Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 03.09.1980, Az.: BVerwG 8 C 41.79
Fehlen der erforderlichen Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde zur Verpflichtung des Helfers; Notwendigkeit der Mitwirkung im Katastrophenschutz; Folgen eines Wohnsitzwechsels für die Mitwirkung im Katastrophenschutz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 03.09.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 41.79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11230
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 01.02.1979 - AZ: II C 1064/75
Rechtsgrundlagen
- § 8 Abs. 1 KatSG
- § 8 Abs. 2 S. 1 KatSG
- § 13a Abs. 1 S. 1 WPflG
- § 13a Abs. 2 WPflG
Fundstelle
- Buchholz 448.0 § 13a WPflG Nr 13
Amtlicher Leitsatz
Fehlende "Mitwirkung" des Helfers im Katastrophenschutz läßt die Wehrdienstausnahme für Helfer im Katastrophenschutz grundsätzlich auch dann entfallen, wenn der Helfer das Fehlen nicht zu vertreten hat.
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 3. September 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Türke, Noack, Lotz und Ernst
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 1979 wird aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der am 26. September 1952 geborene, am 23. Juli 1951 tauglich gemusterte Kläger ficht seine Einberufung zum Grundwehrdienst an.
Er war bis 30. Juni 1974 zum Besuch des Wirtschaftsgymnasiums vom Wehrdienst zurückgestellt. Durch schriftliche Erklärung vom 23. Januar 1974 verpflichtete er sich als Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr Salem gemäß § 8 Abs. 2 des Gesetzes über die Erweiterung des Katastrophenschutzes - KatSG - auf zehn Jahre zum Dienst im Katastrophenschutz. Nachdem das Kreiswehrersatzamt sein Einverständnis erklärt hatte, stimmte das Landratsamt am 20. Februar 1974 der Verpflichtung zu.
Durch an den Kläger gerichteten Bescheid vom 17. Juli 1975, der dem Kreiswehrersatzamt abschriftlich zur weiteren Veranlassung zugesandt wurde, widerrief das Landratsamt seine Zustimmung mit der Begründung, der Kläger sei durch Beschluß des Feuerwehrausschusses Salem vom 3. Juli 1975 aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen worden, und durch die Errichtung eines zweiten Wohnsitzes in Frankfurt sei die ständige Verfügbarkeit nicht mehr gewährleistet.
Nachdem ihm seine Einberufung zum 1. Oktober 1975 angekündigt worden war, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 25. August 1975 Zurückstellung, weil er seit 1. Oktober 1974 als ordentlicher Studierender der Universität Frankfurt eingeschrieben sei.
Durch Einberufungsbescheid vom 2. September 1975 wurde der Kläger für den 1. Oktober 1975 zum Grundwehrdienst einberufen.
Durch Bescheid vom 8. September 1975 wurde sein Zurückstellungsantrag abgelehnt, weil das insgesamt acht Semester umfassende Studium noch nicht weitgehend gefördert sei.
Mit Schreiben vom 9. September 1975 legte der Kläger gegen den Einberufungsbescheid Widerspruch ein. Der von ihm gegen den Bescheid des Landratsamts über den Zustimmungswiderruf eingelegte Widerspruch habe aufschiebende Wirkung, so daß ein Einberufungsbescheid nicht ergehen dürfe. Die Wehrbereichsverwaltung - Außenstelle - wies den Widerspruch gegen den Einberufungsbescheid durch Widerspruchsbescheid vom 19. September 1975 zurück, weil der Kläger im Katastrophenschutz nicht mehr mitwirke; außerdem habe das Landratsamt mit Schreiben vom 15. September 1975 die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides angeordnet.
Am 18. September 1975 legte der Kläger Widerspruch gegen den eine Zurückstellung ablehnenden Bescheid des Kreiswehrersatzamts vom 8. September 1975 ein.
