Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 26.01.1990, Az.: BVerwG 8 C 28.89
Freistellung von der Vorstellungspflicht zur Musterung; Dienst im Katastrophenschutz als Alternative zu Zivildienst und Wehrdienst; Treuwidrige Vereitelung des Helferdienstes durch die Katastrophenschutzorganisation; Widerruf eines Freistellungsbescheides hinsichtlich der Vorstellungspflicht zur Musterung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 26.01.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 28.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12647
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 21.02.1989 - AZ: 10 VG W 1699/88
Rechtsgrundlagen
- § 13 a WPflG
- § 3 Abs. 1 Nr. 7 MustV
- § 8 KatSG
- § 162 Abs. 1 BGB
- § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG
Verfahrensgegenstand
Wehrpflichtrecht
Amtlicher Leitsatz
Zur Frage der Voraussetzungen, unter denen eine Wehrdienstausnahme nach den §§ 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG und 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG deswegen gegeben ist, weil die Mitwirkung des Wehrpflichtigen im Katastrophenschutz im Sinne dieser Vorschriften durch das Eingreifen des in § 162 Abs. 1 BGB niedergelegten Rechtsgedankens fingiert wird.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Februar 1909 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
I.
Der am 1. April 1959 geborene Kläger verpflichtete sich am 15. August 1978 auf zehn Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Katastrophenschutz. Der Hauptverwaltungsbeamte der Stadt O. stimmte am 30. August 1978 der Verpflichtung zu. Das zuständige Kreiswehrersatzamt befreite den Kläger durch Bescheid vom 8. September 1978 von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen. Der Kläger leistete zunächst Fernmeldedienst bei einer Regieeinheit der Stadt O. Im Jahre 1986 zog er nach H., wo er sich dem Beigeladenen als Helfer anschloß und von der Katastrophenschutzbehörde - Behörde für Inneres, Feuerwehr - übernommen wurde. Innerhalb H. zog er erneut um.
Mit Bescheid vom 2. März 1988, bestätigt durch Einspruchsbescheid vom 20. April 1988, verhängte die Freie und Hansestadt H., Behörde für Inneres, Feuerwehr, auf eine Anzeige des Beigeladenen hin gegen den Kläger eine Geldbuße, weil er seiner Dienstleistungspflicht nicht nachgekommen sei.
Die zuständige Katastrophenschutzbehörde teilte der Beklagten durch Schreiben vom 17. März 1988 mit, daß sich der Kläger seit mehr als sechs Monaten seiner Dienstleistungspflicht entzogen habe. Daraufhin widerrief die Beklagte durch Bescheid vom 22. März 1988 die mit Bescheid vom 8. September 1978 ausgesprochene Freistellung von der Vorstellungspflicht zur Musterung. Der Kläger legte Widerspruch ein, den die Beklagte mit Bescheid vom 28. April 1988 zurückwies.
Der Kläger hat Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Widerspruchsbescheids erhoben. Auf seinen Antrag hat das Verwaltungssgericht darüber Beweis erhoben, ob er mehrfach gegenüber den Mitarbeitern des Beigeladenen ... B. und A. vorstellig geworden ist, um seiner Verpflichtung zur Mitarbeit im Katastrophenschutz nachkommen zu können, durch Vernehmung der Genannten als Zeugen.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 21. Februar 1989 mit folgender Begründung stattgegeben. Der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich der Kläger nicht der Mitwirkung im Katastrophenschutz entzogen; vielmehr habe der Beigeladene die Dienstleistung treuwidrig vereitelt. Organisationsmängel auf der Seite des Beigeladenen hätten dazu geführt, daß der Kläger beim Sanitätszug in B. abgewiesen worden sei, weil er die erforderliche Ausbildung nicht besessen habe, hier deshalb keine Verwendung habe finden können und seine Personalakten nicht singegangen seien. Der Beigeladene habe ihn nur in der Führungsgruppe Bereitschaft beim Landesverband eingesetzt, ihm aber nicht ermöglicht, den Einsatz im erforderlichen Umfang bei einer seiner Untergliederungen zu erbringen. Im Hinblick auf die Kürze der restlichen Dienstzeit sei es dem Kläger nicht zuzumuten gewesen, sich auf eigene Initiative einer Ausbildung im Katastrophenschutz zu unterziehen, um die für den Einsatz erforderliche Qualifikation zu erlangen. Der Kläger habe sich ausreichend bemüht, den gebotenen Dienst zu leisten. Wenn er nach seinem erneuten Umzug in Hamburg deswegen nicht mehr vorstellig geworden sei, könne ihm dies nicht entgegengehalten werden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts rügt.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Die Klage ist unbegründet (vgl. §§ 137 Abs. 1 Nr. 1 und 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO).
Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage des Widerrufs ist § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG (vgl. zum Widerruf der Zustimmung gemäß §§ 13 a Abs. 1 WPflG und 8 Abs. 2 KatSG Urteile vom 14. November 1979 - BVerwG 8 C 15.79 und BVerwG 8 C 37-78 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 12 S. 18 <21>; zum Widerruf eines Ausmusterungsbescheides Urteile vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 89.83 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 9 S. 1 <4> und vom 25. September 1987 - BVerwG 8 C 61.85 - Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr. 11 S. 1 <3 f.>). Der widerrufene Freistellungsbescheid ist ein "rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt" im Sinne dieser Vorschrift. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 7 MustV sind Wehrpflichtige von der Pflicht, sich zur Musterung vorzustellen (vgl. §§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 17 Abs. 3 WPflG), zu befreien, wenn sie aufgrund des § 13 a WPflG nicht zum Wehrdienst herangezogen werden. Bis zu seinem Umzug nach Hamburg konnte sich der Kläger auf eine Wehrdienstausnahme nach den §§ 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG und 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG berufen. Eine Wehrdienstausnahme nach diesen Vorschriften setzt - erstens - die Verpflichtung des Helfers zum Katastrophenschutzdienst auf zehn Jahre, - zweitens - die Zustimmung der zuständigen Behörde und - drittens - die Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz voraus, die nur dann gegeben ist, wenn er tatsächlich zur Verfügung steht und Dienst leistet (vgl. etwa Urteil vom 14. Januar 1983 - BVerwG 8 C 180.81 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 18 S. 5 <8> m. weit. Nachw.). Diese Voraussetzungen hat der Kläger in Offenbach, seinem früheren Wohnort, erfüllt.
Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß die Verpflichtung des Klägers zum Dienst im Katastrophenschutz trotz des Umzugs nach H. fortbestanden hat. Allerdings wirkt ein Helfer, der seinen Wohnsitz verlegt, nicht gleichsam automatisch an seinem neuen Wohnort im Katastrophenschutz mit (vgl. Urteil vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 6.76 - BVerwGE 54, 240 <244 f.>[BVerwG 03.08.1977 - VIII C 6/76]). Die Helfer verpflichten sich "gegenüber ihrer Organisation" (§ 8 Abs. 1 KatSG), und diejenige Katastrophenschutzbehörde, innerhalb deren Zuständigkeitsbereich die "Organisation" tätig ist, erteilt ihre Zustimmung zu dieser Verpflichtung. Daher obliegt es dem Helfer, sich am neuen Wohnort einer aufnahmebereiten Organisation anzuschließen (vgl. Urteil vom 3. September 1980 - BVerwG 8 C 41.79 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 13 S. 23 <26 f.>). Ferner bedarf es einer "Übernahme" durch die für den neuen Wohnort zuständige Katastrophenschutzbehörde (vgl. Urteile vom 3. August 1977, a.a.O., und vom 28. Oktober 1983 - BVerwG 8 C 39.82 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 15 S. 1 <2>). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben.
Die Beklagte wäre auch "aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt", den Freistellungsbescheid "nicht zu erlassen" (§ 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG). Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen, das Bundesverwaltungsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) hat der Kläger trotz eines anfänglich gelegentlich geleisteten Einsatzes in der "Führungsgruppe Bereitschaft" beim Landesverband H. des Beigeladenen nicht in dem vom zuständigen Ortsverband wahrgenommenen Katastrophenschutz mitgewirkt, d.h. Dienst nicht geleistet. Die mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 28. Oktober 1983 (a.a.O. S. 3) begründete Auffassung des angefochtenen Urteils, der Kläger habe dennoch seiner Mitwirkungspflicht genügt, geht fehl. Nach dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, an der der Senat nach erneuter Überprüfung festhält, kann sich der Wehrpflichtige in Fällen, in denen die Katastrophenschutzbehörde oder die Katastrophenschutzorganisation seine Mitwirkung als Helfer im Katastrophenschutz treuwidrig vereitelt, auf die Wehrdienstausnahme der §§ 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG und 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG berufen, weil die "Mitwirkung" im Sinne dieser Vorschriften fingiert wird. Diese Fiktion ergibt sich aus dem in § 162 Abs. 1 BGB enthaltenen, auch im öffentlichen Recht geltenden Rechtsgedanken, daß bei Verhinderung des Eintritts einer Bedingung wider Treu und Glauben die Bedingung als eingetreten gilt. Eine "Vereitelung" in diesem Sinne setzt ein gezieltermaßen treuwidriges Verhalten einer der beteiligten Stellen voraus, durch das die "Mitwirkung" unmöglich gemacht wird. Daran fehlt es hier. Nach den im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen ist es deswegen nicht zur Mitarbeit des Klägers beim Sanitätszug des zuständigen Ortsverbandes des Beigeladenen gekommen, weil dem Kläger die erforderliche Sanitätsausbildung fehlt und überdies dem Ortsverband die Personalakten vom Landesverband nicht zugeleitet worden sind. Das mag - wie das angefochtene Urteil ausführt - auf einem Organisationsmangel auf der Seite des Beigeladenen zurückzuführen sein, rechtfertige aber den Vorwurf eines zielgerichtet treuwidrigen Verhaltens nicht. Die die Fiktion einer "Mitwirkung" rechtfertigenden Voraussetzungen sind daher nicht erfüllt.
Ferner liegt auf der Hand, daß, wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG weiter voraussetzt, ohne den Widerruf des Freistellungsbescheides "das öffentliche Interesse gefährdet würde". Der Senat hat wiederholt betont, daß die Anforderungen der Wehrgerechtigkeit strikter Beachtung bedürfen (vgl. Urteil vom 25. September 1987, a.a.O. S. 3 f. m. weit. Nachw.). Daher besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, daß eine Befreiung von der Vorstellungspflicht zur Musterung widerrufen wird, wenn - wie hier - die Befreiungsvoraussetzungen entfallen sind.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch die den Widerruf tragende Ermessensentscheidung nicht zu beanstanden. Ein Ermessensfehler liegt nicht vor (vgl. § 114 VwGO). Mit Rücksicht auf das vorstehend bezeichnete öffentliche Interesse ist das Ermessen der Behörde in Richtung auf einen Widerruf intendiert und eine (ausdrückliche) Begründung der insoweit getroffenen Entscheidung nicht erforderlich (vgl. Urteil vom 25. September 1987, a.a.O. S. 4). Demgegenüber vermag der Hinweis des Klägers darauf, daß er. bis zu seinem Umzug nach Hamburg ordnungsgemäß im Katastrophenschutz mitgewirkt hat, die Annahme einer Ermessensbindung der Beklagten zu seinen Gunsten nicht zu rechtfertigen. Denn die Zeit, innerhalb deren es an seiner Mitwirkung gefehlt hat, ist von erheblicher Dauer, und seine Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten, ist nicht erloschen (vgl. §§ 8 Abs. 2 KatSG und 13 a Abs. 2 WPflG). Ebenso ist sein (etwaiges) Bemühen, im zuständigen Ortsverband des Beigeladenen mitzuarbeiten, in diesem Zusammenhang rechtlich unerheblich. Der Wehrpflichtige hat grundsätzlich alle mit dem Fehlen seiner tatsächlichen Mitwirkung verbundenen nachteiligen rechtlichen Folgen zu tragen (vgl. Urteil vom 28. Oktober 1983, a.a.O. S. 3). Das gilt auch hier.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Noack
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert, Prof. Dr. Weyreuther
Dr. Kleinvoge
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Silberkuhl ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert, Prof. Dr. Weyreuther