Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.09.1987, Az.: BVerwG 8 C 61.85
Rechtswidrigkeit der Neufestsetzung des Tauglichkeitsgrades wegen Entgegenstehens der materielle Bestandskraft des Ausmusterungsbescheides; Widerruf einer rechtswidrigen Ausmusterung eines zu Recht ausgemusterten Wehrpflichtigen bei Feststellung der Wehrdienstfähigkeit auf Grund erneuter ärztlicher Untersuchung; Pflicht zur Rücknahme eines Ausmusterungsbescheides bei Feststellung der von vornherein fehlerhaften Ausmusterung eines ausgemusterten Wehrpflichtigen auf Grund der erneuten ärztlichen Untersuchung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.09.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 61.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 12731
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 15.05.1984 - AZ: 3 VG A 241/83
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- Buchholz 448.0 § 9 WPflG Nr 11
Amtlicher Leitsatz
Ein rechtswidriger Ausmusterungsbescheid kann und soll grundsätzlich zurückgenommen, ein zunächst rechtmäßiger Ausmusterungsbescheid kann und soll grundsätzlich widerrufen werden, wenn der Wehrpflichtige nachträglich wehrdienstfähig geworden ist.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 1987
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus
und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer Lüneburg - vom 15. Mai 1984 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Der zunächst als wehrdienstfähig gemusterte Kläger wurde nach einer Überprüfungsuntersuchung mit Wehrpflichtbescheid des Kreiswehrersatzarates vom 30. Oktober 1981 als nicht wehrdienstfähig ausgemustert. Im April 1983 erfuhr das Kreiswehrersatzamt durch ein anonymes Schreiben, daß der Kläger für eine Mannschaft in der Staffel 2 der Fußball-Bezirksklasse aktiv Fußball spiele. Es veranlaßte eine Überprüfungsuntersuchung des Klägers und setzte aufgrund des Untersuchungsergebnisses den Tauglichkeitsgrad mit Bescheid vom 3. Juni 1983 auf wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten neu fest. Den Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung nach Einholung ärztlicher Äußerungen mit Bescheid vom 15. September 1983 als unbegründet zurück.
Nach Klageerhebung hob das Kreiswehrersatzamt mit Bescheid vom 8. Februar 1984 den Ausmusterungsbescheid vom 30. Oktober 1981 "vorsorglich und ausdrücklich" auf. Den Widerspruch des Klägers wies die Wehrbereichsverwaltung mit Bescheid vom 2. März 1984 mit der Begründung zurück, der erneute Bescheid des Kreiswehrersatzamtes sei nur vorsorglich ergangen; der Ausmusterungsbescheid sei bereits durch den angefochtenen Wehrpflichtbescheid vom 3. Juni 1983 wirksam aufgehoben worden. Der Kläger hat auch hiergegen Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat beide Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.
Der Kläger hat geltend gemacht: Die Neufestsetzung des Tauglichkeitsgrades sei rechtswidrig, weil ihr die materielle Bestandskraft des Ausmusterungsbescheides entgegenstehe. Daran ändere nichts, daß dieser Bescheid nach Erhebung der Klage gegen den Bescheid vom 3. Juni 1983 noch einmal förmlich aufgehoben worden sei. Denn für die Beurteilung komme es ausschlaggebend auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung an. Überdies seien auch die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Ausmusterungsbescheides nicht gegeben.
Die Beklagte hat entgegnet: Es sei nicht mehr feststellbar, ob sich der Gesundheitszustand des Klägers seit der Ausmusterung entscheidend geändert habe oder ob die gesundheitliche Eignung des Klägers für den Wehrdienst seinerzeit unrichtig beurteilt worden sei. Die früheren Arztsachen seien nicht mehr vorhanden. Die Frage könne jedoch unbeantwortet bleiben, weil sowohl die Voraussetzungen des Widerrufs eines rechtmäßigen Verwaltungsakts als auch die der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts gegeben seien.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, den Ausmusterungsbescheid vom 30. Oktober 1981 aufzuheben. Der im Falle der Rechtmäßigkeit dieses Bescheides einschlägige Widerrufstatbestand des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG sei nicht erfüllt. Zweifelhaft und zumindest ohne Beweisaufnahme nicht aufklärbar sei, ob ein Fall vorliege, in dem die Beklagte "aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre", den Ausmusterungsbescheid "nicht zu erlassen". Darauf komme es jedoch ausschlaggebend nicht an. Denn jedenfalls sei nicht dem weiteren Erfordernis genügt, daß "ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde". Dafür reiche nicht aus, daß der Widerruf, was im Fall der rechtswidrigen Ausmusterung im Hinblick auf das Gebot der Wehrgerechtigkeit wohl zu bejahen sei, im öffentlichen Interesse liege. Vielmehr müsse der Widerruf zur Beseitigung oder Verhinderung eines dem Staat, der Allgemeinheit oder wichtigen Gemeinschaftsgütern sonst unmittelbar drohenden Schadens erforderlich sein. Als ein solches wichtiges Gemeinschaftsgut komme hier die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland in Betracht. Die Verteidigungsbereitschaft der Bundesrepublik Deutschland werde jedoch durch den Ausfall nur eines einzigen Wehrpflichtigen nicht bedroht. Sei der Ausmusterungsbescheid ursprünglich hingegen nicht rechtmäßig, sondern rechtswidrig gewesen, richte sich die Rücknahme nach § 48 VwVfG; dann stehe ihr die Ausschlußfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG entgegen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, die die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil.
II.
Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht. Zur abschließenden Entscheidung bedarf es weiterer Sachaufklärung. Das zwingt zur Zurückverweisung (vgl. §§ 137 Abs. 1 und 2, 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO).
Der angefochtene Bescheid des Kreiswehrersatzamts vom 3. Juni 1983 hebt mit der Tauglichkeitsbeurteilung, der Kläger sei wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten, den Ausmusterungsbescheid vom 30. Oktober 1981 auf, in dem der Kläger als nicht wehrdienstfähig beurteilt worden war (vgl. Urteil vom 25. Juni 1982 - BVerwG 8 C 122.81 - BVerwGE 66, 61 <62>[BVerwG 25.06.1982 - 8 C 122/81] = Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 23 S. 3 <4>). Der lediglich vorsorglich erlassene zusätzliche Bescheid des Kreiswehrersatzamts vom 8. Februar 1984 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid vom 2. März 1984 sind zwar möglicherweise rechtswidrig. Sollte sich nämlich der Bescheid vom 3. Juni 1983 als Rechtens erweisen, so gingen die vorsorglich erlassenen weiteren Bescheide ins Leere. Daraus ergäbe sich ihre Rechtswidrigkeit, hätte jedoch im vorliegenden Verfahren keine weitergehenden Konsequenzen, weil diese weiteren Bescheide im Zusammenhang mit ihrer (etwaigen) Gegenstandslosigkeit den Kläger nicht in seinen Rechten verletzten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Entscheidend kommt es demnach auf den Tauglichkeitsüberprüfungsbescheid vom 3. Juni 1983 an. Dieser Bescheid ist rechtmäßig, wenn der Kläger darin zutreffend als wehrdienstfähig und verwendungsfähig mit Einschränkung in der Grundausbildung und für bestimmte Tätigkeiten beurteilt worden ist. Insoweit bedarf es der Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht. Dessen dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Rechtsauffassung, dieser Bescheid sei unabhängig von der Richtigkeit oder Unrichtigkeit der Tauglichkeitsbeurteilung des Klägers schon aus anderen Gründen aufzuheben, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand:
Die durch den Ausmusterungsbescheid vom 30. Oktober 1981 festgestellte Wehrdienstunfähigkeit des Klägers begründete zwar eine Wehrdienstausnahme (§ 9 Nr. 1 WPflG), ließ aber die von der Wehrpflicht umfaßte Pflicht des Klägers, sich auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde erneut ärztlich untersuchen zu lassen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 WPflG), unberührt (vgl. Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 89.83 - Buchholz 448.0 § 23 WPflG Nr. 9 S. 1 <3>). Im vorliegenden Fall bestand aufgrund des Hinweises, der Kläger spiele in einer Fußballmannschaft der Bezirksklasse aktiv Fußball, Anlaß, ihn einer erneuten ärztlichen Tauglichkeitsuntersuchung zu unterziehen.
Erweist sich aufgrund der erneuten ärztlichen Untersuchung eines ausgemusterten Wehrpflichtigen dessen Ausmusterung als von vornherein fehlerhaft, so ist der rechtswidrige Ausmusterungsbescheid nach § 48 VwVfG zurückzunehmen. Ob auch ein ursprünglich rechtmäßig erlassener Ausmusterungsbescheid nachträglich rechtswidrig wird und deshalb nach den Grundsätzen des § 48 VwVfG zurückgenommen werden kann, wenn sich der Gesundheitszustand des ausgemusterten Wehrpflichtigen bis hin zur Wehrdienstfähigkeit gebessert hat, mag auf sich beruhen (vgl. zur Rücknahme eines nachträglich rechtswidrig gewordenen Verwaltungsakts: Urteil vom 28. Juni 1982 - BVerwG 6 C 92.78 - Buchholz 232 § 116 BBG Nr. 21 S. 1 <5>). Denn jedenfalls kann ein Ausmusterungsbescheid nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG widerrufen werden, wenn die erneute ärztliche Untersuchung eines zu Recht ausgemusterten Wehrpflichtigen ergibt, daß dieser nunmehr wehrdienstfähig ist (vgl. Urteil vom 23. Mai 1986, a.a.O. S. 4, und ferner Urteil vom 24. Februar 1981 - BVerwG 2 WD 72.80 - BVerwGE 73, 148 <151 f.>[BVerwG 24.02.1981 - 2 WD 72/80]).
Mit seiner Annahme, im vorliegenden Fall habe die Beklagte den Ausmusterungsbescheid vom 30. Oktober 1981 nicht mehr zurücknehmen können, weil bei lediglich rechtswidriger Würdigung der im Zeitpunkt der Erstentscheidung bereits bekannten Tatsachen die Ausschlußfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG mit dem Erlaß des rechtswidrigen Verwaltungsakts zu laufen begonnen habe und dementsprechend am 3. Juni 1983 bereits abgelaufen gewesen sei, weicht das angefochtene Urteil von dem Beschluß des Großen Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 1984 - BVerwG Gr.Sen. 1 und 2.84 - (BVerwGE 70, 356 <362 ff.>) ab. Der Lauf der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG beginnt danach erst dann, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr außerdem die für die Rücknahme erheblichen Tatsachen vollständig bekannt sind. Das traf im vorliegenden Fall frühestens nach der Überprüfungsuntersuchung des Klägers im Frühjahr 1983 zu.
Bundesrecht verletzt auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, für den Fall der Anwendbarkeit des § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG (Widerruf wegen veränderter Umstände) seien dessen Voraussetzungen nicht gegeben. Daß die Beklagte, wenn sich der Gesundheitszustand des Klägers nachträglich gebessert haben und dadurch die Wehrdienstfähigkeit eingetreten sein sollte, "berechtigt" gewesen "wäre", den Ausmusterungsbescheid "nicht zu erlassen" (§ 49 VwVfG a.a.O.), liegt auf der Hand. Ebensowenig läßt sich jedoch überzeugend anzweifeln, daß, wie § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG weiter verlangt, ohne den Widerruf "das öffentliche Interesse gefährdet würde". Der erkennende Senat hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wiederholt hervorgehoben (vgl. u.a. Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 134.81 - Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 153 S. 28 <32 f.> m.weit.Nachw.), daß die Anforderungen der Wehrgerechtigkeit strikter Beachtung bedürfen. Der verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlung aller Wehrpflichtigen kommt nicht nur als solcher hoher Rang zu. Es besteht vielmehr außerdem gerade in diesem Bereich ein gesteigertes Gemeininteresse daran, jeglichen Anschein für den Verdacht zu vermeiden, bei der Heranziehung von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst werde "mit zweierlei Maß gemessen". Das gewichtige öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Vertrauens der Staatsbürger in die Integrität der Wehrverwaltung gebietet, daß Ausmusterungsentscheidungen - vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände abgesehen - zurückgenommen bzw. widerrufen werden, wenn sich ihre ursprüngliche Unrichtigkeit herausstellt oder der zunächst zu Recht ausgemusterte Wehrpflichtige nachträglich wehrdienstfähig geworden ist. Mit Rücksicht darauf ist das Ermessen der Behörde sowohl in Richtung auf einen Widerruf als auch in Richtung auf eine Rücknahme intendiert und auch eine (ausdrückliche) Begründung der insoweit getroffenen Entscheidung nicht erforderlich (vgl. zum indentierten Ermessen: Urteile vom 5. Juli 1985 - BVerwG 8 C 22.83 - Buchholz 454.32 § 5 WoBindG 1974 Nr. 1 S. 1 <6 f.> und vom 1. Oktober 1986 - BVerwG 8 C 29.84 - Buchholz 454.32 § 5 WoBindG 1974 Nr. 2 S. 8 <14>).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl