Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.07.1992, Az.: IX ZR 174/91
Haftung des Notars wegen Nichtigkeit des von ihm beurkundeten Vertages; Subsidiarität der Notarhaftung; Verjährung der Schadenersatzansprüche gegenüber dem Notar; Beginn der Verjährungsfrist
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.07.1992
- Aktenzeichen
- IX ZR 174/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 16157
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Celle - 24.04.1991
- LG Verden - 05.04.1990
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AnwBl 1993, 239-240 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1992, 2179 (Volltext mit amtl. LS)
- BGHWarn 1992, 498-499
- MDR 1992, 1188 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1992, 3034-3045 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1992, 1482-1483 (Volltext mit red. LS)
- WM 1992, 1742-1743 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Notar Heinz K., O.straße 60, A.,
Prozessgegner
Luise H., Am R. 13, A.,
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage, wann die Verjährungsfrist für einen Schadensersatzanspruch zu laufen beginnt, der auf der Amtspflichtverletzung eines Notars beruht.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Ein Notar kann schadenersatzpflichtig sein, wenn er einen Ehevertrag beurkundet, der wegen Formmangels nichtig ist.
- 2.
Die Führung eines Vorprozesses stellt keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO dar.
- 3.
Die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs ist dann zu bejahen, wenn die Vermögenslage des Betroffenen sich verschlechtert hat, mögen auch Umfang und Höhe sowie die Endgültigkeit der Beeinträchtigung noch ungewiß sein. Ist allerdings noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist der Anspruch nicht entstanden und somit eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt.
- 4.
Für den Verjährungsbeginn entscheidend ist die Kenntnis derjenigen Tatsachen, die bei richtiger Verknüpfung und rechtlicher Würdigung die Feststellung der Ersatzpflicht einer bestimmten Person erlauben; ob der Geschädigte die ihm bekannten Tatsachen zutreffend würdigt, ist unerheblich.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Brandes und
die Richter Dr. Schmitz, Kirchhof, Dr. Zugehör und Dr. Ganter
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. April 1991 aufgehoben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 5. April 1990 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittelzüge fallen der Klägerin zur Last.
Tatbestand
Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht ihres Sohnes Ingolf H. (im folgenden: Zedent).
Der beklagte Notar beurkundete am 7. Juni 1971 einen Ehevertrag zwischen dem Zedenten und seiner damaligen Ehefrau, in dem die Eheleute für ihre wenige Tage zuvor geschlossene Ehe den Güterstand der Gütertrennung vereinbarten. Die am 12. Januar 1951 geborene Ehefrau war nach damaligem Recht zur Zeit des Vertragsschlusses noch minderjährig. Dieser bei der Beurkundung nicht bedachte Umstand hatte die schwebende Unwirksamkeit des Ehevertrages zur Folge.
Am 17. September 1986 wurde die Ehe geschieden; das Urteil ist seit dem 30. Oktober 1986 rechtskräftig. Die Ehefrau verlangte mit Anwaltsschreiben vom 15. April 1986 unter Berufung auf die Unwirksamkeit des Ehevertrages die Zahlung eines Zugewinnausgleichs. Im Juni 1987 erhob sie Klage auf Auskunft über den Bestand des Endvermögens des Zedenten. Die Klage war in beiden Instanzen erfolgreich. Das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts erging am 3. Oktober 1988. Der Zedent zahlte einen Zugewinnausgleich von 152.548,18 DM; durch den Vorprozeß entstanden ihm Kosten von 13.768,69 DM.
Mit der am 31. Oktober 1989 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zuletzt Ersatz eines Schadens von 166.316,87 DM verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
Ob das Berufungsgericht mit Recht der Ansicht war, der Beklagte habe es pflichtwidrig versäumt, die Geschäftsfähigkeit der Ehefrau des Zedenten zu prüfen, kann dahinstehen. Denn das Berufungsgericht hat zu Unrecht die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreifen lassen. Es hat eine Verjährung der Klageforderung mit folgenden Erwägungen verneint: Die Führung des Vorprozesses über den Zugewinnausgleich habe eine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO dargestellt. Solange dieser Prozeß nicht entschieden gewesen sei, habe das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nicht festgestanden. Deshalb habe die dreijährige Verjährungsfrist des § 852 BGB nicht vor Erlaß des erstinstanzlichen Urteils in dem Vorprozeß zu laufen begonnen.
Hiergegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
1.
Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung eines Notars verjähren nach § 19 Abs. 1 BNotO in Verbindung mit §§ 839, 852 BGB in drei Jahren. Gemäß § 852 Abs. 1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit der Kenntnis des Geschädigten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen. Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist des § 852 BGB ist allerdings, daß der Ersatzanspruch bereits entstanden ist (BGH, Urt. v. 8. Oktober 1957 - VI ZR 212/56, NJW 1957, 1926; BGB-RGRK/Kreft, 12. Aufl. § 852 Rn. 1). Von dem Grundsatz des § 198 BGB, daß die Verjährung eines Anspruchs mit seiner Entstehung beginnt, weicht § 852 BGB nur insofern ab, als er den Beginn der kurzen Verjährung auf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung von diesem Anspruch hinausschiebt. Wenn das Gesetz auf die Kenntnis des Verletzten von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen abstellt, so geht es hierbei von dem Bestehen des Ersatzanspruchs gegen den Pflichtigen aus (BGH a.a.O.).
Die Entstehung eines Schadensersatzanspruchs ist dann zu bejahen, wenn ein Schaden dem Grunde nach eingetreten ist, wenn also die Vermögenslage des Betroffenen sich verschlechtert hat, mögen auch Umfang und Höhe sowie die Endgültigkeit der Beeinträchtigung noch ungewiß sein (vgl. BGHZ 100, 228, 231 f; 114, 150, 152 f). Ist hingegen noch offen, ob ein pflichtwidriges, mit einem Risiko behaftetes Verhalten zu einem Schaden führt, ist der Anspruch nicht entstanden und somit eine Verjährungsfrist nicht in Lauf gesetzt, mag auch gemäß § 256 ZPO eine Feststellungsklage mit dem Ziel erhoben werden können, die Verpflichtung zur Leistung künftigen Schadensersatzes festzustellen (BGHZ 100, 228, 232).
2.
Im vorliegenden Fall begann die Verjährungsfrist am 30. Oktober 1986 zu laufen.
a)
An diesem Tage ist das Scheidungsurteil rechtskräftig geworden. Damit endete der Güterstand der Zugewinngemeinschaft und entstand gemäß § 1378 Abs. 3 Satz 1 BGB der Anspruch der geschiedenen Ehefrau auf Zugewinnausgleich.
Die darin liegende Minderung des Vermögens des Zedenten ließ wiederum den Ersatzanspruch gegen den Beklagten entstehen.
b)
Am 30. Oktober 1986 hatte der Zedent auch Kenntnis vom Schaden. Bereits mit Anwaltsschreiben vom 15. April 1986 hat die Ehefrau des Zedenten einen Anspruch auf Zugewinnausgleich geltend gemacht. Zur Begründung hat sie darauf verwiesen, der Ehevertrag sei wegen Formmangels nichtig und die Parteien hätten somit im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt. In einem Schriftsatz vom selben Tage in dem Ehescheidungsverfahren hat der Vertreter der Ehefrau weiterhin darauf hingewiesen, daß seine Mandantin bei Abschluß des Ehevertrages noch nicht volljährig war und der Vertrag somit mangels Zustimmung der gesetzlichen Vertreter unwirksam sei. Damit waren dem Zedenten diejenigen Tatsachen bekannt, aus denen sich seine Verpflichtung zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs ergab.
Ob sein Prozeßbevollmächtigter ihm das Datum der Zustellung des Scheidungsurteils mitgeteilt hat, ist nicht festgestellt. Der Zedent muß sich aber die Kenntnis seines Anwalts als Wissensvertreter zurechnen lassen. Das gilt insbesondere dann, wenn der Anwalt - wie im vorliegenden Falle - damit beauftragt ist, die den Schaden auslösenden Ansprüche abzuwehren (vgl. BGH, Urt. v. 16. Mai 1989 - VI ZR 251/88, NJW 1989, 2323).
Daß der Zedent sich seiner Ehefrau gegenüber auf den Standpunkt gestellt hat, diese habe den Ehevertrag später genehmigt, steht seiner Kenntnis vom Schaden nicht entgegen. Für den Verjährungsbeginn entscheidend ist eine Kenntnis der Tatsachen, die bei richtiger Verknüpfung und rechtlicher Subsumtion die Feststellung der Ersatzpflicht einer bestimmten Person erlauben; ob der Geschädigte die ihm bekannten Tatsachen zutreffend rechtlich würdigt, ist dagegen unerheblich (BGH, Urt. v. 15. Dezember 1987 - VI ZR 285/86, VersR 1988, 465, 466; v. 19. März 1991 - VI ZR 248/90, NJW 1991, 2351). Die Tatsachen, aus denen sich die Nichtigkeit des Ehevertrages ergab, waren dem Zedenten bekannt. Wenn er demgegenüber den durch keine konkreten Tatsachen untermauerten Standpunkt einnahm, seine Frau habe den Vertrag stillschweigend genehmigt, weil sie immer von seiner Gültigkeit ausgegangen sei, so stellt das eine - unzutreffende - Rechtsansicht dar, welche die Kenntnis des Schadens nicht ausschließt.
c)
Schließlich waren dem Zedenten auch die Umstände bekannt, aus denen sich eine Verantwortlichkeit des Beklagten für die Unwirksamkeit des von ihm beurkundeten Vertrages ergab.
Da die Verjährungsfrist somit am 30. Oktober 1986 zu laufen begann, war sie bereits verstrichen, als die vorliegende Klage am Dienstag, dem 31. Oktober 1989, bei Gericht einging.
3.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts stellte die Führung des Vorprozesses keine anderweitige Ersatzmöglichkeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 BNotO dar. Mit diesem Prozeß sollte nicht ein dem Zedenten entstandener Schaden ersetzt oder beseitigt werden, er diente vielmehr der rechtskräftigen Feststellung eben dieses Schadens. Wenn der Zedent den Prozeß gewonnen hätte, wäre ihm gar kein Schaden entstanden. Der Grund, weshalb die Verjährungsfrist nicht zu laufen beginnt, solange das Fehlen einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit nicht feststeht, liegt darin, daß in diesem Fall eine Klage gegen den Schädiger noch nicht möglich ist, weil das Fehlen der anderweitigen Ersatzmöglichkeit zum klagebegründenden Tatbestand gehört (vgl. BGHZ 102, 246, 248 f). Solange begründete Aussicht auf eine anderweitige Ersatzmöglichkeit besteht, ist eine Schadensersatzklage auch als Feststellungsklage bei fahrlässiger Amtspflichtverletzung nicht schlüssig. Daß der Schaden des Zedenten noch nicht rechtskräftig festgestellt war, stand jedoch der Zulässigkeit und Schlüssigkeit einer Feststellungsklage gegen den Beklagten nicht entgegen. Selbst ein erst zu erwartender Schaden rechtfertigt bereits die Erhebung einer Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht desjenigen, der für diesen Schaden einstehen muß (BGHZ 87, 321, 324; Stein/Jonas/Schumann, ZPO 20. Aufl. § 256 Rn. 46).
Daß der Zugewinnausgleichsanspruch noch nicht endgültig gerichtlich geklärt war, hinderte den Beginn der Verjährungsfrist nicht. Der Zedent war nicht einmal gezwungen, vor Beendigung des Vorprozesses über den Zugewinnausgleich den vorliegenden Schadensersatzanspruch rechtshängig zu machen, um die Verjährungsfrist zu unterbrechen. Er brauchte vielmehr nur dem Beklagten den Streit zu verkünden (§ 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB). Diese Möglichkeit der Verjährungsunterbrechung hat der Gesetzgeber insbesondere deswegen geschaffen, weil der Prozeß, durch den die Voraussetzungen der Regreßpflicht ganz oder zum Teil festgestellt werden, über den Ablauf der für den Regreßanspruch geltenden Verjährungsfrist hinaus andauern und so die Geltendmachung dieses Anspruchs gefährden kann (MünchKomm/v. Feldmann, BGB 2. Aufl. § 209 Rn. 20). Von der Möglichkeit der Streitverkündung hat der Zedent im vorliegenden Fall sogar Gebrauch gemacht. Die hierdurch bewirkte Unterbrechung der Verjährung gilt jedoch als nicht erfolgt, weil nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des Vorprozesses die vorliegende Klage erhoben worden ist (§ 215 Abs. 2 BGB).
Schließlich kann die Klägerin sich auch nicht auf das Schreiben der Haftpflichtversicherung des Beklagten vom 27. April 1987 berufen. Darin ist nur bis zum 30. Juni 1988 auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichtet worden.
Da die Klageforderung verjährt ist, kann der Senat in der Sache selbst entscheiden und das landgerichtliche Urteil wiederherstellen.
Schmitz
Kirchhof
Zugehör
Ganter