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Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.06.1959, Az.: VI ZR 137/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.06.1959
Aktenzeichen
VI ZR 137/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 10189
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts in Koblenz - 30.04.1958
Landgerichts in Trier - 09.07.1957

Prozessführer

1. der Witwe Albert C., Angela geb. S. in D., Kreis B., Nr. ...,

2. der minderjährigen, 1951 geborenen Hildegard C., ebenda, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter, die Klägerin zu 1),

Prozessgegner

den Augostino Co., Airman 1st cl., A. 31 ...05 ...7 ..., ...6 Fighter D. W., B., Air Ba.,

hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Meiß sowie der Bundesrichter Dr. Kleinewefers, Dr. Engels, Hanebeck und Heinrich Meyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerinnen wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Koblenz vom 30. April 1958 insoweit aufgehoben, als der Berufung des Beklagten stattgegeben worden ist.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Trier vom 9. Juli 1957 wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Anschlußrevision des Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelinstanzen werden dem Beklagten auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Elektromeister Albert C., Ehemann der Erst- und Vater der Zweitklägerin, befuhr am 30. Mai 1955 mit seinem Motorrade (Marke Zündapp) in mäßiger Geschwindigkeit die rechte Fahrbahnhälfte der 6 m breiten, asphaltierten und in gutem Zustand befindlichen, aber kurvenreichen Landstraße I. Ordnung von D. (Kreis B.) nach Sp.. Bei Straßenkilometer 1 ...,7 kam ihm gegen 11.15 Uhr der vom Beklagten gehaltene und gesteuerte Borgward-Personenkraftwagen entgegen. Der Wagen des Beklagten wechselte in der von der Straße dort gebildeten, bei einem Gefälle von etwa 10 % nicht überhöhten Rechtskurve aus ungeklärter Ursache, höchstwahrscheinlich wegen zu hoher Geschwindigkeit, auf seine linke Fahrbahnseite hinüber. Da C. bei dieser Fahrweise des Beklagten befürchtete, daß ihm die Fahrbahn verlegt werde, wich er bis zu einer streifenden Berührung mit der etwa 30 cm hohen Kurvenbegrenzungsmauer nach rechts aus. Gleichwohl wurde er von dem trotz seines Bremsens bis hart an die Kurvenbegrenzung auf die für ihn linke Fahrbahnseite hinüberfahrenden Personenkraftwagen seitlich streifend berührt und über den Straßenrand hinweggeschleudert. Er starb an den dabei erlittenen Verletzungen noch am gleichen Tage.

2

Die Klägerinen nehmen den Beklagten auf Zahlung einer Rente, Ersatz der Beerdigungskosten und des Sachschadens, sowie auf Feststellung seiner weiteren Ersatzpflicht in Anspruch. Das Landgericht hat - vorbehaltlich des Übergangs auf einen Sozialversicherungsträger - die Zahlungsansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die begehrte Feststellung getroffen. Das Oberlandesgericht hat die Ansprüche unter Abweisung im übrigen auf 4/5 beschränkt, weil der Unfall für den Verunglückten kein unabwendbares Ereignis gewesen sei. Die Revision der Klägerinnen erstrebt die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, die Anschlußrevision des Beklagten eine Beschränkung seiner Haftung auf die Hälfte.

Entscheidungsgründe:

3

Das Berufungsgericht meint (wie sich aus seiner Verweisung auf die Gründe des landgerichtlichen Urteils ergibt), daß von dem Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses für den Verunglückten deshalb nicht ausgegangen werden könne, weil die Klägerinnen nicht bewiesen hätten, daß der Unfall unter allen Umständen für ihn unabwendbar gewesen sei; denn die genauen Einzelheiten über den Unfallhergang hätten nicht aufgeklärt werden können, so daß nicht auszuschließen sei, daß C. sich auf das Verhalten des Beklagten rechtzeitig hätte einrichten können.

4

Dem liegt eine rechtsirrtümliche Auffassung des Begriffs des "unabwendbaren Ereignisses" im Sinne einer Überspannung und - dadurch beeinflußt - eine Verkennung des zu beurteilenden Tatsachenbodens zugrunde.

5

Im Zivilprozeßverfahren ist der Richter (anders als im Strafprozeß und abgesehen von Sondergebieten, wie Ehe- oder Entmündigungssachen) bei seinen tatsächlichen Erwägungen nicht frei, sondern an die Behauptungen der Parteien und die in diesem Rahmen getroffenen Feststellungen gebunden. Da die Unabwendbarkeit von den Klägerinnen zu beweisen ist, war daher zunächst von den Behauptungen des Beklagten über den Unfallhergang auszugehen. Dessen Darstellung, - daß nämlich der Verunglückte an der Unfallstelle versucht habe, die dort vor ihm liegende Linkskurve zu schneiden und dabei mit dem Fahrzeug des Beklagten auf dessen rechter Fahrbahnseite streifend zusammengestoßen sei, - hat der Tatrichter unangefochten für widerlegt erachtet. Sie scheiden daher als Beurteilungsgrundlage aus, so daß diese ausschließlich durch die getroffenen Feststellungen über den wirklichen Unfallablauf gebildet wird. Allein auf dieser Basis, und nicht unter Berücksichtigung aller möglicherweise denkbaren, aber nicht behaupteten Umstände hatte daher das Berufungsgericht zu beurteilen, ob C. seinen Unfall hätte abwenden können.

6

Dabei bezeichnet die Unabwendbarkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG nicht (wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt) die absolute Unvermeidbarkeit des schadenstiftenden Ereignisses. Sie ist vielmehr ein zwar hochgespannter, aber doch dem menschlichen Vermögen angepaßter Begriff und bedeutet, daß der Unfall für einen Kraftfahrer in der Lage des Betroffenen selbst bei äußerster Sorgfalt, d.h. auch bei Anwendung einer über die gewöhnliche Verkehrssorgfalt hinausgehenden besonderen, überlegenen und gesammelten Aufmerksamkeit, Umsicht und Geistesgegenwart nicht zu vermeiden gewesen wäre (BGH VRS 4, 177; NJW 1954, 185 Nr. 1; BGHZ 20, 260; VersR 1957, 587). Es ist daher nicht rückschauend zu beurteilen, ob der Unfall bei anderem Verhalten möglicherweise vermieden worden wäre, sondern von der Sachlage vor dem Unfall aus zu fragen, ob der Kraftfahrer die äußerste, nach den Umständen zumutbare Verkehrssorgfalt beobachtet hat.

7

Es ist daher unerheblich, ob C. (wie die Anschlußrevision geltendmacht) den Unfall vermieden haben würde, wenn er - statt weiterzufahren - angehalten hätte, weil er dann nicht bis zu dem Punkte gelangt wäre, an dem er vom Beklagten gegen die Kurvenbegrenzung gedrückt wurde. Die Frage ist vielmehr dahin zu stellen, ob C. als der Wagen des Beklagten auf die falsche Fahrbahnseite hinübergeriet, auch bei äußerster Sorgfalt etwas anderes tun mußte, als den äußersten Rand seiner rechten Fahrbahnseite aufzusuchen. Diese Frage ist zu verneinen. Denn der Umstand, daß der Wagen des Beklagten in der Rechtskurve nach links herausgetragen wurde, begründete noch nicht die Befürchtung, er werde sogar die Kurvenbegrenzung erreichen und trotz sonst verkehrsfreier Straße nicht einmal Raum für das ihm am äußersten Rande entgegenkommende, einspurige Motorrad freilassen. Zu verzweifelten Entschlüssen, wie einem Ausweichen nach links oder einem Verlassen der Fahrbahn nach rechts (falls überhaupt möglich), bestand daher kein ausreichender Anlaß. Geriet der Beklagte aber bis an die Kurvenbegrenzung nach links, so war es völlig unvorhersehbar, an welcher Stelle er sie erreichen würde, und daher in der Vorausschau für den Motorradfahrer allenthalben gleich gefährlich, in welcher Höhe auch die Begegnung erfolgen mochte. Es kann daher gegen C. auch nicht der leiseste Vorwurf deshalb erhoben werden, weil er nicht anhielt, sondern - möglicherweise sogar unter Beschleunigung seiner mäßigen Geschwindigkeit - weiterfuhr.

8

War somit der Zusammenstoß für C. unabwendbar im Sinne von § 7 Abs. 3 StVG, so brauchen die Klägerinnen die Betriebsgefahr seines Motorrades nicht zum Ausgleich zu bringen (BGHZ 6, 319).

9

Im Ergebnis war daher das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 ZPO.

Meiß Dr. Kleinewefers Engels Hanebeck Heinrich Meyer