Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.03.1982, Az.: BVerwG 2 B 75.80
Besetzung der Stelle mit einem Mitbewerber (Richter)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 75.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 15894
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Düsseldorf - 25.04.1979 - AZ: 2 K 4847/78
- OVG Nordrhein-Westfalen- 24.07.1980 - AZ: 12 A 1880/79
Rechtsgrundlagen
- § 4 Abs. 1 S. 1 LRiG,NW
- § 102 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 100 VwGO
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 24. März 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Juli 1980 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet.
Das Begehren des Klägers auf Einsicht in Bewerbungsunterlagen des Beklagten ist nur noch insoweit im Streit, als die Unterlagen Mitbewerber des Klägers um verschiedene ausgeschriebene Beförderungsstellen betreffen. Durch das angefochtene Urteil wurde das Klagebegehren insoweit abgewiesen: Soweit es als verfahrensrechtliches Einsichtsrecht aus der Beteiligung des Klägers an den Bewerbungs- und Beförderungsverfahren hergeleitet wird, stehe ihm § 44 a VwGO entgegen; soweit es als selbständiges materiellrechtliches Einsichtsrecht geltend gemacht wird, sei es unbegründet. Die hierzu von der Beschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO sind nicht gegeben.
1.
Zu Unrecht rügt die Beschwerde Verfahrensmängel, auf denen das angefochtene Urteil beruhen könne (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Weder aus dem angefochtenen Urteil noch sonst ergeben sich Anhaltspunkte dafür, daß das Berufungsgericht entgegen § 108 Abs. 2 VwGO und dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs den Wortlaut der vom Rechtsstreit betroffenen Besetzungsberichte erfahren und verwertet hätte, ohne ihn dem Kläger zugänglich zu machen. Andererseits hat das Berufungsgericht nicht etwa seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) dadurch verletzt, daß es zur Klärung der Frage, ob die den Kläger betreffenden Teile der Besetzungsberichte sich von deren übrigem Inhalt ohne Beeinträchtigung ihrer Verständlichkeit trennen ließen, die Besetzungsberichte nicht beigezogen hat. Nach der für die Beurteilung des angewandten Verfahrens zugrunde zu legenden - im übrigen auch zutreffenden - materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts kam eine Herbeiziehung der Besetzungsberichte nicht in Betracht. Hätte es sie beigezogen, so hätte dem Kläger das Einsichtsrecht nach § 100 VwGO zugestanden, und sie hätten - wie die Beschwerde selbst mit Recht ausführt - bei der Entscheidung nur verwertet werden dürfen, wenn sie zuvor auch dem Kläger zugänglich gewesen wären. Hierdurch wäre aber das mit der vorliegenden Klage erstrebte Ziel vorweggenommen worden.
2.
Die gerügte Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht vor.
Eine zur Revisionszulassung führende Abweichung vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 1975 (BVerwGE 49, 89) kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieses Urteil in Anwendung des Landesbeamtengesetzes von Baden-Württemberg ergangen ist, während hier Vorschriften des Landesbeamtengesetzes von Nordrhein-Westfalen anzuwenden sind. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kommt aber nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur zum Zuge, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht; die Anwendung selbst inhaltsgleicher Vorschriften des Bundesrechts einerseits und eines Landesrechts andererseits oder unterschiedlicher Landesrechte genügt dazu nicht (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53; Beschlüsse vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37] und vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]). Im übrigen weicht das Urteil sachlich nicht von den Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in der genannten Entscheidung ab, sondern steht mit ihr im Einklang. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Einsichtsrecht in die gesamte, alle Bewerber betreffende Stellungnahme, um die es im damals entschiedenen Rechtsstreit ging, nur für den Fall bejaht, daß sie sich "nicht in Stellungnahmen zu den einzelnen Bewerbern aufteilen und auszugsweise den jeweiligen Personalakten zuordnen läßt, sondern lediglich als Ganzes verständlich ist" (BVerwGE 49, 89 [93]). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht aber gerade die Trennbarkeit des den Kläger betreffenden vom übrigen Inhalt der Besetzungsberichte festgestellt.
Eine Abweichung vom Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. Oktober 1977 - BVerwG 2 B 46.76 - kommt nicht in Betracht, weil es dort um die prozeßrechtliche Auskunftspflicht der Behörde nach § 99 VwGO im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahren zur Klärung der dort erhobenen anderweitigen materiellrechtlichen Ansprüche ging, während hier ein Anspruch auf Einsicht als Hauptsache des vorliegenden Verfahrens geltend gemacht und zu prüfen war.
3.
Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, u.a. BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Das ist hier nicht der Fall.
a)
Die Beantwortung der Frage,
ob ein Einsichtsrecht eines Bewerbers in den vollständigen Besetzungsbericht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts dann ausgeschlossen ist, wenn sich dieser ohne Beeinträchtigung seiner Verständlichkeit trennen und lediglich auszugsweise den Personalakten der einzelnen Bewerber zuordnen läßt,
ergibt sich, wie dargelegt, bereits aus dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 1975 (BVerwGE 49, 89 [93]).
b)
Die Frage,
ob es hinsichtlich dieser Trennbarkeit ausreicht, wenn in einem späteren zusätzlichen Bericht zu der nachträglich eingegangenen Bewerbung des Klägers Stellung genommen wurde und wenn nach dem "glaubhaften" Vorbringen der Behörde der Besetzungsbericht "in Abschnitte gegliedert", in denen gesondert zu den einzelnen Bewerbungen Stellung genommen ist,
ist nicht rechtsgrundsätzlicher Art, sondern betrifft die richtige Anwendung des zu a) erörterten Grundsatzes auf einen Einzelfall wie den vorliegenden.
c)
Die Frage,
ob Bewerbungsbeurteilungen über Mitbewerber der "Offenbarungsbereitschaft" im Sinne des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. August 1975 (BVerwGE 49, 89) unterliegen,
wäre in dem angestrebten Revisionsverfahren in dieser allgemeinen Form nicht zu entscheiden, weil es darauf nach dem genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts nur im Falle der Untrennbarkeit ankäme, der nach dem festgestellten Sachverhalt hier nicht vorliegt.
d)
Hinsichtlich der Frage,
ob die Ablehnung eines Einsichtsrechts im Sinne der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "einfache Verfahrenshandlung im Sinne des § 44 a VwGO" ist und daher nur im Rahmen eines Nebenverfahrens nach § 99 VwGO entschieden werden kann,
ergibt sich zugunsten des Klägers schon aus dem klaren Zusammenhang des Gesetzes, daß die jetzt in § 44 a VwGO ausgesprochene Einschränkung nicht Fälle betrifft, in denen - wie hier - ein selbständiger materiellrechtlicher, also nicht aus der Beteiligung an einem dadurch berührten Verfahren hergeleiteter Anspruch auf Akteneinsicht als Hauptsache geltend gemacht wird. Soweit allerdings der Kläger das geltend gemachte Einsichtsrecht aus seiner Beteiligung an den Bewerbungs- und Beförderungsverfahren herleiten will, ist jedenfalls durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 1978 - BVerwG 8 C 7.77 - (Buchholz 310 § 44 a VwGO Nr. 1 = NJW 1979, 177) geklärt, daß insoweit die Ablehnung der Akteneinsicht durch den Beklagten unter die in § 44 a Satz 1 VwGO genannten Verfahrenshandlungen fällt.
e)
Aus dem zuletzt genannten Urteil ergibt sich zugleich die Klärung, daß das Bundesverwaltungsgericht die auch dort angewandte Einschränkung von Rechtsbehelfen gegen die Ablehnung einer Akteneinsicht, die aufgrund der Beteiligung an einem laufenden Verfahren begehrt wird, für mit dem Grundgesetz vereinbar hält.
4.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer