Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.04.1978, Az.: BVerwG 8 C 7.77
Verwaltungsverfahren; Verweigerung von Akteneinsicht; Anfechtbare Verfahrenshandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 12.04.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 7.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 11073
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg - 25.11.1976 - AZ: I A 543/75 S
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BWV 1979, 51
- BayVBl 1978, 444
- DVBl 1980, 87 (Kurzinformation)
- DokBer A 1978, 253
- HFR 1978, 459
- JA 1979, 276
- JuS 1979, 147
- NJW 1979, 2382
- NJW 1979, 177 (Volltext mit amtl. LS)
- VerwRspr 30, 250 - 253
Amtlicher Leitsatz
Die behördliche Entscheidung über Einsicht in die Akten eines Verwaltungsverfahrens ist eine nach § 44 a VwGO nicht selbständig anfechtbare Verfahrenshandlung jedenfalls dann, wenn ein Beteiligter die Einsicht innerhalb des laufenden Verwaltungsverfahrens und für dieses begehrt.
§ 44 a VwGO ist Ausdruck eines bereits vor Inkrafttreten der Vorschrift geltenden allgemeinen Rechtsgrundsatzes.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung von 12. April 1978
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - I. Kammer Stade - vom 25. November 1976 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I
Mit der Klage begehrt der Kläger Einsicht in vorbereitende ärztliche Gutachten, die vor Erlaß des Musterungsbescheids und im anschließenden Widerspruchsverfahren erstattet worden sind.
Er wurde, nachdem er auch fachärztlich untersucht worden war, mit Musterungsbescheid vom 19. November 1974 für wehrdienstfähig befunden. Den Bescheid war nach Formblatt SAN/Bw/0111 eine Abschrift des Ärztlichen Untersuchungsergebnisses beigefügt, in dem der Kläger als wehrdienstfähig (3) bezeichnet war. Dieser legte gegen den Musterungsbescheid Widerspruch ein, mit dem er unter Hinweis auf eine fachärztliche Bescheinigung des Facharztes für innere Medizin Dr. H. vom 29. November 1974 geltend machte, er sei wegen eines Herzschadens und einer Einschränkung der Sehkraft nicht wehrdienstfähig. Zur Vorbereitung der Entscheidung über den Widerspruch wurde der Kläger stationär im Bundeswehrkrankenhaus Bad Zwischenahn am 10. und 11. Februar 1975 internistisch und augenärztlich untersucht. Das in einem Arztbrief der Inneren Abteilung des Krankenhauses vom 21. Februar 1975 niedergelegte Ergebnis dieser Untersuchung und die früheren Untersuchungsergebnisse faßte der Ärztliche Dienst der Wehrbereichsverwaltung in einer an die Musterungskammer gerichteten "Gutachterlichen Stellungnahme" vom 25. Februar 1975 zusammen. Der Kläger wurde darin wiederum als wehrdienstfähig (3) beurteilt.
Nachdem der Kläger auf seinen Antrag vom 11. April 1975 die Gutachterliche Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 25. Februar 1975 erhalten hatte, beantragte er mit Schreiben vom 14. Juli 1975, ihm für das Widerspruchsverfahren auch die dieser Stellungnahme zugrunde liegenden ärztlichen "Untergutachten" zur Verfügung zu stellen. Diesen Antrag lehnte der Vorsitzende der Musterungskammer mit Schreiben vom Juli 1975 ab, da ärztliche Untersuchungspapiere von der Akteneinsicht ausgenommen seien. Den vom Kläger hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Bundeswehrverwaltungsamt mit Widerspruchsbescheid vom 24. September 1975 zurück.
