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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.07.1971, Az.: III ZR 80/68

Grenzzoll; Grenzzollstelle; Einreise in die Bundesrepublik Deutschland; Versicherungsbescheinigung; Amtspflicht; Haftpflichtversicherung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.07.1971
Aktenzeichen
III ZR 80/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 11028
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 27.10.1967
LG Osnabrück

Fundstellen

  • DAR 1971, 269
  • DVBl 1972, 286 (Kurzinformation)
  • DÖV 1971, 788 (Kurzinformation)
  • MDR 1971, 912 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1971, 2222
  • VRS 41, 245
  • VersR 1971, 1038-1040 (Volltext mit red. LS)
  • VerwRspr 23, 320 - 322

Amtlicher Leitsatz

Die den Grenzzollstellen nach § 1 Abs. 4 des Ausländerpflichtversicherungsgesetzes obliegende Pflicht, ausländische Fahrzeuge, denen die erforderliche Versicherungsbescheinigung fehlt, von der Einreise in die Bundesrepublik zurückzuweisen, besteht - als Amtspflicht - auch gegenüber den inländischen Verkehrsteilnehmern als geschlitzten "Dritten" im Sinne von § 839 BGB.

Zur Erfüllung dieser Amtspflicht müssen die Grenzzollstellen die einreisenden ausländischen Fahrzeuge jedenfalls dann lückenlos kontrollieren, wenn in ihren Heimatländern eine Zwangshaftpflichtversicherung nicht besteht.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1.

    Auch gegenüber den inländischen Verkehrsteilnehmern als geschützten "Dritten" im Sinne von § 839 BGB besteht die Pflicht der Grenzzollstellen, sie bei Fehlen der erforderlichen Versicherungsbescheinigung von der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland auszuschließen. Es ist dieselbe Amtspflicht, die den Grenzzollstellen nach § 1 Abs. 4 AuslpflichtversG gegenüber ausländischen Fahrzeugen obliegt.

  2. 2.

    Um dieser Amtspflicht genüge zu tun, müssen die Grenzzollstellen die einreisenden ausländischen Fahrzeuge jedenfalls dann ausnahmslos kontrollieren, wenn in deren Heimatländern keine Zwangshaftpflichtversicherung existiert.

    Hinweis:

    Ebenso OLG Hamm vom 20. 9. 1972, VersR 1973, 576; OLG Hamburg vom 25. 9. 1973, VersR 1974, 149; MDR 1974, 229.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Juli 1971
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Arndt, Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Grundurteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 27. Oktober 1967 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die Bundesrepublik wegen Amtspflichtverletzung ihrer Grenzzollbeamten auf Leistung von Schadensersatz in Anspruch, weil diese nach seiner Behauptung an oder vor dem 29. August 1963 den niederländischen Staatsangehörigen Jan-Harm B. aus W. mit einem nicht haftpflichtversicherten Motorrad in die Bundesrepublik einreisen ließen.

2

B. fuhr am Abend des 29. August 1963 bei Dunkelheit auf der Landesstraße ...2 - Z.straße - bei R., Kreis A., mit seinem Motorrad auf einen dem Kläger gehörenden Vollmähdrescher auf, der von dem Landwirt Konrad N. gefahren wurde. N. war mit dem Mähdrescher unmittelbar vor dem Zusammenstoß aus einer - in Fahrtrichtung des B. gesehen- links gelegenen Ackerausfahrt nach links in die Z.straße eingebogen. Bei dem Unfall zog B. sich lebensgefährliche Verletzungen zu, denen er am 30. August 1963 erlag. An dem Motorrad und dem Mähdrescher entstanden erhebliche Sachschäden. B. war zur Zeit des Unfalls im Besitz einer internationalen grünen Versicherungskarte, deren Gültigkeit sich jedoch erst auf den Zeitraum vom 17. November 1963 bis zum 16. November 1964 erstreckte.

3

In einem wegen des Unfalls eingeleiteten Strafverfahren wurden N. sowie sein Beifahrer, der Mechanikerlehrling T. P.-J., der ihm Zeichen zum Ausfahren auf die Straße gegeben hatte, ebenso wie der Kläger von der Anklage der fahrlässigen Tötung des B. freigesprochen.

4

Im vorliegenden Verfahren verlangt der Kläger Ersatz für die durch den Unfall entstandenen Schäden. Er hat vorgetragen: Die Beklagte müsse für diese Schäden - Ausbesserungskosten und Verdienstausfall - einstehen. Die diensttuenden Grenzzollbeamten am Grenzübergang R., über den B. mit seinem Kraftrad ohne bestehenden Versicherungsschutz in die Bundesrepublik eingereist sei, hätten es fahrlässig verabsäumt, das Fahrzeug wegen Fehlens der erforderlichen Versicherungsbescheinigung zurückzuweisen oder B. zum Abschluß einer in der Bundesrepublik gültigen Haftpflichtversicherung für die Dauer seines Aufenthalts zu veranlassen. Anderweite Ersatzmöglichkeiten seien nicht gegeben. Insbesondere seien die Erben des getöteten B. zu Ersatzleistungen nicht in der Lage.

5

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zur Zahlung von 3.200 DM mit Zinsen zu verurteilen.

6

Die Beklagte, die um Klageabweisung gebeten hat, hat eine Amtspflichtverletzung ihrer Grenzzollbeamten in Abrede gestellt. Sie hat geltend gemacht: Es sei zulässig, die Prüfungen bei der Zollabfertigung auf Stichproben zu beschränken. Davon abgesehen habe Bos aber den Grenzübergang des Zollamtes R. bei seiner Einreise in die Bundesrepublik nicht überschritten. Es sei ihm nach den örtlichen Verhältnissen an der deutsch-niederländischen Grenze ohne Schwierigkeiten möglich gewesen, unter Umgehung der Zollstellen in die Bundesrepublik einzureisen. Hierzu habe er besondere Veranlassung gehabt, weil er keine gültige Versicherungsbescheinigung besessen und von früheren Einreisen gewußt habe, daß ausländische Fahrzeuge auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherung überprüft würden.

7

Das Landgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger habe den Beweis für eine Amtspflichtverletzung der Zollbeamten nicht erbracht; nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme lasse sich nicht feststellen, ob B. über einen Zollgrenzübergang in die Bundesrepublik eingereist sei.

8

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht dieses Urteil teilweise abgeändert und den geltend gemachten Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zu 3/4 für gerechtfertigt erklärt. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage in vollem Umfang. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat eine - fahrlässige - Amtspflichtverletzung der Grenzzollbeamten gegenüber dem Kläger als geschädigtem Dritten angenommen und die Amtspflicht, ausländische Kraftfahrer bei der Einreise in die Bundesrepublik darauf zu überprüfen, ob sie eine gültige Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben, aus § 1 Abs. 4 des Ausländerpflichtversicherungsgesetzes (vom 24. Juli 1956 BGBl I 667 - AuslPflVG) im Hinblick auf den Zweck dieses Gesetzes hergeleitet. Es hat weiterhin den Beweis als erbracht angesehen, daß der verunglückte Bos bei der Einfahrt in die Bundesrepublik einen offiziellen Grenzübergang benutzt hat, und dazu ausgeführt: Nach der Aussage des Zeugen V., der am späten Nachmittag des 29. August 1963 eine ihm unbekannte Person mit einem schweren Motorrad der Marke BSA, wie es B. gefahren habe, auf der Z.straße aus der Richtung der holländischen Grenze in Richtung R. habe fahren und später nach dem Unfall an der Unfallstelle ein gleiches Motorrad habe liegen sehen, stehe fest, daß B. am Nachmittag auf der Z.straße aus der Richtung der holländischen Grenze gekommen sei. Am Abend sei er dann auf derselben Straße in umgekehrter Richtung zurückgefahren. Bei dieser Sachlage halte es das Gericht für erwiesen, daß B. zur Einfahrt in die Bundesrepublik den offiziellen Grenzübergang bei R. benutzt habe. Allein der Umstand, daß beiderseits dieses Grenzübergangs Feld-Fuß- und Moorwege vorhanden seien, auf denen ein Motorradfahrer die Grenze möglicherweise unter Umgehung der offiziellen Grenzzollstelle überschreiten könne, gebe keinen wesentlichen Hinweis auf eine illegale Einreise des B. Immerhin sei zunächst davon auszugehen, daß das Überschreiten der sog. "grünen" Grenze außerhalb der zugelassenen Grenzübergangsstellen verboten und mit einem schweren Motorrad auch nicht ohne Schwierigkeiten möglich sei, sowie daß Bos den Grenzübergang bei R. häufig benutzt habe und den dortigen Grenzbeamten bekannt gewesen sei. Schließlich habe er bei dem Grenzübertritt eine, wenn auch noch nicht gültige, grüne Versicherungskarte bei sich gehabt.

10

Aus dieser Tatsache ergebe sich im übrigen - wie das Berufungsgericht weiter ausgeführt hat -, daß der diensttuende Beamte der Grenzzollstelle es verabsäumt habe, sich vom Bestehen einer gültigen Haftpflichtversicherung zu überzeugen, sei es, daß er den Ihm bekannten B. nicht kontrolliert oder nicht auf den Gültigkeitszeitraum der grünen Versicherungskarte geachtet habe. In beiden Fällen habe er fahrlässig gegen seine Amtspflichten verstoßen und damit eine Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG ausgelöst.

11

Anderweite Ersatzmöglichkeiten im Sinne des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB seien nicht gegeben. Auf etwaige Ansprüche gegen die Erben des verunglückten B. brauche sich der Kläger nicht verweisen zu lassen. Es stehe nicht einmal fest, wer B. beerbt habe. Dem Kläger sei nicht zuzumuten, Ermittlungen in dieser Richtung in den Niederlanden aufzunehmen. Auch könnte eine Vollstreckung aus einem gegen die Erben erwirkten Urteil wegen der beschränkten Erbenhaftung in den Niederlanden möglicherweise erfolglos sein. Schließlich stehe nicht fest, ob B. überhaupt Vermögen gehabt habe. Eine Inanspruchnahme des Mähdrescherführers N. und seines Beifahrers P.-J. komme ebenfalls nicht in Betracht. N. treffe allenfalls der Vorwurf einer leichten Fahrlässigkeit. Da aber im Verhältnis zwischen ihm und dem Kläger die Grundsätze über die Haftung von Arbeitnehmern bei gefahrgeneigter Arbeit anzuwenden seien, könne ihn der Kläger insoweit nicht in Anspruch nehmen. Im übrigen sei zweifelhaft, ob ein Urteil gegen N. mit Erfolg zu vollstrecken gewesen wäre. Entsprechendes gelte für den Beifahrer P.-J., der nicht einmal in einem Dienstverhältnis zu dem Kläger gestanden habe. Auf den Ersatzanspruch, den der Kläger demnach gegen die Beklagte habe, müsse er sich allerdings nach § 831 BGB das mitwirkende Verschulden des N. - in Höhe von einem Viertel - anrechnen lassen.

12

II.

1.

Gegenüber diesen Ausführungen des Berufungsgerichts stellt die Revision zunächst zur Nachprüfung, ob aus der Regelung des § 1 Abs. 4 AuslPflVG eine Amtspflicht der Grenzzollbeamten zugunsten des Klägers als geschütztem "Dritten" im Sinne von § 839 BGB folgt. Sie vertritt dazu die Ansicht, aus § 1 Abs. 1 und aus der Strafvorschrift des § 9 des Gesetzes sei zu entnehmen, daß sich das Ausländerpflichtversicherungsgesetz nicht an die Grenzzollbeamten, sondern an die einreisenden Ausländer wende. Im übrigen macht sie geltend: Eine lückenlose Überprüfung der einreisenden Kraftfahrzeugführer dürfte jedenfalls dann nicht erforderlich sein, wenn darauf vertraut werden könne, daß die Fahrzeuge versichert seien. Bei oft kontrollierten Einreisenden könne damit gerechnet werden, daß sie eine grüne Versicherungskarte bei sich führten. Diese Tatsache habe das Berufungsgericht unter Verletzung des § 286 ZPO nicht beachtet.

13

2.

Die Rüge ist nicht begründet.

14

Das Berufungsgericht hat zu Recht sowohl aus dem allgemeinen Gesetzeszweck als auch aus der ausdrücklichen Regelung in § 1 Abs. 4 AuslPflVG eine Amtspflicht der Grenzzollbeamten hergeleitet, alle ausländischen Kraftfahrer - jedenfalls soweit in ihrem Heimatland keine Pflichtversicherung besteht - bei der Einreise in die Bundesrepublik darauf zu überprüfen, ob sie eine gültige Haftpflichtversicherung abgeschlossen haben. Dem stehen die Vorschriften des § 1 Abs. 1 und die Strafbestimmung des § 9 AuslPflVG nicht entgegen. Denn das Gesetz wendet sich nicht nur in § 1 Abs. 1 bis 3 und § 9 an die einreisenden Kraftfahrzeugführer und -halter, sondern es enthält daneben Regelungen, die die Versicherer (z.B. §§ 3 und 5) sowie die Bundesminister für Verkehr und für Wirtschaft (z.B.§§ 7, 8, 8 a) betreffen, und darüber hinaus legt es gerade in § 1 Abs. 4 Satz 1 auch Pflichten der Grenzzollbeamten fest.

15

Wie aus der amtlichen Begründung (Verkehrsblatt 1956, 562) hervorgeht, soll das Ausland er Pflichtversicherungsgesetz den "Gebrauch unversicherter ausländischer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger auf öffentlichen Straßen oder Plätzen" der Bundesrepublik verhindern, nachdem bis zu seinem Inkrafttreten "für ausländische Kraftfahrzeuge ... im Gegensatz zu deutschen Fahrzeugen im Inland keine Haftpflichtversicherung vorgeschrieben und die Rechtsverfolgung im Ausland oft schwierig" gewesen war. Um diesen Zweck des Gesetzes sicherzustellen, ist in § 1 Abs. 4 Satz 1 den Grenzzollbeamten die Pflicht auferlegt, ausländische Fahrzeuge, denen die erforderliche Versicherungsbescheinigung fehlt, von der Einreise zurückzuweisen. Dieser Pflicht können die Grenzzollstellen nur dadurch nachkommen, daß sie die ausländischen Fahrzeuge - jedenfalls soweit in ihren Heimatländern eine Zwangshaftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge nicht besteht - lückenlos kontrollieren. Es ist mit § 1 Abs. 4 Satz 1 AuslPflVG weder vereinbar, daß sich die Grenzzollbeamten in solchen Fällen auf Stichproben beschränken, noch steht die Überprüfung der einreisenden Fahrzeuge etwa im Ermessen der Zollstellen. Da die Regelung des Gesetzes in erster Linie dem Interesse und dem Schutz geschädigter inländischer Verkehrsteilnehmer dient (vgl. Amtliche Begründung zu §§ 2 und 8 und § 8 AuslPflVG) sind diese nach den allgemeinen Grundsätzen der Rechtsprechung des erkennenden Senats (z.B. BGHZ 28, 297[BGH 03.11.1958 - III ZR 139/57]/99; 39, 358/63; BGH LM zu BGB § 839 Fg Nr. 5 und C Nr. 60) als geschützte "Dritte" im Sinne des § 839 BGB anzusehen, denen gegenüber den Zollgrenzbeamten die Pflicht obliegt, die Versicherungsbescheinigungen ausländischer Kraftfahrzeuge zu überprüfen.

16

Die Pflichten der Grenzzollbeamten lassen sich insoweit vergleichen mit den Pflichten der Kraftfahrzeug-Zulassungsstellen nach § 29 d Abs. 2 StVZO, die ebenfalls dem Zweck dienen, die durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen gefährdeten Verkehrsteilnehmer vor der Teilnahme nichthaftpflichtversicherter Fahrzeuge am Verkehr zu schützen und sie davor zu bewahren, daß ihre Ansprüche auf Ersatz der ihnen durch ein solches Kraftfahrzeug zugefügten Schäden nicht realisiert werden können (vgl. BGHZ 20, 53 ff; BGH LM zu BGB § 839 D Nr. 22 und zu StVZO § 29 d Nr. 3; BGH Urteil vom 11. Februar 1954 - III ZR 163/53 bei Kayser-Leiss Amtshaftung 2. Aufl. 1958 Nr. 2499). In den Fällen des § 29 d StVZO gelten die geschädigten Verkehrsteilnehmer - nach gefestigter Rechtsprechung - gleichfalls als durch die Amtspflichten der Kraftfahrzeug-Zulassungsbeamten geschützte "Dritte" im Sinne von § 839 BGB (vgl. auch BGH in VersR 1966, 237).

17

Oblag demnach den Zollbeamten des Grenzüberganges R. - grundsätzlich - im Interesse der inländischen Verkehrsteilnehmer die Amtspflicht, einreisende ausländische Fahrzeuge auf das Bestehen einer Haftpflichtversicherung zu überprüfen, so kann der Revision die Ansicht nicht zum Erfolg verhelfen, daß eine lückenlose Überprüfung der einreisenden Fahrzeuge jedenfalls dann nicht erforderlich sei, wenn darauf vertraut werden könne, daß sie versichert seien. Unabhängig davon, ob dieser Ansicht allgemein zugestimmt werden könnte, bestand nämlich im vorliegenden Fall keine Veranlassung zu einem derartigen Vertrauen, da im Zeitpunkt des Unfalls, am 29. August 1963, in den Niederlanden die Zwangs-Haftpflichtversicherung für Kraftfahrzeuge noch nicht eingeführt war (das Gesetz vom 30. Mai 1963, niederländisches Staatsblatt Nr. 228/1963 S. 761 bis 766, ist erst am 1. Januar 1965 in Kraft getreten; vgl. Cuntz "Zwangshaftpflicht in der Kraftverkehrsversicherung der Niederlande" in Versicherungswirtschaft 1965 S. 91). Ebensowenig konnte - entgegen dem weiteren Vorbringen der Revision - von einem Erfahrungssatz ausgegangen werden, nach dem bei oft kontrollierten Einreisenden damit zu rechnen sei, daß sie eine gültige grüne Versicherungskarte bei sich führten. Das Berufungsgericht hat nicht gegen die Grundsätze des § 286 ZPO verstoßen, als es seiner Entscheidung diese von der Revision behauptete angebliche Erfahrungstatsache nicht zugrunde legte.

18

III.

Hinsichtlich der weiteren Beweisführung und Beweiswürdigung hält das Berufungsurteil indessen den Angriffen der Revision nicht stand.

19

1.

Die Revision wendet sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der verunglückte B. sei am 29. August 1963 über den Grenzübergang R. in die Bundesrepublik eingereist, mit dem Hinweis darauf, daß diese Behauptung stets bestritten worden sei. Im einzelnen macht sie geltend: Die Beklagte habe durch Antrag auf Ortsbesichtigung unter Beweis gestellt, daß ein Grenzübertritt über die deutschniederländische Grenze in der Nähe des Zollamtes R. auf mehreren befestigten Wegen - unter Umgehung der Zollgrenzstelle - möglich gewesen sei, und zwar auch dort, wo der Zeuge V. am Nachmittag den Motorradfahrer gesehen habe. Da das Berufungsgericht dem Beweisantrag nicht nachgegangen sei, habe es gegen § 286 ZPO verstoßen. Weiter habe das Gericht unter Verletzung von § 286 ZPO weder beachtet, daß der nur mäßige Reiseverkehr an dem kleinen Zollamt R. genau zu übersehen sei, so daß mit einer lückenlosen Überprüfung der Versicherungsbescheinigungen habe gerechnet werden müssen, noch habe es dem Umstand Rechnung getragen, daß B., dem diese Verhältnisse als Grenzbewohner bekannt gewesen seien, besonderen Anlaß gehabt habe, den offiziellen Grenzübergang zu meiden und einen der Umgehungswege zu benutzen, weil er eine gültige Versicherungskarte für sein Motorrad nicht besessen habe. Vor allem sei schon im ersten Rechtszug durch Benennung der diensttuenden Zollbeamten, die B. von früheren Grenzübertritten kannten, unter Beweis gestellt worden, daß er nicht über den offiziellen Grenzübergang nach R. eingereist sei. Nachdem die Beklagte in erster Instanz obsiegt hatte, habe sie damit rechnen können, daß das Berufungsgericht vor einer Verurteilung jenem Beweisantritt nachgehen würde. Da das Gericht die Zollbeamten nicht vernommen habe, habe es auch damit die Grundsätze des § 286 ZPO verletzt.

20

2.

Dieser Rüge ist der Erfolg nicht zu versagen. Das angefochtene Urteil beruht in der Tat insoweit auf einem Verstoß gegen § 286 ZPO, als das Oberlandesgericht nicht auf den im Schriftsatz der Beklagten vom 10. November 1966 enthaltenen Beweisantritt eingegangen ist, die damals diensttuenden Zollbeamten zu der Behauptung zu vernehmen, daß B., der ihnen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bekannt war, am oder vor dem 29. August 1963 nicht über das Zollamt R. in die Bundesrepublik eingereist sei. Das Landgericht war diesem Beweisangebot nicht nachgegangen, weil es schon nach der Aussage des einzigen vom Kläger benannten Zeugen V. den Beweis für einen legalen Grenzübertritt des B. nicht für erbracht hielt. Nachdem die Beklagte daraufhin im ersten Rechtszug obgesiegt hatte, hat sie zwar das Beweisangebot im Verfahren vor dem Berufungsgericht nicht ausdrücklich wiederholt. Sie hat jedoch in ihrer Berufungsbeantwortung eingehend dargelegt, daß der Kläger - wie das Landgericht zutreffend angenommen habe - den Beweis für die behauptete Einreise des B. über den Grenzübergang R. nicht geführt habe. Außerdem hat sie "nochmals ausdrücklich bestritten, daß der Schadensverursacher B. ... von den Zollbeamten auf die Versicherungsbescheinigung hin kontrolliert wurde" (GA Bl. 68 unten). Diese Erklärung der Beklagten schloß nach dem Zusammenhang ihres Vorbringens vor dem Berufungsgericht erkennbar die Absicht mit ein, eine Einreise des B. über die Grenzzollstelle R. weiterhin zu bestreiten. Dementsprechend bildete auch die Frage, ob B. vor dem Unfall auf einem legalen oder illegalen Weg in die Bundesrepublik gekommen war, noch im zweiten Rechtszug in tatsächlicher Hinsicht den Kernpunkt des Verfahrens. Nun hat der Bundesgerichtshof zwar mehrfach entschieden, ein Berufungsgericht verstoße nicht gegen die Grundsätze des § 286 ZPO, wenn es einen im ersten Rechtszug benannten Zeugen nicht vernehme, sofern das Beweisangebot im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich wiederholt oder gerügt werde, daß der Beweis in erster Instanz zu Unrecht nicht erhoben worden sei; die Bezugnahme auf die im ersten Rechtszug eingereichten Schriftsätze genüge in aller Regel nicht als Beweisantritt im Berufungsverfahren (vgl. BGHZ 35, 103). Diese Rechtsprechung bezieht sich jedoch auf das Vorbringen des Berufungsklägers in der Berufungsbegründung, und sie ist nicht ohne weiteres auch auf eine von dem Berufungsbeklagten abgegebene Berufungsbeantwortung zu übertragen. Denn sie stützt sich ausdrücklich auf die gesetzlichen Anforderungen, die § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an den Inhalt der Berufungsbegründung stellt. Dabei wird besonders darauf hingewiesen, der Rechtsmittelkläger müsse dem Berufungsgericht den Streitstoff in einer Weise unterbreiten, die erkennen lasse, aus welchen Gründen das Urteil des ersten Rechtszugs angegriffen werde, und welche weiteren Beweise noch angetreten werden sollten; der Kläger könne das Berufungsgericht nicht durch eine allgemeine Bezugnahme auf sein Vorbringen im ersten Rechtszug verpflichten, die Akten darauf zu durchforschen, ob im vorangegangenen Rechtszug Beweise angetreten waren, die vielleicht hätten erhoben werden müssen; die Verantwortung dafür, daß das Berufungsgericht solche Verfahrensverstöße prüfe, sei nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO allein dem Rechtsmittelkläger auferlegt. Für den Rechtsmittelbeklagten enthält die Zivilprozeßordnung keine dem § 519 ZPO entsprechende Vorschrift. Für ihn gilt insoweit nur die allgemeine Pflicht des § 138 ZPO, sich über die vom Gegner behaupteten Tatsachen - vollständig und wahrheitsgemäß - zu erklären und sie gegebenenfalls erkennbar zu bestreiten. Infolgedessen können an das Vorbringen des Berufungsbeklagten allgemein nicht gleich strenge Anforderungen gestellt werden wie an die Berufungsbegründung des Berufungsklägers. Führt das Vorbringen des Rechtsmittelklägers dazu, daß das Berufungsgericht die Sach- und Rechtslage anders beurteilen will als das erstinstanzliche Gericht, so muß es sich zuvor eingehend mit dem Gegenvorbringen und etwaigen Beweisangeboten des Rechtsmittelbeklagten unter Umständen auch aus dem ersten Rechtszug auseinandersetzen. Das gilt jedenfalls, soweit sich aus der Berufung Beantwortung des Beklagten ergibt, welche Einwände er nach dem Erlaß des ihm günstigen erstinstanzlichen Urteils gegenüber dem Vorbringen des Rechtsmittelklägers weiter aufrechterhalten will. Da die Berufungsbeantwortung der Beklagten nicht daran zweifeln ließ, daß eine legale Einreise des B. in die Bundesrepublik am oder vor dem 29. August 1963 - vorsorglich - weiterhin bestritten werden sollte, hätte das Berufungsgericht dem Beweisangebot vom 10. November 1966 nachgehen müssen, bevor es zu der Oberzeugung gelangte,

"daß B. tatsächlich den offiziellen Grenzdurchgang bei R. benutzt hatte, um in die Bundesrepublik einzufahren".

21

Diesem Beweisangebot kam im übrigen auch deshalb besondere Bedeutung zu, weil die Aussage des Zeugen V. in ihrer Gesamtheit eine hinreichend sichere tatsächliche Grundlage für die Annahme einer Einreise des B. über die offizielle Grenzzollstelle R. nicht ohne weiteres bot. Das Oberlandesgericht hat zwar aus den Bekundungen des Zeugen geschlossen, B. sei auf der Z.straße in die Bundesrepublik eingereist und habe mithin den offiziellen Grenzübergang benutzt. Dabei hat es sich jedoch nicht damit auseinandergesetzt, daß der Zeuge ausdrücklich erklärt hatte, der Motorradfahrer, der ihn am Nachmittag des Unfalltages bei der Gastwirtschaft Sinnigen überholt habe, habe - wie im übrigen auch durch Antrag auf Augenscheinseinnahme unter Beweis gestellt war (Schriftsatz vom 8. Mai 1967)- mehrere Möglichkeiten gehabt, noch hinter der Gastwirtschaft auf illegalen Wegen schwarz über die Grenze zu kommen. Bogen aber noch zwischen der Gastwirtschaft und der Grenze Umgehungswege ab, die über die Grenze führten, so läßt die Bekundung des Zeugen entgegen der Annahme des Berufungsgerichts einen hinreichend sicheren Schluß nicht darauf zu, ob B. - falls es sich bei dem Motorradfahrer um ihn handelte - die Grenze tatsächlich auf der Z.straße überschritten hatte. Die weitere Überlegung des Berufungsgerichts, daß

"das Überfahren der Grenze außerhalb der offiziellen Grenzzollstellen mit einem schweren Motorrad nicht ohne Schwierigkeiten möglich"

22

sei, läßt jedenfalls die Möglichkeit offen, daß B. einen der Umgehungswege benutzt haben kann. Dem steht auch die vom Berufungsgericht noch zur Begründung herangezogene Ansicht nicht zwingend entgegen, es sei "immerhin zunächst davon auszugehen, daß das Überschreiten der sog. "grünen" Grenze außerhalb der zugelassenen Zollübertrittsstellen verboten" sei. Denn B. hatte bei seiner Einreise am 29. August 1963 begründeten Anlaß, eine Krontrolle am Grenzübergang zu vermeiden und daher unter Umständen einen Grenzübertritt an einer der zugelassenen Zollstellen überhaupt zu unterlassen. Da nämlich eine legale Einreise in die Bundesrepublik mit einem Kraftfahrzeug u.a. den Abschluß einer Haftpflichtversicherung voraussetzte, B. aber nicht im Besitz einer gültigen Versicherungsbescheinigung war, hat er die Grenze jedenfalls insoweit auf illegale Weise überschritten. Es spricht keine größere Vermutung dafür, daß er für diese illegale Einreise den offiziellen Grenzüfbergang benutzte als dafür, daß er in diesem Fall einen der möglichen Umgehungswege wählte.

23

Nachdem das Berufungsgericht dem zur Klärung dieser Frage von der Beklagten angebotenen Beweis auf Vernehmung der Zollbeamten nicht nachgegangen ist, ist das angefochtene Urteil - wegen Verletzung des § 286 ZPO - aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

24

IV.

In der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht nicht nur die Frage der legalen oder illegalen Einreise des Bos in die Bundesrepublik unter Beachtung des § 286 ZPO und unter Berücksichtigung der angetretenen Beweise von neuem zu prüfen haben.

25

Es wird vielmehr gegebenenfalls auch nähere Feststellungen darüber treffen müssen, inwiefern dem Kläger durch die behauptete Amtspflicht Verletzung der Zollbeamten ein Schaden entstanden ist (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die den Zollbeamten vorgeworfene Verletzung ihrer Amtspflichten bestand darin, daß sie angeblich den später verunglückten B. mit einem nicht haftpflichtversicherten Motorrad in die Bundesrepublik einreisen ließen. Dieses Verhalten hatte zur Folge, daß der Kläger nach dem Unfall seine Ansprüche auf Ersatz der an dem Mähdrescher entstandenen Schäden nicht gegenüber einer Versicherungsgesellschaft geltend machen konnte; allerdings hafteten ihm der Verursacher B. selbst und nach dessen Tod seine Erben, wenn auch unter Umständen nur bis zum Wert des hinterlassenen Vermögens (Art. 1078 des niederländischen Gesetzbuchs; vgl. dazu Ferid-Firsching, Internationales Erbrecht Bd. II Niederlande, Vorbem. Rdn. 18 und Bürgerliches Gesetzbuch Art. 880, 1082 ff). Das Berufungsgericht wird deshalb - gegebenenfalls - ermitteln müssen, inwieweit dem Kläger trotz dieser Haftung der Erben des B. dennoch ein Schaden erwachsen ist, der bei amtspflichtgemäßem Verhalten der Grenzzollbeamten nicht entstanden wäre. Hätten die Zollbeamten B. - bei einer Einreise in die Bundesrepublik über die Grenzzollstelle R. - ordnungsgemäß kontrolliert, dann hätten sie ihn nach der Lebenserfahrung entweder ohne Versicherungsschutz von der Einreise zurückgewiesen, so daß es nicht zu dem Unfall und zu der Beschädigung des Mähdreschers gekommen wäre, oder die Beamten hätten B. zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung für die Dauer seines Aufenthalts in der Bundesrepublik angehalten. In diesem Fall hätte der Kläger, sofern B. oder seine Erben zur Leistung von Schadensersatz aus anderen Mitteln nicht in der Lage gewesen wären - nach der damaligen Rechtslage - jedenfalls in den Anspruch der Erben gegen die Versicherungsgesellschaft vollstrecken (§ 149 VVG, vgl. auch § 158 c I, V VVG a.P.) und damit seinen Schadensersatzanspruch realisieren können. An einer derartigen Möglichkeit fehlt es im vorliegenden Fall auf Grund der - behaupteten - Amtspflichtverletzung der Grenzzollbeamten. Der Kläger ist daher zur Befriedigung seines Schadensersatzanspruchs auf die Leistungsfähigkeit der Erben des Schädigers B. angewiesen, und er hat durch das Verhalten der Zollbeamten einen Schaden dann erlitten, wenn er seine Ersatzansprüche nicht durch Inanspruchnahme der Erben des B. befriedigen kann. Hierüber enthält das angefochtene Urteil keine hinreichenden Feststellungen.

26

Dem Berufungsgericht kann nicht gefolgt werden, wenn es - unter dem Gesichtspunkt des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB - allgemein und ohne Berücksichtigung der konkreten Umstände ausführt, es sei dem Kläger nicht zuzumuten, Ermittlungen nach den Erben des Verunglückten in den Niederlanden aufzunehmen. Das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang die Tatsache beachten müssen, daß der verunglückte B. aus dem grenznahen Ort W. stammte und daß die Namen seiner nahen Angehörigen (Eltern und Halbbruder) bereits aus dem Strafverfahren bekannt waren, so daß eine Ermittlung der Erben durch den Kläger, der ebenfalls Grenzbewohner ist, nicht mit besonderen - auslandsbedingten - Schwierigkeiten verbunden gewesen sein dürfte. Darüber hinaus vermag auch die Überlegung des Berufungsgerichts nicht zu überzeugen, daß die Vollstreckung aus einem in der Bundesrepublik zu erwirkenden Urteil "aus den Grundsätzen der beschränkten Erbenhaftung in den Niederlanden möglicherweise erfolglos" sein könnte. Hier hätte es konkreter Angaben darüber bedurft, ob die Erben des B. von der Möglichkeit einer Inventarerrichtung nach Artikel 1070 ff Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch Gebrauch gemacht hatten und deshalb die Rechtswohltat des Inventars nach Artikel 1078 Niederländisches Bürgerliches Gesetzbuch genossen. Soweit die Ausführungen des Berufungsgerichts in diesem Zusammenhang auf mögliche Schwierigkeiten einer Vollstreckung im Ausland hindeuten sollen, wäre der "Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen" vom 30. August 1962 (BGBl 1965 II 26) zu beachten gewesen, nach dessen Inkrafttreten am 15. September 1965 (Gesetz vom 11. August 1965 BGBl 1965 I 1040) hier nicht mehr ohne weiteres von einer dem Inlandsgläubiger unzumutbaren Erschwerung jeder Vollstreckung im Ausland ausgegangen werden kann (vgl. für die frühere Rechtsprechung zu § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB RG in SeuffArch Nr. 73 S. 114/117). Insbesondere durfte sich das Berufungsgericht hinsichtlich der Vermögenslage des verunglückten Bos nicht mit der Erklärung begnügen, "es stehe nicht fest, ob Bos überhaupt Vermögen hatte". Das Gericht hätte vielmehr zur Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Kläger ein Schaden entstanden ist, den Kläger zum Beweis über die Vermögensverhältnisse des Bos und seiner Erben anhalten müssen, zumal die Beklagte die Behauptung, die Erben des Bos seien zur Schadensersatzleistung an den Kläger nicht in der Lage, im Berufungsrechtszug bestritten hatte (Schriftsatz vom 8. Mai 1967 GA Bl. 71). Das gilt um so mehr deshalb, weil der zu ersetzende Schaden von 3.200 DM kein umfangreiches Vermögen des Schuldners voraussetzt.

27

Dem Berufungsgericht bleibt im Rahmen der erneuten Verhandlung und Entscheidung auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens vorbehalten.

Dr. Arndt
Dr. Beyer
Bundesrichter Dr. Hußla ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist deshalb an der Unterschrift verhindert. Dr. Arndt
Gähtgens
Keßler