Bundesgerichtshof
Urt. v. 06.05.1993, Az.: III ZR 2/92
Rechtwidriger positiver Baubescheid; Kreis der geschützten Dritten; Verjährung von Amtshaftungsansprüchen aus Baubescheid; Verfahren zur Erwirkung einer Baugenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 06.05.1993
- Aktenzeichen
- III ZR 2/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14880
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 122, 317 - 326
- BauR 1994, 94-98 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1993, 1513-1515 (Volltext mit amtl. LS)
- IBR 1993, 475 (Volltext mit red. LS u. Anm.)
- MDR 1993, 738-739 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1993, 2303-2305 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1993, 966-969 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1993, 1689-1692 (Volltext mit amtl. LS)
- ZfBR 1994, 45-48 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Zur näheren Bestimmung des Kreises der geschützten "Dritten" bei der Erteilung eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheids.
2. Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus dem Erlaß eines rechtswidrigen (positiven) Bauvorbescheids hergeleitet wird, wenn ein - im Ergebnis erfolgloses - verwaltungsgerichtliches Verfahren mit dem Ziel geführt worden ist, die Erteilung einer dem Vorbescheid entsprechenden Baugenehmigung zu erwirken.
Tatbestand:
Die klagende GmbH wurde durch Vertrag vom 2. Oktober 1978/4. Januar 1979 gegründet und am 18. April 1979 in das Handelsregister eingetragen. Gesellschafter waren ihr derzeitiger Geschäftsführer F. M. und der Freiherr von K.-H. Die Gründung diente der Planung und Durchführung der baulichen Nutzung des ehemaligen von H. Gutshofs in St., einem dörflichen Ortsteil der Stadt G. im beklagten Kreis. Das Gelände gehörte zum Teil dem Freiherrn von K.-H., zu einem weiteren Teil der Stadt G.
Bereits vor Abschluß des Gesellschaftsvertrages hatte von K.-H. eine "Arbeitsgemeinschaft Stadt- und Bauplanung ASB", zu der F. M. gehörte, mit der Entwicklung eines Wohnbebauungskonzepts für den Gutshof beauftragt, das im Rat der Stadt G. Zustimmung gefunden hatte. Am 5. Oktober 1978 beantragte von K.-H., vertreten durch die ASB, bei dem Beklagten als der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einen Bauvorbescheid für die Gesamtbaumaßnahme, die die Instandsetzung des ehemaligen Herrenhauses und die Errichtung von 30 bis 35 Wohneinheiten umfassen sollte. Parallel zu dem Bauvoranfrageverfahren unterbreitete von K.-H. der damals noch in Gründung befindlichen Klägerin ein notariell beurkundetes, für die Dauer von zwei Jahren verbindliches Angebot auf Abschluß eines Kaufvertrages über den ihm gehörenden Teil des Gutshofsgeländes.
Mit Bauvorbescheid vom 8. Januar 1979 stellte der Beklagte unter bestimmten Voraussetzungen die Erteilung der Baugenehmigung für die Gesamtmaßnahme in Aussicht. Die Klägerin beantragte daraufhin mit Schreiben vom 15. August 1979 die Baugenehmigung für drei Reiheneigenheime als Teil der geplanten Baumaßnahme. Die Stadt G. stimmte dem Vorhaben am 6. September 1979 zu. Am 17. September 1979 beschloß der Rat der Stadt G. jedoch die Aufstellung eines Bebauungsplans und eine Veränderungssperre für das Gelände.
Der Beklagte teilte daraufhin der Klägerin mit Schreiben vom 27. September 1979 mit, ihr Bauantrag werde gemäß § 15 BBauG 1976 für den Zeitraum eines Jahres ausgesetzt. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein. Am 12. Januar 1981 erklärte sie sich damit einverstanden, daß ihr Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung ausgesetzt bleibe. Am 3. März 1983 bat sie um die Weiterbearbeitung ihres Bauantrages. Dieser wurde daraufhin mit Bescheid des Beklagten vom 6. April 1983 abgelehnt. Widerspruch und verwaltungsgerichtliche Klage der Klägerin blieben erfolglos.
