Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1988, Az.: BVerwG 9 B 388.88
Mündliche Verhandlung; Abgelehnter Beweisantrag; Begründungspflicht; Revision; Rüge eines Verfahrensmangels; Beweisantrag; mündliche Verhandlung; Ablehnung; Begründung; fehlende Begründung; Rüge; Rügeverlust; Berufungsgericht; Revisionsinstanz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.12.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 388.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12431
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 06.08.1984 - AZ: A 3 K 705/82
- VGH Mannheim - 14.07.1988 - AZ: A 12 S 161/86
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BayVBl 1989, 379
- DVBl 1989, 726 (red. Leitsatz)
- NJW 1989, 1233-1234 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1989, 555 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1989, 392 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Unterlassen der Begründung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten, vor Erlaß des Urteils abgelehnten Beweisantrags liegt ein Verstoß gegen § 86 II VwGO.
- 2.
Nach §§ 295 I, 558 ZPO i. V. mit § 173 VwGO kann das Fehlen der Begründung für den abgelehnten Beweisantrag in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn der (anwaltlich vertretene) Beteiligte den Mangel in der Berufungsinstanz nicht gerügt hat, obwohl er dort in der mündlichen Verhandlung erschienen und ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Dezember 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bender und Dr. Bonk
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. Juli 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die von ihr als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage, "ob Tamilen in Sri Lanka einer asylrechtserheblichen Gruppen- oder Einzelverfolgung ausgesetzt waren", rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in einer Reihe von Urteilen (vgl. etwa vom 3. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 33.85 - u.a. - BVerwGE 72, 269) entschieden, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen in einem Bürgerkrieg oder bei bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen eine asylrechtlich erhebliche Gruppen- oder Einzelverfolgung in Betracht kommen kann. Der Hinweis der Beschwerde, Instanzgerichte hätten die Frage einer politischen Verfolgung von Tamilen teilweise abweichend hiervon entschieden und gegen eine Reihe von sog. Tamilenurteilen des Bundesverwaltungsgerichts seien Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht erhoben worden, reicht für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht aus. Die Beschwerde legt nicht dar, welche bisher in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht geklärten (weiteren) Fragen des revisiblen Rechts in dem hier erstrebten Revisionsverfahren zusätzlich geklärt werden könnten.
Die Beschwerde rügt ferner als Verfahrensmangel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, daß von den in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts gestellten drei Beweisanträgen einer fehlerhaft und zwei weitere entgegen § 86 Abs. 2 VwGO "überhaupt nicht verbeschieden" worden seien. Diese Rügen greifen nicht durch.
Verfahrensfehler liegen zunächst nicht vor, soweit das Berufungsgericht den (ersten) Beweisantrag ausweislich der Sitzungsniederschrift durch einen vor Erlaß des Urteils des Berufungsgerichts bekanntgegebenen und begründeten Beschluß gemäß § 86 Abs. 2 VwGO abgelehnt hat, mit dem der Schweizer Botschafter in Sri Lanka sowie weitere Personen "als Zeugen und Sachverständige" u.a. darüber vernommen werden sollten, daß Tamilen nach der Beweisbehauptung "wegen ihrer Volkszugehörigkeit wahllos verletzt und getötet werden". Insofern ist bereits zweifelhaft, ob angesichts unterschiedlicher Voraussetzungen für die Erhebung und Ablehnung des Zeugen- und des Sachverständigenbeweises in dem Beweisantrag nicht näher hätte bestimmt werden müssen, in welcher Eigenschaft die Beweispersonen (vorrangig) angeboten wurden. Dies kann jedoch dahingestellt bleiben. Denn soweit sie als Sachverständige vernommen werden sollten, stand die Einholung weiterer Sachverständigengutachten nach § 98 VwGO i.V.m. §§ 404, 412 ZPO im Ermessen des Tatsachengerichts; dieses Ermessen wird nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn sich dem Tatsachengericht eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - Buchholz 310 § 98 VwGO Nr. 31). Dafür läßt sich der Beschwerde nichts entnehmen. Soweit die Beweispersonen (alternativ) als Zeugen benannt waren, genügt der Beweisantrag bereits nicht den Darlegungserfordernissen des § 98 VwGO i.V.m. § 373 ZPO. Es fehlt an einer Darlegung, welche konkreten Bekundungen über welche konkreten Wahrnehmungen von dem jeweiligen Zeugen zu erwarten gewesen wären, und inwieweit sich hierdurch für den Kläger eine günstige Entscheidung ergeben hätte. Die allgemeine Wiederholung der Tatbestandsvoraussetzungen ohne nähere Substantiierung von Art und Inhalt der konkreten Wahrnehmung einer als Zeuge benannten Person reicht nicht aus (Urteil vom 8. Februar 1983 - BVerwG 9 C 598.82 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 2). Unter diesen Umständen kann offenbleiben, ob die Beweispersonen als erreichbare Beweismittel in Betracht gekommen wären.
Ferner greift die Rüge der Beschwerde nicht durch, zwei weitere in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisanträge seien vor Erlaß des Urteils entgegen § 86 Abs. 2 VwGO "überhaupt nicht verbeschieden" worden, mit denen die Einholung einer (weiteren) Auskunft der Deutschen Botschaft in Sri Lanka sowie die Vernehmung des indischen Verteidigungsministers als Zeuge erreicht werden sollte. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung des Berufungsgerichts ergibt sich, daß das Berufungsgericht alle drei ("die") Beweisanträge durch einen vor Erlaß des Urteils verkündeten Beschluß abgelehnt hat. Da die Niederschrift gemäß § 415 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 98 VwGO vollen Beweis der darin beurkundeten Vorgänge erbringt, die Beschwerde einen nach § 415 Abs. 2 ZPO zulässigen Gegenbeweis (vgl. Urteil vom 6. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 17.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 26) aber nicht angetreten hat, kann entgegen der Auffassung der Beschwerde keine Rede davon sein, daß die beiden fraglichen Beweisanträge vor Erlaß des Urteils nicht "verbeschieden" worden seien. Allerdings läge im Unterlassen einer - hier im Protokoll nicht erwähnten - Begründung eines in der mündlichen Verhandlung gestellten, vor Erlaß des Urteils aber abgelehnten Beweisantrags ein Verstoß gegen § 86 Abs. 2 VwGO. Jedoch kann nach §§ 295 Abs. 1, 558 ZPO i.V.m. § 173 VwGO die Verletzung einer das Verfahren betreffenden Vorschrift - zu der auch die Begründung für einen abgelehnten Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO gehört - in der Revisionsinstanz nicht mehr gerügt werden, wenn die Partei den Mangel in der Berufungsinstanz nicht gerügt hat, obwohl sie erschienen und ihr der Mangel bekannt war oder bekannt sein mußte. Es wäre daher Sache des in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts anwesenden Prozeßbevollmächtigten des Klägers gewesen, dort eine etwa fehlende - ihm aus zahlreichen Parallelverfahren ohnehin bereits bekannte - Begründung für die Ablehnung der beiden fraglichen Beweisanträge zu rügen, um auf diese Weise in die Lage versetzt zu werden, entsprechend dem Sinn des § 86 Abs. 2 VwGO neue oder veränderte Beweisanträge zu stellen oder sich im abschließenden Vortrag mit der im Beschluß zutage getretenen Rechtsauffassung des Gerichts auseinanderzusetzen (Urteil vom 23. Juni 1961 - BVerwG 4 C 308.60 - BVerwGE 12, 268 [BVerwG 23.06.1961 - BVerwG IV C 308/60]; Urteil vom 6. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 17.80 - a.a.O.). Da für eine solche Rüge nichts vorgetragen und auch sonst nichts ersichtlich ist, kann von einem rechtserheblichen Verfahrensverstoß - sofern er vorgelegen hat - nicht gesprochen werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 000 DM festgesetzt.
[...], die Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.