Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.10.1990, Az.: BVerwG 4 NB 29.90
Normkonflikt; Landesrecht; Hamburg; Berlin; Stadtstaat; Irrevisibles Recht; Kollisionsregel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.10.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 29.90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12637
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Hamburg - 01.02.1990 - AZ: Bf II 2/86 N
Rechtsgrundlagen
- § 137 AllgVwGO
- § 246 Abs. 2 BauGB
Fundstellen
- BRS 1990, 9-11 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1991, 223 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1991, 1074-1075 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, daß die spätere Norm die frühere verdrängt, wenn derselbe Sachverhalt normiert wird, gehört grundsätzlich selbst dem Landesrecht an, wenn beide in Konflikt stehende Normen dem Landesrecht zuzuordnen sind (im Anschluß an BVerwG, NVwZ 1991, 673 [BVerwG 10.08.1990 - BVerwG 4 C 3/90]).
- 2.
§ 246 II behandelt weder ausdrücklich noch stillschweigend oder voraussetzend die Frage, in welcher Weise Hamburg einen Konflikt zwischen einem nach Landesrecht erlassenen Bebauungsplan (hier: in Gesetzesform) und anderem Landesrecht (hier: Landschaftsschutzverordnung) aufzulösen hat.
- 3.
Die Zielsetzung des § 246 II ist darauf gerichtet, den Stadtstaaten Berlin oder Hamburg aus Gründen föderativer Selbständigkeit einen möglichst großen Entscheidungsspielraum zu verschaffen, der nur inhaltlich durch die besonderen bauplanungsrechtlichen Erfordernisse begrenzt sein soll.
- 4.
Ob sich ein Stadtstaat, der sich gem. § 246 II für die Gesetzesform seiner Bebauungspläne entscheidet, damit zwangsläufig ein Instrument schafft, um einem derartigen Bebauungsplan von vornherein Durchsetzungskraft auch gegenüber konkurrierenden Verordnungen des Landesrechts zu geben, ist eine Frage des irrevisiblen Rechts.
- 5.
Das hamburgische Landesrecht bestimmt, ob und mit welchem Inhalt eine Kollisionsregel zwischen dem als Gesetz ergangenen Bebauungsplan einerseits und einer landesrechtlichen Verordnung andererseits besteht.
In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Oktober 1990
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Februar 1990 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 17 Abs. 7 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.
1.
Das Normenkontrollgericht prüft, ob die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Ohlstedt vom 4. Mai 1971 (GVBl. S. 87) durch den in Gesetzesform erlassenen Bebauungsplan Wohldorf-Ohlstedt 8 vom 19. Mai 1982 (GVBl. S. 115) unanwendbar geworden ist. Dies wird verneint.
Das hiergegen gerichtete Vorbringen zeigt nicht auf, daß eine Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht geboten gewesen wäre. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht.
Die Beschwerde erachtet es für klärungsbedürftig, "ob der als Gesetz ergangene Bebauungsplan wegen dieser seiner Rechtsnatur einen Vorrang vor der Landschaftsschutzverordnung genießt". Eine Vorlage mit einem derartigen Inhalt wäre nicht zulässig gewesen. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage gehört dem Landesrecht an und betrifft damit keine Auslegung des revisiblen Rechts (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO). Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
Stehen zwei Normen miteinander in (potentiellem) Widerspruch, so kann die eine gegenüber der anderen zurückstehen, weil sie entweder aufgehoben wird oder aufgrund einer Kollisionsregel in ihrer Anwendung zurücktritt. Das Vorbringen der Beschwerde zielt auf den zuletzt genannten Fall. Das Eingreifen einer derartigen Kollisionsregel erfordert in der Tat keinen darauf gerichteten besonderen Willensentschluß des Normgebers. Darin ist der Beschwerde zu folgen. Vielmehr gilt der gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtssatz, daß die spätere Norm die frühere verdrängt, wenn derselbe Sachverhalt normiert wird (vgl. BVerfGE 36, 342 [BVerfG 05.03.1974 - 1 BvR 712/68] <363>). Das gewünschte und auch gebotene Ergebnis der Widerspruchsfreiheit wird durch die Rechtsfolge dieser ungeschriebenen Rechtsregel erreicht. Im allgemeinen verliert die zeitlich frühere Norm ihre rechtliche Wirkung, weil diese für alle Arten von Normsetzung geltende Rechtsregel dies als Rechtsfolge bestimmt, nicht aber, weil ein gerade hierauf zielender Wille des Normgebers besteht oder als bestehend zu unterstellen ist. Entfällt etwa wegen der Unwirksamkeit der späteren Norm die Möglichkeit der Normenkollision, dann kann die Rechtsfolge, welche die angeführte Kollisionsregel angibt - also die Derogation des früheren Rechts - nicht eintreten (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 10. August 1990 - BVerwG 4 C 3.90 - <zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen>).