Mit seiner daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger beantragt,
die Bescheide vom Juli 1975 und 24. September 1975 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, Einsicht in die Untergutachten zu gewähren.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen: Sie sei zwar als Verpflichtungsklage zulässig. Ein Recht auf Einsichtnahme in die ärztlichen Untergutachten stehe dem Kläger aber nicht zu. Die Beklagte habe über seinen Antrag nach pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden gehabt und ohne Ermessensfehler entschieden. Die Gutachterliche Stellungnahme von 25. Februar 1975 biete dem Kläger genügend Anknüpfungspunkte für ein Gegengutachten. Die Untergutachten seien lediglich vorbereitender Natur. Die Beklagte müsse ihre Meinungsbildung, die auch auf unterschiedlichen ärztlichen Diagnosen beruhen könne, nicht offenlegen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die zugelassene Revision eingelegt. Er rügt Verletzung materiellen Rechts. Der durch Art. 19 Abs. 4 GG eröffnete Rechtsweg nütze nichts, wenn nicht die behördlichen Vorgänge zugänglich gemacht würden. Auch der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG sei dann nicht zu verwirklichen. Es sei ein natürliches Recht eines jeden Menschen, ärztliche Gutachten, die über ihn erstattet worden seien, zu sehen. Der Staatsbürger, der seiner Wehrpflicht nachkommen solle, müsse sich nicht mit einer zusammenfassenden Stellungnahme begnügen. Ohne die fraglichen Gutachten könne er, der Kläger, nicht beurteilen, ob die Gutachterliche Stellungnahme von 25. Februar 1975 das Ergebnis der Untersuchung richtig zusammenfasse. Die §§ 99 und 100 VwGO enthielten einen allgemeinen Gedanken materiellen Rechts, der hier verletzt sei. Mit § 99 VwGO habe sich das Verwaltungsgericht nicht auseinandergesetzt.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid der Musterungskammer I bei der Wehrbereichsverwaltung II vom Juli 1975 und den Widerspruchsbescheid des Bundeswehrverwaltungsamts vom 24. September 1975 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Einsicht in die ärztlichen Untergutachten zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Sie meint, das Revisionsgericht habe bei seiner Entscheidung den am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - zu berücksichtigen. Hiernach sei der Anspruch des Klägers nicht begründet. Der Kläger könne ohne Einsicht in die ärztlichen Untergutachten seine rechtlichen Interessen geltend machen und verteidigen. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht die ärztlichen Untergutachten zutreffend als "Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung der Entscheidung" im Sinne des § 100 Abs. 3 VwGO oder jetzt des § 29 Abs. 1 Satz 2 VwVfG angesehen.
II.
Die unmittelbar gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts eingelegte Revision ist zulässig. Es handelt sich um ein Akteneinsichtsbegehren innerhalb des Widerspruchsverfahrens vor der Musterungskammer und damit um eine Rechtsstreitigkeit bei der Ausführung des - bezüglich der hier einschlägigen Verfahrensvorschriften in der Fassung vom 7. November 1977 (BGBl. I S. 2021) und im übrigen in der Fassung vom 13. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) anzuwendenden - Wehrpflichtgesetzes - WPflG -, in der nach dessen § 34 Abs. 1 die Berufung ausgeschlossen ist.
Die Revision ist jedoch nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis mit Recht abgewiesen (§ 144 Abs. 4 VwGO). Die Klage ist allerdings entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht als unbegründet, sondern als unzulässig abzuweisen.
Denn die Entscheidung des Vorsitzenden der Musterungskammer vom Juli 1975 ist eine zu dem Widerspruchsverfahren gegen den Musterungsbescheid gehörende Verfahrenshandlung, die nicht selbständig mit gesondertem Rechtsbehelf angefochten, sondern ausschließlich im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen die Sachentscheidung (Musterungsentscheidung) der Musterungskammer zur Nachprüfung gestellt werden kann.
