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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1982, Az.: BVerwG 1 C 222.79

Voraussetzungen für den Anspruch auf Erteilung von Auskünften über Informanten der Polizeibehörden; Anforderungen an das Recht auf Akteneinsicht als Anspruchsgrundlage; Reichweite des Grundrechtes der Informationsfreiheit; Vorliegen eines berechtigten Interesses an der Nennung des Informanten zur Wahrung des Ehrenschutzes; Umfang der Zusicherung von Vertraulichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1982
Aktenzeichen
BVerwG 1 C 222.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 11903
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 30.07.1979 - AZ: 3712 VII 78

Fundstellen

  • MDR 1983, 344-345 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1983, 2954 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Zum Anspruch auf Erteilung von Auskünften über Informanten der Polizeibehörde.

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 23. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Barbey, Dr. Dickersbach, Meyer und Dr. Diefenbach
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 1979 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt nahm im Dezember 1975 unter Zusicherung der Vertraulichkeit folgende Mitteilungen entgegen: Der Kläger betreibe in seinem Hause eine Funkanlage, die er auch nachts bediene. Auch verlasse er in gewissen Zeitabständen nachts das Haus und kehre erst sehr spät heim. In dem Nachrichtenmagazin "Der Spiegel" sei in einem Bericht über das frühere Amt Gehlen ein Bild erschienen, das Gehlen zusammen mit einer Person zeige, die mit den Anfangsbuchstaben des Namens des Klägers gekennzeichnet sei und deren Aussehen mit dem Erscheinungsbild des Klägers in früheren Jahren Ähnlichkeit haben könne. Der Kläger wurde alsdann am 10. Februar 1976 in seiner Wohnung durch Kriminalhauptkommissar W. zu dieser Mitteilung gehört; ihm wurde hierbei abschließend erklärt, daß gegen ihn kein Verdacht einer strafbaren Handlung vorliege. Mit Schreiben vom 16. März 1976 teilte die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt dem Bevollmächtigten des Klägers mit, die Mitteilung vom Dezember 1975 habe Anlaß zur Überprüfung des Klägers "in staatsschutzmäßiger Hinsicht" gegeben, bei der Unterredung im Hause des Klägers sei die Überzeugung gewonnen worden, daß nicht der geringste Verdacht einer strafbaren Handlung vorliege.

2

Nachdem der Kläger erfolglos um Nennung des Informanten gebeten hatte, erhob er deswegen die vorliegende Klage. Das Verwaltungsgericht hat sie abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers mit im wesentlichen folgender Begründung zurückgewiesen:

3

Das erforderliche Rechtsschutzinteresse für die Klage sei angesichts der Erklärung des Klägers, daß er ein Strafverfahren gegen den Informanten betreiben wolle, gegeben.

4

Die Klage sei jedoch unbegründet. Ein Anspruch auf Nennung der Namen von Informanten der Behörden sei gesetzlich nicht geregelt; vielmehr habe die Behörde über die Bekanntgabe der Namen von Gewährsleuten nach pflichtgemäßem Ermessen aufgrund einer Güterabwägung zu entscheiden. Zutreffend habe der Beklagte bei der von ihm vorgenommenen Güterabwägung angenommen, daß das private Interesse des Klägers an der Namensnennung das öffentliche Interesse an der Wahrung der zugesicherten Vertraulichkeit nicht übersteige.

5

Der Kläger habe selbst eingeräumt, der sachliche Gehalt der Information, die der Hinweisgeber der Kriminalpolizei übermittelt habe, sei größtenteils objektiv wahr. Er habe auf dem Dach seines Hauses eine Funkantenne errichtet, funke nachts oder fahre mit dem Auto öfter weg und verlade dabei Funkgeräte. Die der Polizei weitergegebenen Wahrnehmungen des Informanten entsprächen somit im wesentlichen der Wahrheit; sie beinhalteten nichts Vorwerfbares. Daß die Hinweise in böswilliger Absicht gegeben worden seien, lasse sich, nicht eindeutig feststellen. Aus der Gesamtheit der Angaben des Informanten lasse sich zwar der Schluß ziehen, dieser habe den Kläger der Spionagetätigkeit bezichtigen wollen. In diesem Sinne habe auch die Polizei diese Angaben aufgefaßt. Aber auch dies spreche angesichts des objektiven Wahrheitsgehalts der Informationen noch nicht für die Annahme des Klägers, der Informant habe gehandelt, um den Ruf des Klägers - wider besseres Wissen und absichtlich oder leichtfertig - zu schädigen. Sein Ziel, rehabilitiert zu werden, habe der Kläger bereits dadurch erreicht, daß ihm zunächst durch die Kriminalpolizeiinspektion Schweinfurt und später durch das Bayerische Staatsministerium des Innern wiederholt schriftlich mitgeteilt worden sei, daß gegen ihn nicht der geringste Verdacht einer strafbaren Handlung vorliege. Da der Informant die Polizei lediglich auf objektiv wahre Tatsachen aufmerksam gemacht habe, sei auch ein vorrangiges Interesse des Klägers an der Nennung des Informanten zum Zwecke eines gegen diesen durchzuführenden Strafverfahrens nicht gegeben. Daß der Kläger den Namen des Informanten wegen eines möglichen Zivilprozesses (Schadensersatz- oder Unterlassungsklage) benötige, habe er selbst nicht vorgetragen.

6

Der Kläger rügt mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

7

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. Juli 1979 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 4. Oktober 1978 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger die Namen der Person(en) zu nennen, deren Hinweise zur Überprüfung des Klägers in staatsschutzmäßiger Hinsicht durch den Kriminalhauptkommissar Warmuth in seiner Wohnung und im Beisein seiner Ehefrau geführt haben.

8

Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.

9

II.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten hiermit einverstanden sind (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Revision ist unbegründet.

10

1.

Die Revision rügt mit den erhobenen Verfahrensrügen eine Verletzung der Aufklärungspflicht und einen Verstoß gegen die Denkgesetze. Beide Rügen greifen nicht durch.

11

a)

Die Revision sieht die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) dadurch als verletzt an, daß das Berufungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung vorsorglich gestellten Antrag auf Vernehmung der Ehefrau des Klägers nicht nachgekommen sei, obwohl durch diese Vernehmung habe bewiesen werden können, daß der Kläger niemals nachts Funkgeräte verladen und auch auf seinem Dach keine Funkantenne errichtet habe. Diese Rüge legt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht dar. Abgesehen davon, daß der in der Berufungsverhandlung nur vorsorglich gestellte und deshalb einer besonderen Bescheidung nicht bedürftige Beweisantrag auf den "Verlauf des Verhörs durch den KHK W. ... und die von diesem vorgebrachten Beschuldigungen" gerichtet, zur Klärung der beiden von der Revision erwähnten Tatsachen dagegen weder bestimmt noch geeignet war, hat der Kläger nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die zulässige und begründete Revisionsrügen nicht erhoben worden sind, selbst eingeräumt, er habe auf dem Dach seines Hauses eine Funkantenne errichtet, funke nachts oder fahre mit dem Auto öfter weg und verlade dabei Funkgeräte. Unter diesen Umständen bestand für das Berufungsgericht kein Anlaß, diesen Fragen durch eine Vernehmung der Ehefrau des Klägers oder durch die Erhebung sonstiger Beweise weiter nachzugehen.

12

b)

Soweit die Revision einen Verstoß gegen die Denkgesetze rügt, mag offenbleiben, ob sie damit einen Verfahrensfehler oder eine Verletzung materiellen Rechts geltend macht. Jedenfalls liegt der von ihr gerügte Widerspruch und die mit diesem gerügte Verletzung von Auslegungsregeln nicht vor.

13

Die Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, er verfolge mit der Klage das Ziel, den Namen des Informanten der Polizei in Erfahrung zu bringen, um erneut ein Strafverfahren gegen diesen zu betreiben (Seite 7 des Berufungsurteils), ist mit der weiteren Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe selbst nicht vorgetragen, daß er den Namen des Informanten benötige, um gegen diesen einen möglichen Zivilprozeß (Schadensersatz- oder Unterlassungsklage) zu führen. (Seite 15 des Berufungsurteils), ohne weiteres vereinbar.

14

2.

Die Revision rügt auch zu Unrecht die Verletzung materiellen Rechts. Die Revision macht insofern geltend, daß "die Entscheidung des Gerichts ... ermessensfehlerhaft" sei, weil es "bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ... keinen Ermessensspielraum mehr" gehabt habe; das Gericht habe

"nach seinen im Urteil selbst dargelegten Gründen nur zu dem Ergebnis ... kommen dürfen, daß das berechtigte Interesse des Klägers an der Namensnennung ein höherwertiges Rechtsgut ist als die zugesicherte Vertraulichkeit des Gewährsmanns."

15

Nach § 137 Abs. 1 VwGO kann die Revision nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht oder einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt, beruht.

16

Die Erteilung von Auskünften über Informanten der Polizeibehörden eines Landes ist nicht durch revisibles Recht geregelt. Die Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und des Freistaats Bayern enthalten insoweit keine Anspruchsgrundlage. Insbesondere scheidet das in § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) - VwVfG - geregelte Recht der Akteneinsicht durch Beteiligte als Grundlage eines Anspruchs der hier geltend gemachten Art selbst dann von vornherein aus, wenn dieses auch das Recht auf Auskunft über einen den Antragsteller interessierenden Inhalt der Akten umfassen sollte. Die genannte Vorschrift regelt nur das Recht der Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens auf Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten; sie gilt daher nicht für Verwaltungsverfahren, in denen - wie in vorliegender Sache - gerade und ausschließlich darüber zu entscheiden ist, ob die beantragte Auskunft erteilt werden muß. Dementsprechend ist von vornherein auch nicht § 25 Satz 2 VwVfG einschlägig.

17

Die in Anwendung irrevisiblen Landesrechts vertretene Auffassung des Berufungsgerichts, daß dem Kläger die beantragte Auskunft rechtmäßig versagt worden ist, kann gemäß § 137 Abs. 1, § 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO vom Bundesverwaltungsgericht lediglich darauf nachgeprüft werden, ob das angewendete Recht mit Bundesrecht vereinbar ist oder ob die angefochtene Entscheidung Bundesrecht verletzt. Das ist nicht der Fall.

18

Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die Entscheidung über die Nennung des oder der Behördeninformanten im Ermessen der Behörde gestanden habe und daß diese von ihrem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht habe, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein allgemeiner bundesrechtlicher Anspruch auf Akteneinsicht oder Behördenauskunft außerhalb eines Verwaltungsverfahrens besteht nicht. Das Grundrecht der Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 GG) gibt keinen Anspruch auf Akteneinsicht oder auf Auskunft über einen Behördeninformanten (von Münch, Grundgesetz, 2. Aufl., Art. 5 RdNr. 17; vgl. auch Herzog in Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz, Art. 5 RdNr. 90; BVerwGE 61, 15 [BVerwG 16.09.1980 - 1 C 52/75] [22]). Da der Kläger die Auskunft nicht zum Zwecke des Rechtsschutzes gegen eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt benötigt, sondern für ein etwaiges Vorgehen gegen den Informanten, ist Art. 19 Abs. 4 GG nicht einschlägig (Krieger, Das Recht des Bürgers auf behördliche Auskunft, Schriften zum öffentlichen Recht, Bd. 184, S. 157 f.; insofern unzutreffend Perschel, JuS 1966, 231 [234 rechte Spalte]).

19

Das angefochtene Urteil verletzt auch nicht Art. 1 Abs. 1 GG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. April 1965 - BVerwG 7 C 83.63 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 7 = NJW 1965, 1450; DÖV 1965, 488 = DVBl. 1965, 647; vgl. auch OVG Berlin, NJW 1955, 1940 [OVG Berlin 30.03.1955 - I B 102/54]; VG Freiburg, NJW 1956, 1941 [VG Freiburg 27.06.1956 - I Vs 142/56]). Das Berufungsgericht hat hinreichend berücksichtigt, daß der Kläger zur Wahrung des Ehrenschutzes an der Nennung des Informanten ein berechtigtes Interesse haben könnte, obwohl die Behörde ihrem Informanten vertrauliche Behandlung zugesichert hatte. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts entsprachen jedoch die Informationen im wesentlichen der Wahrheit und enthielten nichts - etwa unter strafrechtlichen Gesichtspunkten oder unter Gesichtspunkten des Ehrenschutzes - Vorwerfbares. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts liegen auch keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vor, der Informant habe wider besseres Wissen und in der vorgefaßten Absicht oder leichtfertig gehandelt, den Ruf des Klägers zu schädigen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß das Interesse des Klägers an der Preisgabe des Behördeninformanten nicht gewichtiger sei als das öffentliche Interesse daran, die zugesicherte Vertraulichkeit zu wahren, und seine Schlußfolgerung, daß die Weigerung der Behörde, den Namen ihres Informanten zu nennen, nicht ermessensfehlerhaft sei, verletzen unter den festgestellten Umständen weder Art. 1 Abs. 1 GG noch eine andere Vorschrift des Grundgesetzes.

20

Sonstige Vorschriften des Bundesrechts, gegen die das Berufungsurteil verstoßen könnte, sind nicht ersichtlich und von der Revision auch nicht gemäß § 139 Abs. 2 VwGO bezeichnet worden.

21

3.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154. Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach

Dr. Heinrich
Prof. Dr. Barbey
Dr. Dickersbach
Meyer
Dr. Diefenbach