Mit der vorliegenden, am 20. Juli 1990 im Mahnverfahren anhängig gewordenen Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Schadensersatz oder Entschädigung wegen der Erteilung des Bauvorbescheides vom 8. Januar 1979 in Anspruch. Sie trägt vor, dieser Bescheid sei rechtswidrig gewesen. Im Vertrauen auf den Bescheid habe sie erhebliche Aufwendungen für die Vorbereitung der Bauanträge und der Bebauung getätigt. Die in dem Vorbescheid aufgeführten Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung seien erfüllt gewesen.
Der Beklagte hat dies bestritten und außerdem die Einrede der Verjährung erhoben.
Die Vorinstanzen haben die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die zuständigen Amtsträger des beklagten Kreises bei der Erteilung des Bauvorbescheides vom 8. Januar 1979, der an den Freiherrn von K.-H. adressiert war, drittgerichtete Amtspflichten zu Lasten der Klägerin verletzt haben, im Ergebnis offengelassen. Nach dem im Revisionsverfahren maßgebenden Sachvortrag der Klägerin sind die Tatbestandsvoraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG) erfüllt.
a) Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat in seinem im Verwaltungsstreitverfahren zwischen den Parteien aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. Juli 1987 ergangenen, der Klägerin am 18. August 1987 zugestellten Urteil, das rechtskräftig geworden ist, im einzelnen ausgeführt, daß die von der Klägerin beabsichtigte Reihenhausbebauung bauplanungsrechtlich unzulässig gewesen sei. Dabei hat es offengelassen, ob das zu bebauende Gelände im unbeplanten Innenbereich (§ 34 BauGB/BBauG) oder im Außenbereich (§ 35 BauGB/BBauG) belegen gewesen sei. Bei Anwendung des § 34 BauGB/BBauG scheitere das Vorhaben daran, daß die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht gewahrt seien, bei Anwendung des § 35 BauGB/BBauG daran, daß das Vorhaben schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sei. Das Berufungsgericht ist dieser Auffassung aufgrund einer rechtsfehlerfreien eigenen Beurteilung beigetreten. Es hat festgestellt, daß auf den zur Bebauung vorgesehenen Grundstücken wegen der benachbarten Intensivtierhaltung in landwirtschaftlichen Betrieben solch starke Immissionen herrschten, daß das Gelände den für die vorgesehene Wohnbebauung zu stellenden Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht mehr entsprach.
b) Daraus folgt, daß in dem Bauvorbescheid vom 8. Januar 1979 die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens und damit die Bebaubarkeit der Grundstücke zu Unrecht bejaht worden ist. Die mit der Bearbeitung der Bauvoranfrage befaßten Amtsträger des Beklagten hätten, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, bei Einhaltung des von ihnen zu fordernden objektivierten Sorgfaltsstandards (vgl. dazu Senatsurteil BGHZ 106, 323, 329/330) schon damals erkennen müssen, daß die vorgesehene Bebauung nicht mit der vorhandenen landwirtschaftlichen Bodennutzung zu vereinbaren war. Die Erteilung des Bauvorbescheides stellte daher eine schuldhafte Amtspflichtverletzung dar.
c) Die vom Berufungsgericht nicht abschließend beantwortete Frage, ob die Klägerin im vorliegenden Fall geschützter "Dritter" im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB gewesen ist, ist ebenfalls zu bejahen.
