Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.03.1964, Az.: VI ZR 12/63
Abgabe eines Warnzeichen; Überholvorgang; Fühlungnahme zum Überholenden; Merkmale der Unsicherheit; Unsicher fahrende Radfahrerin
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.03.1964
- Aktenzeichen
- VI ZR 12/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 10295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- § 12 Abs. 4 StVO (a.F.)
Fundstelle
- VersR 1964, 777-778 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
Als notwendig kann sich die Abgabe eines Warnzeichen in solchen Fällen erweisen, wenn vor einem Überholvorgang eine Fühlungnahme mit dem zu Überholenden erforderlich ist. Das ist der Fall, in denen der zu Überholende Merkmale der Unsicherheit zeigt und daher besonders gefährdet erscheint (hier: Überholung einer durch Mitführen einer gefüllten Einkaufstasche behinderten und unsicher fahrenden Radfahrerin).