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Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1990, Az.: III ZR 191/88

Amtspflichtverletzung; Landeshaftung; Staatliche Bedienstete; KFZ-Zulassungstelle; Haftungsrahmen; Mindestversicherungssumme

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
17.05.1990
Aktenzeichen
III ZR 191/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14112
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 111, 272 - 277
  • DAR 1990, 383-385 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1990, 1064-1065 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1991, 130 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 2615-2616 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 1103 (amtl. Leitsatz)
  • NZV 1990, 427-428 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 73-75 (Volltext mit red./amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. In Hessen haftet für Amtspflichtverletzungen von staatlichen Bediensteten beim Landrat das Land, unabhängig davon, ob die Amtspflichtverletzung bei kreiskommunalen oder staatlichen Aufgaben erfolgte (vgl. BGH vom 15.1.1987 BGHZ 99, 326 = VersR 87, 761).

2. Verletzt ein Bediensteter der Kfz-Zulassungsstelle die Amtspflicht, den Fahrzeugschein eines Fahrzeugs, für das keine dem PflVG entsprechende Kfz- Haftpflichtversicherung besteht, unverzüglich einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln, so haftet, wenn der Fahrer des nicht vorschriftsmäßig versicherten Fahrzeugs einen Unfall verursacht, die zuständige Körperschaft dem Geschädigten nur bis zur Höhe der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestversicherungssummen (Aufgabe der früheren Rechtsprechung VersR 65, 591).

Tatbestand:

1

Am 11. April 1978 befuhr der Kläger mit seinem Kleinkraftrad die Hauptstraße in H./T.. Ohne die Vorfahrt des Klägers zu beachten, bog der Fahrer des VW-Busses mit amtlichen Kennzeichen 291 in die H.-Straße ein und stieß im Einmündungsbereich mit dem Kleinkraftrad des Klägers zusammen. Hierdurch wurde das Kleinkraftrad des Klägers beschädigt. Er selbst, der keinen Sturzhelm trug, wurde von der Fahrbahn weggeschleudert und prallte gegen eine Mauer. Er erlitt u.a. schwere Kopfverletzungen.

2

Der VW-Bus war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr haftpflichtversichert. Das Versicherungsverhältnis war bereits am 12. Februar 1978 durch Kündigung des Versicherers beendet. Hiervon erhielt die Zulassungsstelle des M. -T.- Kreises mit Schreiben des Versicherers vom 7. März 1978 eingegangen am 8. März 1978 - Kenntnis.

3

Auf die Mitteilung des Versicherers sandte die Zulassungsstelle dem Halter des VW-Busses am 13. März 1978 einen Bescheid, mit dem sie ihm den weiteren Betrieb des Kraftfahrzeuges untersagte, ihn aufforderte, den Kraftfahrzeugschein unverzüglich abzuliefern und die amtlichen Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Sie sollte nur hinfällig werden, wenn der Halter innerhalb von fünf Tagen, von dem Datum der Verfügung an gerechnet, eine neue Versicherungsbestätigung nachweisen konnte. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist wurde ihm angedroht, das Fahrzeug zwangsweise stillzulegen. Diesem Bescheid leistete der Halter keine Folge. Mit Schreiben vom 10. April 1978 schaltete die Zulassungsstelle die Polizeistation H. ein, die das Fahrzeug unmittelbar nach dem Unfall am 11. April 1978 stillegte.

4

Halter und Fahrer des VW-Busses sind vermögenslos.

5

Der Kläger nimmt gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG das beklagte Land auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch mit der Begründung, die Bediensteten der Zulassungsstelle hätten es amtspflichtwidrig unterlassen, den VW-Bus rechtzeitig stillzulegen.

6

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat im ersten Berufungsurteil das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen, weil für Amtspflichtverletzungen der Bediensteten der Zulassungsstelle nicht das in Anspruch genommene Land sondern der Landkreis einzustehen habe. Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision des beklagten Landes hat der Senat durch Urteil vom 15. Januar 1987 - III ZR 17/85 - BGHZ 99, 326 - das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nach erneuter Verhandlung hat das Oberlandesgericht das beklagte Land zu Schadensersatz verurteilt, hinsichtlich der Kopfverletzungen des Klägers aber ein Mitverschulden des Klägers in Höhe von 2/5 angenommen. Mit ihren Revisionen erstreben der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils und das beklagte Land die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

7

I. Das Berufungsgericht ist der Auffassung: Das beklagte Land hafte dem Kläger auf Schadensersatz, weil die Arbeit der Kraftfahrzeugzulassungsstelle von dem Leiter der staatlichen Abteilung und dem Leiter der zu dieser gehörigen Verkehrsabteilung des Landratsamtes mangelhaft organisiert und beaufsichtigt worden sei. Darauf habe auch die verzögerte Stillegung des nicht versicherten Kraftfahrzeuges beruht, dessen Fahrer den Unfall verschuldet habe, bei dem der Kläger zu Schaden gekommen sei. Lediglich bei den Kopfverletzungen des Klägers sei diesem ein Mitverschulden von 2/5 anzurechnen, weil er vorschriftswidrig keinen Schutzhelm getragen habe.

8

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revisionen stand.

9

II. 1. In seinem Urteil vom 15. Januar 1987 (BGHZ 99, 326) hat der Senat ausgesprochen, daß in Hessen für Amtspflichtverletzungen der bei der unteren Straßenverkehrsbehörde (Landrat als Behörde der Landesverwaltung) tätigen Bediensteten des Landkreis haftet, wenn der handelnde Amtsträger in seinen Diensten steht und durch Anforderungsbescheid des Landrates nach § 1 Abs. 2 der DVO zu § 56 der Hessischen Landkreisordnung (HKO) vom 24. Februar 1954 (GVBl S. 29) zur Erfüllung von Aufgaben des Landrates als Behörde der Landesverwaltung herangezogen worden ist. Hiervon geht das Berufungsgericht nunmehr aus.

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2. Zuzugeben ist der Revision, daß ein eine Schadensersatzpflicht begründender Pflichtverstoß von Bediensteten des beklagten Landes sich nicht schon aus der Tatsache herleiten läßt, daß die Zulassungsstelle nicht mit einer für die zügige Bewältigung ihrer Aufgaben erforderlichen Anzahl von Dienstkräften ausgestattet war. Insoweit ist zu unterscheiden (Senatsurteil vom 10. November 1958 - III ZR 135/57 - VersR 1959, 271, 272): Die Tätigkeit der Zentralbehörden ist darauf gerichtet, die zur Bearbeitung der einzelnen Angelegenheiten der Bürger zuständigen unteren Behörden mit Bediensteten und Sachmitteln so auszustatten, wie eine ordnungsgemäße öffentliche Verwaltung es erfordert und wie es mit den vorhandenen oder aufbringbaren Mitteln sich durchführen läßt. Die Aufgabe der "unteren Behörde" ist es, mit den zur Verfügung stehenden Kräften und Mitteln die Angelegenheiten der Bürger zu erledigen, entweder durch unmittelbare Bearbeitung oder dadurch, daß sie den zuständigen Fachstellen die zu dieser Arbeit nötigen Dienstkräfte und erforderlichen Sachmittel zuweisen.

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a) Die Pflicht der Zentralbehörde, "die zur Sachentscheidung zuständige Stelle in den Stand zu setzen", daß sie ihren Aufgaben gehörig nachkommen kann, obliegt den betreffenden Amtsträgern "zunächst im Interesse der ordnungsmäßigen Staatsverwaltung, also im öffentlichen Interesse", nicht aber schlechthin auch den Bürgern gegenüber (Senatsurteile BGHZ 15, 305, 309 f.; und vom 24. Juni 1963 - III ZR 195/61 - VersR 1963, 1080, 1082). Es geht hierbei nämlich (noch) nicht um die Wahrung der Interessen bestimmter Einzelpersonen, sondern um die Aufrechterhaltung und Verbesserung der Einrichtungen zur Bewältigung der öffentlichen Aufgaben, von deren Erledigung eine so große und unbestimmte Zahl von Bürgern betroffen wird, daß diese der Allgemeinheit gleichgesetzt werden müssen. Die Entscheidung über die Besetzung der einzelnen Dienststellen kann auch nicht lediglich nach den Interessen der einzelnen Bürger, die mit ihnen in Verbindung kommen, getroffen werden; vielmehr müssen auch andere Umstände berücksichtigt werden, denen gleiches Gewicht zukommt, wie die finanzielle Leistungsfähigkeit der betreffenden Körperschaft und die Möglichkeit zur Aufbringung der Mittel, die v o r jeder Personalvermehrung gesichert sein müssen (Senatsurteil vom 10. November 1958 a.a.O. S. 273).

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b) Anders ist die Rechtslage zu beurteilen bei der Wahrnehmung der der unteren Behörde obliegenden Aufgabe, ihre einzelnen zuständigen Fachstellen zur Bearbeitung der von ihnen zu erledigenden Angelegenheit durch Zuweisung von Dienstkräften und Sachmitteln instand zu setzen. Insoweit wird von den zuständigen Beamten nur verlangt, daß sie die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten gehörig ausnutzen, um die Arbeit der Fachstellen zu fördern. Diese Tätigkeit dient auch der Befriedigung der Interessen der Einzelpersonen, die die Fachstellen wahrzunehmen haben. Daß bei der Verteilung der Kräfte auf verschiedene Fachstellen Ermessensentscheidungen in Betracht kommen, ist unerheblich; denn auch bei Ermessensentscheidungen können Pflichten verletzt werden, die den Beamten Dritten gegenüber obliegen (Senatsurteil vom 10. November 1958 a.a.O. S. 273).

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Insoweit hat das Berufungsgericht aber keine Feststellungen getroffen, denen entnommen werden könnte, daß die personelle Besetzung der Zulassungsstelle innerhalb der Verkehrsabteilung ermessensfehlerhaft gestaltet worden sei. Dies hat das Berufungsgericht auch nicht angenommen.

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3. Das Berufungsgericht geht vielmehr davon aus, daß die Arbeitsverteilung innerhalb der Zulassungsstelle nicht pflichtgemäß geregelt gewesen sei. Die Amtspflicht, für eine solche Organisation der Arbeit innerhalb der Zulassungsstelle Sorge zu tragen, die die rechtzeitige Stillegung nicht pflichtversicherter Fahrzeuge gewährleistete, oblag allerdings zunächst dem Leiter der Zulassungsstelle, dem Kreisangestellten B. Die personelle Notsituation der Zulassungsstelle war indes auch dem Leiter der Verkehrsabteilung, dem Landesbeamten S., bekannt; er wußte, daß die Zulassungsstelle mit Dienstkräften unterbesetzt war. Angesichts der Bedeutung dieser Tätigkeit durfte er sich nicht darauf verlassen, der Leiter der Zulassungsstelle werde schon alles richtig organisieren. Vielmehr mußte er sich selbst darüber vergewissern, daß gerade die Maßnahmen nach § 29 d StVZO im Hinblick auf die mit ihrer Vernachlässigung verbundenen Gefahren pflichtmäßig durchgeführt wurden. Dies ist nach den Feststellungen nicht geschehen. Andernfalls hätte es zu einer so verzögerlichen Behandlung des vorliegenden Falles nicht kommen können.

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4. Der von der Revision geltend gemachte Umstand, daß die Akten über die Anzeige des Haftpflichtversicherers zeitweilig unauffindbar gewesen seien, ändert an der Verantwortlichkeit des Leiters der Verkehrsabteilung nichts. Wie der Leiter der Zulassungsstelle als Zeuge bekundet hat, war der Leiter der Verkehrsabteilung über diese Angelegenheit unterrichtet. Wenn dieser aber wußte, daß in einer "c-Sache" die Akten verschwunden waren und tagelang vergeblich gesucht wurden, durfte er nicht untätig bleiben. Vielmehr war er verpflichtet, zu veranlassen, daß mit weiteren Maßnahmen nicht bis zur Wiederauffindung der Akten gewartet, sondern sofort die Polizei - auch telefonisch - benachrichtigt und um ein Einschreiten ersucht wurde. Hätte er dies getan., dann wäre nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Schaden des Klägers vermieden worden.

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5. Die Möglichkeit, daß neben dem beklagten Land auch der streitverkündete Landkreis dem Kläger wegen Amtspflichtverletzungen von Kreisbediensteten haftet, berührt die Haftung des beklagten Landes nicht. Die Haftung des Landkreises wäre keine anderweitige Ersatzmöglichkeit, auf die das beklagte Land sich gegenüber dem Kläger nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB berufen könnte (Senatsurteil BGHZ 62, 394, 397). Ob in einem solchen Fall Land und Landkreis als Gesamtschuldner haften, bedarf keiner Entscheidung; denn eine gesamtschuldnerische Mithaftung eines weder mitverklagten noch bereits verurteilten Dritten wirkt sich auf die Verurteilung nicht aus (Palandt/Heinrichs, BGB 49. Aufl., § 421 Anm. 5).

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III. 1. Die Festsetzung einer Mitverursachungsquote von 2/5 bei den Kopfverletzungen des Klägers hält den Angriffen der Revisionen stand. Die Festsetzung dieser Mitverursachungsquote im Berufungsurteil bezieht sich nur auf die äußerlichen Kopfverletzungen des Klägers, nämlich die Riß- und Platzwunden am Kopf und einen oberflächlichen Eindrückbruch des Schädelknochens im linken Schläfengebiet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus den Ausführungen S. 19 bis 21 des Berufungsurteils.

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a) Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß eine Mitverursachung nur bei denjenigen vom Kläger geltend gemachten Schadensposten zu berücksichtigen ist, auf die die Unterlassung des Tragens eines Schutzhelms sich tatsächlich ausgewirkt hat (BGH Urteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 144/77 - VersR 1979, 369; vgl. auch BGH Urteil vom 1. April 1980 - VI ZR 40/79 - VersR 1980, 824). Dies nimmt es - dem Sachverständigen H. folgend - nur bei den äußerlichen Kopfverletzungen des Klägers an. Seine Auffassung, die wesentlichen und anhaltenden Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers, die Folgen der Blutungen im Stammhirn sind, könnten bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nicht zum Nachteil des Klägers in die Waagschale geworfen werden, stützt das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler darauf, daß nach dem Gutachten des Sachverständigen H. eine Wahrscheinlichkeit, auch diese Schädigungen wären durch das Tragen eines Schutzhelms vermieden worden, nicht festgestellt werden könne. Die gegen diese (negative) Feststellung gerichteten Verfahrensrügen des beklagten Landes hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).

19

b) Auch die Bemessung der Mitverursachungsquote mit 2/5 der durch das Tragen eines Schutzhelms wahrscheinlich vermiedenen Kopfverletzungen ist frei von revisionsrechtlich erheblichen Fehlern.

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Die Abwägung der Mitverursachungsanteile ist in erster Linie Sache des Tatrichters und mit der Revision nur begrenzt angreifbar. Das Revisionsgericht kann lediglich nachprüfen, ob der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter dabei alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (Senatsurteil vom 30. September 1982 - III ZR 110/81 - VersR 1982, 1196, 1197 f; BGH Urteile vom 17. November 1964 - VI ZR 188/63 - VersR 1965, 88 - und vom 8. Dezember 1987 - VI ZR 82/87 - BGHR StVG § 17 Abwägung 1 = VersR 1988, 412, 413). Einen solchen Verstoß läßt das Berufungsurteil nicht erkennen.

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2. Gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Kläger könne von dem beklagten Land Schadensersatz nur in Höhe der zur Zeit des Unfalls geltenden Mindestversicherungssummen verlangen, wendet die Revision des Klägers sich ohne Erfolg.

22

Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß der Senat in seinem Urteil vom 22. März 1965 - III ZR 162/64 - VersR 1965, 591 - ausgesprochen hat, die Schadenshaftung, die sich daraus ergebe, daß die Kraftfahrzeugzulassungsstelle die ihr nach § 29 d Abs. 2 StVZO obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt habe, beschränke sich nicht auf die nach den Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeuge vorgesehenen Mindestversicherungssummen, sondern erstrecke sich auf die adäquaten Schadensfolgen in ihrem ganzen Ausmaß. An dieser Auffassung, die an eine frühere Fassung des § 29 d StVZO anknüpft, hält der Senat aber nicht mehr fest.

23

Die Ersatzpflicht der beklagten Körperschaft wird nicht nur durch den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden, sondern auch durch den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht bestimmt (Senatsurteil BGHZ 90, 310, 312; st. Rspr.). Nach § 29 d Abs. 2 StVZO in der jetzt - und zur Zeit des Unfalls - geltenden Fassung der Verordnung vom 21. Juni 1969 (BGBl I S. 845) hat die Zulassungsstelle unverzüglich den Fahrzeugschein (§ 24 StVZO) einzuziehen und das amtliche Kennzeichen (§ 23 StVZO) zu entstempeln, wenn keine "dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung" mehr besteht. Daraus ist zu folgern, daß die durch § 29 d Abs. 2 StVZO begründete Amtspflicht der Zulassungsstelle zum unverzüglichen Handeln die Verkehrsteilnehmer nicht vor Unfallschäden überhaupt, sondern nur vor denjenigen Nachteilen schützen soll, die ihnen dadurch entstehen können, daß für ein Kraftfahrzeug, mit dem sie in einen Unfall verwickelt werden, nicht die vorgeschriebene Pflichtversicherung besteht und deshalb ihre Ansprüche auf Ersatz der ihnen durch ein solches Kraftfahrzeug zugefügten Schäden nicht in dem durch das Pflichtversicherungsgesetz gewährleisteten Umfang realisiert werden können (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Juli 1971 - III ZR 80/68 - NJW 1971, 2222 m.w.Nachw.). Der Schutzbereich dieser Amtspflicht umfaßt daher - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - nur den Schaden, den ein Verkehrsteilnehmer dadurch erleidet, daß er nicht aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtversicherung von einem Versicherer Ersatz seines Unfallschadens erlangen kann. Gesetzlich vorgeschrieben war zur Zeit des Unfalls eine Mindestversicherungssumme von 500.000 DM für Personenschäden, 100.000 DM für Sachschäden und 20.000 DM für die weder mittelbar noch unmittelbar mit einem Personen- oder Sachschaden zusammenhängenden (reinen) Vermögensschäden (Anlage zu § 4 Abs. 2 PflVG i.d.F. der Verordnung vom 23. Juli 1971, BGBl I S. 1109).