aa) Die allgemeinen Grundsätze, nach denen der Kreis der geschützten "Dritten" in § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB zu bestimmen ist, werden im Berufungsurteil zutreffend wiedergegeben. Danach gehört der Geschädigte dann zu diesem Kreis, wenn die Amtspflicht - wenn auch nicht notwendig allein, so doch auch - den Zweck hat, das Interesse gerade dieses Geschädigten wahrzunehmen. Nur wenn sich aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der Natur des Amtsgeschäfts ergibt, daß der Geschädigte zu dem Personenkreis gehört, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des Amtsgeschäfts geschützt und gefördert sein sollen, besteht ihm gegenüber bei schuldhafter Pflichtverletzung eine Schadensersatzpflicht. Hingegen ist anderen Personen gegenüber, selbst wenn die Amtspflichtverletzung sich für sie mehr oder weniger nachteilig ausgewirkt hat, eine Ersatzpflicht nicht begründet. Es muß mithin eine besondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten "Dritten" bestehen (st. Rspr., z.B. Senatsurteile BGHZ 56, 40, 45/46; 106, 323, 331; 109, 162, 167/168; 110, 1, 8/9).
bb) Bei Bauverwaltungsakten (Baugenehmigungen oder - wie hier - Bauvorbescheiden) kann der Kreis der geschützten "Dritten" unterschiedlich zu bestimmen sein, je nachdem ob es um die Erteilung oder um die Versagung des betreffenden Bescheides geht. Der Versagung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheides kommt einem anderen als dem Antragsteller gegenüber grundsätzlich keine materielle Bestandskraft im Sinne einer Feststellungswirkung zu. Die bestandskräftige Versagung einer Baugenehmigung berechtigt die Behörde nicht, einen neuen Bauantrag eines anderen Antragstellers ohne Sachprüfung abzulehnen (vgl. Senatsurteil vom 6. Juni 1991 - III ZR 221/90 = BGHR BGB § 839 Abs. 1 Satz 1 Dritter 37 m.w.N.).
Im Gegensatz dazu ist die - positiv erteilte - Baugenehmigung oder der entsprechende Bauvorbescheid nicht an die Person des Antragstellers gebunden, sondern auf das Grundstück und das Bauvorhaben bezogen. Dies gilt selbst dann, wenn die Auffassung des Berufungsgerichts zutrifft, daß eine Rechtsnachfolge im Sinne der jetzigen §§ 70 Abs. 2, 66 BauO NW (vom 26. Juni 1984 GV NW S. 419) nach dem damaligen Rechtszustand noch nicht möglich war. Das Bauvorhaben beurteilte sich noch nach der früheren LBauO NW in der Fassung vom 27. Januar 1970 (GV NW S. 96). Die damalige, den Bauvorbescheid regelnde Bestimmung des § 84 Abs. 2 LBauO NW enthielt noch keine Verweisung auf § 88 Abs. 2 LBauO NW, wo bestimmt war, daß die Baugenehmigung auch für und gegen den Rechtsnachfolger des Bauherrn galt. Gleichwohl traf der Bauvorbescheid auch nach dem früheren Rechtszustand die Feststellung, daß das Vorhaben planungsrechtlich zulässig war, und war in diesem Sinne "objektbezogen" und nicht (lediglich) personenbezogen. Deshalb war bei der Erteilung des Vorbescheides nicht nur auf die Interessen des Antragstellers selbst, sondern auch auf diejenigen der Personen in individualisierter und qualifizierter Weise Rücksicht zu nehmen, die im berechtigten, schutzwürdigen Vertrauen auf den Bescheid unmittelbar die Verwirklichung des konkreten Bauvorhabens in Angriff nehmen wollten und zu diesem Zwecke konkrete Aufwendungen für die Planung des Vorhabens tätigten. Dies gilt jedenfalls in den Grenzen eines überschaubaren zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs. In diesen Zusammenhang ist auch die Klägerin - schon aufgrund ihrer engen, durch das gemeinsame Ziel der Verwirklichung des Vorhabens bewirkten Verbindung mit dem Antragsteller von K.-H. einzubeziehen. Dieser Zusammenhang wird letztlich auch durch die tatsächliche Behandlung des Baugesuchs der Klägerin bestätigt. Sowohl in der Stellungnahme der Stadt G. vom 20. August 1979 als auch in dem Bescheid des Beklagten vom 6. April 1983 wird jeweils ausdrücklich auf den Vorbescheid verwiesen.
d) Auch der geltend gemachte Schaden fällt in den sachlichen Schutzbereich der verletzten Amtspflicht. Zwar geht der Schutzzweck der im Baugenehmigungsverfahren wahrzunehmenden Pflichten nicht dahin, den Bauherrn vor allen denkbaren wirtschaftlichen Nachteilen zu bewahren, die bei der Verwirklichung seines Bauvorhabens erwachsen können (vgl. Senatsurteile BGHZ 39, 358, 364 f; 109, 380, 394). Jedenfalls aber darf der Bauherr nicht in die Gefahr gebracht werden, einen vorschriftswidrigen Bau auszuführen, der keinen Bestand haben kann und unter Umständen wieder beseitigt werden muß; insoweit soll ihm eine verläßliche Grundlage für seine wirtschaftlichen Dispositionen verschafft werden (Senatsurteile BGHZ 109, 380, 394; 60, 112, 117; 105, 52, 54 f [BGH 30.06.1988 - III ZR 232/86]). Für das Bauvoranfrageverfahren bedeutet dies, daß der geschützte "Dritte", der im Vertrauen auf die Richtigkeit eines amtspflichtwidrig erteilten, von Anfang an fehlerhaften Vorbescheides Aufwendungen für die Planung eines Vorhabens macht, deren Ersatz verlangen kann, wenn später die Bebauung des Geländes aus Gründen scheitert, die schon zur Versagung des Bescheides hätten führen müssen (Fortführung der Grundsätze des Senatsurteils BGHZ 105, 52 [BGH 30.06.1988 - III ZR 232/86]).
2. Die gleiche Unterscheidung zwischen Versagung einerseits und (positiver) Erteilung andererseits gilt auch für die Frage, ob der Bauvorbescheid gegenüber der Klägerin eine rechtswidrige ordnungsbehördliche "Maßnahme" im Sinne des § 41 Abs. 1 Buchst. b OBG NW (in der hier einschlägigen Fassung vom 28. Oktober 1969 GV NW S. 732; jetzt § 39 Abs. 1 Buchst. b OBG in der Fassung vom 13. Mai 1980 GV NW S. 528) gewesen ist. Eine Versagung hätte gegenüber der Klägerin keinen Maßnahmecharakter gehabt (vgl. Senatsbeschluß vom 7. März 1991 - III ZR 84/90 = BGHR NW OBG § 39 Abs. 1 Buchst. b Maßnahme 4). Bei der positiven Erteilung muß der Kreis der unmittelbar Betroffenen hingegen aus den vorgenannten Gründen weiter gezogen werden.
3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht indessen angenommen, daß etwaige Ansprüche der Klägerin inzwischen verjährt seien.
a) Allerdings ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß die Grundsätze, die der Senat zur verjährungsunterbrechenden Wirkung der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz entwickelt hat, nicht auf den vorliegenden Sachverhalt passen.
