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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1972, Az.: BVerwG VIII C 81.71

Versagung des Wohngeldes wegen Zumutbarkeit der Zahlung der vollen Miete; Voraussetzungen für die Gewährung von Wohngeld; Bescheidungsklage wegen fehlender "Spruchreife" bei Versagung von Wohngeld ; Bemessungsgrundlagen für die Gewährung des Wohngeldes

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1972
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 81.71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 14272
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Bayern - 02.10.1970 - AZ: 313 I 67

Fundstellen

  • BVerwGE 41, 220 - 227
  • DVBl 1973, 413-416 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1973, 756 (amtl. Leitsatz)
  • FEVS 1921, 201
  • NDV 1973, 290
  • WM 1973, 174
  • ZMR 1973, 220
  • ZMR 1974, 159
  • ZfSH/SGB 1973, 835

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wohngeld darf nicht allein mit der Begründung versagt werden daß der Antragsteller in der Lage sei, höhere Einkünfte zu erzielen, wenn sich dieser aus persönlichen Gründen zu einer ihm als sinnvoll erscheinenden Tätigkeit entschlossen hat, die die Erzielung solcher Einkünfte nicht ermöglicht (im Anschluß an BVerwGE 23, 331).

  2. 2.

    Kann die Wohngeldbehörde das Jahreseinkommen nicht ermitteln, hat sie es zu schätzen; sie kann hierbei denjenigen Betrag einsetzen, den der Antragberechtigte nach ihrer Schätzung im Laufe eines Jahres für seinen Lebensunterhalt aufgewendet hat.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1972
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Baring und
die Richter an Bundesverwaltungsgericht Dr. Dr. Schröcker, Maetzel, Dr. Raschke und Türke
fürRecht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Oktober 1970, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 30. Juni 1967, der Bescheid des Beklagten vom 13. Dezember 1966 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 3. März 1967 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Wohngeldantrag des Klägers vom 3. Oktober 1966 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1920 geborene Kläger beantragte mit Datum vom 30. September 1966 Wohngeld bei dem Beklagten; er trug unter anderem folgendes vor: Die Miete für die von ihm allein bewohnte 31,5 qm große und aus vier Räumen bestehende Wohnung betrage ab 1. Oktober 1966 monatlich, ... Aus persönlichen und gesundheitlichen Gründen könne er - abgesehen von einer Kriegsbeschädigtenrente von zur Zeit ... monatlich - keine laufenden Einkünfte erzielen. Er betreibe seit vielen Jahren wissenschaftliche Arbeiten, die bisher zu keinem Ertrag geführt hätten. Er lebe von etwa ... monatlich; abgesehen von den Renteneinkünften stamme dieser Betrag aus Erträgen von Gelegenheitsarbeiten und aus Darlehen von Freunden. - Der Antrag wurde mit der Begründung abgelehnt, es sei ihm zuzumuten, eine bezahlte Arbeit anzunehmen und die Miete für seine Wohnung selbst aufzubringen. Sein Widerspruch wurde im wesentlichen mit der gleichen Begründung und mit der Bemerkung zurückgewiesen, es liege kein Fall sozialer Härte vor. Seine Klage, mit der er seinen Antrag verfolgte, wurde abgewiesen. Seine Berufung wurde zurückgewiesen, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

2

Dem Anspruch des Klägers stehe § 23 a des (Ersten) Wohngeldgesetzes - I. WoGG - in der Fassung vom 1. April 1965 (BGBl. I S. 178) entgegen. Im Sinne des ersten Tatbestandes dieser Vorschrift sei es dem Kläger unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zuzumuten, die Miete für seine Wohnung aufzubringen. Objektiv gesehen sei er in der Lage, durch die Aufnahme einer bezahlten Arbeit Einkünfte zu erzielen, die es ihm ermöglichten, die Miete aufzubringen; subjektiv gesehen liege keine unbillige Härte darin, ihn darauf zu verweisen. Seine wissenschaftlichen Arbeiten hätten nach zehn Jahren zu keinen Ergebnissen geführt; nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bestehe das Ergebnis dieser Arbeiten nur aus einer "Zettelwirtschaft". Wenn er auch von der Bedeutung seiner Studien überzeugt sein möge, so sei es doch nicht unbillig hart, wenn von ihm die Aufnahme einer bezahlten Tätigkeit mit der Folge gefordert werde, daß seine Studien nicht mehr seinen einzigen Lebensinhalt bilden würden. Ein aus herangezogenen sozialgerichtlichen Akten entnommenes Gutachten von Prof. ... von dessen Richtigkeit das Gericht überzeugt sei, ergebe, daß der Kläger unter Berücksichtigung der heutigen Lage am Arbeitsmarkt eine seinen Fähigkeiten und Kräften entsprechende bezahlte Beschäftigung zu finden in der Lage sei, ohne daß die Aufnahme einer solchen Tätigkeit für ihn zu gesundheitlichen Schäden führen würde; nach seinen eigenen Angaben habe er schon bisher gewinnbringende Arbeiten ausgeführt, ohne daß dadurch gesundheitliche Schäden eingetreten seien. Die Versagung des Wohngeldes begegne unter diesen Voraussetzungen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken: Im Rahmen der gewährenden Verwaltung dürften soziale Leistungen so ausgestaltet werden, daß der sozialen Zweckbestimmung des anzuwendenden Gesetzes, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Antragsteller im Rahmen des Möglichen und in einer mit den Interessen der Allgemeinheit zu vereinbarenden Ausschüttungöffentlicher Kittel entsprochen werde; unter diesen Gesichtspunkten sei die Versagung des Wohngeldes gemäß § 23 a I. WoGG im vorliegenden Fall zu rechtfertigen.

3

Die Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen. Nach der Zustellung des Urteils an den Kläger hat dieser innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung des Armenrechts beantragt. Nach der Bewilligung des Armenrechts und der Beiordnung seiner Prozeßbevollmächtigten hat er Revision eingelegt und wegen der Versäumung der Revisionsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Er verfolgt mit der Revision sein Klagebegehren; er rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

5

Der am Verfahren beteiligte Vertreter des öffentlichen Interesses bei dem Berufungsgericht hält die Revision für unbegründet, stellt aber keine Anträge.

6

II.

Die Revision ist zulässig. Der wegen Versäumung der Revisionsfrist gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist form- und fristgerecht gestellt worden; diesem Antrag war zu entsprechen, weil der Kläger durch seine Armut verhindert war, die Revision rechtzeitig einzulegen (§ 60 VwGO). Die mithin als fristgemäß eingelegt zu behandelnde Revision begegnet auch keinen sonstigen formellen Bedenken.

7

Die Revision ist auch begründet.

8

Der Kläger verfolgt den seitens des Beklagten abgelehnten Wohngeldantrag mit der Verpflichtungsklage; die Klagevoraussetzungen von §§ 68 ff. VwGO sind erfüllt. Der Kläger beantragt entsprechend den in beiden Vorinstanzen, gestellten Anträgen, den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Urteile, des Ablehnungsbescheids und des Widerspruchsbescheids zu verpflichten, ihm ab 1. September 1966 Wohngeld zu gewähren. Der erkennende Senat legt diesen Antrag gemäß § 88 VwGO dahin aus, daß die Verpflichtung des Beklagten begehrt wird, den Wohngeldantrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO). So ausgelegt ist der mit der Revision des Klägers verfolgte Klageantrag sachgerecht:

9

Wird im behördlichen Verfahren ein Wohngeldantrag zu Unrecht abgelehnt, so ist es nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht die Aufgabe des Gerichts, auch noch die für die Festsetzung des Wohngeldes erforderlichen Feststellungen im einzelnen zu treffen. In solchen Fällen wird der dem Antragsteller zustehende Rechtsschutz mangels "Spruchreife" durch ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO gewährt (vgl. die Urteile vom 10. März 1966 - BVerwG VIII C 338.63 - [ZMR 1966, 306, 311; insoweit in BVerwGE 23, 331 nicht abgedruckt] und BVerwGE 30, 123 [132]).

10

Da der Kläger seine Wohngeldansprüche mit der Verpflichtungsklage verfolgt, sind in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht auch solche Umstände zu beachten, die nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens eingetreten sind; dazu ist im Urteil BVerwGE 23, 331 folgendes dargelegt worden: Wird ein Antrag auf Wohngeld abgelehnt, bleibt er bis zur Unanfechtbarkeit der Ablehnung im Streit, ohne daß er nach bestimmten Zeitabschnitten jeweils von neuem gestellt werden müßte (so auch Pergande-Schwerz, (Erstes) Wohngeldgesetz, Anm. 3 zu § 34, S. 2 a). Dem steht der bei der Antragstellung noch gültig gewesene§ 34 Abs. 1 I. WoGG nicht entgegen, wonach Wohngeld in der Regel für einen Bewilligungszeitraum von zwölf Monaten gewährt wird. Daraus, daß ein erfolglos gebliebener Antragsteller seinen Anspruch im Rechtsmittelverfahren verfolgt, kann auf die Entbehrlichkeit späterer neuer Anträge geschlossen werden, solange der Antragsteller damit rechnen muß, daß erneuten Anträgen dieselben Ablehnungsgründe entgegengehalten werden.

11

Im vorliegenden Fall ist auch die Änderung der Rechtslage zu beachten, die dadurch eingetreten ist, daß am 1. Januar 1971 das Erste Wohngeldgesetz außer Kraft und das Zweite Wohngeldgesetz - II. WoGG - vom 14. Dezember 1970 (BGBl. I S. 1637) in Kraft getreten ist.Über Wohngeldanträge, die im zeitlichen Geltungsbereich des Ersten Wohngeldgesetzes gestellt worden sind, ist gemäß § 40 Abs. 2 II. WoGG bis zum 31. Dezember 1970 unter Anwendung des bis dahin geltenden Rechts und danach nach den Vorschriften des neuen Rechts zu entscheiden.

12

Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Versagung des Wohngeldes nicht.

13

Wohngeld wird nach § 1 Abs. 1 I. WoGG gewährt, um einem Inhaber von Wohnraum zur Vermeidung sozialer Härten ein Mindestmaß an Wohnraum wirtschaftlich zu sichern. Die damit gekennzeichnete Zweckbestimmung des Gesetzes wird durch seine Einzelregelungen konkretisiert. Die im Dritten Teil des Gesetzes enthaltenen Vorschriftenüber die Versagung von Wohngeld setzen voraus, daß der Antragsteller an sich wohngeldberechtigt ist; sie sollen in erster Linie die Zahlung von Wohngeld in solchen Fällen verhindern, in denen dessen Gewährung zur Vermeidung sozialer Härten nicht erforderlich ist. Diese Vorschriften dienen der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffs "zur Vermeidung sozialer Härten". Diesem Zweck dient vor allem die allgemeine Versagungsvorschrift von § 23 a I. WoGG. Nach dieser Vorschrift wird ein Wohngeld (als Mietzuschuß) nicht gewährt, soweit dem Antragberechtigten und seinen Familienmitgliedern, die dieselbe Wohnung bewohnen, unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zugemutet werden kann, die Miete aufzubringen, oder wenn sie infolge eigenen schweren Verschuldens dazu außerstande sind. Eine Vorschrift fast gleichen Wortlauts fand sich schon in § 28 des Gesetzes über Wohnbeihilfen vom 29. Juli 1963 (BGBl. I S. 508); eine vergleichbare Vorschrift fand sich auch schon in § 6 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Gewährung von Miet- und Lastenbeihilfen vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 389 [399]). Es handelt sich, wie es im Schriftlichen Bericht des zuständigen Bundestagsausschusses zum Entwurf des (Ersten) Wohngeldgesetzes (BTDrucks. IV/3018, S. 4) heißt, um eine Generalklausel, die vor allem der Gesetzesumgehung entgegenwirken soll.

14

Denselben Zweck hat, wie es in der Begründung des Regierungsentwurfs des Zweiten Wohngeldgesetzes (BTDrucks. VI/1116) heißt, die Vorschrift von § 18 II. WoGG. Danach wird Wohngeld (als Mietzuschuß) versagt, wenn seine Gewährung zur Vermeidung sozialer Härten nicht erforderlich ist (Satz 1); das gilt nach Satz 2 insbesondere dann, 1. wenn die Familienmitglieder, die dieselbe Wohnung bewohnen, infolge eigenen schweren Verschuldens außerstande sind, die Miete zu bezahlen, oder 2. soweit den Familienmitgliedern, die dieselbe Wohnung bewohnen, auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalles zugemutet werden kann, die Miete zu bezahlen. In der genannten Begründung des Regierungsentwurfs wird zum Ausdruck gebracht, es habe verdeutlicht werden sollen, daß es sich um eine durch beispielhafte Erläuterungen ergänzte Generalklausel handele.

15

Wenn auch § 23 a I. WoGG und § 18 II. WoGG dem Wortlaut nach voneinander abweichen, so sind sie doch ihrem Zweck und ihrem Inhalt nach als gleich anzusehen. Ihr Zweck liegt letztlich darin, daß die Zahlung von Wohngeld verhindert werden soll, wenn seine Gewährung zur Vermeidung sozialer Härten nicht erforderlich ist; vor allem soll, wie es im genannten Ausschußbericht zum Ersten Wohngeldgesetz heißt, eine Gesetzesumgehung verhindert werden. Inhaltliche Unterschiede sind nicht erkennbar.

16

An die beiden erläuterungsweise genannten Sachverhalte schließen sich unterschiedlich bestimmte Rechtsfolgen an: Im Falle "eigenen schweren Verschuldens" wird, wie das in beiden Vorschriften stehende "wenn" ergibt, die Gewährung von Wohngeld schlechthin ausgeschlossen. Dagegen wird im Falle einer durch besondere Umstände bedingten Unzumutbarkeit in beiden Fällen durch das Wort "soweit" zum Ausdruck gebracht, daß nicht nur eine volle Versagung, vielmehr auch eine Herabsetzung des Wohngeldes in Betracht kommt (vgl. BVerwGE 23, 331 [342 ff.]).

17

Im Falle des Klägers, dem ein "eigenes schweres Verschulden" nicht vorgeworfen wird und nicht vorgeworfen werden kann und der ein Einzelmieter ohne Familienangehörige ist, wäre die Versagung des beantragten Wohngeldes oder dessen Herabsetzung gegenüber den Regelsätzen nur dann zu rechtfertigen, wenn es ihm unter Berücksichtigung der allgemeinen wohngeldrechtlichen Regelungen auf Grund der besonderen Umstände - insbesondere seiner wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse - zuzumuten wäre, die Miete für seine Wohnung auch insoweit ganz oder teilweise selbst aufzubringen, als er den gesetzlich geregelten Mietzuschuß in Anspruch nimmt.

18

Dem Berufungsgericht ist nicht darin zu folgen, daß es dem Kläger schon deshalb zugemutet werden könne, die volle Miete aufzubringen, weil er arbeitsfähig und auch in der Lage sei, eine bezahlte Arbeit zu finden und aus seinem dadurch gewonnenen Einkommen die Miete zu bezahlen. Da unter den genannten Voraussetzungen wegen des Wortes "soweit" eine volle Versagung des Wohngeldes mir dann gerechtfertigt wäre, wenn der Antragsteller trotz niedrigeren Einkommens einer Person gleichzustellen ist, die der Höhe ihres Einkommens wegen überhaupt kein Wohngeld beanspruchen kann, fehlt es schon vom rechtlichen Ausgangspunkt des Berufungsgerichts her an der Feststellung, der Kläger sei in der Lage, so viel zu verdienen, daß ihm nach den die Wohngeldbemessung regelnden Vorschriften kein Wohngeld zu gewähren wäre. Aber auch unabhängig von dieser Erwägung rechtfertigt die Feststellung, der Kläger sei arbeitsfähig und in der Lage, durch die Annahme bezahlter Arbeit ein hinreichendes Einkommen zu erwerben, weder die Anwendung von § 23 a I. WoGG noch die von § 18 II. WoGG.

19

Zur Auslegung von § 23 a I. WoGG hat der erkennende Senat in seinem Urteil BVerwGE 23, 331 (334 ff.) folgendes dargelegt: Sozialhilferechtliche Grundsätze sind bei der Anwendung des (Ersten) Wohngeldgesetzes unanwendbar; Wohngeld gehört gemäß § 1 Abs. 2 I. WoGG (vgl. § 1 Satz 2 II. WoGG) nicht zu den Sozialhilfeleistungen. Die Regelungen des Wohngeldrechts dienen auch nicht der Wirtschaftslenkung oder der Beeinflussung des Arbeitsmarktes. Deshalb kann nicht gefordert werden, der Antragsteller müsse zunächst von allen Möglichkeiten Gebrauch machen, ein höheres Einkommen zu erwerben, bevor er Wohngeld beansprucht. Bei der Beantwortung der Frage, ob die Gewährung von Wohngeld zum Zweck der Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist, ist dem Grundsatz nach von der Maßgeblichkeit der persönlichen beruflichen Entscheidungen des Antragstellers auszugehen. Das gilt jedenfalls dann, wenn dieser eine aus seiner Sicht sinnvolle Entscheidung, die seine Tätigkeit betrifft, getroffen hat.

20

Daran ist - auch bei der Anwendung von § 18 II. WoGG - festzuhalten; im Kommentar von Pergande-Schwerz zum Ersten Wohngeldgesetz (Anm. 5 zu § 23 a) wird die gleiche Rechtsauffassung vertreten. Es kann nicht die Aufgabe der Wohngeldbehörde sein - und es fehlen ihr auch die erforderlichen Maßstäbe -, im Einzelfall zu prüfen, ob eine bestimmte Tätigkeit des Antragstellers, die zu keinen oder nur zu geringen Einkünften führt, objektiv sinnvoll ist oder nicht.

21

Im Urteil BVerwGE 23, 331 (336) ist es offengeblieben, ob es Grenzfälle geben kann, in denen das Fehlen jeder sinnvollen Tätigkeitüberhaupt zur Versagung der gesetzlichen Leistungen führen kann; diese Frage kann auch hier offenbleiben. Abgesehen von den im genannten Urteil erwähnten Fällen von Trunksucht und Lotterleben - die möglicherweise schon die Versagung des Wohngeldes wegen eigenen schweren Verschuldens ermöglichen (vgl. Pergande-Schwerz, a.a.O.) - könnte die Versagung von Wohngeld auch schon dann in Betracht kommen, wenn der Antragsteller jede Tätigkeit unterläßt, deren Sinnüberprüfbar ist. Nach den vorliegenden Feststellungen kann im Falle des Klägers davon nicht ausgegangen werden.

22

Der Kläger geht nach seinen von den zuständigen Behörden und den angerufenen Gerichten nicht bezweifelten Angaben einer nach seiner Auffassung wissenschaftlichen Tätigkeit nach. Diese Tätigkeit erscheint dem Kläger selbst als sinnvoll. Sie entbehrt auch objektiv nicht jeden Sinnes, auch wenn sie noch nicht zu erkennbaren Ergebnissen - geschweige denn zu einem finanziellen Ertrag - geführt hat. Daher ist dem Grundsatz folgend von der ihm persönlich als sinnvoll erscheinenden Entscheidung des Klägers für eine bestimmte berufliche Tätigkeit auszugehen, soweit es für seinen Wohngeldanspruch auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse ankommt. Es ist nicht der Zweck des Wohngeldgesetzes, auf die selbstverantwortliche Gestaltung des eigenen Lebens und auf die Freiheit der Berufswahl (Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG) mittelbar einzuwirken; die Ausübung dieser Rechte darf nicht deshalb zu Rechtsnachteilen führen, weil es dem Antragsteller möglich sei, bei einem "nützlichen" Einsatz seiner Arbeitskraft die Wohngeldleistungen entbehrlich zu machen. Deshalb ist der Wohngeldantrag des Klägers zu Unrecht nach § 23 a I. WoGG vollen Umfanges abgelehnt worden; die Ablehnung in diesem Umfang läßt sich auch nicht auf§ 18 II. WoGG stützen.

23

Daraus folgt allerdings nicht, daß auch bei der Bemessung des vom Kläger beantragten Wohngeldes allein von seinen Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere über die Höhe seines Einkommens, auszugehen ist.

24

Die Frage, in welcher Höhe es dem Mieter einer Wohnung zugemutet werden kann, die für seine Wohnung zu zahlende Miete aufzubringen, kann nur unter Berücksichtigung der gesetzlich geregelten Bemessungsgrundlagen für die Gewährung des Wohngeldes beantwortet werden; das ist bereits im Urteil BVerwGE 23, 331 (338 ff.) dargelegt worden. Wenn auch diese Bemessungsgrundlagen in den beiden Wohngeldgesetzen unterschiedlich gestaltet sind, so ist doch nach beiden Gesetzen das "Familieneinkommen", das bei alleinstehenden Mietern mit dem "Jahreseinkommen" zusammenfällt, von entscheidender Bedeutung (vgl. §§ 8, 9, 15, 16 I. WoGG; §§ 2 Abs. 1 [nebst Anlage 1], 9, 10 II. WoGG). Zum Jahreseinkommen rechnen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Quelle und auf ihre Versteuerung (§ 16 I. WoGG; § 10 Abs. 1 II. WoGG); welche Einnahmen ausnahmsweise außer Betracht bleiben, ist gesetzlich im einzelnen geregelt (§ 20 I. WoGG; § 14 II. WoGG). Wie zu verfahren ist, wenn es an ausreichenden Nachweisen für die für den Lebensunterhalt oder auch für andere Zwecke verwendeten finanziellen Mittel fehlt, ist in den Wohngeldgesetzen nicht ausdrücklich geregelt. Dem Sinne nach ist in dem Urteil BVerwGE 23, 331 (340 ff.) dazu folgendes dargelegt worden:

25

Entspricht der finanzielle Aufwand des Antragstellers nicht dem Betrag der nachgewiesenen Einnahmen, so ist er nach dem Gebot der Gleichbehandlung aller antragsberechtigten Mieter so zu behandeln, als hätte er Einkünfte, die dem Betrag seiner Aufwendungen für den Lebensunterhalt entsprechen (a.a.O. S. 344).

26

Der Fall des Klägers führt möglicherweise dazu, daß diese Rechtsgrundsätze anzuwenden sind, um eine Lücke in den gesetzlichen Regelungen zu schließen. Nach den vom Berufungsgericht festgestellten Angaben des Klägers, die seine Einnahmen betreffen, ist es wahrscheinlich unmöglich, daß er von den nachgewiesenen Einnahmen seinen Lebensunterhalt bestreiten und dabei auch noch die Miete für seine Wohnung aufbringen konnte. Zum Teil dürften dafür im einzelnen nicht nachgewiesene Erträge aus Gelegenheitsarbeiten verwendet worden sein, die der Kläger nach seinen Angaben ausgeführt hat. Zum Teil dürften auch Darlehen verwendet worden sein, die der Kläger nach seinen Angaben von Freunden erhalten hat. Einkünfte aus Gelegenheitsarbeiten rechnen nach den gesetzlichen Vorschriften jedenfalls zu den anrechenbaren Einnahmen; darauf, ob sie versteuert worden sind, kommt es nicht an. Darlehen, die für den Lebensunterhalt verwendet werden, müssen jedenfalls dann wie Einnahmen behandelt werden, wenn mit der Rückzahlung entwederüberhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines Ungewissen Ereignisses gerechnet werden konnte. Letztlich kommt es darauf an, in der den Umständen nach gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise den Grundsatz zu verwirklichen, der im Urteil BVerwGE 23, 331 (340) mit den folgenden Worten aufgestellt worden ist: Fährt der Mieter einen aufwendigen Haushalt, der seinen (nachgewiesenen) Einkommens- und Vermögensverhältnissen nicht entspricht, so kann er nicht verlangen, im Rahmen des Wohngeldrechts so behandelt zu werden, als stände ihm nur das nachweisbare Einkommen zur Verfügung. Dabei kann es nicht von Bedeutung sein, wie hoch der "Aufwand" für den Lebensunterhalt ist.

27

Bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ist die Wohngeldbehörde mangels anderer Möglichkeiten der Sachaufklärung gehalten, bei der Feststellung des Jahreseinkommens als Bemessungsgrundlage den Betrag zu schätzen, den der Antragsteller im Laufe eines Jahres für seinen Lebensunterhalt aufgewendet hat; dieser Betrag ist dann bei der Berechnung des Wohngeldes als Jahreseinkommen einzusetzen, wenn der Antragsteller nicht in der Lage oder nicht bereit ist, einen Nachweis für die verwendeten finanziellen Mittel zu führen. Grundsätze, die für gleichartige Fälle in § 217 der Abgabenordnung aufgestellt sind, können dabei entsprechend herangezogen werden.

28

Unter diesem Gesichtspunkt ist der Sachverhalt erneut zu prüfen. Die erforderlichen Feststellungen - für die es möglicherweise einer Schätzung bedarf - können im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht getroffen werden. Die Sache ist noch nicht spruchreif im Sinne von § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO. Der Beklagte war deshalb unter Aufhebung der angefochtenen Urteile und Bescheide zu verpflichten, den Wohngeldantrag des Klägers für den gesamten maßgeblichen Zeitraum nach der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO).

29

Auf die Verpflichtung des Klägers, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, wie dies in § 31 Abs. 2 I. WoGG,§ 24 Abs. 2 II. WoGG vorgeschrieben ist, wird hingewiesen.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 600 DM festgesetzt.

Der Vorsitzende Richter Dr. Baring ist wegen Eintritts in den Ruhestand an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Dr. Dr. Schröcker
Dr. Dr. Schröcker
Maetzel
Dr. Raschke
Türke