Die Entscheidung des Vorsitzenden der Musterungskammer, mit welcher dem Kläger Einsicht in die der Gutachterlichen Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der Wehrbereichsverwaltung von 25. Februar 1975 zugrunde liegenden ärztlichen "Untergutachten" verweigert worden ist, ist innerhalb des Verfahrens über den Widerspruch ergangen, den der Kläger gegen den Musterungsbescheid von 19. November 1974 eingelegt hat und für das er die Einsicht begehrt. Dieses Widerspruchsverfahren ist bis heute nicht abgeschlossen. Obwohl über den Widerspruch nicht innerhalb der Jahresfrist des damals noch geltenden, inzwischen durch das Gesetz vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2437) aufgehobenen § 76 VwGO entschieden worden ist, ist der Musterungsbescheid nicht unanfechtbar geworden. Mit Schreiben von 28. Juli 1975 hat der Vorsitzende der Musterungskammer dem Kläger nämlich mitgeteilt, ein neuer Termin zur mündlichen Verhandlung über den Widerspruch gegen den Musterungsbescheid werde von Amts wegen unverzüglich nach Abschluß des Widerspruchsverfahrens über die Akteneinsicht anberaumt werden. Hierin ist ein Hinweis auf "besondere Verhältnisse des Einzelfalles" im Sinne des § 76 VwGO a.F. zu erblicken.
Nach Satz 1 des durch § 97 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vom 25. Mai 1976 (BGBl. 1 S. 1253) eingefügten und am 1. Januar 1977 in Kraft getretenen § 44 a VwGO können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Das gilt nach § 44 a Satz 2 VwGO nur dann nicht, wenn behördliche Verfahrenshandlungen vollstreckt werden können oder gegen einen Nichtbeteiligten ergehen. § 44 a Satz 1 VwGO soll verhindern, daß die Sachentscheidung durch Anfechtung von Verfahrenshandlungen verzögert oder erschwert wird (vgl. die Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung, BTDrucks. 7/910 S. 97 f.). Die Entscheidung über die - nunmehr in § 29 VwVfG ausdrücklich geregelte - Akteneinsicht ist eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne von § 44 a VwGO jedenfalls dann, wenn die Einsicht, wie hier, von einem Beteiligten in einem laufenden Verwaltungsverfahren und für dieses begehrt wird (vgl. Schunck/De Clerck, VwGO, 3. Aufl., Anm. 2 zu § 44 a; Kopp, VwGO, 3. Aufl., Anm. 2 zu § 44 a; vgl. außerdem Borgs in Meyer/Borgs, Verwaltungsverfahrensgesetz, Anm. 25 zu § 29; Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Anm. 8 zu § 29; Kopp, Verwaltungsverfahrensgesetz, Anm. 8 zu § 29); ein Ausnahmefall nach § 44 a Satz 2 VwGO liegt dann nicht vor.
§ 44 a VwGO, der die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzesüber die Heilung oder Unerheblichkeit von Verfahrensfehlern (§§ 45 ff. VwVfG) nicht berührt, ist allerdings vorliegend auf die vor dem 1. Januar 1977 erhobene Klage nicht unmittelbar anzuwenden. Denn nach der Übergangsvorschrift des § 96 Abs. 2 VwVfG richtet sich die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes ergangenen Entscheidungen nach den bisher geltenden Vorschriften. Dadurch soll gewährleistet werden, daß ein gegen eine solche Entscheidung nach altem Recht zulässiger Rechtsbehelf auch nach dem 1. Januar 1977 zulässig bleibt. § 96 Abs. 2 VwVfG meint nach Wortlaut und Sinn nicht nur die Fälle, in denen nach neuen Recht in Gegensatz zum alten kein Widerspruch mehr vorgesehen ist (vgl. §§ 70, 74 Abs. 1 Satz 2 VwVfG), sondern auch andere nach altem Recht zulässige, nach neuem Recht aber nicht mehr mögliche Rechtsbehelfe.
Die vorliegende Klage war jedoch schon vor Inkrafttreten des § 44 a VwGO unzulässig. Denn § 44 a VwGO ist lediglich Ausdruck eines bereits früher geltenden Rechtsgrundsatzes, wonach behördliche Verfahrenshandlungen, die in einem laufenden Verwaltungsverfahren gegenüber einem Verfahrensbeteiligten ergingen und nicht gesondert vollstreckbar waren, nicht selbständig mit Rechtsbehelfen angefochten werden konnten (vgl. z.B. Eyermann/Fröhler, VwGO. 7. Aufl., Anm. 2 zu § 44 a; Kopp, VwGO, 3. Aufl., Anm. 1 zu § 44 a). Als "einfache" Verfahrenshandlung in diesem Sinne war die Verweigerung der von einem Beteiligten innerhalb des Verwaltungsverfahrens beantragten Akteneinsicht anzusehen (vgl. Wolff, Verwaltungsrecht III, 3. Aufl., § 156 IV e 5). Schon damals entsprach es anerkannten Grundsätzen der Prozeßökonomie, daß, vorbehaltlich gesetzlicher Regelung, nicht einzelne Verfahrensabschnitte für sich zum Gegenstand eines gesonderten Rechtsbehelfsverfahrens gemacht werden konnten, wenn es dem Betroffenen zuzumuten war, das Verfahrensergebnis abzuwarten und Rechtsschutz erst dagegen in Anspruch zu nehmen (vgl. in allerdings anderem Zusammenhang den Beschluß des OVG Bremen vom 11. November 1975 - II 40/75 - [NJW 1976, 770]). Für solche Fälle sollte verhindert werden, daß die Gerichte angerufen wurden, obwohl das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen und daher noch offen war, ob der Betroffene durch das Verfahrensergebnis in seinen Rechten verletzt werden würde.
Daß hiernach die Klage, mit der der Kläger Einsicht in Aktenunterlagen des noch nicht abgeschlossenen Verfahrens über seinen Widerspruch gegen den Musterungsbescheid vom 19. November 1974 begehrt, unzulässig ist, steht nicht in Widerspruch zu den Rechtsausführungen in dem Urteil BVerwGE 50, 255. Dort ist zwar eine selbständige Klage auf Akteneinsicht als zulässig angesehen worden. Der zugrunde liegende Fall unterschied sich von dem vorliegend zu entscheidenden aber u.a. dadurch, daß damals die Einsicht nicht in einem laufenden Verwaltungsverfahren begehrt wurde; das Verwaltungsverfahren, zu dem die Aktenunterlagen gehörten, war bereits abgeschlossen, als die Einsicht beantragt wurde.
Da die von Kläger erhobene Klage unzulässig ist, hat ihr das Verwaltungsgericht im Ergebnis mit Recht den Erfolg versagt. Die Revision des Klägers gegen das klageabweisende Urteil muß deshalb zurückgewiesen werden, ohne daß in dem anhängigen Rechtsstreit noch sachlich geprüft werden darf, ob die Verweigerung der Einsicht in die ärztlichen "Untergutachten" durch den Vorsitzenden der Musterungskammer rechtmäßig oder rechtswidrig war. Es muß also hier insbesondere offenbleiben, inwieweit der inzwischen in Kraft getretene § 29 VwVfG es zuläßt, die Einsicht in ärztliche Unterlagen zu versagen, die im Musterungsverfahren angefallen sind. Nach § 29 Abs. 1 Satz 1 VwVfG hat die Behörde den Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Das gilt nach § 29 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 VwVfG nicht, wenn einer der dort genannten Ausnahmetatbestände gegeben ist. Daß § 17 Abs. 5 WPflG, wonach bei der Musterung dem Wehrpflichtigen eine Abschrift des dem Musterungsausschuß schriftlich vorzulegenden Ergebnisses der ärztlichen Untersuchung auszuhändigen ist, keine abschließende Sonderregelung in dem Sinne darstellt, daß die Vorschrift die Anwendung der allgemeinen Regeln über die Akteneinsicht für das Musterungsverfahren generell ausschlösse, ist schon für die Zeit vor Inkrafttreten des Verwaltungsverfahrensgesetzes angenommen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Maetzel
Türke
Noack
Lotz