Die hier gekennzeichnete ungeschriebene Kollisionsregel, welche nach Ansicht der Beschwerde den Vorrang der einen oder anderen Norm des Landesrechts zum Gegenstand hat, ist hinsichtlich ihrer bundesrechtlichen oder landesrechtlichen Qualität zunächst indifferent. Sie gehört jedenfalls dann grundsätzlich selbst dem Landesrecht an, wenn beide in Konflikt stehenden Normen dem Landesrecht zuzuordnen sind. Das Landesrecht entscheidet insoweit selbst, unter welchen Voraussetzungen sich Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung gegenüber einem Bebauungsplan durchsetzen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. November 1988 - BVerwG 4 B 212.88 - Buchholz 406.11 § 6 BBauG/BauGB Nr. 5 = NVwZ 1989, 662 = UPR 1989, 112 [BVerwG 11.11.1988 - BVerwG 4 C 11.87] = ZfBR 1989, 77). Das gilt im vorliegenden Falle auch in umgekehrter Weise, wenn gefragt wird, ob ein Bebauungsplan eine vorhandene Verordnung derogiert. Aus diesem Grunde bestimmt sich nach hamburgischem Landesrecht, ob und mit welchem Inhalt eine Kollisionsregel zwischen dem als Gesetz ergangenen Bebauungsplan einerseits und einer landesrechtlichen Verordnung andererseits besteht. Soweit hierzu auf eine gewohnheitsrechtlich geltende Kollisionsregel zurückgegriffen wird, berührt dies die landesrechtliche Qualifikation dieser Regel mithin nicht. Ein derartiger Rückgriff dient vielmehr der Ergänzung des Landesrechts und ist damit selbst als nichtrevisibles Recht zu qualifizieren. Bundesverfassungsrechtlich geboten ist insoweit nur das rechtsstaatliche Ziel, daß aus Gründen der Rechtsklarheit eine Widerspruchsfreiheit der Normen zu gewährleisten ist. Daß dies durch den Vorrang der einen Norm gegenüber der anderen erreicht werden kann, ist selbstverständlich und stellt ebenfalls keine grundsätzliche Frage dar, die in einem Vorlageverfahren hätte geklärt werden müssen. Dabei mag in diesem Zusammenhang dahinstehen, daß das Normenkontrollgericht selbst die Annahme einer Kollision ausdrücklich verneint. Es geht - anders als die Beschwerde offenbar meint - ersichtlich von einem anderen Begriff der Kollision aus, in dem es auf die unterschiedliche Zwecksetzung von Bebauungsplan und Landschaftsschutzverordnung verweist.
Dem Vorbringen der Beschwerde liegt möglicherweise ein Mißverständnis zugrunde. Sie meint, die Bildung einer Normenhierarchie und die damit verbundenen Probleme der gebotenen Widerspruchsfreiheit der Rechtsnormen seien in jeder Hinsicht bundesverfassungsrechtlich vorgegeben. Das trifft so nicht zu. Die überkommene Systematik der Rechtsquellen zielt auf ein begriffliches Erfassen, ersetzt aber letztlich nicht die Prüfung der konkreten normativen Grundlagen (vgl. BVerfGE 70, 35 [BVerfG 14.05.1985 - 2 BvR 397/82] zum Rechtsweg gegen als Gesetz erlassene Bebauungspläne der Antragsgegnerin).
Auch das erläuternde Vorbringen der Beschwerde führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Beschwerde meint, die vom Normenkontrollgericht vertretene Ansicht sei auch im Hinblick auf die Stadtstaatenklausel des § 246 Abs. 2 BauGB zu kritisieren. Sie sieht darin sinngemäß eine revisible Fragestellung. Auch dieses Vorbringen gibt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung und hätte demgemäß eine Vorlage nicht gerechtfertigt. § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB behandelt weder ausdrücklich noch stillschweigend oder voraussetzend die von der Beschwerde angenommene Problemstellung. Der Bundesgesetzgeber überläßt es der Bestimmung durch die Länder Berlin und Hamburg, welche Form der Rechtssetzung an die Stelle der im Baugesetzbuch vorgesehenen Satzungen treten soll. Erst die Entscheidung des in § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB zur näheren Regelung ermächtigten Landes begründet die von der Beschwerde ihrem Vorbringen zugrunde gelegte Sachlage einer Kollision eines Gesetzes mit einer Verordnung. In welcher Weise sich das Land Hamburg damit auseinandersetzt, ist eine gegenüber § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB nachrangige Frage und wird in ihrer Beantwortung vom Bundesrecht nicht präjudiziert. Die Zielsetzung des § 246 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist gerade umgekehrt darauf gerichtet, dem Land aus Gründen föderativer Selbständigkeit einen möglichst großen Entscheidungsfreiraum zu verschaffen, der nur inhaltlich durch die besonderen bauplanungsrechtlichen Erfordernisse begrenzt sein soll. Ob sich - wie die Beschwerde ausführt - ein Stadtstaat, der sich gemäß § 246 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauGB für die Gesetzesform seiner Bebauungspläne entscheidet, damit zwangsläufig ein Instrument schafft, um einem derartigen Bebauungsplan von vornherein Durchsetzungskraft auch gegenüber konkurrierenden Verordnungen des Landesrechts zu geben, mag dahinstehen. Eine revisible Rechtsfrage ist auch insoweit nicht erkennbar. Die Fragestellung ist auch insoweit eine solche des maßgeblichen Landesrechts und wirft allenfalls die inhaltliche Frage konsequenten Verhaltens des Landesgesetzgebers auf.
Ergänzend sei bemerkt: Das Normenkontrollgericht schließt keineswegs aus, daß sich ein in Gesetzesform erlassener Bebauungsplan gegenüber dem Landesverordnungsrecht deshalb durchzusetzen vermag, weil er zugleich das entgegenstehende Verordnungsrecht aufhebt. Es verneint nur, daß bereits die Wahl eines "satzungsvertretenden Gesetzes" (vgl. BVerfGE 70, 35 [BVerfG 14.05.1985 - 2 BvR 397/82] <58>) den tragfähigen Schluß zulasse, ein kassatorischer Wille gegenüber entgegenstehendem Landesverordnungsrecht sei vorhanden. Eine derartige Würdigung betrifft wiederum eine dem hamburgischen Landesrecht angehörende und damit irrevisible Frage. Hiervon wäre in einem Vorlageverfahren auszugehen. In tatsächlicher Hinsicht stellt das Normenkontrollgericht schließlich fest, daß der hamburgische Landesgesetzgeber bei Erlaß des angegriffenen Bebauungsplans ausdrücklich von der Fortgeltung der Landschaftsschutzverordnung ausgegangen sei. Diese tatrichterliche Würdigung ist der beschwerdegerichtlichen Würdigung zugrunde zu legen. Sie könnte ohnehin nicht angegriffen werden, weil die Nichtvorlagebeschwerde auf Mängel im Verfahren nicht gestützt werden kann (vgl. BVerwG, Beschluß vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 NB 4.88 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 22; Beschluß vom 28. März 1988 - BVerwG 4 NB 7.88 - ZfBR 1988, 194 = NVwZ 1988, 728; Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139 <141>).
2.
Das Normenkontrollgericht prüft, ob dem Vollzug des angegriffenen Bebauungsplans ein dauerndes rechtliches Hindernis entgegensteht. Dies wird im Hinblick auf Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung bejaht. Die hierzu geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache besteht nicht, da klärungsbedürftige Fragen nicht vorhanden sind. Insoweit ist zu bemerken:
2.1
Ein Bebauungsplan, der aus Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehrt, vermag die mit seinem Erlaß gesetzte Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen. Ein derartiger Bauleitplan ist nicht in der Lage, die städtebauliche Entwicklung und Ordnung zu lenken. Sein Erlaß verstößt gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit. Ferner erweist sich die in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB nochmals konkretisierte Aufgabe der Bauleitplanung als undurchführbar. Auch rechtsstaatliche Grundsätze sind berührt. Denn Recht, dessen Vollzugsunfähigkeit im Zeitpunkt seines Erlasses feststeht, ist sinnlos. Die Rechtsfolge dieses Verstoßes ist die Nichtigkeit.
Es widerspricht daher nicht Bundesrecht, einen Bebauungsplan als rechtswidrig anzusehen, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauernde Hindernisse auch rechtlicher Art entgegenstehen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. November 1988 - BVerwG 4 B 212.88 - Buchholz 406.11 § 6 BBauG/BauGB Nr. 5 = UPR 1989, 112 = ZfBR 1989, 77; vgl. auch BVerwG, Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 = NVwZ 1988, 728). Daß ein derartiges rechtliches Hindernis auch in den Festlegungen einer Landschaftsschutzverordnung liegen kann, ist als solches ebenfalls nicht zweifelhaft. Auch in diesem Falle vermag ein Bebauungsplan seine Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und planerisch zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB), nicht zu erfüllen. Daß es für die Beurteilung der Vollzugsfähigkeit auf den Zeitpunkt der Normgebung ankommt, ergibt sich bereits aus allgemeinen Grundsätzen, kommt aber auch in § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB zum Ausdruck. Soweit die Beschwerde auf den Willen des Verordnungsgebers hinweist, trägt sie tatsächliche Umstände vor, die vom Normenkontrollgericht für unerheblich angesehen und demgemäß auch nicht tatrichterlich festgestellt worden sind.
Dies alles wirft klärungsbedürftige Fragen von grundsätzlicher Bedeutung nicht auf. Die von der Beschwerde ausdrücklich oder doch sinngemäß aufgeworfenen Fragen sind entweder unmittelbar anhand des Gesetzes oder auf der Grundlage der entstandenen höchstrichterlichen Rechtsprechung zu beantworten.
2.2
Danach kann es sich nur darum handeln, ob die Beschwerde mit den im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt gestellten Fragen einen zusätzlichen Klärungsbedarf gekennzeichnet hat. Das ist zu verneinen.
a)
Die Beschwerde wirft die Frage auf, "ob auch im Falle eines zunächst nur relativen Verwirklichungshindernisses von einem der Verwirklichung entgegenstehenden 'dauernden Hindernis rechtlicher Art' gesprochen werden" könne. Der Klärung der so formulierten Frage bedarf es nicht. Die Beschwerde legt ihrem Vorbringen einen Sachverhalt zugrunde, den das Normenkontrollgericht so nicht festgestellt hat. Das Gericht geht von der mit dem Bebauungsplan verfolgten Absicht aus, ein Neubaugebiet mit 415 Einfamilienhäusern auf sehr kleinen Grundstücken zu realisieren. Das ist offensichtlich etwas anderes als die von der Beschwerde angenommene und erörterte Baugenehmigung im Einzelfall. Das Normenkontrollgericht unterstellt bei seiner rechtlichen Würdigung gerade diese ermessensbezogene Möglichkeit; es hält allerdings dafür, daß eine allgemeine Umsetzung des Bebauungsplans im Wege einer Ermessensbetätigung ihrerseits ermessensfehlerhaft wäre. Daß sich insoweit Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben, legt die Beschwerde nicht dar. Dafür ist auch nichts ersichtlich. Eine Verwaltungspraxis, die im Wege laufender Ermessensbetätigung eine Bauleitplanung ohne vorherige Aufhebung der bestehenden Landschaftsschutzverordnung zu verwirklichen sucht, ist ermessenswidrig, weil formenmißbräuchlich. Auch dies liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren beschwerdegerichtlichen Erörterung. Die Erteilung von Befreiungen darf - im Hinblick auf § 40 VwVfG als eine Frage revisiblen Rechts verstanden (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) - nicht dazu dienen, die landschaftsschutzrechtlichen Regelungen in einem nicht unerheblichen Umfang außer Kraft zu setzen oder inhaltlich zu ändern. In welcher Hinsicht hierzu klärungsbedürftige Fragen bestehen, ist dem Vorbringen der Beschwerde nicht zu entnehmen.
b)
Die Beschwerde wirft schließlich die Frage auf, "ob eine Landschaftsschutzverordnung, die kein absolutes Bauverbot enthält und daher eine partielle Planverwirklichung durchaus zuläßt und die nach dem bekundeten Willen des Verordnungsgebers vor Beginn des Planvollzuges aufgehoben werden soll, ein im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG 4 B 212.88) dauerndes Hindernis rechtlicher Art ist, das der Verwirklichung des Bebauungsplans entgegensteht und ihn hindert, seine Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und planerisch zu leiten, zu erfüllen".
Die so gestellte Frage ist in mehrfacher Hinsicht unzulässig. Die Fragestellung enthält in tatsächlicher Hinsicht eine Annahme, die - wie bereits ausgeführt - von einem Sachverhalt ausgeht, den das Normenkontrollgericht so nicht festgestellt hat. Die Beschwerde wirft auch keine klärungsbedürftige Rechtsfrage im Sinne des § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO auf, sondern strebt mit ihrem Vorbringen eine bestimmte Interpretation der vorhandenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an. Damit trägt sie der Sache nach in der Art einer Revisionsbegründung nur ihre Bedenken gegen die vom Normenkontrollgericht vorgenommene konkrete Rechtsanwendung vor. Die Beschwerde nach § 47 Abs. 7 VwGO dient einem derartigen Ziel indes nicht. Endlich ist nicht erkennbar, welchen Bezug eine Landschaftsschutzverordnung, die nach dem Vorbringen der Beschwerde durch das Fehlen eines absoluten Bauverbots gekennzeichnet sein soll, zu der aufgeworfenen Frage hat. Daß die Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht gegen anderweitiges zwingendes Recht verstoßen dürfen, ist nach der ausdrücklichen Gesetzeslage eine Selbstverständlichkeit (vgl. § 11 Abs. 2 und 3 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BauGB). Ob die Landschaftsschutzverordnung in ihrer Gesamtheit einen derartigen zwingenden Rechtscharakter besitzt, hat das Normenkontrollgericht geprüft und im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerde bejaht.
Ergänzend wird bemerkt: Die Beschwerde irrt, wenn sie im vorliegenden Zusammenhang wiederholt auf den tatsächlichen Umstand der Planverwirklichung abhebt. Der Bebauungsplan ist - zumal in der Form eines satzungsvertretenden Gesetzes - eine Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Diese Regelung wirkt unmittelbar und bedarf als solche keiner weiteren tatsächlichen Umsetzung (vgl. BVerfGE 70, 35 [BVerfG 14.05.1985 - 2 BvR 397/82] <53> unter ausdrücklicher Aufgabe von BVerfGE 31, 364 [BVerfG 27.07.1971 - 2 BvR 443/70] <368 f.>). Damit bestimmt der Bebauungsplan mit dem Zeitpunkt seines Inkrafttretens den Inhalt des Grundeigentums und wirkt somit unmittelbar auf die Rechtsstellung des Eigentümers ein. Kraft dieses Normcharakters wirkt der Bebauungsplan gegenüber jedermann und enthält nicht nur eine Direktive, die sich an die Behörden wendet. Aus diesem Grunde kommt es bundesrechtlich auf die Absicht der behördlichen Planverwirklichung nicht an, wenn über die Rechtswirksamkeit des Bebauungsplans entschieden werden soll.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Die Bestimmung des Streitwertes ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Das Beschwerdegericht folgt insoweit der Festsetzung des Normenkontrollgerichts, berücksichtigt dabei aber, daß die Normenkontrollanträge zweier Antragsteller erfolglos waren.
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann