Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.07.1998, Az.: BVerwG 9 C 45.97
Zulässigkeit und Begründetheit einer Verpflichtungsklage; Pflicht zur Herbeiführung der Spruchreife; Rechtmäßigkeit einer Zurückverweisung an die Behörde; Unterlassen einer Verfahrensrüge; Verlust des Rügerechts
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.07.1998
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 45.97
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1998, 17877
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 30.04.1996 - AZ: M 24 K 96.50581
- VGH Bayern - 13.10.1997 - AZ: 11 B 96.32675
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 107, 128 - 133
- AUAS 1998, 248-249
- BayVBl 1999, 122-124
- DVBl 1999, 97-98 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1999, 65-67 (Volltext mit amtl. LS)
- SGb 1999, 301
Verfahrensgegenstand
Verwaltungsprozeßrecht
Amtlicher Leitsatz
- 1.
§ 113 Abs. 3 VwGO ist auf Verpflichtungsklagen nicht anwendbar.
- 2.
Ein Verfahrensmangel kann in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn der Beteiligte das Rügerecht mangels rechtzeitiger Rüge bereits in der Berufungsinstanz verloren hat (stRspr).
In dem Rechtsstreit
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 6. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender, Dawin und Hund sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Oktober 1997 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der 1961 geborene Kläger zu 1 und seine 1966 geborene Ehefrau, die Klägerin zu 2, sowie deren 1990 und 1994 geborene Kinder, die Kläger zu 3 und 4, reisten im Juni 1995 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragten Asyl. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger zu 1 an, er sei von 1988 bis zu seiner Ausreise aus der Türkei Beamter in der Gemeinde Araban in der Provinz Gaziantep gewesen. Er habe die Türkei verlassen, weil er mehrfach von unbekannten Männern bedroht worden sei, die von ihm Geld verlangt und ihn aufgefordert hätten, seine Tätigkeit als Beamter aufzugeben.
Das Bundesamt lehnte den Antrag der Kläger auf Anerkennung als Asylberechtigte als offensichtlich unbegründet ab (Nr. 1 des Bescheides), stellte fest, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen (Nr. 2), verneinte Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (Nr. 3) und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei zur Ausreise auf (Nr. 4).
Hiergegen haben die Kläger Klage erhoben und beantragt, den Bescheid des Bundesamts aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Aslyberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 Abs. 1 und 53 AuslG vorliegen. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamts aufgehoben und die Beklagte unter Klageabweisung im übrigen verpflichtet, die Kläger erneut anzuhören und erneut über ihren Asylantrag zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, das behördliche Verfahren leide an gravierenden Aufklärungsmängeln, die vor allem darauf beruhten, daß Anhörer und Entscheider nicht dieselbe Person gewesen seien. Es könne daher gemäß § 113 Abs. 3 VwGO verfahren werden.
Auf die Berufung der Beklagten hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Klage unter Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt, § 113 Abs. 3 VwGO sei in Klageverfahren, denen ein Verpflichtungsbegehren zugrunde liege, grundsätzlich nicht anwendbar. Daß diese Vorschrift unmittelbar nur für Anfechtungsklagen gelte, ergebe sich ohne weiteres aus ihrem Wortlaut und ihrer Stellung im Gefüge des Gesetzes. Auch eine entsprechende Anwendung auf Verpflichtungsklagen sei ausgeschlossen. Charakteristische Ausgangslage für die Anwendung des § 113 Abs. 3 VwGO sei, daß sich der angefochtene Verwaltungsakt als rechtlich nicht haltbar erwiesen habe, aber die vom Gericht vorzunehmende Prüfung, ob er aus anderen Gründen als rechtmäßig anzusehen sei, weitere Sachaufklärung voraussetze. Für den Erfolg einer Verpflichtungsklage komme es demgegenüber gerade nicht auf die rechtliche Qualität der ablehnenden Behördenentscheidung, sondern allein darauf an, ob ein Anspruch auf Erlaß des begehrten Verwaltungsakts bestehe. Es sei auch systemwidrig, durch die Anwendung von § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO einen Teilerfolg der Verpflichtungsklage zu ermöglichen, weil diesem keine korrespondierende positive Feststellung des Gerichts zum geltend gemachten Klageanspruch zugrunde läge. Die Anwendung des § 113 Abs. 3 VwGO liefe auf die Zulassung der sog. isolierten Anfechtungsklage hinaus, für die grundsätzlich kein Raum sei, wenn das Klagebegehren auf die Verpflichtung zum Erlaß eines Verwaltungsakts gerichtet sei. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Besonderheiten des Asylverfahrens.
In der Sache könnten die Kläger weder die Anerkennung als Asylberechtigte und Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG beanspruchen noch seien Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben. Vom Asylgrundrecht seien die Kläger schon wegen ihrer Einreise auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat ausgeschlossen. Sie hätten die Türkei auch nicht wegen bestehender oder unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen. Angesichts der unglaubhaften Angaben zu ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit sei nicht anzunehmen, daß ihnen deswegen Nachstellungen gedroht hätten. Auch im übrigen sei die Schilderung der Kläger über die Vorkommnisse vor ihrer Ausreise widersprüchlich und unglaubhaft. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen danach offensichtlich nicht vor. Umstände, die Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG begründen könnten, seien ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstreben die Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung. Sie machen geltend, der Verwaltungsgerichtshof halte § 113 Abs. 3 VwGO zu Unrecht für unanwendbar. Die Gerichte könnten nicht ausnahmslos verpflichtet sein, bei Verpflichtungsbegehren die Spruchreife herbeizuführen. Sei eine besondere Fachbehörde zur Entscheidung berufen und habe diese bestimmte Feststellungen unterlassen, so müsse bzw. dürfe das Gericht nicht anstelle der Fachbehörde den Sachverhalt aufklären. So liege der Fall hier. Da dem Gericht die erforderliche Sachkompetenz fehle, hätte es nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern die weitere Sachaufklärung dem Bundesamt auferlegen müssen. Abgesehen davon habe der Verwaltungsgerichtshof den Sachverhalt hinsichtlich der von der Klägerin zu 2 im Berufungsverfahren vorgetragenen Vergewaltigungen nicht ausreichend aufgeklärt und seine Entscheidung auf der Grundlage einer falschen Übersetzung der Angaben der Kläger durch den Dolmetscher in der Berufungsverhandlung getroffen.
II.
Die Revision ist unbegründet.
Da die Kläger ihre Revision ausschließlich auf Verfahrensmängel stützen und nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO vorliegt, hat der Senat gemäß § 137 Abs. 3 Satz 1 VwGO lediglich über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Diese liegen nicht vor.
Die Kläger meinen, das Berufungsgericht hätte in der Sache nicht selbst entscheiden dürfen, sondern - wie das Verwaltungsgericht - nach § 113 Abs. 3 VwGO verfahren und die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) "zurückverweisen" müssen. Das trifft nicht zu. Das Berufungsgericht hat § 113 Abs. 3 VwGO zu Recht nicht angewendet; denn diese Vorschrift gilt nicht für Verpflichtungsklagen (so auch die überwiegende vertretene Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. OVG Münster, Beschluß vom 13. Januar 1992 - 18 A 10/92. A - NVwZ-RR 1992, 520; OVG Hamburg, Beschluß vom 26. März 1992 - Bs V 208/91 - NVwZ-RR 1993, 55; Stelkens, NVwZ 1991, 209, 216 f.; Hamann, DVBl 1992, 737, 738; Schenke, DöV 1996, 529, 540; Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 133 Rn. 55; Spannowski in: Sodan/Ziekow, Nomos-Kommentar zur VwGO, § 113 Rn. 197; Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl., § 113 Rn. 24; Demmel, Das Verfahren nach § 113 Abs. 3 VwGO, Greifswalder Rechtswissenschaftliche Reihe Bd. 7, 1997, S. 27 f. m.w.N.; a.A. J. Schmidt in: Eyermann/Fröhler, VwGO, 10. Aufl., § 113 Rn. 40; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., § 113 Rn. 166).
Für die Asylanerkennung nach Art. 16 GG und die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie (hilfsweise) von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG ist die Verpflichtungsklage die richtige Klageart (vgl. Urteil vom 10. Februar 1998 - BVerwG 9 C 28.97 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen, mit weiteren Nachweisen). Da sich die begehrte Verpflichtung im Asylverfahren auf gebundene Verwaltungsentscheidungen und nicht auf solche in Wahrnehmung eines eingeräumten Ermessens oder einer Beurteilungsermächtigung richtet, hat das Gericht die Streitsache gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO in vollem Umfang selbst spruchreif zu machen (Urteil des Senats vom 10. Februar 1998 a.a.O.). Hiervon kann auch nicht, wie die Revision meint, unter dem Gesichtspunkt der Beteiligung einer besonderen Fachbehörde abgesehen werden; denn um eine Behörde, der gegenüber den Gerichten eine Einschätzungsprärogative zukommt, handelt es sich bei dem Bundesamt nicht (vgl. Urteil des Senats vom 10. Februar 1998 a.a.O., Beschlüsse des Senats vom 14. Mai 1982 - BVerwG 9 B 179.82 - Buchholz 402.24 § 31 AuslG Nr. 1 und vom 28. Mai 1982 - BVerwG 9 B 1152.82 - NVwZ 1982, 630, 631) [BVerwG 28.05.1982 - 9 B 1152/82]. Auf die Verpflichtungsklage des mit seinem Asylantrag beim Bundesamt erfolglos gebliebenen Ausländers haben die Verwaltungsgerichte deshalb selbst zu prüfen, ggf. aufzuklären und in der Sache zu entscheiden, ob der Asylsuchende einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter bzw. auf Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG oder auf Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 53 AuslG hat.
