75 17 StVG, 426 BGB, weil es den dem Beklagten nach § 7 Abs. 2 StVG obliegenden Entlastungsbeweis als geführt erachtet.
Zum Unfallhergang stellt das Berufungsgericht folgendes fest: Der Kraftradfahrer V. fuhr in die unübersichtliche Rechtskurve (Radius 55 m), die er nicht kannte, mit einer Geschwindigkeit von 40 bis 45 km/h. Er fuhr 1,90 m vom rechten Rande der hier 4,70 m breiten Fahrbahn entfernt, also 0,45 m rechts der Fahrbahnmitte. Der Beklagte kam mit seinem Lastwagen mit einer Geschwindigkeit von etwa 25 km/h auf der Mitte seiner rechten Fahrbahnhälfte entgegen. Während der Kraftradfahrer den Lastwagen auf etwa 40 m sehen konnte, wurde er selbst für den im Führerhaus links sitzenden Beklagten erst auf etwa 32 m sichtbar. Als V. den Lastwagen bemerkte, bremste er und geriet nach einer Bremsspur von 18 m um 0,90 m nach links, also um 0,45 m in die Fahrbahnhälfte des Beklagten. Am Ende der Bremsspur kippte das Kraftrad nach links um und der Fahrer Veit sowie die Beifahrerin Wa. rutschten in den linken Straßengraben. Der Beklagte fuhr, als er das Kraftrad kommen sah, entgegen seiner Behauptung nicht unter gleichzeitigem Bremsen, sondern zunächst mit gleichbleibender Geschwindigkeit mit den rechten Rädern des Lastwagens von der Fahrbahn auf den rechten Grasstreifen und dann in den Straßengraben, um dem Kraftradfahrer Platz zu machen. Er überrollte mit den rechten Rädern die Unterkörper des Kraftradfahrers und der Lieselotte Wallner, die in Straßengraben lagen, und kam dann unter Hinterlassung einer Bremsspur von 2,70 m zum Halten.
Dem Sachverständigen Dipl. Ing. Th. folgend, hat das Berufungsgericht die Überzeugung gewonnen, der Beklagte, dessen Anhalteweg bei Zubilligung einer Reaktions- und Bremsansprechzeit von 1 Sekunde etwa 11,70 m betragen habe, habe seinen Lastwagen vor der Zusammenstoßstelle zum Halten bringen und damit ein Überrollen des Kraftradfahrers und der Lieselotte Wa. vermeiden können, wenn er sich sofort bei Erkennen der Gefahr zum Bremsen entschlossen hätte. Statt zu bremsen, lenkte er aber, um die Fahrbahn soweit wie möglich frei zu machen, sein Fahrzeug nach rechts von der Fahrbahn, so daß er die Fahrbahn nur noch mit der halben Wagenbreite in Anspruch nahm.
Diese Maßnahme erweist sich bei rückschauender Betrachtung als unzweckmäßig, weil bei sofortigem Bremsen der Unfall vermieden worden wäre. Gleichwohl ist das Berufungsgericht mit rechtsirrtumsfreien Erwägungen zu der Auffassung gelangt, der Beklagte habe die äußerste Sorgfalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG angewandt, der Unfall stelle daher für ihn ein unabwendbares Ereignis dar.
Die entscheidende Unfallursache ist nach der einwandfrei getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts in der grob fahrlässigen Fahrweise des Kraftradfahrers zu erblicken, der unter Verstoß gegen §§ 9 Abs. 1, 8 Abs. 2 Satz 3 StVO in die unübersichtliche Kurve mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit und nicht scharf rechts, sondern fast auf der Fahrbahnmitte eingefahren ist.
Wie das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit den - einen ähnlich gelagerten Fall behandelnden - Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1959 - VI ZR 137/58 - VersR 1959, 804 zutreffend darlegt, bedeutet die Unabwendbarkeit i.S. des § 7 Abs. 2 StVG nicht die absolute Unvermeidbarkeit des schadensstiftenden Ereignisses. Sie ist vielmehr ein zwar hochgespannter, aber doch dem menschlichen Vermögen angepasster Begriff und bedeutet, daß der Unfall für einen Kraftfahrer in der Lage des Beklagten selbst bei äußerster Sorgfalt, das heißt auch bei Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausragenden besonderen, überlegenen und gesammelten Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart nicht zu vermeiden gewesen wäre. Es ist dabei nicht rückschauend zu beurteilen, ob der Unfall bei einem anderen Verhalten möglicherweise vermieden worden wäre, sondern von der Sachlage vor dem Unfall aus zu fragen, ob der Kraftfahrer die äußerste nach den Umständen zumutbare Verkehrssorgfalt beobachtet hat. Es ist daher nicht entscheidend, ob der Beklagte den Unfall vermieden hätte, wenn er, statt weiter zu fahren und die Fahrbahn frei zu machen, sofort gebremst und angehalten hätte; die Frage stellt sich vielmehr dahin, ob der Beklagte, als er auf 32 m das Kraftrad mit überhöhter Geschwindigkeit nahe der Fahrbahnmitte, aber noch auf seiner rechten Fahrbahnhälfte entgegenkommen sah, bei äußerster Sorgfalt etwas anderes tun mußte als in der angegebenen Weise die Fahrbahn frei zu machen. Diese Frage hat das Berufungsgericht mit Recht verneint. Der Beklagte mußte zwar damit rechnen, daß das Motorrad, in der scharfen, abschüssigen Straße immer weiter nach links abkommen, in die Fahrbahn des Lastwagens geraten und mit diesem zusammenstoßen könnte. Es war für ihn jedoch nicht vorhersehbar, an welcher Stelle dies möglicherweise geschehen werde. Ein scharfes Bremsen, das den Beklagten gehindert hätte, die Fahrbahn so schnell und so weit wie möglich frei zu machen, konnte in der Vorausschau gerade zur Herbeiführung eines Unfalls geeignet, zumindest aber als ebenso gefahrenträchtig erscheinen wie das ungebremste Weiterfahren von der Fahrbahn weg in den Straßengraben, durch das der Beklagte die 4,70 m breite Fahrbahn bis auf 1 m freimachte. Wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, brauchte der Beklagte auch bei besonders überlegener Umsicht in dem ihm nach Erkennen der Gefahr zur Überlegung verbleibenden Bruchteil einer Sekunde nicht in Rechnung zu stellen, daß der Kraftradfahrer, zumal eine scharfe Rechtskurve mit stark nach rechts geneigtem Fahrzeug angegangen werden muß, mitsamt seiner Beifahrerin so unglücklich nach links umkippen würde, daß beide in den Straßengraben rutschten. Der Beklagte durfte daher wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei darlegt, auch bei Beachtung der äußersten Sorgfalt das Freimachen der Fahrbahn mit ungebremstem Fahrzeug als die richtige Maßnahme zur Vermeidung eines Unfalls ansehen. Nach der Überzeugung des Berufungsgerichts wäre der Kraftfahrer, der im Zeitpunkt des Umkippens nach links erst 0,45 m über die Fahrbahnmitte hinausgeraten war, ohne das unglückliche und für den Beklagten unvorhersehbare Umkippen an dem Lastwagen vorbeigekommen.
Die Revision meint, den Beklagten treffe ein Verschulden, weil er auf der Mitte Deiner rechten Fahrbahnhälfte in die unübersichtliche Kurve gefahren sei; durch sein Ausweichen nach rechts habe er lediglich eine Situation schaffen wollen, zu der er ohnehin verpflichtet gewesen sei. Dem kann nicht gefolgt werden. Wenn der Beklagte mit seinem Lastwagen, dessen Breite die Klägerin selbst mit etwa 2 m angibt, auf der Mitte der 2,35 m breiten Fahrbahnhälfte in die Kurve fuhr und damit vom rechten Fahrbahnrand wie auch von der Fahrbahnmitte einen Abstand von weniger als je 0,20 m einhielt, wurde er der Vorschrift des § 8 Abs. 2 Satz 3 StVO durchaus gerecht. Er war entgegen der Meinung der Revision keineswegs verpflichtet, mit der halben Wagenbreite über den Fahrbahnrand hinweg in den Straßengraben zu fahren. Mit der Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, daß das Lenken des Lastwagens in den Straßengraben überhaupt keine planmäßige Handlung des Beklagten zur Vermeidung des Unfalls gewesen sei, greift die Revision in unzulässiger Weise die tatrichterliche Feststellung an.
Zu Unrecht beanstandet die Revision, das Berufungsgericht habe die Einlassung des Beklagten, er habe sofort gebremst, unter Verstoß gegen § 286 ZPO nicht gewertet. Das Berufungsgericht hat diese Einlassung gewürdigt und als widerlegt erachtet. Unter diesen Umständen kommt es allein darauf an, ob das Lenken des ungebremsten Fahrzeugs von der Fahrbahn weg in den Straßengraben der gesteigerten Sorgfaltspflicht des § 7 Abs. 2 StVG entspricht. Diese Frage ist, wie bereits dargelegt, zu bejahen.
Vergeblich beruft sich die Revision schließlich auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 24. März 1964 - VI ZR 12/63 - VersR 1964, 777 - um darzutun, daß der Unfall für den Beklagten auch dann nicht unabwendbar gewesen sei, wenn er nicht damit rechnen konnte, daß das Kraftrad nach links umkippen werde. Die angeführte Entscheidung betrifft einen wesentlich anders gelagerten Sachverhalt und bietet für die Auffassung der Revision keine Stütze.
Die Revision erweist sich danach als unbegründet. Sie war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Bode
Meyer
Dr. Pfretzschner
Dr. Nüßgens