Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 14.05.1982, Az.: BVerwG 9 B 179.82
Asylverfahrensrechtliche Ausgestaltung des Anhörungsrechts eines Asylsuchenden vor Erteilung eines Ablehnungsbescheids durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge; Verwaltungsprozessuale Ausgestaltung der verwaltungsgerichtlichen Verpflichtung zur Herbeiführung der Spruchreife in asylrechtlichen Verfahren bei nicht erfolgter Anhörung des Asylsuchenden i.R.d. Verwaltungsverfahrens; Ausgestaltung der Rechtsschutzmöglichkeiten eines Asylsuchenden zur Weiterverfolgung seines Anspruchs auf Anerkennung als Asylberechtigter nach ablehnender Bescheidung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.05.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 179.82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 17814
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Hessen - 20.11.1981 - AZ: X OE 641/81
Rechtsgrundlagen
- § 28 AuslG
- § 29 Abs. 2 S. 1 AuslG
- § 113 Abs. 4 S. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
Fundstelle
- DVBl 1983, 33-34 (Volltext mit amtl. LS)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. November 1981 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde, deren Überprüfung nach § 132 Abs. 2 und 3 VwGO auf die geltend gemachten Zulassungsgründe beschränkt ist, ist nicht begründet.
1.
Die Sache hat nicht die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine im Interesse der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftige grundsätzliche Rechtsfrage aufwirft, die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserheblich ist. Eine solche Frage stellt der Kläger nicht, wenn er geklärt wissen will, ob das in Asylrechtsstreitigkeiten gegen Entscheidungen des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) angerufene Verwaltungsgericht zur Herbeiführung der Spruchreife auch dann verpflichtet ist, wenn das Bundesamt "Ablehnungsbescheide serienweise ohne mündliche Anhörung des Asylbewerbers" erteilt.
Klarzustellen ist gegenüber dieser Frage, daß allein die Anhörung des Asylsuchenden gerade durch mündliche Befragung vor dem Bundesamt unterblieben ist. Seine persönliche Anhörung bei der Vorprüfung gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 AuslG und seine Anhörung in sonstiger Weise vor dem Bundesamt sind erfolgt. Der Asylsuchende hatte mithin im Verwaltungsverfahren Gelegenheit, sich zu äußern und hat von ihr Gebrauch gemacht.
Ausgehend davon ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig, daß das Tatsachengericht unabhängig davon, ob es im Verwaltungsverfahren einer mündlichen Anhörung des Asylsuchenden bedurft hätte, selbst die Sache spruchreif machen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Asylsuchenden persönlich anhören muß. Zwar hat im vorliegenden Fall das Verwaltungsgericht die Frage anders beurteilt als das Berufungsgericht. Aber allein deswegen hat der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsauffassung, die das Berufungsgericht dazu in dem angefochtenen Urteil vertritt, entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und wirft keine weitere grundsätzliche Rechtsfrage auf, die noch geklärt werden müßte.
Seit dem Urteil vom 4. März 1960 (BVerwGE 10, 202 [BVerwG 04.03.1960 - I C 43.59] [204]) ist es ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß das Tatsachengericht grundsätzlich selbst über den Klageantrag zu entscheiden und zu diesem Zweck nach § 113 Abs. 4 VwGO die Sache spruchreif zu machen, also den Sachverhalt in dem zur Sachentscheidung erforderlichen Umfang aufzuklären hat. Es ist ferner ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, daß der Asylsuchende seinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach § 28 AuslG gegen ablehnende Entscheidungen des Bundesamts mit der Verpflichtungsklage im Sinne des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO verfolgen muß (ebenso BVerfGE 54, 341 [360]). In diesem Verfahren muß das Verwaltungsgericht nach der genannten Vorschrift die Spruchreife der Sache selbst herbeiführen. Spruchreif ist die Sache regelmäßig erst dann, wenn entschieden werden kann, ob der Asylsuchende mit seinem auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten Verpflichtungsbegehren durchdringt.
Die unterbliebene mündliche Anhörung des Asylsuchenden im Verwaltungsverfahren führt allein keine Spruchreife herbei. Sie rechtfertigt die Aufhebung des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes nicht; denn sie führt allenfalls zu einem Fehler des Verwaltungsverfahrens, der die Aufhebung des erlassenen Bescheides nicht trägt (vgl. § 46 VwVfG). Zwar beeinflussen die Grundrechte auch das Verfahrensrecht, soweit dieses für einen effektiven Grundrechtsschutz von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 53, 30 [BVerfG 20.12.1979 - 1 BvR 385/77]; 56, 216). Derartige Bedeutung kommt aber der mündlichen Anhörung des Asylsuchenden im Verfahren vor dem Bundesamt nicht zu. Die mündliche Anhörung des Asylsuchenden verfolgt entgegen der Ansicht des Klägers keinen über die Aufklärung des Sachverhalts hinausgehenden Zweck. Sie ist nicht zwingend vorgeschrieben. Nach § 31 Satz 2 AuslG, § 3 2. AsylbeschlG kann von ihr u.a. dann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt - nach Ansicht des Bundesamtes - ausreichend geklärt ist. Sie ist von der Sache her auch nicht schlechthin geboten. Da der Asylsuchende durch sein Aufenthaltsrecht (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1981 - BVerwG 1 C 169.79 - [Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 81]) und die Grundsätze der mündlichen Verhandlung (§ 101 Abs. 1 VwGO) und der Gewährung rechtlichen Gehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) geschützt ist, besteht auch kein Bedürfnis dafür, dem Asylsuchenden ein Recht auf mündliche Anhörung im Verwaltungsverfahren einzuräumen.
Eine Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde kommt demgegenüber nur ausnahmsweise in Betracht, nämlich bei Entscheidungen, für die der Behörde Ermessen oder ein Beurteilungsspielraum eingeräumt ist (vgl. BVerwGE 44, 17; 49, 307; 61, 45). Ausnahmen von der Pflicht, die Spruchreife herbeizuführen, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ferner, wenn eine bestimmte sachliche Prüfung besonderen Behörden übertragen ist (vgl. BVerwGE 46, 356) oder wenn es zur abschließenden Sachaufklärung einer mit den erforderlichen Mitteln ausgerüsteten Behörde bedarf (vgl. BVerwGE 41, 220[BVerwG 30.11.1972 - BVerwG VIII C 81.71]; 44, 278). Schließlich ist im Interesse effektiven Rechtsschutzes ein fehlerfreies Verwaltungsverfahren dort erforderlich, wo die Behörde vor rechtskräftigem Abschluß des Verfahrens aus ihrem Bescheid Folgerungen herleiten möchte (vgl. BVerwGE 61, 45[BVerwG 07.10.1980 - 6 C 39/80]).
Das asylrechtliche Verfahren ist keinem dieser Ausnahmefälle zuzuordnen. Durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß das Bundesamt seine Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter nicht durch Ermessensgebrauch trifft, sondern in Anwendung zwingenden Rechts. Auch ein Beurteilungsspielraum ist ihm dafür nicht eingeräumt (vgl. BVerwGE 26, 65[BVerwG 25.01.1967 - VI C 58.65]; 39, 197; 57, 130). Das Bundesamt entscheidet vielmehr nach allgemeinen, gerichtlich nachprüfbaren Maßstäben. Eine Ausnahme von der Pflicht, die Spruchreife herbeizuführen, läßt sich auch nicht aus dem Gedanken der Beteiligung einer Fachbehörde herleiten. Das Bundesamt ist in diesem Zusammenhang nicht als Fachbehörde anzusprechen. Weder ist durch Rechtssatz festgelegt noch durch die Sache selbst, geboten, anzunehmen, daß das Bundesamt zur Bearbeitung von Anerkennungsbegehren der Asylsuchenden besser geeignet wäre als das Tatsachengericht. Schließlich steht auch die Hoffnung des Asylsuchenden auf eine ihm günstigere Beurteilung seines Falles durch das Bundesamt der Verpflichtung des Tatsachengerichts nicht entgegen, die Sache selbst spruchreif zu machen. Die Erwartung einer wohlwollen deren Beurteilung des persönlichen Vortrags vor dem Bundesamt wird nicht geschützt (vgl. BVerwGE 44, 17; 49, 307).
Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß in Fällen der hier vorliegenden Art das Tatsachengericht die Sache in der Richtung spruchreif zu machen hat, daß es darüber entscheiden kann, ob das auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichtete Verpflichtungsbegehren des Klägers berechtigt ist. Dadurch ist zugleich die weitere Frage des Klägers dahin geklärt, daß die Herbeiführung der Spruchreife nicht unangemessen in die Funktion der Verwaltungsbehörde übergreift, wie das Verwaltungsgericht gemeint hat, oder daß umgekehrt die Gerichte durch Abwälzung der Aufgaben der Verwaltung auf sie einer für die Erfüllung ihrer eigener, verfassungsmäßigen Aufgaben erforderlichen Zuständigkeit beraubt würden (vgl. BVerfGE 34, 52 [BVerfG 10.10.1972 - 2 BvL 51/69] [59]). Das Tatsachengericht erfüllt eine eigene, gerade ihm vom Gesetz gestellte Rechtsschutzaufgabe, wenn es die Sache spruchreif macht, mit der Folge, daß es damit den Erfordernissen in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG entspricht nicht aber sie verletzt, wie der Kläger meint. Diese Aufgabe ist unabhängig davon, ob das Bundesamt seiner eigenen Pflicht zur Tatsachenerhebung gerecht geworden ist. Sie ist nicht auf Überprüfung des Sachverhalts beschränkt, den das Bundesamt festgestellt hat. Vielmehr ist dem Tatsachengericht die Aufgabe übertragen, selbständig, ohne Bindung an die Entscheidung des Bundesamtes den Sachverhalt mit seinen eigenen prozessualen Mitteln festzustellen. Von der Wahrnehmung dieser seiner eigenen Rechtsschutzaufgabe entbindet der Gewaltenteilungsgrundsatz auch dann nicht, wenn das Bundesamt die für seine Entscheidung erforderliche Aufklärung des Sachverhalts nur unzureichend vorgenommen hat.
Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts gilt auch dann nichts anderes, wenn das Bundesamt "massenhaft" ohne - nach Meinung des Verwaltungsgerichts - zureichende Sachaufklärung entschied. Die Häufung der Fälle mag zwar die Folgerung erleichtern, daß die mündliche Anhörung des Asylsuchenden rechtswidrig unterblieben ist. Das entbindet das Tatsachengericht jedoch nicht davon, den an das Gericht gestellten Anforderungen des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO zu entsprechen und die Sache spruchreif zu machen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kann auch keine Rede davon sein, daß Entscheidungen, die das Bundesamt in einer Vielzahl gleichliegender Sachen "formularmäßig" trifft, keine "echten" Verwaltungsentscheidungen seien, wenn sie - nach Meinung des Verwaltungsgerichts - auf ungenügender Prüfung beruhen. Ob ein Verwaltungsakt ergangen ist, hängt davon ab, ob die Behörde eine Einzelfallregelung getroffen hat (vgl. § 35 Satz 1 VwVfG). Zur Entscheidung dieser Frage gibt der Umfang der im Verwaltungsverfahren durchgeführten Erhebungen allenfalls in hier nicht gegebenen Ausnahmefällen etwas her. Endlich steht auch die Effektivität des dem Asylbewerber zustehenden Grundrechtsschutzes (vgl. BVerfGE 56, 216 [BVerfG 25.02.1981 - 1 BvR 413/80] [236]) nicht in Frage. Der Asylsuchende kann sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auch bei Anwendung der Bestimmungen des Entlastungsgesetzes sowie der Asylbeschleunigungsgesetze Gelegenheit zur Anhörung in mündlicher Verhandlung vor Gericht verschaffen. Daher ergibt sich aus den in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärten Grundsätzen, daß in Asylrechtsstreitigkeiten das Verwaltungsgericht entsprechend der gesetzlichen Regelung des § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO die Sache auch dann selbst spruchreif zu machen hat, wenn die persönliche Anhörung des Asylbewerbers im Verwaltungsverfahren unterblieben ist.
2.
Die vom Kläger erhobene Abweichungsrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist gleichfalls nicht begründet. Das Berufungsgericht ist von keiner der vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen. Es hat vielmehr die Voraussetzungen verneint, unter denen nach diesen Entscheidungen Spruchreife nach § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Kühling
Dr. Kemper