Etwas anderes folgt auch nicht aus § 113 Abs. 3 VwGO, der weder unmittelbar noch entsprechend auf Verpflichtungsbegehren anwendbar ist. Nach dieser durch das Vierte Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung - 4. VwGOÄndG - vom 17. Dezember 1990 (BGBl I S. 2809) neu eingefügten Vorschrift kann das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Diese Bestimmung, die - ähnlich wie der neu gefaßte § 113 Abs. 2 VwGO - eine Ausnahme von dem Grundsatz der abschließenden Streitentscheidung durch die Gerichte vorsieht (vgl. hierzu die amtliche Begründung zum Gesetzentwurf, BT-Drucks 11/7030, S. 21 und 29 f.), betrifft, wie sich bereits aus der Systematik des § 113 VwGO entnehmen läßt, allein die - in § 113 Abs. 1 bis 4 VwGO erfaßten - Anfechtungsklagen; Bestimmungen über Verpflichtungsklagen enthält nur § 113 Abs. 5 VwGO. Nach § 113 Abs. 3 VwGO wird dem Begehren des Klägers mit der Aufhebung eines ihn belastenden, seine Rechte verletzenden Verwaltungsakts auf der Grundlage des nur teilweise aufgeklärten Sachverhalts in vollem Umfang stattgegeben, so daß insofern kein entscheidungsbedürftiger Reststreitstoff verbleibt (vgl. Gerhardt in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 113, Rn. 51). Beantragt der Kläger dagegen die Verpflichtung der Behörde zum Erlaß eines bestimmten Verwaltungsakts, erringt er mit der bloßen Aufhebung des ablehnenden Behördenbescheides nur einen Teilerfolg, der ihm regelmäßig keine Verbesserung seiner materiellrechtlichen Position bringt. Die Aufhebung der Ablehnungsentscheidung allein sagt nämlich grundsätzlich noch nichts über einen möglichen Anspruch auf Erlaß des begehrten Verwaltungsakts aus, insbesondere dann nicht, wenn - wie hier - das Verwaltungsgericht den behördlichen Ablehnungsbescheid ausschließlich wegen eines Verfahrensfehlers aufhebt. Die gerichtliche Entscheidung hätte für den Kläger dann nur die Wiederholung des behördlichen Verfahrens zur Folge. Auch nach seinem Sinn und Zweck kann § 113 Abs. 3 VwGO deshalb nur bei Anfechtungsklagen Anwendung finden.
Dies wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätigt. § 113 Abs. 3 VwGO entspricht § 124 Abs. 3 des gescheiterten Entwurfs einer Verwaltungsprozeßordnung - EVwPO - (BT-Drucks 10/3437, S. 30 f., vgl. die ausdrückliche Bezugnahme in BT-Drucks 11/7030, S. 29). Er wurde im wesentlichen unverändert aus dem Gesetzentwurf der Bundesregierung in das 4. VwGOÄndG übernommen und sollte zusammen mit § 113 Abs. 2 VwGO "für bestimmte Anfechtungsstreitigkeiten" (BT-Drucks 11/7030, S. 21) gelten. Neben den nur auf Anfechtungsklagen bezogenen Regelungen des § 124 EVwPO sah § 125 Abs. 2 Satz 2 EVwPO für Verpflichtungsklagen und andere Leistungsklagen zusätzlich die Möglichkeit eines Bescheidungsurteils vor, "wenn es wegen der Art oder des Umfangs der erforderlichen Ermittlungen oder Berechnungen sachdienlich ist, die Höhe der Leistungen im Verwaltungsverfahren festzusetzen". Diese weniger weit als § 124 Abs. 3 EVwPO reichende und schon den vorliegenden Fall nicht erfassende Regelung hat der Gesetzgeber nicht in die Verwaltungsgerichtsordnungübernommen. Scheidet demnach eine Anwendung von § 113 Abs. 3 VwGO im vorliegenden Fall von vornherein aus, kommt es auf die Frage, ob die Voraussetzungen dieser Vorschrift hier vorlagen, nicht an.
Auch mit ihren weiteren Verfahrensrügen dringen die Kläger nicht durch. Die Rüge, das Berufungsgericht habe seine Pflicht zur vollständigen Sachaufklärung dadurch verletzt, daß es kein Sachverständigengutachten zur Glaubwürdigkeit der Klägerin zu 2 eingeholt habe, ist schon nicht in einer den Anforderungen des § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise dargelegt worden. Der Verfahrensmangel liegt auch nicht vor. Abgesehen davon, daß die anwaltlich vertretenen Kläger einen entsprechenden Beweisantrag in der Berufungsverhandlung nicht gestellt haben, und sich dem Berufungsgericht die Einholung eines derartigen Sachverständigengutachtens nicht aufdrängen mußte, hat das Berufungsgericht seine Entscheidung selbständig tragend auch darauf gestützt, daß sich dem Verfolgungsvortrag eine Anknüpfung der behaupteten Rechtsgutsverletzungen an asylrelevante Merkmale nicht entnehmen lasse und das Vorbringen auch nicht auf eine bei einer Rückkehr in die Türkei drohende konkrete Gefahr schließen lasse, die Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG begründen könnte. Die Entscheidung beruht daher nicht auf den Feststellungen zur Unglaubhaftigkeit des Klägervorbringens und damit auch nicht auf der bemängelten unzureichenden Tatsachenaufklärung.
Die weitere Verfahrensrüge, der gerichtlich bestellte Dolmetscher habe die Aussagen der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht in wesentlichen Teilen falsch übersetzt, hat ebenfalls keinen Erfolg. Zwar kann, wenn unter Beteiligung von Personen verhandelt wird, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Betracht kommen, wenn die Sprachmittlung durch den gemäß § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG i.V.m. § 55 VwGO zugezogenen Dolmetscher aufgrund von Übersetzungsfehlern zu einer unrichtigen, unvollständigen oder sinnentstellenden Wiedergabe der Angaben des Asylsuchenden geführt hat (Beschlüsse des Senats vom 29. April 1983 - BVerwG 9 B 1610.81 - Buchholz 310 § 55 VwGO Nr. 6 und vom 26. April 1988 - BVerwG 9 B 104.88 -). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muß jedoch gemäß § 29 5 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO dieser Mangel spätestens in der nächsten mündlichen Verhandlung gerügt werden, wobei hierunter auch der Teil der mündlichen Verhandlung zu verstehen ist, der sich unmittelbar an den Verfahrensabschnitt anschließt, in dem der Verfahrensrechtsverstoß geschehen sein soll (vgl. die Beschlüsse vom 21. Juli 1997 - BVerwG 7 B 175.97-, vom 8. Dezember 1988 - BVerwG 9 B 388.88 - Buchholz § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 35 = NJW 1989, 1233 und vom 30. September 1988 - BVerwG 9 CB 47.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 84 = NJW 1989, 678). Danach haben die Kläger - sollte die Übersetzung tatsächlich fehlerhaft gewesen sein - ihr Rügerecht bereits in der Berufungsinstanz verloren, weil sie die angeblichen Übersetzungsmängel nicht schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht beanstandet haben; der eingetretene Verlust des Rügerechts gilt auch für die Revisionsinstanz (§ 173 VwGO i.V.m. § 558 ZPO). Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn den Klägern die unrichtige Übersetzung in der mündlichen Verhandlung nicht bekannt gewesen wäre und auch nicht hätte bekannt sein müssen (§ 295 Abs. 1 ZPO). Daß dies so ist, legt die Revision indessen schon nicht schlüssig dar. Die pauschale Behauptung, die Kläger hätten erst nach der Verkündung des Urteils durch einen in der Verhandlung anwesenden Bekannten erfahren, daß der Dolmetscher ihre Aussagen "falsch übersetzt und anschließend auch wieder falsch rückübersetzt" habe, reicht hierfür ebensowenig aus wie das, was die Kläger dazu sonst noch vorbringen. Die Revision befaßt sich nur mit der Erklärung der Klägerin zu 2 zu den widersprüchlichen Angaben über ihre Volkszugehörigkeit und den Angaben des Klägers zu 1 zu seiner Kenntnis von den Übergriffen gegen seine Ehefrau. Auch hierzu trägt sie lediglich vor, der Dolmetscher habe die Angaben der Kläger unzureichend oder falsch übersetzt, legt aber nicht dar, daß und in welchen Punkten er bei der Rückübersetzung den Inhalt des Protokolls falsch wiedergegeben haben soll. Dies wäre aber erforderlich gewesen, um im einzelnen darzulegen, daß den Klägern die Übersetzungsfehler nicht bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen. Im übrigen führt die Revision selbst aus, bei entsprechender Nachfrage des Gerichts wäre wahrscheinlich aufgedeckt worden, daß die Kläger Verständigungsprobleme mit dem Dolmetscher hatten; die Revision räumt damit selbst ein, daß die Kläger die behaupteten Schwierigkeiten bei der Sprachmittlung schon damals bemerkt haben oder hätten bemerken können. Außerdem hätten die Kläger darlegen müssen, inwieweit die korrekte Übersetzung ihrer Angaben zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte; auch das ist nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Dr. Bender
Dawin
Hund
Beck