Bundesgerichtshof
Urt. v. 21.04.1994, Az.: IX ZR 150/93
Zustellung des Urteils; Verlassen auf Mandantenangabe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 21.04.1994
- Aktenzeichen
- IX ZR 150/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15478
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AnwBl 1995, 43-44 (Volltext mit amtl. LS)
- DStR 1994, 1319-1320 (Volltext mit red. LS)
- HFR 1995, 42 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 837 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 2293-2295 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1994, 1344-1345 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 1805-1807 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, inwieweit sich ein Rechtsanwalt auf Angaben seines Mandanten über die Zustellung eines Urteils verlassen darf.
Tatbestand:
Der Kläger erhielt die Genehmigung zum Bau einer Garage an der Grundstücksgrenze. Kurz darauf verfügte die Baubehörde einen Baustopp. Zu diesem Zeitpunkt war der Bau nach den Angaben des Klägers nahezu fertiggestellt. Auf die Klage der Nachbarn hob das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 3. April 1985 die Baugenehmigung auf und verpflichtete die Baubehörde, den Abbruch der Garage zu verfügen. Das Urteil wurde dem Kläger am 19. April 1985 zugestellt. Es ist rechtskräftig.
Am 30. Januar 1986 wurde dem Kläger eine Abrißverfügung zugestellt. Sein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des gleichzeitig eingelegten Widerspruchs wurde zurückgewiesen. Im Auftrage des Klägers erhob der beklagte Rechtsanwalt dagegen erfolglos Beschwerde zum Oberverwaltungsgericht. Daraufhin beseitigte der Kläger die Garage.
Am 7. Juli 1988 beantragte der Beklagte für den Kläger den Erlaß eines Mahnbescheids wegen eines Amtshaftungsanspruchs. Die Klage wurde wegen Verjährung rechtskräftig abgewiesen.
Der Kläger nimmt nunmehr den Beklagten wegen Verletzung anwaltlicher Pflichten auf Schadensersatz in Höhe von 78.284, 14 DM in Anspruch. Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe zwar trotz Klageauftrags den Schadensersatzanspruch des Klägers erst nach Eintritt der Verjährung rechtshängig gemacht. Daran treffe ihn aber kein Verschulden. Er sei von dem Kläger dahin informiert worden, dieser habe erst im Januar 1986 vom Ergehen eines verwaltungsgerichtlichen Urteils erfahren. Auf die Richtigkeit dieser Auskunft habe sich der Beklagte verlassen und dementsprechend davon ausgehen dürfen, der Kläger habe erst im Januar 1986 die den Lauf der Verjährung in Gang setzende Kenntnis von dem Schaden erlangt. Aus der Sicht des Beklagten sei die gerichtliche Geltendmachung des Amtshaftungsanspruches im Juli 1988 somit rechtzeitig gewesen.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Haftung des Beklagten kann nicht wegen fehlenden Verschuldens abgelehnt werden.
1. Das Berufungsgericht hat an den Grundsatz angeknüpft, daß ein Rechtsanwalt so lange auf die Richtigkeit tatsächlicher Angaben seines Mandanten vertrauen darf und insoweit keine eigene Nachforschungen vorzunehmen braucht, als er die Unrichtigkeit weder kennt noch erkennen muß (vgl. BGH, Urt. v. 20. Juni 1960 - III ZR 107/59, VersR 1960, 911; v. 21. November 1960 - III ZR 160/59, NJW 1961, 601, 602; v. 5. April 1966 - VI ZR 22 u. 68/65, VersR 1966, 774, 776; v. 15. Januar 1985 - VI ZR 65/83, NJW 1985, 1154, 1155; v. 11. Juli 1991 - IX ZR 180/90, NJW 1991, 2839, 2841; Borgmann/Haug, Anwaltshaftung 2. Aufl. S. 86; Hartstang, Anwaltsrecht 1991 S. 454, 459; Rinsche, Die Haftung des Rechtsanwalts und des Notars 4. Aufl. Rdnr. I 87, 94; Vollkommer, Anwaltshaftungsrecht 1989 Rdnr. 110). Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht in bezug auf Informationen, die nur scheinbar tatsächlicher Natur sind (BGH, Urt. v. 21. November 1960 aaO; v. 15. Januar 1985 aaO; Vollkommer, aaO Rdnr. 111). Teilt der Mandant insbesondere sogenannte Rechtstatsachen mit, hat der Anwalt sie durch Rückfragen in die zugrundeliegenden tatsächlichen Umstände und Vorgänge aufzulösen (Vollkommer, aaO Rdnr. 105) oder, sofern dies keine zuverlässige Klärung erwarten läßt, weitere Ermittlungen anzustellen.
2. Welchen Inhalt die dem Beklagten von dem Kläger erteilte Auskunft hatte, ist nicht eindeutig festgestellt. In den Gründen des Berufungsurteils wird davon ausgegangen, der Kläger habe "unstreitig" dem Beklagten gesagt, ihm sei die Existenz des Urteils erst durch die am 30. Januar 1986 zugestellte Abrißverfügung bekannt geworden. Dies deutet darauf hin, dem Kläger sei das Urteil bei Erteilung des Anwaltsauftrags an den Beklagten noch nicht zugestellt gewesen. Demgegenüber wird im Tatbestand als Vorbringen des Beklagten wiedergegeben, der Kläger habe ihm mitgeteilt, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei ihm, dem Kläger, (erst) im Januar 1986 zugestellt worden. Welche dieser beiden Darstellungen zutrifft, ist indessen nicht entscheidungserheblich.
3. In jedem Falle mußte der Beklagte prüfen, ob und gegebenenfalls wann dem Kläger das Urteil zugestellt worden war. Die Zustellung war im vorliegenden Fall zweifach von Bedeutung. Zum einen entschied sie darüber, ob der Kläger das Urteil noch mit der Berufung anfechten - und damit den Schaden beseitigen - konnte; zum zweiten war sie für den Zeitpunkt der Kenntniserlangung wichtig, der gemäß § 852 Abs. 1 BGB die Verjährung eines hier in Betracht zu ziehenden Amtshaftungsanspruchs beginnen läßt.
a) Zunächst hatte der Kläger den Beklagten beauftragt, gegen die Abrißverfügung vorzugehen. Als diese zugestellt wurde, hat nach der Behauptung des Klägers das Mandat des Beklagten schon bestanden, oder es ist unmittelbar danach erteilt worden. Der Beklagte räumt ein, spätestens anläßlich der wenige Tage später erfolgten Einsicht in die Behördenakten festgestellt zu haben, daß aufgrund einer sogenannten Nachbarklage ein verwaltungsgerichtliches Urteil ergangen war, das die seinem Mandanten erteilte Baugenehmigung aufgehoben und die Baubehörde verpflichtet hatte, den Abriß der Garage zu verfügen. Falls dieses Urteil gegen den Kläger Bindungswirkung entfaltete, hatten Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Abrißverfügung keine Aussicht auf Erfolg. Der Kläger konnte dann bei unveränderter Sach- und Rechtslage in einem neuen Verfahren nicht mehr geltend machen, daß sein Bauvorhaben keine Nachbarrechte verletze (vgl. Kopp, VwGO 9. Aufl. § 121 Rdnr. 25). Bindend war das Urteil für den Kläger dann, wenn es ihm gegenüber rechtskräftig war (vgl. § 121 VwGO). Davon war auszugehen, wenn der Kläger Verfahrensbeteiligter gewesen und das Urteil ihm zugestellt worden war. Die Vorschrift des § 516 ZPO, die - auch ohne Zustellung - spätestens sechs Monate nach der Verkündung eines Urteils Rechtskraft eintreten läßt, gilt nach ganz herrschender Meinung im Schrifttum (vgl. Redeker/von Oertzen, VwGO 11. Aufl. § 124 Rdnr. 12; Eyermann/Fröhler/Kormann, VwGO 9. Aufl. § 124 Rdnr. 25; Kopp, aaO § 124 Rdnr. 7; vgl. ferner GmS-OGB NJW 1993, 2603 [GmSOGB 27.04.1993 - GmS-OGB - 1/92] und BVerwG NJW 1994, 273) nicht im Verwaltungsprozeß. In Verfahren der Nachbarklage ist der mittelbar betroffene Bauherr - hier der Kläger - notwendigerweise beizuladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Er ist dann Verfahrensbeteiligter, und das Urteil ist auch ihm zuzustellen (Redeker/von Oertzen, aaO § 66 Rdnr. 2; Kopp, aaO § 66 Rdnr. 3). War es, als der Beklagte das Mandat erhielt, noch nicht oder eben erst zugestellt, konnte er für den Kläger noch Berufung einlegen. Deshalb war es für den Widerspruch gegen die Abrißverfügung und ein späteres Klageverfahren von ausschlaggebender Bedeutung, ob dem Kläger das Urteil zugestellt worden war oder nicht.
b) War das Urteil mehr als einen Monat vor der Beauftragung des Beklagten dem Kläger zugestellt worden und somit möglicherweise (vorbehaltlich eines von der Behörde eingelegten Rechtsmittels) ihm gegenüber bindend geworden, mußte der Beklagte damit rechnen, mit Aussicht auf Erfolg nur noch einen Amtshaftungsanspruch gegen die Baubehörde geltend machen zu können. Um nicht dessen Verjährung zu riskieren, mußte der Beklagte in Erfahrung bringen, wann der Kläger Kenntnis vom Schaden erhalten hatte. War - wie das Berufungsgericht gemeint hat - der Erlaß des Urteils gleichbedeutend mit dem Eintritt des Schadens, hatte eine Zustellung des Urteils dem Kläger diese Kenntnis vermittelt. Auch unter diesem Gesichtspunkt war der Beklagte als sorgfältiger Anwalt deshalb verpflichtet, die Frage der Zustellung zu klären.
4. Die Zustellung eines Urteils ist eine Rechtstatsache. Jedenfalls im vorliegenden Fall durfte sich der Beklagte nicht mit der Auskunft des Mandanten zufrieden geben, er habe von dem Urteil nur auf Umwegen erfahren oder es sei ihm eben erst zugestellt worden. Denn es ist völlig ungewöhnlich, daß einem Beteiligten eine Entscheidung nicht oder erst nach neun Monaten zugestellt wird. Der Beklagte mußte den Angaben um so mehr mißtrauen, als er spätestens bei der Einsichtnahme in die Behördenakten erfahren hatte, daß das Urteil bereits im April 1985 verkündet und der Baubehörde alsbald zugestellt worden war.
5. Wäre der Beklagte der Frage nachgegangen, wann das Urteil dem Kläger zugestellt worden ist - zweckmäßigerweise durch Anfrage beim Verwaltungsgericht -, wäre ihm mitgeteilt worden, daß die Zustellung bereits am 19. April 1985 durch persönliche Übergabe erfolgt war. Dann hätte sich der Beklagte auf eine Verjährung des Amtshaftungsanspruchs am 19. April 1988 einstellen und rechtzeitig den Erlaß des Mahnbescheides beantragen müssen.
III. Nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand kann die Klageabweisung auch nicht aus anderen Gründen bestehenbleiben (§ 563 ZPO).
1. Nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Vorbringen des Klägers hat diesem gegen die Baubehörde ein Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 BGB) zugestanden.
a) Die für die Baugenehmigungsbehörde tätigen Amtsträger waren verpflichtet, die Zulässigkeit des Vorhabens sorgfältig zu prüfen und dabei insbesondere die Belange des Nachbarschutzes zu berücksichtigen (§ 31 Abs. 2 BBauG). Sie durften nicht durch Erteilung einer rechtswidrigen Baugenehmigung den unrichtigen Eindruck hervorrufen, dem Bauvorhaben stünden keine planungsrechtlichen Hindernisse entgegen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Oktober 1990 - III ZR 260/88, WM 1991, 653, 655).
Die Pflicht, eine den einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften widersprechende Baugenehmigung nicht zu erteilen, oblag den Amtsträgern auch dem Kläger als Bauherrn gegenüber. Er durfte nicht in die Gefahr gebracht werden, einen vorschriftswidrigen Bau auszuführen, der keinen Bestand haben konnte; vielmehr sollte ihm eine verläßliche Grundlage für seine wirtschaftlichen Dispositionen verschafft werden (vgl. BGHZ 60, 112, 117; 105, 52, 54 f [BGH 30.06.1988 - III ZR 232/86]; 109, 380, 394; BGH, Urt. v. 18. Oktober 1990 - III ZR 260/88, aaO; v. 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, NJW 1993, 2303, 2304, z.V.b. in BGHZ 122, 317). Der Bauherr, der im Vertrauen auf die Richtigkeit einer amtspflichtwidrig erteilten, von Anfang an fehlerhaften Baugenehmigung Aufwendungen für die Durchführung des Bauvorhabens macht, kann deshalb Ersatz verlangen, wenn der Bau später aus Gründen wieder abgerissen werden muß, die schon zur Versagung der Baugenehmigung hätten führen müssen.
b) Da der Kläger die Garage, für welche die rechtswidrige Baugenehmigung erteilt worden war, inzwischen - der Abrißverfügung gehorchend - beseitigt hat, ist ihm ein Schaden entstanden.
c) Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß die zuständigen Beamten ohne Verschulden gehandelt haben. Auf der anderen Seite ist aber auch nicht festgestellt, daß ihnen mehr als Fahrlässigkeit zur Last fällt. Deshalb konnte die Baugenehmigungsbehörde nur in Anspruch genommen werden, wenn der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermochte (§ 839 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Eine Verantwortlichkeit des Planverfassers dafür, daß die Baugenehmigung als rechtswidrig aufgehoben werden mußte, hat das Berufungsgericht verneint. Unter Zugrundelegung des klägerischen Vorbringens ist dies im Ergebnis zutreffend. Allerdings weist die Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, daß grundsätzlich der Architekt dem Bauherrn gegenüber vertraglich verpflichtet ist, die Bauvorlagen so herzustellen, daß der Bauantrag genehmigungsfähig ist (BGH, Urt. v. 19. März 1992 - III ZR 117/90, VersR 1992, 698, 699 = LM BGB § 839 (E) Nr. 51 mit Anm. Koeble). Macht der Bauherr gegen die Baubehörde einen Amtshaftungsanspruch geltend, weil ihm für ein fehlerhaft geplantes Bauvorhaben eine rechtswidrige Baugenehmigung erteilt worden ist, muß er deshalb dartun, daß er von dem planenden Architekten nicht anderweitig Ersatz erlangen kann. Im vorliegenden Fall scheidet aber nach dem Vortrag des Klägers ein Ersatzanspruch gegen den Architekten aus. Über die Voraussetzungen, unter denen der Bau einer Grenzgarage ausnahmsweise genehmigt werden konnte, war der Kläger in vollem Umfang unterrichtet. Er und der Architekt, bei dem es sich um seinen inzwischen verstorbenen Bruder handelte, haben im beiderseitigen Einvernehmen und in voller Kenntnis des damit verbundenen Risikos versucht, für den Kläger das Bestmögliche "herauszuholen". Wenn dies scheiterte, konnte der Kläger den Architekten deswegen nicht haftbar machen.
2. Falls ein Amtshaftungsanspruch gegeben war, ist dieser nach dem Vortrag des Klägers inzwischen verjährt.
a) Die Verjährungsfrist des § 852 Abs. 1 BGB beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen in einer Weise Kenntnis erlangt, daß ihm zugemutet werden kann, eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, zu erheben (BGHZ 6, 195, 201 f; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. § 852 Rdnr. 23 m.w.N.).
Bevor der Schaden eingetreten ist, kann der Verletzte diese Kenntnis nicht haben (BGH, Urt. v. 2. Juli 1992 - IX ZR 174/91, NJW 1992, 3034; v. 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 650) [BGH 15.10.1992 - IX ZR 43/92]. Im vorliegenden Fall ist fraglich, ob der Schaden - wie das Berufungsgericht gemeint hat - bereits mit Ergehen des Urteils des Verwaltungsgerichts oder erst mit dessen Rechtskraft oder gar erst mit Erlaß der Abbruchverfügung eingetreten war.
Die Abbruchverfügung kann nicht maßgeblich sein. Zwar war erst sie unmittelbar gegen den Kläger gerichtet. An dem vorausgegangenen Streitverfahren vor dem Verwaltungsgericht war dieser als Partei nicht beteiligt gewesen. Gleichwohl hat das verwaltungsgerichtliche Urteil seine Vermögenslage bereits beeinträchtigt und nicht bloß gefährdet. Dies folgt daraus, daß die gerichtliche Entscheidung dem notwendig Beigeladenen in derselben Weise zugerechnet wird wie den Parteien. Ebenso wie sie unterliegt er der Rechtskraftwirkung.
Ob der Schaden mit dem Ergehen des verwaltungsgerichtlichen Urteils oder mit dessen Rechtskraft eingetreten war, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Auch wenn man auf den späteren Zeitpunkt abstellte, läge der Beginn der Frist mehr als drei Jahre vor Anbringung des Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheides.
b) Da der gegen die Abbruchverfügung gerichtete Widerspruch wegen der Bindungswirkung des Urteils von vornherein aussichtslos war, konnte dem Kläger zugemutet werden, die Amtshaftungsklage zu erheben, solange über den Widerspruch noch zu entscheiden war (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, aaO).
c) Kam eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht in Betracht und war sich der Kläger hierüber im klaren, war der Beginn der Verjährung auch unter diesem Gesichtspunkt (vgl. BGHZ 102, 246, 248 f; BGH, Urt. v. 17. Dezember 1992 - III ZR 114/91, WM 1993, 379, 381 f) nicht hinausgeschoben.
d) Die Einlegung des Widerspruchs gegen die Abbruchverfügung hat den Lauf der Verjährungsfrist nicht unterbrochen, weil der Widerspruch sich nicht gegen die Pflichtverletzung richtete, aus der die Amtshaftungsansprüche hergeleitet wurden (vgl. BGH, Urt. v. 29. Juni 1989 - III ZR 92/87, WM 1989, 1822, 1826), und die Pflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakt lag, der den Kläger nicht in einer die verwaltungsgerichtliche Klagebefugnis begründenden Weise beschwerte (vgl. BGH, Urt. v. 6. Mai 1993 - III ZR 2/92, NJW 1993, 2303, 2305, z.V.b. in BGHZ 122, 317).
IV. Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da die Sache noch tatrichterlicher Aufklärung bedarf, wird sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§ 565 Abs. 1 ZPO). Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin:
1. Das Berufungsgericht wird festzustellen haben, ob die Voraussetzungen des Amtshaftungsanspruchs des Klägers gegen die Baugenehmigungsbehörde gegeben waren, als der Kläger dem Beklagten den Anwaltsauftrag erteilte. Dabei wird insbesondere zu prüfen sein, ob dem Kläger ein Anspruch gegen den Architekten (bzw. dessen Erben) als anderweitige Ersatzmöglichkeit zusteht.
Falls es dies verneinen sollte, wird es Feststellungen dazu treffen müssen, ob der Kläger es mitzuverantworten hat, daß die Garage wieder abgerissen werden mußte. Das Landgericht hat als "weiteren Grund" für die Erfolglosigkeit der Klage das ganz überwiegende Mitverschulden des Klägers genannt. Hierbei hat es angeführt, er habe das Bauvorhaben verwirklicht, obwohl er mit dem Widerstand des Nachbarn habe rechnen müssen. Grundsätzlich darf der Bürger von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen und demgemäß darauf vertrauen, die Behörden entledigten sich der ihnen obliegenden Aufgaben richtig und sachgerecht. Er braucht deshalb, solange er nicht hinreichenden Anlaß zu Zweifeln hat, nicht anzunehmen, daß die Behörden falsch handeln. Regelmäßig ist ein Schuldvorwurf gegen den Bürger nicht begründet, wenn er nicht klüger ist als die mit der Sache befaßten Amtsträger (BGHZ 108, 224, 229 f [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87]; BGH, Urt. v. 18. Oktober 1990 - III ZR 260/88, WM 1991, 653, 656; BGB-RGRK/Kreft, aaO § 839 Rdnr. 321). Diesen war durch § 31 Abs. 2 BBauG die Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Nachbarn ausdrücklich aufgegeben worden. Dementsprechend mußte grundsätzlich die Verwaltung und nicht der Kläger das Risiko einer etwaigen falschen Beurteilung tragen. Ein Mitverschuldensvorwurf gegen den Kläger kann sich aber daraus ergeben, daß er die hier in Rede stehenden Aufwendungen überstürzt, in Erwartung eines letztlich zum Erfolg führenden Nachbarwiderspruchs erbracht hat, um bis dahin "vollendete Tatsachen" zu schaffen (vgl. dazu BGH, Urt. v. 12. Juni 1975 - III ZR 34/73, NJW 1975, 1968, 1969; Beschl. v. 28. Juni 1984 - III ZR 182/83, NJW 1985, 265 f; Urt. v. 18. Oktober 1990 - III ZR 260/88, WM 1991, 653, 656 f). Das Landgericht ist davon ausgegangen, daß der Kläger schon vor Erteilung der Baugenehmigung mit dem Bau der Garage begonnen und die Arbeiten noch nach der behördlich verfügten Baueinstellung fortgesetzt hat. Das Berufungsgericht hat dazu nichts festgestellt. Dies ist nachzuholen. Desweiteren wird das Berufungsgericht prüfen müssen, ob die Eile des Klägers gegebenenfalls durch die objektiv begründete Besorgnis veranlaßt war, der Standpunkt der Nachbarn sei berechtigt.
2. Schließlich muß sich der Kläger im Verhältnis zum Beklagten die diesem erteilte falsche Information - die dazu beigetragen hat, daß der Beklagte sich hinsichtlich der Verjährung in eine trügerische Sicherheit wiegte - als Mitverschulden anrechnen lassen (vgl. Borgmann/Haug, aaO S. 81; Hartstang, aaO S. 454; Rinsche, aaO Rdnr. I 83, 245; Vollkommer, aaO Rdnr. 99, 417). Dieses hat der Tatrichter zu bewerten und zu gewichten.