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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.05.1986, Az.: BVerwG 8 C 89.83

Gedienter Wehrpflichtiger; Ausmusterung; Untersuchungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.05.1986
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 89.83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12689
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Münster - 09.03.1982 - AZ: 7 K 1072/81

Fundstelle

  • NVwZ 1987, 324-325 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Ein als "nicht wehrdienstfähig" ausgemusterter gedienter Wehrpflichtiger ist auf Aufforderung der zuständigen Wehrersatzbehörde verpflichtet, sich einer erneuten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Mai 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David, Dr. Kleinvogel, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 9. März 1982 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der am 30. Januar 1951 geborene Kläger leistete vom 1. Oktober 1974 bis zum 18. Dezember 1975 Grundwehrdienst. Aufgrund einer am 17. August 1978 durchgeführten Tauglichkeitsüberprüfungsuntersuchung kam der ärztliche Dienst der Beklagten zu dem Ergebnis, der Kläger sei "vorübergehend nicht wehrdienstfähig voraussichtlich bis 12 Monate." Mit Bescheid vom 22. August 1978, dem eine Durchschrift des ärztlichen Untersuchungsberichts beigefügt war, stellte das zuständige Kreiswehrersatzamt fest, daß der Kläger nicht wehrdienstfähig sei und gemäß § 9 Nr. 1 WPflG nicht zum Wehrdienst herangezogen werde; er unterliege gemäß § 24 Abs. 3 Nr. 1 WPflG nicht der Wehrüberwachung.

2

Das zuständige Kreiswehrersatzamt lud den Kläger zu einer erneuten ärztlichen Untersuchung am 16. März 1981. Der Kläger legte Widerspruch ein, den die Wehrbereichsverwaltung III mit Bescheid vom 13. Mai 1981 zurückwies. Mit Bescheid vom 19. Mai 1981 forderte das Kreiswehrersatzamt den Kläger erneut auf, sich nunmehr am 5. Juni 1981 einer ärztlichen Untersuchung zwecks Überprüfung des Tauglichkeitsgrades zu unterziehen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Wehrbereichsverwaltung III mit Bescheid vom 1. Juni 1981 zurück.

3

Der Klage des Klägers mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der vorgenannten Bescheide hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 9. März 1982 mit im wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Eine Verpflichtung des Klägers, der Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung Folge zu leisten, ergebe sich nicht aus der etwaigen Nichtigkeit des Bescheides der Beklagten vom 22. August 1978; denn dieser Bescheid sei nicht nichtig. Er leide nicht an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler (§ 44 Abs. 1 VwVfG). Für die angefochtenen Untersuchungsanordnungen fehle es an einer Rechtsgrundlage. Diese Anordnungen könnten nicht auf § 3 Abs. 1 Satz 2 WPflG gestützt werden. Nach dieser Vorschrift könnten nur in den gesetzlich besonders vorgesehenen Fällen Tauglichkeitsuntersuchungen verlangt werden. Von der hier in Betracht kommenden Vorschrift des § 23 WPflG würden jedoch diejenigen Wehrpflichtigen nicht erfaßt, deren Verfügbarkeit - wie im Falle des Klägers - von der Beklagten bereits ausgeschlossen worden sei. Nur Wehrpflichtige, die bisher für den Wehrdienst zur Verfügung gestanden hätten, dürften nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WPflG erneut ärztlich untersucht werden. Dies könne jedoch letztlich offenbleiben. Eine Überprüfung des Gesundheitszustandes des Wehrpflichtigen sei nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Veränderung der Umstände vorlägen, die die festgestellte dauernde Wehrdienstausnahme begründeten. Derartige Anhaltspunkte seien hier nicht gegeben. Der Hinweis der Beklagten, es bestehe Anlaß für die Annahme, daß der Kläger wegen einer Besserung seines Gesundheitszustandes wieder wehrdienstfähig sei, sei nicht hinreichend substantiiert.

4

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Bundesverwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

5

Der Kläger tritt der Revision entgegen.

6

II.

Die Revision hat Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.

7

Allerdings geht das angefochtene Urteil zutreffend von der Zulässigkeit der Feststellungsklage aus. Die an den Kläger gerichteten Aufforderungen, sich am 16. März 1981 bzw. 5. Juni 1981 einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, waren Verwaltungsakte, die sich nach Ablauf der festgesetzten Untersuchungstermine erledigt haben. Ihre Aufhebung kann daher nicht mehr begehrt werden. Im Hinblick auf eine von der Beklagten beabsichtigte erneute Untersuchungsaufforderung hat der Kläger ein berechtigtes Interesse an der erbetenen Feststellung. Die Klage ist jedoch unbegründet.

8

Soweit das angefochtene Urteil unter dem Blickwinkel einer Untersuchungspflicht des Klägers einleitend prüft, ob der Bescheid vom 22. August 1978 wirksam ist, wird verkannt, daß sich die Verpflichtung des Wehrpflichtigen, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, nicht aus der etwaigen Nichtigkeit eines ergangenen Ausmusterungsbescheides, sondern vielmehr nur aus einer diese Pflicht begründenden gesetzlichen Regelung ergeben kann.

9

Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 WPflG umfaßt die Wehrpflicht u.a. die Pflicht, sich vorzustellen und auf die geistige und körperliche Tauglichkeit untersuchen sowie auf die Eignung für bestimmte Verwendungen prüfen zu lassen. Richtig ist die Annahme des angefochtenen Urteils, daß diese nur "nach Maßgabe dieses Gesetzes" bestehende Pflicht voraussetzt, daß "das Gesetz im besonderen Fall eine die geistige und körperliche Tauglichkeit des Wehrpflichtigen betreffende Untersuchung für erforderlich erklärt" (Urteil vom 15. November 1972 - BVerwG VIII C 15.71 - Buchholz 448.0 § 3 WPflG Nr. 6 S. 23 <25>).

10

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Untersuchungsanordnungen der Beklagten nach § 23 Abs. 1 WPflG gerechtfertigt. Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 WPflG werden Wehrpflichtige, die bereits in der Bundeswehr gedient haben, nach Prüfung ihrer Verfügbarkeit durch die zuständigen Wehrersatzbehörden zum Wehrdienst einberufen. Sie sind gemäß § 23 Abs. 1 Sätze 2 und 4 WPflG auf Antrag oder, soweit sich Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes ergeben, erneut ärztlich zu untersuchen und haben sich nach Aufforderung durch die Kreiswehrersatzämter vorzustellen. Das angefochtene Urteil verneint eine Untersuchungspflicht des Klägers nach diesen Vorschriften aufgrund einer so bezeichneten "Gesamtschau" der gesetzlichen Regelung der Einberufung ungedienter und gedienter Wehrpflichtiger und meint, trotz des Fehlens einer dem für ungediente Wehrpflichtige geltenden § 13 Abs. 1 MustV entsprechenden Vorschrift setze § 23 Abs. 1 WPflG die Verfügbarkeit gedienter Wehrpflichtiger aufgrund eines Musterungsbescheides voraus und gestatte daher eine erneute ärztliche Untersuchung nur bei Vorliegen eines solchen Bescheides. Diese Annahme verletzt Bundesrecht. § 23 Abs. 1 WPflG, der für die Einberufung gedienter Wehrpflichtiger allgemein eine Prüfung der Verfügbarkeit vorsieht, gibt nach seinem Wortlaut für eine derartige Einschränkung nichts her. Sie wäre auch sachlich ungerechtfertigt. Eine Musterung bzw. Tauglichkeitsüberprüfung, die - wie es bei gedienten Wehrpflichtigen häufig der Fall ist - mehr als zwei Jahre zurückliegt, gibt schon aus zeitlichen Gründen keinen sicheren Aufschluß über den gegenwärtig zutreffenden Tauglichkeitsgrad eines Wehrpflichtigen (vgl. Urteil vom 7. Dezember 1967 - BVerwG VIII C 175.67 - amtl. Umdruck S. 7 f.), so daß es schon deswegen regelmäßig einer erneuten ärztlichen Untersuchung bedarf. Die für die Einberufung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 WPflG maßgebende Verfügbarkeitsüberprüfung erfolgt daher grundsätzlich unabhängig vom Vorliegen einer positiven Verfügbarkeitsentscheidung (vgl. Urteil vom 6. Dezember 1971 - BVerwG VIII C 75.70 - amtl. Umdruck S. 4 f., insoweit nicht in BVerwGE 39, 128 und Buchholz 448.0 § 18 WPflG Nr. 5 S. 11 abgedruckt).

11

Unbeschadet des § 48 Abs. 1 Nr. 4 WPflG bedarf es insoweit zur Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 2 WPflG einer erneuten ärztlichen Untersuchung.

12

Das angefochtene Urteil vertritt die Auffassung, eine erneute ärztliche Untersuchung habe nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WPflG auch deshalb nicht angeordnet werden dürfen, weil keine Anhaltspunkte für eine Veränderung des Gesundheitszustandes des Klägers vorlägen; das Vorbringen der Beklagten, daß sich der Gesundheitszustand des Klägers inzwischen gebessert habe, sei nicht hinreichend substantiiert. Auch diese Annahme verletzt Bundesrecht. "Anhaltspunkte" im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 WPflG sind schlüssige Hinweise auf gesundheitliche Veränderungen, die insbesondere in einer ärztlichen Beurteilung enthalten sein können (so zu § 39 ZDG: Urteil vom 25. Februar 1983 - BVerwG 8 C 163.81 - Buchholz 448.11 § 39 ZDG Nr. 1 S. 1 <2>; zu der wortgleichen Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV: Urteil vom 25. Juni 1985 - BVerwG 8 C 125.83 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 19 S. 9 <10>). Einen solchen Hinweis enthält der Untersuchungsbericht des ärztlichen Dienstes der Beklagten vom 17. August 1978, in dem der Kläger lediglich für die voraussichtliche Dauer von zwölf Monaten als vorübergehend nicht wehrdienstfähig bezeichnet wird.

13

Der Zulässigkeit einer erneuten ärztlichen Untersuchung steht die Feststellungswirkung des Ausmusterungsbescheides vom 22. August 1978 nicht entgegen. Die seinerzeit festgestellte Wehrdienstunfähigkeit begründet zwar eine Wehrdienstausnahme (vgl. § 9 Nr. 1 WPflG), läßt aber die von der Wehrpflicht umfaßte Pflicht des Wehrpflichtigen, sich ärztlich untersuchen zu lassen (vgl. §§ 3 Abs. 1 Satz 2 und 23 Abs. 1 Satz 2 WPflG), unberührt. Die ärztliche Untersuchung nach § 23 Abs. 1 Satz 2 WPflG dient der für die Einberufung vorausgesetzten Prüfung der Verfügbarkeit (§ 23 Abs. 1 Satz 1 WPflG). Aufgrund der Verfügbarkeitsprüfung ist zu entscheiden, ob der Wehrpflichtige nunmehr für den Wehrdienst zur Verfügung steht und einberufen werden soll. Allerdings setzt eine die Verfügbarkeit des Wehrpflichtigen (nunmehr) bejahende Entscheidung voraus, daß der Ausmusterungsbescheid aufgehoben wird. Stellt sich jedoch (aufgrund der durchzuführenden ärztlichen Untersuchung) heraus, daß der ausgemusterte Wehrpflichtige jetzt wehrdienstfähig ist, so kann der Ausmusterungsbescheid, von dessen Wirksamkeit hier mit dem angefochtenen Urteil auszugehen ist, nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG widerrufen werden (vgl. Urteil vom 24. Februar 1981 - BVerwG 2 WD 72.80 - BVerwGE 73, 148 <151 f.>).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Dr. David Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl