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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.05.1987, Az.: III ZR 216/86

Hervorrufen einer Verletzung durch ein Polizeiauto; Entschädigungsanspruch aus dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Gesichtspunkt der Aufopferung; Bestehenbleiben von Ansprüchen aus besonderen Rechtsgründen wie öffentlich-rechtlicher Verwahrung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Folgenbeseitigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.05.1987
Aktenzeichen
III ZR 216/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 14965
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG Berlin - 20.05.1986 - AZ: 9 U 2339/85

Fundstelle

  • VersR 1987, 1133 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Forstarbeiters Rüdiger H., O. straße ..., B. ...

Prozessgegner

Stadt Berlin,
vertreten durch den Senator für Finanzen, N. Straße ..., B.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Boujong, Dr. Engelhardt und Dr. Rinne
am 25. Mai 1987
gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts vom 20. Mai 1986 - 9 U 2339/85 - wird nicht angenommen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 176.000,00 DM.

Gründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277 [BVerfG 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79]).

2

1.

Die Revision beanstandet zunächst die Feststellung des Berufungsgerichts, Fehler des Polizeifahrzeugs, durch das der Kläger verletzt wurde, schieden als Unfallursache aus. Sie macht geltend, nach dem Vortrag des beklagten Landes sei das Fahrzeug bereits beim Einbiegen auf den O. platz mit einem "platten" linken Vorderreifen gefahren und dieser Umstand zumindest mitursächlich dafür gewesen, daß der Fahrer die Kontrolle über das Fahrzeug verloren habe.

3

Mit dieser Rüge kann die Revision nicht durchdringen. Das beklagte Land hat zwar mehrfach auf den "platten" linken Vorderreifen hingewiesen, aber niemals behauptet, dieser Schaden an dem Polizeifahrzeug sei schon beim Einbiegen auf den O. platz, also solange vor dem Unfall eingetreten, daß er nicht mehr als Bestandteil des unabwendbaren Ereignisses angesehen werden könnte.

4

2.

Soweit die Revision beanstandet, daß dem Kläger nicht unter dem gewohnheitsrechtlich anerkannten Gesichtspunkt der Aufopferung (§§ 74, 75 EinlALR) ein Entschädigungsanspruch zuerkannt worden sei, kann sie ebenfalls nicht durchdringen.

5

Ein solcher Anspruch kann neben dem Anspruch nach § 37 ASOGBlu, den das Berufungsgericht - vom Revisionsgericht nicht nachprüfbar (§ 549 Abs. 1 ZPO) - verneint hat, nicht bestehen. Zu der entsprechenden Vorschrift des § 42 OBG NW hat der Senat bereits entschieden, daß der Geschädigte sich daneben nicht auf das allgemeine Haftungsinstitut des enteignungsgleichen Eingriffs berufen kann (BGHZ 72, 273, 276 f.). Von der Regelung des OBG NW unterscheidet § 37 ASOGBlu sich zwar dadurch, daß er in Abs. 4 "weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung," ausdrücklich unberührt läßt. Indes kann dieser Vorbehalt nicht anders verstanden werden als die entsprechende Regelung in § 42 OBG NW. Er bezieht sich - neben dem ausdrücklich genannten Amtshaftungsanspruch - lediglich auf Ansprüche aus besonderen Rechtsgründen wie öffentlich-rechtlicher Verwahrung, Geschäftsführung ohne Auftrag oder auf Folgenbeseitigung. Dagegen ist kein Anlaß für die Annahme erkennbar, daß hier auch der richterrechtlich entwickelte Entschädigungsanspruch wegen enteignungsgleichen Eingriffs oder aus Aufopferung vorbehalten werden sollte.

6

3.

Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen hat der Senat geprüft; sie greifen nicht durch (§ 565 a ZPO).

7

4.

Auch im übrigen läßt das angefochtene Urteil keinen revisionsrechtlich beachtlichen Rechtsfehler erkennen.

Streitwertbeschluss:

Streitwert: 176.000,00 DM.

Krohn
Kröner
Boujong
Engelhardt
Rinne