aa) In den Senatsurteilen BGHZ 95, 238; 97, 97; 103, 242, ging es jeweils um die Beseitigung eines rechtswidrigen belastenden Verwaltungsaktes oder seiner Folgen. In den genannten Entscheidungen hat der Senat der Inanspruchnahme verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes verjährungsunterbrechende Wirkung auch für den vor den Zivilgerichten zu verfolgenden Amtshaftungsanspruch beigemessen. Dabei handelte es sich um Fälle, in denen das amtspflichtwidrige Verhalten der öffentlichen Hand, auf das der Amtshaftungsanspruch gestützt wurde, zugleich die rechtswidrige Maßnahme darstellte, gegen die der Betroffene verwaltungsgerichtliche Rechtsbehelfe erhoben hatte. Entsprechend dem heute allgemein anerkannten grundsätzlichen Vorrang des Primärrechtsschutzes vor dem Sekundärrechtsschutz ist es in diesen Fällen - nicht zuletzt auch aus Gründen der Prozeßwirtschaftlichkeit - sachgerecht oder doch zumindest naheliegend, wenn der Betroffene, ehe er Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung geltend macht, sich zunächst gegen das beanstandete Verwaltungshandeln selbst wendet und versucht, im Wege des primären Rechtsschutzes Abhilfe zu erreichen. Da die öffentliche Hand in diesen Fällen zudem ohnehin damit rechnen muß, daß der Geschädigte nach erfolglosem verwaltungsrechtlichem Vorgehen auch noch Amtshaftungsansprüche erhebt, erscheint es gerechtfertigt, der Inanspruchnahme verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes verjährungsunterbrechende Wirkung auch für die Geltendmachung des zivilrechtlichen Amtshaftungsanspruchs zuzuerkennen (Senatsurteil vom 29. Juni 1989 - III ZR 92/87 = BGHR BGB § 839 Abs. 3 Primärrechtsschutz 3).
bb) Damit ist der vorliegende Fall nicht zu vergleichen, in welchem die Pflichtverletzung im Erlaß eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes liegt. Durch einen begünstigenden Bescheid wird der Betroffene zumindest nicht in einer eine verwaltungsgerichtliche Klagebefugnis begründenden Weise beschwert (Papier in Maunz/Dürig, GG, Loseblattausgabe, Stand 1987, Art. 34 Rn. 177). Deshalb scheidet die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz in solchen Fällen von vornherein aus. Eine ähnliche Fallkonstellation hat der Senat im Beschluß vom 28. Februar 1991 (III ZR 252/89 = BGHR BGB § 852 Amtshaftung 2) behandelt, wo es um die Amtshaftung für eine unrichtige Auskunft ging und sich die Frage stellte, ob die verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe gegen einen späteren Verwaltungsakt geeignet waren, die Verjährung des auf die Auskunftserteilung gestützten Schadensersatzanspruchs zu unterbrechen. Der Senat hat diese Frage damals ebenfalls verneint.
b) Dies schließt es indes nicht aus, daß die von der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Baugesuchs ergriffenen verwaltungsgerichtlichen Rechtsbehelfe (Widerspruch und Verpflichtungsklage) sich auf die Verjährung des Amtshaftungsanspruchs wegen der Erteilung des Bauvorbescheides in anderer Weise als durch Unterbrechung ausgewirkt haben. Der Senat bestimmt in ständiger Rechtsprechung den für den Verjährungsbeginn im Sinne des § 852 Abs. 1 BGB - entsprechendes gilt für §§ 43 a.F., 41 n.F. OBG NW - maßgeblichen Zeitpunkt, in dem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, dahin, daß diese Kenntnis vorhanden ist, wenn der Geschädigte aufgrund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage, sei es auch nur eine Feststellungsklage, erheben kann, die bei verständiger Würdigung soviel Erfolgsaussicht hat, daß sie ihm zumutbar ist (vgl. Senatsentscheidungen BGHR BGB § 852 Amtshaftung 1 - 3, jeweils m.w.N.). Diese Zumutbarkeit ist beispielsweise verneint worden, solange die aussichtsreiche Möglichkeit bestand, durch Verhandlungen mit der Behörde zwar nicht Schadensersatz im engeren Sinne zu erlangen, wohl aber eine anderweitige Kompensation, durch die die Vermögenseinbuße ausgeglichen wurde, ohne daß es eines Schadensersatzprozesses bedurfte (a.a.O. 1). Im vorliegenden Fall stellten die gegen die Versagung der Baugenehmigung gerichteten Rechtsbehelfe ein geeignetes Mittel dar, die aus dem Bauvorbescheid herrührenden Schadensfolgen zu beseitigen. Erst mit der rechtskräftigen Feststellung, ob das geplante Bauvorhaben genehmigungsfähig war oder nicht, entschied sich nämlich, ob die zu seiner Verwirklichung getätigten Aufwendungen rentierlich oder unrentierlich gewesen waren. Würde man der Klägerin unter diesen Umständen darüber hinaus ansinnen, parallel zu diesen Rechtsbehelfen, sei es auch nur zur Fristwahrung, eine Amtshaftungsklage wegen der Erteilung des Bauvorbescheides zu erheben, hätte man ihr zugemutet, sich prozessual widersprüchlich zu verhalten. Sie hätte sich dann im Amtshaftungsprozeß auf den Rechtsstandpunkt stellen müssen, daß der Bauvorbescheid rechts- und amtspflichtwidrig gewesen war, während sie im Verwaltungsverfahren von der Rechtmäßigkeit des Vorbescheides und der Rechtswidrigkeit der in Widerspruch zu diesem Bescheid stehenden Versagung der endgültigen Genehmigung hätte ausgehen müssen. Der bauplanungsrechtliche Prüfungsmaßstab war nämlich in beiden Verfahren derselbe. Darüber hinaus bietet der vorinstanzliche Sach- und Streitstand auch keine hinreichend tragfähige Grundlage für die Auffassung des Berufungsgerichts, die Klägerin habe bereits durch den Bescheid des Beklagten vom 6. April 1983, durch den ihr Bauantrag abgelehnt worden war, von der Unrichtigkeit des Bauvorbescheides und dem Schaden Kenntnis erlangt und ihr weiteres prozessuales Verhalten zeige, daß sie selbst ihrer verwaltungsgerichtlichen Rechtsverfolgung keine Erfolgsaussicht beigemessen habe. Die Frage, wann eine für die Ingangsetzung der Verjährung hinreichende Kenntnis vorhanden ist, ist nicht ausschließlich eine in die Zuständigkeit des Tatrichters fallende Tatfrage, sondern wird maßgeblich durch den der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegenden Rechtsbegriff der Zumutbarkeit geprägt. Die Zumutbarkeit, sogleich eine Amtshaftungsklage zu erheben, wäre beispielsweise dann zu bejahen, wenn die verwaltungsgerichtliche Rechtsverfolgung von vornherein objektiv aussichtslos gewesen wäre und von dem Geschädigten subjektiv etwa nur zur Verzögerung betrieben worden wäre. Von beidem konnte hier indes keine Rede sein. Die Revision weist insoweit zu Recht darauf hin, daß die Klägerin das Verwaltungsverfahren formell ordnungsgemäß geführt hat. Sie war sowohl im Ortstermin vor dem beauftragten Richter des Verwaltungsgerichts als auch in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten. Die verwaltungsgerichtliche Entscheidung ist erst aufgrund der Auswertung eines zwar schon früher erstatteten, aber erst aufgrund des Ortstermins in das Verfahren eingeführten TÜV-Gutachtens über die Geruchsimmissionen ergangen. Dies bedeutete, daß erst durch das verwaltungsgerichtliche Verfahren die Grundlage für die Beurteilung der Frage geschaffen wurde, ob die Versagung der Baugenehmigung rechtmäßig war. Erst durch die Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils erlangte die Klägerin mithin diejenigen Kenntnisse, die es ihr im Sinne der vorgenannten Rechtsprechungsgrundsätze zumutbar machten, die Amtshaftungsklage gegen den Beklagten zu erheben. Haben aber die dreijährigen Verjährungsfristen nach § 852 Abs. 1 BGB, §§ 43 OBG NW a.F., 41 OBG NW n.F. erst am 18. August 1987 begonnen, so sind sie durch den bei Gericht am 20. Juli 1990 eingegangenen und dem Beklagten am 3. August 1990 zugestellten Mahnbescheid rechtzeitig unterbrochen worden (§ 209 Abs. 2 Nr. 1 BGB, 270 Abs. 3 ZPO).