Mit seiner Klage gegen den Einberufungsbescheid - das Verwaltungsgericht hat insoweit die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs angeordnet - hat der Kläger geltend gemacht, als Mitglied der Feuerwehr, der er seit 1. März 1969 angehöre, habe er sich keine Pflichtverletzung zuschulden kommen lassen. Er stehe an seinem zweiten Wohnsitz einer Einheit des erweiterten Katastrophenschutzes zur Verfügung.
Die Beklagte hat Abschriften eines Widerspruchsbescheides des Landratsamts Bodenseekreis vom 3. Dezember 1976, mit dem über einen Widerspruch des Klägers gegen seinen Ausschluß aus der Freiwilligen Feuerwehr durch Verfügung des Bürgermeisteramts Salem vom 5. Oktober 1976 entschieden worden ist, und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Tübingen vom 3. Februar 1977, mit dem der Widerspruch des Klägers gegen den Widerrufsbescheid des Landratsamts vom 17. Juli 1975 zurückgewiesen worden ist, dem Verwaltungsgericht vorgelegt. Sie hat vorgetragen, nach den Feststellungen des Regierungspräsidiums habe der Kläger seit 3. Juli 1975 keinen Dienst im Katastrophenschutz mehr getan.
Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Einberufungsbescheid stattgegeben und dazu im einzelnen ausgeführt, zu dem festgesetzten Gestellungstermin habe der Widerrufsbescheid des Landratsamts vom 17. Juli 1975 noch keine Rechtswirkungen entfalten können. Nach der Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 15. September 1975 habe das Verwaltungsgericht am 29. September 1975 die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs angeordnet. Wirke ein Helfer im Katastrophenschutz nicht mehr mit, so entfalle die Wehrdienstausnahme dadurch nur dann, wenn der Helfer die fehlende Mitwirkung zu vertreten habe. Das sei beim Kläger nicht der Fall: Entgegen der Ansicht des Landratsamts sei der Kläger bei Erlaß des Bescheides vom 17. Juli 1975 über den Widerruf der Zustimmung nicht wirksam aus der Feuerwehr ausgeschlossen gewesen; in diesem Zeitpunkt sei der Ausschluß lediglich vom Feuerwehrausschuß, nicht aber von dem nach § 13 Abs. 2 des baden-württembergischen Feuerwehrgesetzes zuständigen Gemeinderat Salem ausgesprochen gewesen; der vom Gemeinderat am 22. September 1975 gefaßte Beschluß sei dem Kläger erst mit Bescheid vom 5. Oktober 1976 förmlich bekanntgegeben worden. Der Kläger sei sonach im Gestellungszeitpunkt noch zur Dienstleistung verpflichtet, auf der anderen Seite aber aufgrund der ihm gemachten Mitteilungen über die Sachlage im unklaren gewesen. Das Landratsamt habe auch nichts unternommen, ein weiteres Tätigwerden des Klägers als Helfer an dessen neuem Wohnort Frankfurt zu ermöglichen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung materiellen Bundesrechts, insbesondere des § 13 a WPflG, und führt aus, nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts habe der Kläger im Zeitpunkt der Zustellung des Einberufungsbescheides im Katastrophenschutz bei der Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr mitgewirkt. Das Landratsamt habe das der Wehrersatzbehörde auch mitgeteilt. Ob die fehlende Mitwirkung vom Wehrpflichtigen zu vertreten sei, sei für das objektive Tatbestandsmerkmal "mitwirken" und damit für die Einberufungsbehörde nicht entscheidend; es könne nur im Pflichtverhältnis des Helfers im Katastrophenschutz eine Rolle spielen und zu Ansprüchen gegen denjenigen führen, der die "fehlende Mitwirkung" ausgelöst habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 1. Februar 1979 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er macht geltend, falls er tatsächlich zeitweise nicht im Katastrophenschutz tätig gewesen sei, sei das allein das Verschulden der Katastrophenschutzbehörde oder -organisation.
II.
Die Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil hat der Klage gegen den Einberufungsbescheid zu Unrecht stattgegeben. Dieser Einberufungsbescheid ist rechtmäßig; dem Kläger stand zum Gestellungstermin weder die Wehrdienstausnahme für Helfer im Katastrophenschutz noch ein Zurückstellungsgrund zur Seite.
Das Verwaltungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß maßgebend für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides vom 2. September 1975 die in dem vorgesehenen Gestellungszeitpunkt, dem 1. Oktober 1975, gegebene Sach- und Rechtslage ist (vgl. auch BVerwGE 55, 280 [282]). Das Wehrpflichtgesetz ist daher in der Fassung vom 8. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2277) mit hier einschlägiger Änderung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den zivilen Ersatzdienst vom 25. Juni 1973 (BGBl. I S. 669) anzuwenden. Das Gesetz über die Erweiterung des Katastrophenschutzes ist in der für die hier einschlägigen Vorschriften seither nicht geänderten Fassung vom 9. Juli 1968 (BGBl. I S. 776) anzuwenden.
Der Kläger konnte sich in dem vorgesehenen Gestellungszeitpunkt auf die Wehrdienstausnahme für Helfer im Katastrophenschutz nicht berufen.
Zu § 8 Abs. 1 und 2 Satz 1 KatSG und zu § 13 a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WPflG (in der Fassung des erwähnten Änderungsgesetzes vom 25. Juni 1973 [BGBl. I S. 669]) hat der erkennende Senat in BVerwGE 54, 240 und 55, 280 ausgesprochen, daß hiernach die Wehrdienstausnahme außer an die Anzeige gemäß § 13 a WPflG, die vorliegend vor Erlaß der angefochtenen Bescheide erstattet worden ist, an drei Voraussetzungen geknüpft ist, die nebeneinander gegeben sein müssen, nämlich die Verpflichtung des Helfers zum Katastrophenschutzdienst auf zehn Jahre, die Zustimmung der zuständigen Behörde und die Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz.
Die in dem anhängigen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen reichen nicht aus, für den Gestellungszeitpunkt zu begründen, die Wehrdienstausnahme sei wegen Zustimmungswiderrufs entfallen gewesen.
An der erforderlichen Zustimmung der für den Katastrophenschutz zuständigen Behörde zur Verpflichtung des Helfers fehlt es zwar auch dann, wenn die Zustimmung zwar zunächst erteilt worden, danach aber widerrufen worden ist. Voraussetzung ist jedoch, daß der Widerruf (vgl. dazu das zur Veröffentlichung vorgeseheneUrteil vom 14. November 1979 - BVerwG 8 C 15.79 -) in dem entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt wirksam und vollziehbar ist. Für den vorliegenden Fall liegt aber an im anhängigen Verfahren verwertbaren Feststellungen lediglich vor, daß der Kläger gegen den die Zustimmung widerrufenden Bescheid des Landratsamts vom 17. Juli 1975 mit Schreiben vom 13. August 1975 Widerspruch erhob, der durch den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 3. Februar 1977 zurückgewiesen wurde, und ferner, daß am 15. September 1975 die sofortige Vollziehung des Zustimmungswiderrufs verfügt, durch Beschluß des Verwaltungsgerichts vom 29. September 1975 aber die aufschiebende Wirkung des eingelegten Widerspruchs angeordnet wurde. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 2. Mai 1977 vorgetragen, er habe Klage erhoben. Der weitere Ablauf des Verfahrens ist nicht in einer für das Revisionsgericht verwertbaren Weise festgestellt.
Der Kläger hat aber im Gestellungszeitpunkt nicht mehr im Katastrophenschutz "mitgewirkt".
Zur "Mitwirkung" im Sinne der §§ 8 Abs. 2 KatSG, 13 a WPflG ist in BVerwGE 54, 240 (243) [BVerwG 03.08.1977 - VIII C 6/76] und 55, 280 (284) ausgeführt, daß sie nach Gesetzeswortlaut und Gesetzeszweck nur als eine tatsächliche gemeint sein kann in dem Sinne, daß der Helfer der Katastrophenschutzorganisation nicht nur rechtlich angehört, sondern auch tatsächlich zur Verfügung steht und Dienst leistet. "An einer für die Wehrdienstausnahme notwendigen Mitwirkung fehlt es ... bereits dann, wenn der Helfer in seiner Katastrophenschutzorganisation tatsächlich nicht mehr in dem Umfang verfügbar ist und Dienst leistet, in dem das für eine ordnungsmäßige Ausbildung und zur Erfüllung des Einsatzzweckes erforderlich ist."
Hierbei kommt es, wie zu ergänzen ist, entgegen der Ansicht des vorliegend angefochtenen Urteils nicht darauf an, ob der Helfer eine fehlende Mitwirkung "zu vertreten" hat. Das folgt daraus, daß die Freistellung vom Wehrdienst als Wehrdienstausnahme im Interesse der Funktionsfähigkeit des Katastrophenschutzes eingeräumt wird und deshalb nach dem Gesetz nur besteht, solange der Helfer im Katastrophenschutz in der dargelegten Weise mitwirkt und in seinem Rahmen zur Funktionsfähigkeit beiträgt. Zwar liegt die einmal entstandene Wehrdienstausnahme auch im Interesse des Betroffenen: er soll nicht, wenn er langfristig im Katastrophenschutz Dienst leistet, zusätzlich noch Grundwehrdienst leisten müssen. Dieser Gesichtspunkt verliert aber seine Bedeutung, wenn objektiv kein Katastrophenschutzdienst mehr geleistet wird, ohne daß es grundsätzlich dafür auf subjektives Vertretenmüssen ankommt. Die Grenze mag dort liegen, wo die Katastrophenschutzorganisation oder die Katastrophenschutzbehörde aus nicht in der Sache liegenden Gründen dem Helfer die Mitwirkung unmöglich macht.
Die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gehen u.a. dahin, daß der Kläger mindestens seit dem zunächst von dem nach Landesrecht nicht zuständigen Feuerwehrausschuß verfügten Ausschluß - 3. Juli 1975 - keinen Feuerwehrdienst mehr leistete; die Feuerwehr sei davon ausgegangen, durch diesen Ausschluß sei der Kläger mit sofortiger Wirkung ausgeschieden. Dementsprechend heißt es im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums vom 3. Februar 1977, der Kläger habe seit dem 3. Juli 1975 keinen Dienst im Katastrophenschutz mehr getan. Darüber hinaus ist das Verwaltungsgericht in tatsächlicher Hinsicht davon ausgegangen, daß der Kläger entsprechend seinem eigenen Vortrag seit 1. Oktober 1974 in Frankfurt an der Universität studierte und dort einen neuen (weiteren) Wohnsitz begründete, ohne Katastrophenschutzdienst zu leisten.
Studium und Wohnsitznahme in Frankfurt allein zwingen wegen der räumlichen Entfernung und wegen der Zeiten, während derer sich der Kläger zum Studium in Frankfurt aufgehalten haben muß, zu dem Schluß, daß der Kläger bei der Freiwilligen Feuerwehr Salem nicht mehr in dem erforderlichen Umfang verfügbar war, insbesondere für unvorhersehbare Einsätze. Daß der Kläger, wie er in einem in Ablichtung bei den Behördenakten der Beklagten befindlichen Schreiben an die Stadt Frankfurt - Branddirektion - vom 12. Juni 1976 ausgeführt hat, "in den Ferien" seinen Verpflichtungen bei der Feuerwehr Salem habe nachkommen können, genügt nicht. Von dem in BVerwGE 54, 240 entschiedenen Fall unterscheidet sich der vorliegende allerdings dadurch, daß der Kläger nicht ins Ausland verzogen, sondern im Geltungsbereich des Wehrpflicht- und des Katastrophenschutzgesetzes verblieben ist. Für einen solchen Fall besagt Nr. 43 Abs. 2 der vom Verwaltungsgericht angeführten Allgemeinen Verwaltungsvorschriften über die Organisation des Katastrophenschutzes (KatS-Organisation-Vwv) vom 27. Februar 1972 (Beilage Nr. 5/1972 zum BAnz. Nr. 46 vom 7. März 1972 = GMBl. 1972 S. 181), daß ein Helfer, der seinen Wohnsitz in eine andere kreisfreie Stadt oder einen anderen Landkreis verlegt, dort im Katastrophenschutz mitwirkt; die Organisation teilt die Verlegung des Wohnsitzes dem Hauptverwaltungsbeamten mit; dieser unterrichtet die kreisfreie Stadt oder den Landkreis, in deren Gebiet der Helfer seinen neuen Wohnsitz begründet. Das Verwaltungsgericht folgert hieraus, daß "in erster Linie den Hauptverwaltungsbeamten die Verpflichtung trifft, ein weiteres Tätigwerden des Katastrophenschutzhelfers an seinem neuen Wohnsitz zu gewährleisten"; in dieser Hinsicht sei von Juli bis September 1975 seitens des Landratsamts nichts geschehen; auch deswegen habe der Kläger fehlende Mitwirkung nicht zu vertreten. Dem kann nicht gefolgt werden. Das Gesetz bestimmt nicht, daß ein Helfer, der seinen Wohnsitz verlegt, am neuen Wohnort im Katastrophenschutz mitwirkt (vgl. BVerwGE 54, 240 [245]). Die Freistellung geschieht in erster Linie mit Rücksicht auf den Personalbedarf innerhalb des Bezirks einer bestimmten Katastrophenschutzbehörde und einer bestimmten Katastrophenschutz Organisation. Soll infolge Umzugs des Helfers eine Änderung eintreten, so wird es in erster Linie Sache des Helfers sein, am neuen Wohnort eine aufnahmebereite Organisation zu finden. Die bisherige Katastrophenschutzbehörde wird ihn dabei gemäß Nr. 43 Abs. 2 KatS-Organisation-Vwv dadurch unterstützen, daß sie die "neue" Behörde unterrichtet. Unterläßt die Behörde diese Unterrichtung, so kann das allein nicht zur Folge haben, daß die Freistellung des Helfers ohne Dienstleistung fortdauert. Diese Folge mag ausnahmsweise dann eintreten können, wenn das Unterlassen auf sachfremden Erwägungen beruht und wenn dadurch dem Helfer die Übernahme in den Katastrophenschutzdienst am neuen Wohnort unmöglich gemacht wird. Hierfür bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.
Es ist sonach davon auszugehen, daß in dem entscheidungsmaßgeblichen Zeitpunkt der Kläger weder in Salem noch in Frankfurt tatsächlich für den Katastrophenschutzdienst zur Verfügung stand und Dienst leistete, daß also die Wehrdienstausnahme wegen fehlender Mitwirkung entfallen war.
Der Kläger konnte sich in dem vorgesehenen Gestellungstermin auch nicht auf einen Zurückstellungsgrund nach § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG berufen. Nach seinem eigenen Vortrag hatte das Studium am 1. Oktober 1974 begonnen. Es war, da auf mindestens acht Semester angelegt, am 1. Oktober 1975, da noch nicht zu mindestens einem Drittel (BVerwGE 31, 318 [322]; 34, 155; 34, 278; 37, 151) abgeleistet, noch nicht weitgehend gefördert, wie § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a WPflG für eine die Zurückstellung rechtfertigende besondere Härte voraussetzt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Türke
Noack
Lotz Ernst