Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1983, Az.: BVerwG 2 C 76.81
Besetzung von Professorenstellen; Gutachten; Eignung der Bewerber; Personalakten; Akteneinsicht; Bewerber um ein öffentliches Amt; Stellenbesetzungsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 30.06.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 76.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12008
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 13.10.1977 - AZ: I 1/76
- VGH Mannheim - 13.12.1979 - AZ: IV 59/78
Rechtsgrundlagen
- § 113 BG BaWü
- § 113 Abs. 2 LBG Baden-Württemberg, F. 1979
- § 113 Abs. 5 LBG Baden-Württemberg, F. 1979
- § 90 BBG
- § 29 Abs. 1 LVwVfG Baden-Württemberg
- § 44 a VwGO
Fundstellen
- DVBL 1984, 53-55 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 53-55 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Vor der Besetzung von Professorenstellen eingeholte Gutachten über die Eignung der Bewerber gehören nicht zu den Personalakten (im Anschluß an BVerwGE 12, 296).
Akteneinsicht durch Bewerber um ein öffentliches Amt nach Abschluß des Stellenbesetzungsverfahrens.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung
vom 30. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Sommer und Dr. Müller
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 1979 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger ist Kunsthistoriker und war seit 1965 zunächst im Angestelltenverhältnis als Konservator im Dienst des beklagten Landes bei der Staatsgalerie Stuttgart beschäftigt. Im Juli 1968 wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Im März 1971 wurde er zum Oberkonservator und im Juli 1973 zum Hauptkonservator befördert. Seit 1981 ist er Direktor des Deutschen Kunsthistorischen Instituts in F..
Der Kläger begehrt Einsicht in Akten, die im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um die unter anderem im Staatsanzeiger von Baden-Württemberg ausgeschriebene, zum 1. April 1973 neu zu besetzende Stelle des Direktors der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe entstanden sind. Im Januar 1973 schlug das damalige Kultusministerium dem Ministerpräsidenten von Baden-Württemberg die Ernennung eines anderen Bewerbers vor. Nach Presseveröffentlichungen war der Kläger vom Kultusministerium an dritter Stelle als geeigneter Kandidat genannt worden. In der Folgezeit kam es zwischen dem Kultusministerium und dem Staatsministerium von Baden-Württemberg zu Meinungsverschiedenheiten über die Besetzung der Stelle. Hierüber wurde in den Monaten Februar bis April 1973 mehrfach in der Presse berichtet. Einige der Presseveröffentlichungen enthielten unter Anspielung auf vom Beklagten eingeholte gutachtliche Stellungnahmen negative Äußerungen über die Geeignetheit des Klägers für die zu besetzende Stelle. Schließlich wurde der vom Kultusministerium vorgeschlagene andere Bewerber ausgewählt und am 17. April 1973 zum Professor an einer Kunsthochschule (damals Besoldungsgruppe AH 4) ernannt. Dieses Amt war haushaltsmäßig verknüpft mit der Planstelle eines Professors für Museumskunde bei der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart. Nach den entsprechenden Erläuterungen im Haushaltsplan des Landes Baden-Württemberg waren die beim Institut für Museumskunde ausgewiesenen vier Professorenstellen für die Direktoren der Staatlichen Kunstsammlungen des Landes Baden-Württemberg bestimmt.
Bei einer Einsicht in seine Personalakten im April 1973 stellte der Kläger fest, daß in diesen mit Ausnahme der Durchschrift eines an ihn gerichteten Schreiben des Kultusministeriums vom 30. März 1973 keine mit seiner Bewerbung und der Besetzung der Stelle des Direktors der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe zusammenhängenden Vorgänge enthalten waren. Der Kläger beantragte im April 1975, ihm in diese Vorgänge Einsicht zu gewähren. Dies lehnte das Kultusministerium mit Bescheid vom 22. Mai 1975 ab und wies auch den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers mit Bescheid vom 21. November 1975 zurück.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die daraufhin erhobene Klage mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihm - dem Kläger - Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren, die seine Bewerbung um die Stelle des Direktors der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe betreffen, abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg den Beklagten antragsgemäß zur Gewährung der Einsicht in alle im Zusammenhang mit der Bewerbung des Klägers um die Stelle des Direktors der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe entstandenen Unterlagen verurteilt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Berufungsgericht im wesentlichen ausgeführt:
Die Vorgänge, in die der Kläger Einsicht nehmen wolle, gehörten allerdings nicht zu seinen Personalakten. Ein Einsichtsrecht folge damit nicht schon aus dem Landesbeamtengesetz. Bei Laufbahnbeamten zählten zwar auch die Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine Beförderungsstelle entstanden seien, zu den Personalakten, weil sich aus ihnen Aufschluß über die Gesichtspunkte und Erwägungen ergebe, die für eine einzelne das Dienstverhältnis berührende Maßnahme oder für ihr Unterbleiben maßgeblich gewesen seien. Dagegen fehle es an dem für die Zugehörigkeit zu den Personalakten maßgeblichen Merkmal des inneren Zusammenhangs mit dem Beamtenverhältnis dann, wenn ein Vorgang einem besonderen, vom Dienstverhältnis und der Person des Beamten sachlich zu trennenden Zweck diene und allenfalls ein äußerer Zusammenhang bestehe. Dies sei bei der Wiederbesetzung des Lehrstuhls eines Hochschullehrers der Fall: Die hierzu eingeholten gutachtlichen Äußerungen anderer Professoren dienten einem fremden Zweck, nämlich der Besetzung des Lehrstuhls, und gehörten deshalb nicht zu den Personalakten der einzelnen Bewerber. Selbst wenn hier davon ausgegangen werde, daß es sich bei dem Amt des Direktors einer Staatlichen Kunstsammlung (Besoldungsgruppe A 16) um das Spitzenamt der Laufbahn des höheren Museumsdienstes, also um ein Laufbahnamt handele, so sei im vorliegenden Fall dem ausgewählten Bewerber nicht dieses Amt verliehen worden; vielmehr sei er zum Professor an einer Kunsthochschule (Besoldungsgruppe AH 4) ernannt worden, und auch im Falle einer Auswahl des Klägers wäre ebenso verfahren worden. Die Vorgänge, die im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine solche Stelle entstünden, würden auch dann nicht Bestandteil von Personalakten, wenn sich - wie hier - ein Beamter um eine solche Stelle bewerbe. Es komme hinzu, daß der Verlauf des Auswahlverfahrens bei Berücksichtigung des weiteren und andersartigen, von vornherein nicht auf Laufbahnbewerber oder andere Bedienstete desselben Landes beschränkten Bewerberkreises sowie des Umstandes, daß der Dienstherr bei seiner Entscheidung auf gutachtliche Stellungnahmen von außenstehenden Fachleuten über die Eignung der Bewerber angewiesen sei, eher dem bei Hochschullehrern praktizierten Auswahlverfahren entspreche als demjenigen, das bei der Auswahl unter mehreren Bewerbern für ein bestimmtes Beförderungsamt üblich sei. Für den Kläger komme jedoch ein Anspruch auf Akteneinsicht nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht. Denn soweit es um die Einsicht in Vorgänge außerhalb der Personalakten gehe, stehe der Beamte dem Staat wie jeder andere Bürger gegenüber. Ohne Erfolg berufe sich der Kläger allerdings auf § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg - LVwVfG -. Diese Vorschrift beziehe sich nur auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossene Verfahren. Im vorliegenden Fall sei das Bewerbungsverfahren aber schon im April 1973 abgeschlossen gewesen. Der Anspruch folge indessen aus einem allgemeinen Rechtssatz. Danach habe derjenige, der sich um ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bewerbe, bei Vorliegen eines entsprechenden berechtigten Interesses grundsätzlich - vorbehaltlich entgegenstehenderöffentlicher Interessen - Anspruch auf Einsicht in die bei dem ablehnenden Dienstherrn über ihn entstandenen Bewerbungsakten. Dieser Auskunftsanspruch ergebe sich - in entsprechender Anwendung der im Zivilrecht geltenden Grundsätze - aus den durch die Bewerbung entstandenen Rechtsbeziehungen. Aus diesen stünden dem Kläger möglicherweise Ansprüche gegen den Beklagten zu, zu deren Überprüfung und Geltendmachung er von den ihn betreffenden Bewerbungsunterlagen Kenntnis haben müsse. Der Bewerber um ein öffentliches Amt habe aus Art. 33 Abs. 2 GG Anspruch auf eine fehlerfreie Ermessensentscheidung. Er könne die ablehnende Entscheidung unter Umständen anfechten oder im Zusammenhang damit Schadensersatzansprüche geltend machen. Im Hinblick auf die mögliche Verwertung der anläßlich der erfolglosen Bewerbung entstandenen Akten bei späteren Bewerbungen könne dem Bewerber ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von Aktenteilen mit unrichtigen Behauptungen bzw. auf Verwendung nur nach entsprechender Ergänzung oder Berichtigung oder auch ein Anspruch auf sofortige Ergänzung oder Berichtigung der Bewerbungsakten zustehen. Hier sei auch zu beachten, daß Teile der Akten, aus denen auf eine mangelnde Eignung des Klägers für eine vergleichbare Stelle geschlossen werden könnte, in die Presse gelangt und damit öffentlich bekanntgeworden seien, überwiegendeöffentliche Interessen stünden nicht entgegen. Soweit der Beklagte sich auf eine den Gutachtern zugesicherte bzw. von diesen erwartete vertrauliche Behandlung ihrer Äußerungen über die Eignung des Klägers berufe, müsse er sich entgegenhalten lassen, daß nach der Rechtsentwicklung der letzten Jahrzehnte, die in § 29 LVwVfG ihren Abschluß gefunden habe, derartige Vertraulichkeitszusagen und -erwartungen nicht mehr besonders schützenswert seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, daß für den Beklagten die Einholung gutachtlicher Äußerungen bei Besetzungsfällen der vorliegenden Art und damit die Erfüllung öffentlicher Aufgaben künftig ernstlich gefährdet oder erheblich erschwert werde. Der Beklagte habe nicht geltend gemacht, daß die gutachtlichen Äußerungen Dinge enthielten, die unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Privatsphäre des Gutachters schützenswert seien. Ein entgegenstehendes überwiegendesöffentliches Interesse könne auch nicht in der Befürchtung gesehen werden, der Beklagte werde möglicherweise bei vergleichbaren künftigen Besetzungsverfahren keine wahrheitsgetreuen Eignungsbeurteilungen von Drittgutachtern bekommen. Diese unterlägen -ähnlich wie dienstliche Beurteilungen - in ihrem Kern keiner verwaltungsgerichtlichen Überprüfung. Die Gefahr, daß sie wegen einer möglichen Verwendung in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mehr genügend wahrheitsgetreu sein könnten, liege fern. Die Verpflichtung des Beklagten zur Gewährung von Einsicht beschränke sich auf die im Zusammenhang mit der Bewerbung des Klägers entstandenen Unterlagen. Nur soweit eine inhaltliche und textliche Trennung von Ausführungen, die andere Bewerber betreffen, nicht bestehe bzw. nicht möglich sei, müßten die Belange der anderen Bewerber an der Vertraulichkeit der sie betreffenden Ausführungen zurücktreten. Da der begehrten Akteneinsicht keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstünden, könne offenbleiben, ob sich der Beklagte auf ein solches überwiegendes öffentliches Interesse hier ausnahmsweise deshalb nicht berufen könne, weil nach der Sachlage eine gewisse Vermutung dafür spreche, daß durch Indiskretionen seiner Beamten Teile der gutachtlichen Äußerungen an die Presse und damit an die Öffentlichkeit gelangt seien.
Gegen dieses Urteil hat der Beklagte die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt.
Er beantragt,
das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 1979 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zu ändern und die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Oktober 1977 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart zurückzuweisen.
Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und macht im wesentlichen geltend: Ein Anspruch des Klägers auf Akteneinsicht ergebe sich weder aus § 113 des Landesbeamtengesetzes noch aus§ 29 LVwVfG noch aus einem allgemeinen Rechtssatz. Soweit das Berufungsgericht § 29 LVwVfG für unanwendbar halte, sei sein Urteil in sich widerspruchsvoll. Es hätte dann nämlich das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juni 1961 (BVerwGE 12, 296) beachten müssen, wonach eine Privatperson einen Anspruch auf Akteneinsicht nicht auf sonstige Rechtsgrundsätze stützen könne. In Wahrheit sei hier § 29 LVwVfG als das zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung geltende Recht anzuwenden. Dies habe das Berufungsgericht der Sache nach auch getan, jedoch die sich aus § 29 Abs. 2 LVwVfG ergebenden Grenzen des Akteneinsichtsrechts unzutreffend ausgelegt. Auskünfte unter Zusage der Wahrung der Vertraulichkeit hinsichtlich der Person des Auskunftgebers seien ihrem Wesen nach geheimzuhalten. Die zur Eignung der Bewerber befragten Gutachter würden kaum zu einer vollständigen Auskunft oder persönlichen Wertung bereit sein, wenn sie damit rechnen müßten, daß ihre Angaben den Bewerbern bekannt würden. Das Berufungsgericht habe die Bedeutung verkannt, die auswärtigen Gutachten über die wissenschaftlichen Leistungen der einzelnen Bewerber für die Berufung von Professoren an wissenschaftlichen Hochschulen von jeher zukomme.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg.
Die Klage ist zulässig. Der Kläger kann geltend machen, durch die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Akteneinsicht in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies gilt auch insoweit, als es sich bei den Vorgängen, in die der Kläger Einsicht nehmen will, nicht um Bestandteile seiner Personalakten handelt. Schon im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellten Presseveröffentlichungen, die in Anspielung auf die bei den Bewerbungsakten befindlichen gutachtlichen Stellungnahmen negative Äußerungen über den Kläger enthielten, ist nämlich jedenfalls nicht auszuschließen, daß dem Kläger - ungeachtet der Erledigung des Bewerbungsverfahrens - auch jetzt noch Ansprüche zustehen, zu deren Klärung er der Einsicht in die Bewerbungsunterlagen bedarf (vgl. auch BVerwGE 50, 255 [265]).§ 44 a VwGO steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Der Kläger begehrt Akteneinsicht nicht innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens und für dieses, sondern möchte in die Akten des bereits abgeschlossenen Bewerbungs- und Stellenbesetzungsverfahrens Einsicht nehmen. Er macht einen Anspruch auf Akteneinsicht als Hauptsache geltend (vgl. Urteil vom 12. April 1978 - BVerwG 8 C 7.77 - [Buchholz 310§ 44 a VwGO Nr. 1 = NJW 1979, 177]; Beschluß vom 24. März 1982 - BVerwG 2 B 75.80 -; vgl. auch OVG Münster DÖV 1980, 222 [OVG Nordrhein-Westfalen 23.04.1979 - I B 391/78]).
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht die Klage auch für begründet erachtet.
Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Einsicht in die seine Bewerbung um die Stelle des Direktors der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe betreffenden Unterlagen ergibt sich allerdings nicht aus§ 113 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes (Baden-Württemberg) in der Fassung vom 8. August 1979 (Ges.Bl. S. 398) - LBG -, Ob ein Vorgang als notwendiger Bestandteil zu den Personalakten (im materiellen Sinne) gehört und demzufolge dem Einsichtsrecht des Beamten (§ 113 Abs. 5 LBG) unterliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ab, ob er seinem Inhalt nach den Beamten in seinem Dienstverhältnis betrifft (vgl. BVerwGE 15, 3 [12 ff.]; 36, 134 [137 f.]; 49, 89 [90]; 50, 301 [305]; 62, 135 [137]; Beschluß vom 24. Februar 1965 - BVerwG 6 B 15.64 - [Buchholz 232 § 90 BBG Nr. 6 = ZBR 1965, 215]). Zu den Vorgängen, die in diesem Sinne in einem inneren Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis stehen (§ 113 Abs. 2 LBG) und deshalb Bestandteil der Personalakten sind, gehören - neben Personalunterlagen und dienstlichen Beurteilungen - nicht nur die Vorgänge, die den Inhalt des Dienstverhältnisses insgesamt oder einzelner aus ihm fließender Rechte und Pflichten bestimmen oder verändern, sondern auch die Unterlagen, welche die Art und Weise erhellen, in der die jeweilige Entscheidung vorbereitet worden ist, oder die Aufschluß über die Gesichtspunkte und Erwägungen geben, die für die einzelne das Dienstverhältnis berührende Maßnahme oder dafür, daß sie unterblieben ist, maßgebend waren (vgl. Urteil vom 6. Januar 1972 - BVerwG 6 C 96.67 - [Buchholz 232§ 90 BBG Nr. 16]; BVerwGE 49, 89 [91]; 59, 355 [359]; 62, 135 [140 f.]). Für den erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen dem angefallenen Aktenmaterial und dem konkreten Beamtenverhältnis (oder doch jedenfalls mit der Beamtendienstzeit) kommt es entscheidend auf den Zweck an, dem die Vorgänge zu dienen bestimmt sind (vgl. BVerwGE 59, 355 [357] mit weiteren Nachweisen). Wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls bereits wiederholt ausgeführt hat, gehören Vorgänge dann nicht zu den Personalakten, "wenn der Zweck, zu welchem Vorgänge angelegt worden sind, außerhalb des durch das (konkrete) Beamtenverhältnis begründeten Rechts- und Pflichtenkreises liegt", nämlich wenn diese Vorgänge "besonderen von dem Dienstverhältnis und der Person gerade dieses Beamten sachlich zu trennenden Zwecken dienen" (vgl. z.B. BVerwGE 12, 296 [300]; 36, 134 [138]; 55, 186 [190] mit weiteren Nachweisen). Dies gilt auch dann, wenn das konkrete Dienstverhältnis eines einzelnen Beamten zwar berührt wird, diese Berührung aber gegenüber einem außerhalb dessen liegenden prägenden Zweck, zu dem die Vorgänge angelegt sind, zurücktritt. Dienen Vorgänge nach dem Schwergewicht ihrer Zweckbestimmung einem über die Person des einzelnen Beamten und dessen Dienstverhältnis hinausgreifenden Zweck, so vermag eine im Einzelfall gegebene tatsächliche Beziehung der Vorgänge zu einem Beamtenverhältnis deren Zuordnung zu den Personalakten des betreffenden Beamten rechtlich nicht zu tragen.
