Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.10.1990, Az.: III ZR 260/88
Amtshaftung ; Amtspflichtverletzung; Baugenehmigungsverfahren; Weisungsbefugte Fachbehörde; Amtsträger
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.10.1990
- Aktenzeichen
- III ZR 260/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14131
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BRS 1990, 369-374 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1991, 69-73 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1991, 416 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 184 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1991, 171-173 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 653-657 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Zur rechtlichen Beurteilung von Amtspflichtverletzungen, die im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens durch Amtsträger einer übergeordneten, weisungsbefugten Fachbehörde begangen worden sind (hier: unrichtige Erklärungen über die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Bauvorhabens; rechtswidrige Weisung an die Baugenehmigungsbehörde, einen Bauvorbescheid zu erteilen).
Tatbestand:
Die Klägerin - eine Wohnungsbaugesellschaft - kaufte durch notariellen Vertrag vom 4. Oktober 1982 von G. C. und R. K. das Grundstück B.-S., K.-straße 17-21, zum Preis von 3,9 Millionen DM. Dieses Grundstück war durch einen Baunutzungsplan vom 28. Dezember 1960 als "beschränktes Arbeitsgebiet" ausgewiesen. Die Klägerin beabsichtigte, es mit einem viergeschossigen Wohnblock zu bebauen, und strebte zu diesem Zweck eine Befreiung von den diesem Vorhaben entgegenstehenden Festsetzungen des Baunutzungsplanes an. Der Kaufvertrag enthielt die Bestimmung, daß die Klägerin berechtigt sei zurückzutreten, falls nicht bis spätestens 31. Oktober 1982 feststehe, daß das Grundstück wie vorgesehen bebaubar sei. Dieses Rücktrittsrecht wurde durch einen ergänzenden Vertrag vom 23. Januar 1983 unbefristet verlängert, wenn eine Bebauung nicht möglich sei. Die Verkäuferin C. hatte namens der Firma KC-GmbH (im folgenden: "KC-GmbH") beim Bau- und Wohnungsaufsichtsamt des zuständigen Bezirksamtes S. einen Vorbescheid über die Bebaubarkeit des Grundstücks beantragt. Das Amt vertrat jedoch die Auffassung, daß die beantragte Befreiung nicht in Betracht komme. Hingegen befürwortete der Senator für Bau- und Wohnungswesen die Befreiung, da sie lediglich "eine planerische Randkorrektur" bedeute, "durch die die Grundzüge der Planung nicht berührt" würden. Gleichwohl verblieb das Bezirksamt bei seinem Standpunkt und lehnte durch Bescheid vom 14. Januar 1983, zugestellt am 2. Februar 1983, den beantragten Vorbescheid ab. Auf den Widerspruch der KC-GmbH hob der Senator für Bau- und Wohnungswesen diesen Bescheid auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Bezirksamt zurück, das jedoch durch Bescheid vom 31. Mai 1983 die Erteilung des Vorbescheids wiederum ablehnte. Auch dieser Bescheid wurde auf Widerspruch der KC-GmbH durch den Senator für Bau- und Wohnungswesen aufgehoben; zugleich wurde das Bezirksamt angewiesen, den beantragten Vorbescheid zu erteilen, was durch Bescheid vom 2. September 1983 geschah. Das Bezirksamt erteilte ferner der Klägerin am 22. Mai 1984 einen "Befreiungsentscheid", betreffend die Abweichungen des Bauvorhabens von der im Baunutzungsplan enthaltenen Gebietsausweisung, sowie am 31. Juli 1984 die Baugenehmigung.
Gegen den Vorbescheid, den Befreiungsentscheid und die Baugenehmigung legte der Eigentümer des Nachbargrundstücks M., der dort eine Tiefbauunternehmung betrieb, erfolglos Widerspruch ein. Auf seine Klage hob das Verwaltungsgericht Berlin, das die - jetzige - Klägerin beigeladen hatte, durch Urteil vom 26. September 1984 die Bescheide des Bezirksamtes und die Widerspruchsbescheide des Senators für Bau- und Wohnungswesen auf. Die Berufung der jetzigen Klägerin wurde durch Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 13. März 1985, ihre Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. August 1985 zurückgewiesen.
Die Klägerin hat vorgetragen: Nachdem sich um die Jahreswende 1982/1983 abgezeichnet habe, daß das Bezirksamt den Vorbescheid ablehnen werde, habe sich der mit der Vertragsabwicklung betraute Notar, bei dem ein Betrag von 2,4 Millionen DM als Teil des Kaufpreises hinterlegt gewesen sei, bei den Bediensteten des Senators für Bau- und Wohnungswesen nach der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens erkundigt und die Auskunft erhalten, diese werde positiv beurteilt. Daraufhin habe der Notar mit ihrem - der Klägerin - Einverständnis am 1. Februar 1983 einen Teilbetrag von 1.869.560 DM an die Verkäufer ausgekehrt. Trotz der nach wie vor bestehenden Ungewißheit über die Bebaubarkeit sei sie, die Klägerin, zu diesem Zeitpunkt ausreichend gesichert gewesen, da das Grundstück auch als (bloßes) Gewerbegelände einen Wert von 1,6 Millionen DM gehabt habe und die Verkäufer eine Bankbürgschaft über weitere 300.000 DM beigebracht hätten. Im März 1983 habe der Abteilungsleiter beim Senator für Bau- und Wohnungswesen A. gegenüber dem Notar erklärt, das Bezirksamt S. sei bereits abgewiesen worden, den beantragten Vorbescheid zu erteilen. Aufgrund dieser Erklärung habe der Notar den Rest des hinterlegten Betrages, 530.440 DM, ausgezahlt. Auch die B. H.- und W.-Bank habe Erkundigungen bei dem leitend in der Abteilung II des Senators für Bau- und Wohnungswesen tätigen Mitarbeiter M. eingeholt; dieser habe Ende Oktober 1982 sowie am 18. März 1983 bestätigt, daß die Umwandlung des Gewerbegebietes in ein gemischt genutztes Gebiet sichergestellt sei; die Wohnbebauung werde erfolgen, für den Fall einer negativen Entscheidung des Bezirksamts S. werde er, M., dafür sorgen, daß diese im Widerspruchsverfahren aufgehoben werde. Aufgrund dieser Auskunft habe die B. H.- und W.-bank am 21. März 1983 für ihre, der Klägerin, Rechnung weitere 500.000 DM an die Verkäufer überwiesen; eine letzte Zahlung von 520.000 DM sei im September 1983 geleistet worden, nachdem der positive Vorbescheid ergangen sei. Damit sei der zwischenzeitlich einvernehmlich ermäßigte Kaufpreis in vollem Umfang beglichen gewesen. Da sie, die Klägerin, die Realisierung des Bauvorhabens als gesichert habe ansehen können, habe sie die von den Verkäufern beigebrachte Bürgschaftserklärung über 300.000 DM im März 1983 zurückgegeben. Die positiven Erklärungen über die Bebaubarkeit des Grundstücks seien unrichtig gewesen und hätten schuldhafte Amtspflichtverletzungen ihr, der Klägerin, gegenüber dargestellt. Deshalb sei das beklagte Land Berlin ihr zum Schadensersatz verpflichtet. Ihr Schaden bestehe in der Differenz zwischen dem gezahlten Kaufpreis und dem beim Weiterverkauf des Grundstücks als Gewerbegebiet erzielten Erlös von 1,6 Millionen DM, in den sonstigen im Hinblick auf das geplante Bauvorhaben erbrachten Aufwendungen in Höhe von 337.276 DM sowie in der fortbestehenden Zinsbelastung für die Forderung der B. H.- und W.-bank. Die Verkäufer seien vermögenslos, unauffindbar und deshalb - abgesehen von einem beigetriebenen Teilbetrag von 252.000 DM - zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht in der Lage.
Das beklagte Land Berlin hat eingewandt, die Klägerin habe auf eigenes Risiko gehandelt, weil sie bei ihren Dispositionen die Möglichkeit erfolgreicher Einsprüche von Nachbarn nicht bedacht habe.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Kammergericht.
I. 1. Das Kammergericht hat als Grundlagen für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin einerseits die Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sowie andererseits die Vorschriften der §§ 37, 38 des Allgemeinen Gesetzes zum Schutze der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG-Bln vom 11. Februar 1975, GVBl. S. 688) in Erwägung gezogen. Der revisionsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt nur die Abweisung des (bundesrechtlichen) Amtshaftungsanspruchs; hingegen ist das Berliner Landesrecht nicht revisibel (§§ 562, 549 Abs. 1 ZPO; vgl. auch Senatsbeschluß vom 25. Mai 1987 - III ZR 216/86 = BGHR GG vor Art. 1/enteignungsgleicher Eingriff Konkurrenzen 1).
Nach dem für das Revisionsverfahren als richtig zu unterstellenden Sachvortrag der Klägerin ist davon auszugehen, daß Amtsträger der Senatsverwaltung des beklagten Landes schuldhafte Amtspflichtverletzungen gegenüber der Klägerin begangen haben, indem sie bei ihr das Vertrauen in die Bebaubarkeit des Kaufgrundstücks erweckten und sie so zu nachteiligen finanziellen Dispositionen veranlaßten.
2. Allerdings erscheint zweifelhaft, ob dies bereits bei den Schreiben des Senators für Bau- und Wohnungswesen vom 20. Dezember 1982 und 14. Januar 1983 der Fall gewesen ist, auf die die Revision den Vorwurf der Amtspflichtverletzung in erster Linie stützt. Zwar hatte der Senator in beiden Schreiben das geplante Bauvorhaben in städtebaulicher Hinsicht wohlwollend beurteilt; jedoch war in dem ersten Schreiben vom 20. Dezember 1982 ein ausdrücklicher Hinweis auf die Primärzuständigkeit des Bau- und Wohnungsaufsichtsamts S. für das Baugenehmigungsverfahren enthalten. Ob sich unter diesen Umständen bereits aufgrund dieser Erklärungen bei der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen in die Bebaubarkeit des Grundstücks bilden konnte, kann jedoch dahinstehen. Tatsächlich haben nämlich diese Umstände der Klägerin zumindest im damaligen Zeitraum (Januar 1983) nicht die Überzeugung vermittelt, die gewünschte Wohnbebauung sei nun gewährleistet. Die Klägerin war sich vielmehr nach ihrem eigenen Vorbringen völlig im klaren darüber, daß trotz jener Erklärungen die Bebaubarkeit des Grundstücks zwar in Aussicht genommen, aber noch keineswegs öffentlich-rechtlich gesichert war. Dies war nach Darstellung der Klägerin der Grund dafür, daß sie der Auszahlung des Kaufpreisanteils in Höhe von 1.869.560 DM erst zustimmte, nachdem dieser Betrag durch den Mindestwert des Grundstücks von 1,6 Millionen DM und die zusätzliche Bürgschaft von 300.000 DM in vollem Umfang gedeckt war. Damit hatte die Klägerin indes das öffentlich-rechtliche Risiko, ob das Bauvorhaben verwirklicht werden könne, zumindest in diesem Zeitpunkt in vollem Umfang selbst übernommen. Diejenigen Vermögensnachteile, die ihr bis Januar/Februar 1983 entstanden sind, kann sie daher nicht im Wege der Amtshaftung auf das beklagte Land abwälzen. Dies gilt auch für die etwaige, aus der ersten Teilzahlung in Höhe von 1.869.560 DM herrührende Zinsbelastung sowie für die sonstigen im Zuge der Vorbereitung des Bauvorhabens getätigten Aufwendungen, soweit sie in diesen Zeitraum fallen.
3. Dies änderte sich jedoch in dem Zeitraum ab März 1983. Jedenfalls die folgenden Handlungen von Mitarbeitern des Senators für Bau- und Wohnungswesen stellten schuldhafte Amtspflichtverletzungen gegenüber der Klägerin dar und sind für konkrete Einzelpositionen des Schadens ursächlich geworden:
a) die von der Klägerin behauptete und unter Beweis gestellte Erklärung des Abteilungsleiters beim Senator für Bau- und Wohnungswesen A. vom März 1983 gegenüber dem amtierenden Notar, das Bezirksamt S. sei bereits angewiesen worden, den beantragten Bauvorbescheid zu erteilen;
b) die im wesentlichen inhaltsgleiche Erklärung des Bediensteten des Senators für Bau- und Wohnungswesen M vom 18. März 1983 gegenüber dem Sachbearbeiter der den Kaufpreis finanzierenden B. H.- und W.-bank, die Wohnbebauung des Grundstücks sei öffentlich-rechtlich gesichert; das Bezirksamt S. habe die entsprechende Weisung erhalten;
c) der Bauvorbescheid vom 2. September 1983, der, da er auf Weisung des Senators für Bau- und Wohnungswesen erteilt worden war, diesem haftungsrechtlich zuzurechnen ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 1976 - III ZR 3/74 = NJW 1977, 713 [BGH 16.12.1976 - III ZR 3/74]).
Auch soweit es sich bei diesen Erklärungen nicht um verbindliche Verwaltungsakte handelt, sind sie - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nicht etwa als bloße unverbindliche politische Absichtserklärungen über die interne Willensbildung innerhalb der Bau- und Wohnungsbehörde einzustufen. Aus diesem Bereich wurden sie schon deshalb herausgehoben, weil sie als Grundlage für weittragende finanzielle Dispositionen, nämlich die Auszahlung der einzelnen Kaufpreisraten, dienen sollten. Diese wirtschaftliche Bedeutung mußte den handelnden Amtsträgern schon aus der Person des jeweiligen Adressaten der Erklärung - nämlich des mit der Abwicklung des Kaufvertrages als Treuhänder betrauten Notars und des Sachbearbeiters der finanzierenden Bank - ohne weiteres erkennbar sein. Die handelnden Amtsträger waren daher verpflichtet, bevor sie durch entsprechende Erklärungen den Eindruck hervorriefen, dem Bauvorhaben stünden keine planungsrechtlichen Hindernisse entgegen, die Zulässigkeit des Vorhabens sorgfältig zu prüfen und dabei insbesondere die Belange des Nachbarschutzes zu berücksichtigen (§ 31 Abs. 2 BBauG; vgl. zu den Sorgfaltspflichten bei behördlichen Auskünften über die bauliche Nutzbarkeit von Grundstücken: Senatsbeschluß vom 28. Juni 1984 - III ZR 208/83 = NVwZ 1984, 748 m.w.Nachw.). Dies ist jedoch nach dem für das Revisionsverfahren zu unterstellenden Vorbringen der Klägerin nicht geschehen. Die Amtsträger haben insoweit auch schuldhaft, zumindest fahrlässig, gehandelt. Hätten sie die bei ihnen vorauszusetzende und von ihnen zu fordernde Sorgfalt walten lassen, hätten sie erkennen müssen, daß die geplante Wohnbebauung, wie das Verwaltungsgericht und das Oberverwaltungsgericht Berlin in ihren Urteilen von 16. November 1984 und 13. März 1985 eingehend und zutreffend dargelegt haben, mit dem planerisch ausgewiesenen Charakter des Gebietes als "beschränktes Arbeitsgebiet" nicht zu vereinbaren war und insbesondere den benachbarten, rechtmäßig ausgeübten Gewerbebetrieb des Bauunternehmers M. beeinträchtigte. Daher bot § 31 BBauG keine Rechtsgrundlage für solche Befreiungen, die - wie die Verwaltungsgerichte im einzelnen festgestellt haben - nicht etwa lediglich eine "Randkorrektur" des Planes enthielten, sondern diesen praktisch außer Kraft setzten und zu einer "administrativen Umgehung" des Planes zu Lasten des betroffenen Nachbarn führten.
4. Die hier in Rede stehenden Pflichtverletzungen wurden zu Lasten der Klägerin als eines geschützten "Dritten" begangen, auch soweit die einzelnen Erklärungen nicht unmittelbar an sie adressiert worden waren. Denn die Klägerin war Bauherrin und mußte letztlich die Aufwendungen für den Erwerb der Grundstücke und die Durchführung des Bauvorhabens tragen. Die aufgrund der amtlichen Auskünfte zu treffenden finanziellen Dispositionen betrafen daher unmittelbar die Klägerin. Daher hatten die Amtsträger auf deren Interessen in qualifizierter und individualisierter Weise Rücksicht zu nehmen (vgl. auch Senatsurteil BGHZ 93, 87 [BGH 15.11.1984 - III ZR 70/83] zur Einbeziehung des zukünftigen Grundstückseigentümers und Bauherrn in den Schutzbereich der im Baugenehmigungsverfahren bestehenden Amtspflichten). Ebenso ist in der Rechtsprechung des Senats seit langem anerkannt, daß die Pflicht, eine den einschlägigen baurechtlichen Vorschriften widersprechende Baugenehmigung (oder einen solchen Bauvorbescheid) nicht zu erteilen, den Baugenehmigungsbehörden auch dem Bauherrn gegenüber obliegt (Senatsurteil BGHZ 60, 112; 105, 52) [BGH 30.06.1988 - III ZR 232/86].
5. Im Unterschied zu den eingangs behandelten schriftlichen Erklärungen vom 20. Dezember 1982 und 14. Januar 1983 wurde durch die hier in Rede stehenden Maßnahmen des Senators für Bau- und Wohnungswesen bei der Klägerin ein schutzwürdiges Vertrauen in die Bebaubarkeit des Geländes begründet. Zwar war der ablehnende Bescheid des Bezirksamtes S. vom 14. Januar 1983 bis zu seiner Aufhebung (noch) rechtlich existent. Die Klägerin konnte und mußte jedoch dem Verhalten der Bediensteten des Senators entnehmen, daß diese Behörde nunmehr, über die Äußerungen einer der Klägerin günstigen Rechtauffassung hinaus, konkret die rechtlich zulässigen und gebotenen Schritte getan hatte, um in Ausübung und im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis das Bauvorhaben planungsrechtlich gegenüber dem widerstrebenden Bezirksamt durchzusetzen. Dieses Verhalten der übergeordneten Fachbehörde ließ aus der Sicht der Klägerin - vorbehaltlich der im folgenden (II.) zu erörternden Frage eines mitwirkenden Verschuldens - den Rückschluß zu, daß die Bebaubarkeit nunmehr in der Tat sichergestellt war.
6. Dementsprechend ist die Erklärung des Abteilungsleiters A. gegenüber dem amtierenden Notar dafür ursächlich geworden, daß der Rest des bei diesem hinterlegten Kaufpreisanteils - 530.440 DM - an die Verkäufer ausgekehrt wurde. Die Erklärung des Amtsträgers M. hatte zur Folge, daß die B. H.- und W.-bank weitere 500.000 DM an die Verkäufer zahlte. Die Erteilung des Bauvorbescheides bewirkte schließlich, daß auch der noch offene Restbetrag von 520.000 DM bezahlt wurde. Als weitere Schadensposition kommt nach dem Vorbringen der Klägerin in Betracht, daß sie aufgrund der Erklärungen von A. und M. bereits im März 1983 auf die Bankbürgschaft verzichtete. Zu dem durch das hier in Rede stehende Verhalten der Bediensteten des Senators verursachten Schaden können ferner die weiteren, ab Mitte März 1983 erbrachten Aufwendungen für die Vorbereitung des Bauvorhabens gehören.
7. Auch ein Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen dem schadenstiftenden Ereignis und dem eingetretenen Schaden läßt sich nicht leugnen. Zwar ist die Klägerin, wie sie vorträgt, hier Opfer des - von den Amtspflichtverletzungen an sich unabhängigen - Umstandes geworden, daß die Verkäufer vermögenslos, unauffindbar und deswegen zur Rückzahlung des Kaufpreises nicht in der Lage sind. Dies ändert aber nichts daran, daß die Auszahlung des Kaufpreises, die zum Verlust dieser Gelder führte, in erster Linie auf den Amtspflichtverletzungen der Amtsträger des beklagten Landes beruhte. Dies ergibt sich vor allem auch daraus, daß die B. H.- und W.-bank in dem ursprünglichen Treuhandauftrag an den amtierenden Notar die Verfügungsbefugnis über den Treuhandbetrag davon abhängig gemacht hatte, daß die "verbindliche Baugenehmigung" vorgelegt werde. Auf dieses Erfordernis hatte die B. H.- und W.-bank später verzichtet. Daher lag es besonders nahe, daß die Bebaubarkeit als Voraussetzung für die Auskehrung des Kaufpreises auf andere Weise sichergestellt wurde; ebendies geschah durch die dem beklagten Land zuzurechnenden Erklärungen.
8. Die Amtshaftung wird hier auch nicht durch eine anderweitige Ersatzmöglichkeit i.S. des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Verweisungsprivileg hier schon deshalb entfallen muß, weil zumindest der Amtsträger M. vorsätzlich gehandelt hat. Denn als anderweitige Ersatzmöglichkeiten kommen hier allenfalls Ansprüche gegen den amtierenden Notar oder gegen die B. H.- und W.-bank in Betracht; auf beides braucht sich die Klägerin indessen nicht verweisen zu lassen.
a) Hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen den Notar gilt dies schon deshalb, weil in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt ist, daß im Verhältnis zwischen Staatshaftung und konkurrierender Notarhaftung das Verweisungsprivileg nicht Platz greift (vgl. Senatsurteil BGHZ 31, 5, 13 [BGH 28.09.1959 - III ZR 112/58]; ferner Urteil des V. Zivilsenats vom 13. Januar 1984 - V ZR 205/82 = VersR 1984, 384, 385).
b) Ob die Klägerin gegen die B. H.- und W.-bank den Vorwurf einer positiven Vertragsverletzung erheben kann, weil die Bank im Einverständnis mit der Klägerin und in gleicher Weise wie diese im Vertrauen auf die behördlichen Erklärungen die Auszahlung des Kaufpreises bewilligt hat, erscheint zumindest so zweifelhaft, daß der Klägerin die Führung eines Rechtsstreits gegen die Bank nicht zumutbar ist (vgl. zur Zumutbarkeit als Kriterium für die Inanspruchnahme einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit: BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl., § 839 Rn. 504 m.w.Nachw.).
II. Das Kammergericht hat die Klagabweisung mit einem weit überwiegenden Mitverschulden der Klägerin nach § 254 BGB begründet, hinter dem die Verantwortung der Beklagten völlig zurücktrete. Darin kann dem Kammergericht nicht gefolgt werden.
1. Das Kammergericht hat insoweit den im Amtshaftungsrecht geltenden wesentlichen Gesichtspunkt unberücksichtigt gelassen, daß der Bürger grundsätzlich von der "Rechtmäßigkeit der Verwaltung" ausgehen und demgemäß darauf vertrauen darf, daß die Behörden das ihnen Obliegende richtig und sachgemäß tun. Der Bürger braucht deshalb, solange er nicht hinreichenden Anlaß zu Zweifeln hat, nicht anzunehmen, daß die Behörden falsch handeln. Regelmäßig ist ein Schuldvorwurf gegen den Bürger nicht begründet, wenn er nicht klüger ist als die mit der Sache befaßten Beamten (BGB-RGRK/Kreft, aaO. Rn 321 mit zahlreichen Nachweisen aus der Senatsrechtsprechung; vgl. zuletzt Senatsurteil BGHZ 108, 224, 229 [BGH 06.06.1989 - III ZR 251/87]/230 sowie Senatsbeschluß vom 29. März 1990 - III ZR 145/88; für BGHR vorgesehen). Den Bediensteten der Senatsverwaltung war durch § 31 Abs. 2 BBauG die Berücksichtigung der berechtigten Interessen der Nachbarn ausdrücklich aufgegeben worden. Dementsprechend muß im Grundsatz das beklagte Land und nicht etwa die Klägerin das Risiko einer etwaigen falschen Beurteilung tragen (vgl. auch insoweit den Senatsbeschluß vom 29. März 1990 aaO.).
2. Der Umstand, daß das Bezirksamt S. das Bauvorhaben der Klägerin von vornherein für unzulässig gehalten hatte, bot für sich allein genommen der Klägerin keinen Anlaß zu besonderer Vorsicht. Vielmehr durfte die Klägerin auf die Fachkompetenz der Senatsverwaltung als der übergeordneten Behörde vertrauen und davon ausgehen, daß diese von ihrer Weisungsbefugnis nur im Rahmen des rechtlich Gebotenen und Zulässigen Gebrauch machte.
3. Ein etwaiges Verschulden der Frau C. braucht sich die Klägerin nicht anlasten zu lassen. Frau C. war weder Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) noch Verrichtungsgehilfin (§ 831 BGB) der Klägerin. Eine Eigenschaft als Erfüllungsgehilfin scheitert bereits daran, daß zwischen der Klägerin und der Senatsverwaltung keine rechtliche Sonderverbindung bestand, die es hätte rechtfertigen können, der Klägerin das Handeln oder die Kenntnis der Frau C. zuzurechnen (vgl. zur Anwendbarkeit des § 278 BGB im Rahmen der Amtshaftung: BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. § 839 Rn. 316 m.w.Nachw.). Die bloße Antragstellung im Rahmen eines Baugenehmigungsverfahrens begründete keine besondere Beziehung, die eine über das normale Verhältnis zwischen Behörde und Bürger hinausgehende Qualität hätte. Frau C. war von der Klägerin auch nicht im Sinne des § 831 BGB "zu einer Verrichtung bestellt" worden. Sie betrieb das Baugenehmigungsverfahren, mochte dieses letztlich auch der Klägerin zugute kommen, vielmehr aus eigener Initiative und vorrangig in ihrem eigenen Interesse am Verkauf des Grundstücks. - Im übrigen hat die Klägerin stets bestritten, von dem etwaigen kollusiven Zusammenwirken zwischen M. und Frau C. Kenntnis gehabt zu haben.
4. Ein Mitverschuldensvorwurf gegen die Klägerin ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt begründet, daß sie die hier in Rede stehenden Aufwendungen voreilig, trotz eines Nachbarwiderspruchs, getätigt habe (vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Senatsurteil vom 12. Juni 1975 - III ZR 34/73 = NJW 1975, 1968/1969; ferner Senatsbeschluß vom 28. Juni 1984 - III ZR 182/83 = NJW 1985, 265). Denn die Klägerin trägt insoweit vor, daß sie von den Bedenken, die der Nachbar M. erhoben hatte, erstmals Kenntnis erlangt hat, nachdem der Kaufpreis in vollem Umfang gezahlt war.
III. Das angefochtene Urteil muß nach alledem aufgehoben werden. Die Sache ist an das Kammergericht zurückzuverweisen, welches nunmehr darüber zu befinden haben wird, ob und in welchem Umfang der von der Klägerin gegen das beklagte Land erhobene Vorwurf einer Amtspflichtverletzung sachlich berechtigt ist, wie gegebenenfalls die einzelnen Schadenspositionen den jeweiligen Haftungstatbeständen zuzuordnen sind und ob nach den oben (II.) aufgezeigten Gesichtspunkten für ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin noch Raum ist.
Die Aufhebung muß das Berufungsurteil insgesamt erfassen; es ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht möglich, die Klagabweisung hinsichtlich bestimmter Teile der Klageforderung, die sich bereits jetzt als unbegründet erweisen (s.o. I.2.), bestehen zu lassen. Denn die Klägerin hat ihre Schadensberechnung in Form einer Gesamtsaldierung aus den Vor- und Nachteilen des Geschäfts erstellt; die einzelnen Schadenspositionen sind mithin unselbständige Posten in dieser Abrechnung, die einer isolierten Feststellung nicht zugänglich sind.