In Übereinstimmung hiermit hat der erkennende Senat einen inneren Zusammenhang mit dem Beamtenverhältnis bei von der obersten Dienstbehörde angelegten Vorgängen verneint, welche die Besetzung akademischer Lehrstühle vorbereiten sollten (BVerwGE 12, 296 [300 f.]). Der Kläger in jenem Verfahren hatte Einsicht in Akten begehrt, in welchen fast ausschließlich gutachtlicheÄußerungen von dritten Professoren im Zusammenhang mit der endgültigen Besetzung zweier Lehrstühle enthalten waren (a.a.O. S. 298 f.). Der Senat hat in dem genannten Urteil u.a. ausgeführt (S. 300 f):
"Daß der Kläger bereits Beamter war, mag zwar für seine Einbeziehung in den Kreis der in Betracht kommenden Bewerber ursächlich oder mit ursächlich gewesen sein; er hätte aber gleicherweise in diesen Kreis einbezogen werden können, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre. Die Anlegung der Vorgänge, auch soweit sie den Kläger betrafen, stand nicht in einem dienstlichen, sondern allenfalls in einem tatsächlichen Zusammenhang mit dem Umstand, daß der Kläger bereits als Beamter einschlägig tätig war.
... bei der Neubesetzung eines Lehrstuhls an einer deutschen Hochschule, insbesondere eines ordentlichen Lehrstuhls, war und ist der Kreis der Bewerber ein anderer und weiterer als bei der Besetzung einer Beförderungsstelle innerhalb einer Beamtenlaufbahn. Während dieser Kreis durch den eigenen Nachwuchs innerhalb der Laufbahn maßgeblich bestimmt wird und Ernennungen von "Außenseitern" die Ausnahme sind, kann der Ruf auf einen akademischen Lehrstuhl an Lehrer anderer Kochschulen ergehen, an sonstige Beamte, gleich welcher Verwaltung und welcher Dienstherren, an Personen aus der Wirtschaft, aus anderen freien Berufen und andere; eine solche Berufung kann zwar eine Fortsetzung einer bereits eingeschlagenen (akademischen) Laufbahn sein, dies ist ihr aber nicht wesensmäßig. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn bei einem Bewerber, der bereits Beamter ist, umfaßt daher jedenfalls nicht dergestalt die Förderung bei der Besetzung eines akademischen Lehrstuhls, daß aus diesem Grunde zwischen der Besetzung des Lehrstuhls durch den Dienstherrn und dem Beamtenverhältnis des Klägers ein innerer Zusammenhang bestehen könnte."
An dem hierin zum Ausdruck kommenden Grundsatz, wonach Gutachten über die fachliche Eignung im Zusammenhang mit der Berufung von Professoren (vgl. § 45 des Hochschulrahmengesetzes - HRG - vom 26. Januar 1976 [BGBl. I S. 185] und die Hochschulgesetze der Länder; siehe dazu die Nachweise bei Schütz, Beamtenrecht des Bundes und der Länder [5. Auflage], Teil C § 199 LBG Rz. 6 a) nicht als Bestandteil der Personalakten der einzelnen Bewerber um ein Professorenamt zu qualifizieren sind, hält der Senat fest. Maßgebend für die gleiche Behandlung von Beamter, und anderen Bewerbern ist die gegenüber allen Bewerbern - mag mit ihnen schon ein Dienstverhältnis bestehen oder nicht - gleiche Gestaltung und inhaltliche Ausrichtung des Besetzungsverfahrens. Diese Eigenart setzt sich darin fort, daß ein etwa schon bestehendes Dienstverhältnis für den Bewerber auch hinsichtlich der Akteneinsicht keine weitergehenden Rechte begründet, als sie die von außen kommenden Bewerber haben.
Hiervon ausgehend gehören auch die hier im Streit befindlichen Unterlagen, die im Zusammenhang mit der Bewerbung des Klägers um die Stelle des Direktors der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe entstanden sind, nicht zu seinen Personalakten. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei dem Amt eines Direktors einer Staatlichen Kunstsammlung (Besoldungsgruppe A 16; vgl. jetzt Landesbesoldungsanpassungsgesetz Baden-Württemberg vom 3. April 1979, Ges.Bl. S. 134) um das Spitzenamt einer Laufbahn besonderer Fachrichtung (höherer Museumsdienst; vgl. §§ 33, 41 der Landeslaufbahnverordnung in der Fassung vom 15. Februar 1971, Ges.Bl. S. 27) handelt, der der Kläger als Konservator bzw. Oberkonservator angehörte. Denn nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsverfahren bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem erfolgreichen Bewerber - und wäre auch dem Kläger - nicht dieses (statusrechtliche) Amt sondern das Amt eines Professors an einer Kunsthochschule (damals Besoldungsgruppe AH 4) übertragen worden. Die bei der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart (Institut für Museumskunde) u.a. für den Direktor der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe eingerichtete Professorenstelle (vgl. jetzt § 106 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Baden-Württemberg [Kunsthochschulgesetz - KHSchG] in der Fassung vom 4. Juni 1982, Ges.Bl. S. 289) ist nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier auch in einem Verfahren besetzt worden, wie es bei der Berufung von Professoren üblich ist: An seinem Beginn stand eine öffentliche Ausschreibung (vgl. jetzt§§ 43 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 KHSchG), in der übrigens nur die zu besetzende Funktion (Direktor der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe), nicht aber ein bestimmtes statusrechtliches Amt nebst Besoldungsgruppe angegeben war; es ist ein drei Bewerber umfassender Berufungsvorschlag aufgestellt worden (vgl. jetzt § 46 Abs. 2 Satz 3 KHSchG); zur Vorbereitung der Entscheidung sind über die Bewerber gutachtliche Stellungnahmen von außenstehenden Fachleuten eingeholt worden. Die Besetzung der Stelle des Direktors der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe in einem Verfahren dieser Art mit dem Ziel, dem ausgewählten Bewerber das statusrechtliche Amt eines Professors an einer Kunsthochschule zu verleihen, steht schließlich auch nicht etwa in Widerspruch zu der von diesem als Leiter einer Kunstsammlung wahrzunehmenden Funktion.
Die Verneinung eines Akteneinsichtsrechts gemäß § 113 Abs. 5 LEG bedeutet nicht, daß der Kläger rechtlich schutzlos wäre (vgl. BVerwGE 55, 186 [191 f.]). Insbesondere schließt § 113 Abs. 5 LBG nicht aus, daß einem Beamten Einsicht in andere Akten außerhalb seiner Personalakten zu gewähren ist oder gewährt werden kann. Die über das Recht des Beamten auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten getroffenen Bestimmungen (vgl. § 90 BBG,§ 56 BRRG) sind zwar Spezialgesetze zu einem allgemeinen Akteneinsichtsrecht (vgl. Weiß-Niedermaier-Summer-Zängl, Bayerisches Beamtengesetz, Art. 100 Anm. 1, 7). Dieses Spezialitätsverhältnis betrifft indes nur das Recht des Beamten auf Einsicht in seine Personalakten. Im übrigen richtet sich die Beantwortung der Frage, inwieweit einem Beamten Akteneinsicht, insbesondere Einsicht in Akten eines Verwaltungsverfahrens zu gewähren ist oder gewährt werden kann, an dem er beteiligt ist oder war, nach den allgemeinen Regelungen und Rechtsgrundsätzen. Dies gilt auch dann, wenn es sich um Aktenvorgänge handelt, die bei seinem Dienstherrn - etwa wie hier im Zusammenhang mit der Bewerbung um eine andere Stelle - entstehen oder entstanden sind, aber nicht zu seinen Personalakten (im materiellen Sinne) gehören. Daran, daß eine Privatperson Einsichtnahme in amtliche Akten (oder die Erteilung von Abschriften aus solchen) von einer Behörde grundsätzlich nicht verlangen könne (BVerwGE 12, 296 [303]), kann spätestens seit dem Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) - VwVfG - nicht mehr unverändert festgehalten werden.
Ein Recht des Klägers auf Einsicht in die im Zusammenhang mit seiner Bewerbung entstandenen Vorgänge ergibt sich insoweit zwar nicht aus § 29 Abs. 1 des am 22. Juni 1977 in Kraft getretenen Verwaltungsverfahrensgesetzes für Baden-Württemberg vom 21. Juni 1977 (Ges.Bl. S. 227) - LVwVfG -, der mit § 29 Abs. 1 VwVfG im Wortlaut übereinstimmt und deshalb gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisibel ist. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zutreffend ausgeführt, daß § 29 Abs. 1 LVwVfG sich nur auf noch nicht abgeschlossene Verwaltungsverfahren bezieht und der Kläger sein Klagebegehren auf Einsicht in die Akten des mit der Stellenbesetzung im April 1973 abgeschlossenen Verfahrens deshalb nicht auf diese Vorschrift stützen kann. Soweit das Berufungsgericht dies mittelbar auch aus § 98 Abs. 1 LVwVfG herleitet, wonach bei Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes bereits begonnene Verfahren nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen sind, und auch aus dieser Regelung folgert, daß § 29 Abs. 1 LVwVfG auf das bereits vorher abgeschlossene Besetzungsverfahren keine Anwendung finden könne, sind seine Darlegungen allerdings mißverständlich: Der Kläger macht das behauptete Akteneinsichtsrecht nicht innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens, sondern als selbständigen materiellen Anspruch geltend. Die Beurteilung dieses Anspruchs richtet sich grundsätzlich nach der zur Zeit der gerichtlichen Entscheidung geltenden Rechtslage. § 29 LVwVfG enthält indes keinen Anspruch auf Akteneinsicht außerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens. Die Vorschrift gilt insoweit nicht für Verfahren, in denen - wie hier - gerade und ausschließlich darüber zu entscheiden ist, ob die beantragte Akteneinsicht zu gewähren ist (vgl. Urteil vom 23. Juni 1982 - BVerwG 1 C 222.79 - [Buchholz 316 § 29 VwVfG Nr. 2]). § 29 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG begründet für die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens (§ 13 Abs. 1 LVwVfG) zwar - im Gegensatz zur früher herrschenden Auffassung - nunmehr einen Rechtsanspruch auf Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten (vgl. Achterberg, Allgemeines Verwaltungsrecht [1983], § 21 Rz. 23; Meyer-Borgs, Kommentar zum Verwaltungsverfahrensgesetz [2. Auflage], § 29 Rz. 7; Kopp, VwVfG [2. Auflage], § 29 Rz. 1 jeweils mit weiteren Nachweisen). Dieser Anspruch besteht jedoch, wie sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ("... die das Verfahren betreffenden Akten ...") und ihrer systematischen Stellung im Teil II des Gesetzes (Allgemeine Vorschriften über das Verwaltungsverfahren) ergibt, nur innerhalb eines laufenden Verwaltungsverfahrens (vgl. Meyer-Borgs a.a.O., Rz. 6, 11; Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz [2. Auflage], § 29 Rz. 4.2). Das Einsichtsrecht beginnt frühestens mit der Einleitung des Verfahrens nach§ 22 LVwVfG und endet mit seinem Abschluß gemäß § 9 LVwVfG. Diese Auslegung entspricht im übrigen auch den Vorstellungen des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 7/910, II. Einzelbegründung zu § 25 Abs. 1, S. 52 f.), die zur Bestätigung eines durch objektive Gesetzesauslegung gefundenen Ergebnisses unterstützend herangezogen werden können und die auszuwerten auch das Revisionsgericht befugt ist (BVerwGE 52, 84 [89]). Aus § 29 Abs. 1 Satz 2 LVwVfG, wonach, bis zum Abschluß des Verwaltungsverfahrens keine Einsicht in Entwürfe zu Entscheidungen sowie in Arbeiten zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung zu gestatten ist, läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten (a.A. VG Berlin, NVwZ 1982, 576 [VG Berlin 17.11.1981 - 12 A 1405/80]; Stelkens-Bonk-Leonhardt, Verwaltungsverfahrensgesetz [2. Auflage],§ 29 Rz. 11). Diese Vorschrift besagt nur, daß in die dort genannten Unterlagen erst im Rahmen eines weiteren Verwaltungsverfahrens (z.B. eines Widerspruchsverfahrens) Einsicht genommen werden kann (vgl. hierzu Knack a.a.O. Rz. 4.2 und 4.3; Meyer-Borgs a.a.O. Rz. 11).
Das Berufungsgericht hat in Anknüpfung an sein Urteil vom 28. Mai 1974 (DVBl. 1974, 817 ff. [VGH Baden-Württemberg 28.05.1974 - IV 43/74]) einen Anspruch des Klägers auf Einsicht in die im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um die Stelle des Direktors der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe entstandenen Vorgänge aus einem allgemeinen Rechtssatz (§ 242 BGB) hergeleitet, wonach im Rahmen einer durch den Antrag eines Bewerbers auf Begründung einesöffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zwischen diesem und einemöffentlich-rechtlichen Dienstherrn entstandenen Rechtsbeziehung letzterer grundsätzlich verpflichtet ist, dem abgewiesenen Bewerber diejenigen Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Überprüfung und Durchsetzung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverhältnis benötigt. Das ist hier im Ergebnis frei von revisionsrechtlich erheblichen Bedenken:
Bereits der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 27. Februar 1976 - BVerwG 7 C 44.74 - (BVerwGE 50, 255) im einzelnen ausgeführt, daß der vom Berufungsgericht im Wege der Lückenfüllung gefundene - und von ihm auch im vorliegenden Fall zugrunde gelegte - Rechtssatz nicht gegen Bundesrecht verstößt (a.a.O. S. 261 ff.). Dem schließt sich der erkennende Senat an. Zwar besteht kein allgemeiner bundesrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht oder Behördenauskunft außerhalb eines Verwaltungsverfahrens (vgl. Urteil vom 23. Juni 1982 - BVerwG 1 C 222.79 - [a.a.O.]; vgl. auch BVerwGE 30, 154 [155 f.]). Das bedeutet aber nicht, daß die Bejahung eines Rechts auf Akteneinsicht im Einzelfall - hier als Nebenanspruch innerhalb einer durch die Bewerbung um ein öffentliches Amt entstandenen Rechtsbeziehung - notwendig Bundesrecht verletzt. Der Senat hat übrigens im Zusammenhang mit Sicherheitsüberprüfungen von Beamten ausgeführt, daß der Dienstherr dem Beamten, falls er auf Grund seiner - nicht zu den Personalakten zu nehmenden - Erkenntnisse dienstlich nachteilige Folgerungen ziehen will, jedenfalls soviel offenbaren müsse, daß der Beamte seine Rechte sachgemäß wahren könne (BVerwGE 55, 186 [192]). Bundesrechtlich erhebliche Rechtsverletzungen hat die Revision nicht dargelegt; sie sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu erkennen, daß die zu den Bewerbungen eingeholten gutachtlichen Stellungnahmen im Hinblick auf die Grundrechte der Verfasser einem durch das Grundgesetz garantierten Geheimnisschutz unterliegen könnten. Es bestehen auch im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte dafür, daß der Inhalt der Gutachten die Privatsphäre der Verfasser berühren oder daß der Kläger nach Kenntnisnahme vom Inhalt der Gutachten gegen deren Verfasser in rechtswidriger Weise vorgehen könnte (vgl. BVerwGE 50, 255 [264]). Es ist ferner nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht ersichtlich, daß die Gewährung der Einsicht - etwa im Hinblick auf den Gutachtern ausdrücklich gegebene Vertraulichkeitszusagen - gegen rechtsstaatliche Grundsätze (Art. 20 Abs. 3 GG) verstoßen könnte.
Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob - anders als in dem soeben erwähnten, die Bewerbung um einen Lehrauftrag betreffenden Urteil des 7. Senats (BVerwGE 50, 255) - im vorliegenden Fall, dem die Bewerbung um ein Beamtenverhältnis zugrunde liegt, die vom Berufungsgericht angewendeten Rechtsgrundsätze gemäß § 127 Nr. 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in vollem. Umfang revisibel sind, weil es sich um eine Klage aus dem Beamtenverhältnis im Sinne des § 126 Abs. 1 BRRG handelt und das Berufungsgericht einen allgemeinen Rechtsgrundsatz hier jedenfalls zur Ergänzung von Landesbeamtenrecht herangezogen haben könnte (vgl. hierzu BVerwGE 26, 31 [33]; 34, 252 [253 f.], 35, 182 [185 f.], Beschluß vom 15. Oktober 1968 - BVerwG 6 B 49.68 -). Auch wenn man dies bejaht, läßt die angefochtene Entscheidung keinen für das Ergebnis erheblichen revisiblen Rechtsfehler erkennen. Nach den vom Kläger vorgelegten und vom Berufungsgericht zum Gegenstand seiner tatsächlichen Feststellungen gemachten Presseveröffentlichungen ist im Zeitraum von Februar bis April 1973 über die Besetzung der Stelle des Direktors der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe in regionalen und überregionalen Zeitungen mehrfach berichtet worden. Dabei ist der Kläger verschiedentlich als vom damaligen Ministerpräsidenten gefördertes "Landeskind" (bzw. "Protegé") bezeichnet worden, dessen Eignung für die zu besetzende Stelle aber von den befragten Gutachtern in den vom Beklagten eingeholten Äußerungen bezweifelt bzw. verneint werde. In einem in der Tageszeitung "Badische Neueste Nachrichten" vom 3. März 1973 erschienenen Bericht hieß es unter anderem, daß "keine der dem Berichter in Abschrift und unter dem Siegel der Anonymität zugänglich gemachten Äußerungenüber Dr. E." auf die Frage, wer von den Bewerbern der besser geeignete sei, auch nur im Ansatz eine Antwort zu geben versuche. Angesichts dieser außergewöhnlichen, von einem Bruch der Vertraulichkeit gekennzeichneten Umstände des Einzelfalles ist das Berufungsgericht im Ergebnis rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß der Beklagte - auch soweit er über die Gewährung der beantragten Akteneinsicht nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden hatte (vgl. BVerwGE 50, 255 [263] mit weiteren Nachweisen; Urteil vom 23. Juni 1982 - BVerwG 1 C 222.79 - [a.a.O.]) - hier sein Ermessen rechtmäßig nur im Sinne des vom Kläger gestellten Antrages hätte ausüben dürfen und deshalb zur Gewährung der begehrten Einsicht in die Bewerbungsvorgänge verpflichtet ist. Darüber, ob und in welchem Umfang in regelmäßig verlaufenden Berufungsverfahren zur Eignung der Bewerber eingeholte Gutachten vertraulich zu behandeln sind, ist damit nichts ausgesagt (vgl. hierzu auch das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 11.83 -).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und das Beschwerdeverfahren (BVerwG 2 B 40.80) auf je 4.000 DM festgesetzt (§ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG).
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Sommer
Dr. Müller