Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.04.1980, Az.: VI ZR 40/79
Minderung des Schadensersatzanspruches; Mitverschulden; Kfz-Insasse; Einheitliche Mitverschuldensquote; Mitverschuldensquote; Verletzungen aufgrund eines Unfalls; Nichteinhaltung der gesetzlichen Anschnallpflicht; Anrechnung eines Mitverschuldensanteils auf Ersatzansprüche; Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfaltspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.04.1980
- Aktenzeichen
- VI ZR 40/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Karlsruhe - 20.12.1978
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DAR 1980, 274
- MDR 1980, 922 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1980, 2125-2126 (Volltext mit amtl. LS)
- VRS 59, 166
Amtlicher Leitsatz
- a)
Der Schadensersatzanspruch eines Kraftfahrzeuginsassen, der sich nicht angegurtet hatte, darf gemäß § 254 BGB nur hinsichtlich derjenigen Ersatzansprüche gemindert werden, für die das Nichtangurten ursächlich war; jedoch darf der Richter hinsichtlich der einzelnen Verletzungen eine einheitliche Quote auswerfen.
- b)
Zur Frage, wie der für den Unfall Verantwortliche den Beweis für seinen Mitschuldeinwand zu führen hat (Anscheinsbeweis - Sachverständigenbeweis).
Redaktioneller Leitsatz
Hat ein Kfz-Insasse sich nicht angegurtet, so darf sein Schadensersatzanspruch nur hinsichtlich der Schadensfolgen gemäß § 254 BGB gemildert werden, für die das Nichtangurten ursächlich war. Es darf jedoch eine einheitliche Quote hinsichtlich der einzelnen Verletzungen durch den Richter ausgeworfen werden.
Siehe VRS 65, 96; DAR 1985, 59; VersR 1985, 868 mit Anm. Dietz, VersR 1985, 1196; VerkMitt 1982, 34.
In dem Rechtsstreit
hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 1. April 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Weber und
die Richter Scheffen, Dr. Steffen, Dr. Ankermann und Dr. Deinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers und die Anschlußrevision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20. Dezember 1978 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der im August 1958 geborene Kläger erlitt am 7. Januar 1976 als Beifahrer im vom Erstbeklagten gesteuerten Personenkraftwagen, der bei der Zweitbeklagten gegen Haftpflicht versichert war, einen vom Erstbeklagten verschuldeten Unfall. Im Gegensatz zum Erstbeklagten hatte der Kläger den im Wagen angebrachten Sicherheitsgurt nicht angelegt. Er erlitt schwere Schnittwunden im Gesicht und eine Luxation des Hüftgelenks.
Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Feststellung, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm vollen Ersatz des ihm anläßlich des Unfalls entstandenen und noch entstehenden Schadens zu gewähren.
Die Beklagten haben im ersten Rechtszug den Klageanspruch in Höhe von 75 % anerkannt, im übrigen jedoch ihre Ersatzpflicht mit der Begründung verneint, der Kläger müsse 25 % seines Schadens selbst tragen, weil er sich nicht angeschnallt habe.
Das Landgericht hat Teilanerkenntnisurteil erlassen und nach Beweisaufnahme die weitergehende Klage abgewiesen, weil der Kläger gegen die Anschnallpflicht verstoßen habe.
Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Mitverschuldensquote auf 20 % herabgesetzt, das weitergehende Rechtsmittel aber zurückgewiesen.
Mit der (zugelassenen) Revision begehrt der Kläger weiterhin Feststellung der vollen Schadensersatzverpflichtung der Beklagten. Diese haben sich der Revision mit dem Ziele der Wiederherstellung des landgerichtlichen Schlußurteils angeschlossen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht einen gemäß § 254 Abs. 1 BGB rechtlich erheblichen Verstoß des Klägers gegen die durch die Verordnung über Maßnahmen im Straßenverkehr vom 27. November 1975 (BGBl I 2967) mit Wirkung vom 1. Januar 1976 eingeführte Anschnallpflicht (§ 21 a Abs. 1 StVO) bejaht. Anders als das Landgericht hat es die Beklagten für verpflichtet gehalten, dem Kläger immerhin 80 % des entstandenen Schadens zu ersetzen. Dabei hat es aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme dessen Feststellung bestätigt, daß der Gurt, der auf der Seite des Klägers als des Beifahrers auf dem rechten Vordersitz angebracht war, voll funktionstüchtig gewesen sei, und die Auffassung vertreten, das Nichtanlegen des Gurtes begründe spätestens vom Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 21 a Abs. 1 StVO an ein Mitverschulden auch des Beifahrers. Von der Auswirkung dieses Verstosses auf das Ausmaß der Verletzungen - schwere Schnittwunden im Gesicht und eine zentrale Hüftgelenksluxation mit dauernder erheblicher Gehbehinderung - ist das Berufungsgericht aufgrund eines im Streitfalle seiner Meinung nach vorliegenden Beweises des ersten Anscheins überzeugt; es hat daher eine sachverständige Beratung, die beide Parteien beantragt hatten, nicht für erforderlich gehalten.
II.
Das angefochtene Urteil muß sowohl auf die Revision des Klägers wie auf die Anschlußrevision der Beklagten aufgehoben werden.
1.
Die Parteien streiten nur noch darum, ob und in welchem Ausmaß sich der Kläger die Folgen des Nichtangurtens auf seine Ersatzansprüche anrechnen lassen muß. In solchen Fällen ist grundsätzlich zu beachten, daß das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes sich je nach der Art des Unfalls und der dabei erlittenen Verletzungen nicht stets in gleicher Weise auswirkt; die Ursächlichkeit dieses Versäumnisses kann selbst innerhalb desselben Unfallgeschehens für das Ausmaß der eingetretenen Schäden verschieden sein. Das hat der Senat bereits für den Fall des Nichttragens eines Schutzhelmes für Motorradfahrer ausgesprochen (vgl.Senatsurteil vom 30. Januar 1979 - VI ZR 144/77 = VersR 1979, 369 undvom 12. Juni 1979 - VI ZR 80/78 = VersR 1979, 1104). Für das Nichtanlegen des Sicherheitsgurtes durch einen Kraftfahrzeuginsassen gilt im Grundsatz nichts anderes (vgl. Jagusch, Straßenverkehrsrecht 25. Aufl. § 21 a StVO Rdn. 9: Kürzungen nur bei dem durch Nichtanschnallen verursachten Anteil des Körperschadens). Diese unterschiedliche Auswirkung eines Verstoßes gegen die Gurtanlegepflicht ergibt sich aus der naheliegenden, sich oft sogar aufdrängenden, bisher jedoch vielfach versäumten Überlegung, daß häufig im Verlaufe eines Verkehrsunfalls auch Schäden eintreten, die von diesem Pflichtenverstoß nicht beeinflußt sind, weil sie in gleicher Weise und in gleichem Umfang auch entstanden wären, wenn der Verletzte angegurtet gewesen wäre.
Dieses Gebot differenzierender Betrachtung ist im hier zu entscheidenden Fall jedoch nicht von Bedeutung. Wie sich nämlich aus dem Vorbringen des Klägers ergibt, bezieht sich sein Feststellungsbegehren lediglich auf diejenigen Ersatzansprüche, die ihm aus den beim Unfall erlittenen Schnittverletzungen im Gesicht und der Verletzung seines Hüftgelenks entstanden sind. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat übereinstimmend erklärt, daß das Ersatzbegehren des Klägers lediglich diese Personenschäden betrifft und daß Gegenstand der Feststellungsklage allein ihr Streit darüber ist, ob diese Verletzungen, wenigstens hinsichtlich ihrer Schwere, auf das Nichtangurten zurückzuführen sind. Infolgedessen sind im zu entscheidenden Fall nur Schäden im Streit, für die - wenn überhaupt - eine Mitschuld-Quote festzusetzen ist.
Diese Quote aber ist einheitlich festzusetzen. Zwar mag der Umstand, daß der Kläger sich nicht angegurtet hatte, für jede der von ihm erlittenen Verletzungen - unbeschadet der Ursächlichkeit des Versäumnisses für diese Verletzungen (Schnittwunden, Hüftgelenksverrenkung) - von unterschiedlichem Gewicht gewesen sein. Dies nötigt aber nicht dazu, die Mitschuldquote für jede der beiden Verletzungen verschieden hoch zu bewerten. Der Senat hält es nicht nur mit dem Sinn des § 254 Abs. 1 BGB, der auf eine Gesamtbetrachtung der Schadensentstehung abhebt, für vereinbar, sondern aus Gründen praktischer Handhabung sogar für geboten, daß der Tatrichter bei verschiedener Auswirkung des Nichtangurtens auf einzelne Verletzungen unter Abwägung aller Umstände, insbesondere der von den Verletzungen ausgehenden Folgeschäden, deren vermögensrechtliches Gewicht je nach der Verletzung verschieden sein kann, der Verletzte also von einer Kürzung seiner Ersatzansprüche verschieden stark getroffen wird, eine einheitliche Mitschuldquote bildet (anders offenbar Kuckuck DAR 1980, 4).
2.
Entgegen der Ansicht der Revision hat das Berufungsgericht dem Kläger zu Recht wegen Verstosses gegen die Gurtanlegepflicht ein Mitverschulden angelastet (§ 254 Abs. 1 BGB).
a)
Hier befindet sich das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der Auffassung des Senats, die er grundlegend in seinem Urteil vom 20. März 1979 (BGHZ 75, 36 [BGH 20.06.1979 - IV ZR 106/78] = VRS 56, 416) zum Ausdruck gebracht und dann in den beiden Urteilenvom 10. April 1979 (VI ZR 83/78 und VI ZR 146/78 = VRS 56, 429 und 431 - VersR 1979, 532) weiter entwickelt hat. Hier hat der Senat auch entschieden, daß die Gurtanlegepflicht nicht gegen Art. 2 GG verstößt, auch nicht gegen die Handlungsfreiheit des Einzelnen - eine Auffassung, die inzwischen auch die Europäische Kommission für Menschenrechte in ihrer Entscheidung vom 13. Dezember 1979 (EurGRZ 1980, 170) vertritt. Der Senat hat in seinen Entscheidungen des näheren erörtert, weshalb trotz der mehrere Jahre zurückreichenden und auch in der Tagespresse veröffentlichten Diskussionen um den Wert des Anlegens von Sicherheitsgurten als einer geeigneten und zumutbaren Maßnahme zur Abwehr schwerer Unfallverletzungen jedenfalls vom Tage des Inkrafttretens der Anschnallpflicht an (1. Januar 1976) mit der erforderlichen Verläßlichkeit festgestellt werden kann, daß jedem Kraftfahrer und auch jedem Beifahrer die Nützlichkeit des Gurtes bewußt sein mußte, daher das Nichtanlegen zumindest einen Verstoß gegen die Pflicht zum Schutz der eigenen Person darstellt (so insbesondereUrteil vom 10. April 1979 - VI ZR 146/78 = aaO); seit dem 1. Januar 1976 liegt sogar ein Verstoß gegen ein Gesetz vor, der erst recht den Vorwurf der Mitschuld begründet. Daher sind die Angriffe der Revision, die auf die Nähe des Unfallzeitpunkts zum 1. Januar 1976 und auf das jugendliche Alter des Klägers - zwischen 17 und 18 Jahren - abstellen und daraus mangelnde Vorwerfbarkeit im Hinblick auf die unterlassene Selbstsicherung ableiten, unbegründet. Der Kläger hat keine Umstände geltend gemacht, die seine Verantwortung nach § 828 Abs. 2 BGB als ausgeschlossen erscheinen lassen könnten. Somit war auch er uneingeschränkt verpflichtet, die erforderliche Sorgfalt zu wahren, wenn er sich als Beifahrer in einem Personenkraftwagen den damit verbundenen Gefahren aussetzte.
b)
Die Revision dringt auch nicht mit der Rüge durch, das Berufungsgericht habe nicht genügend gewürdigt, daß der für den Kläger bestimmte Gurt als nichtautomatischer Dreipunktgurt sich von demjenigen des Erstbeklagten (demnächst: der Beklagte), einem sogenannten Hosenträgergurt, in der Handhabung unterschieden habe und daß sich daher der Kläger nicht nach den Handgriffen des Fahrers beim Anlegen seines Gurtes habe richten können. Dieser Einwand widerspricht der Tatsache, daß auch nichtautomatische Dreipunktgurte keine besonderen Schwierigkeiten beim Anlegen verursachen und allenfalls ein Nachstellen der Gurtlänge entsprechend der Körpergröße des jeweiligen Insassen erfordern. Hätte sich der Kläger nicht in der Lage gesehen, diesen Gurt richtig zu handhaben, so wäre er verpflichtet gewesen, sich vom Beklagten einweisen zu lassen, zumal er bemerken konnte, daß dieser von seinem Gurt Gebrauch machte. Zu der von der Revision hervorgehobenen Annahme des Klägers, der für ihn bestimmte Gurt sei gebrauchsunfähig, hatte dieser keinen Anlaß.
3.
Hält somit das angefochtene Urteil in seinen grundsätzlichen Erwägungen zur Frage der Mitschuld den Rügen der Revision stand, so muß es dennoch aufgehoben werden. Das Berufungsgericht konnte nämlich darüber, ob der Kläger seine Verletzungen deshalb erlitten hatte, weil er nicht angeschnallt gewesen war, nicht ohne Klärung der Ursachen dieser Verletzungen und vor allem der Frage entscheiden, ob der Kläger infolge des Aufpralls des Kraftfahrzeugs auf die Feldaufmauerung durch die Windschutzscheibe geschleudert worden ist. Dazu ist aber die Hilfe eines Sachverständigen unumgänglich.
a)
Das Berufungsgericht ist sich zwar dessen bewußt gewesen, daß bei dem auf den Verstoß gegen § 21 a StVO gestützten Mitschuldeinwand der für den Unfall Verantwortliche nicht nur beweisen muß, daß der Verletzte in der Tat nicht angeschnallt war, sondern auch zu beweisen hat, daß dieses Versäumnis die Verletzungen - ganz oder doch zum Teil - verursacht hat (vgl. BGHZ 74, 25, 33) [BGH 20.03.1979 - VI ZR 152/78]. Insoweit verbleibende Zweifel gehen, wie immer beim Einwand des Mitverschuldens, auch hier zu Lasten des Haftpflichtigen. Das Berufungsgericht hat jedoch geglaubt, die zwischen den Parteien streitige Frage auch ohne Heranziehung eines Sachverständigen entscheiden zu können, weil sich hier der Beklagte auf die Regeln des Anscheinsbeweises stutzen könne. Das beanstandet jedoch die Revision des Klägers mit Recht.
aa)
Zwar kann sich auch in Fällen der hier zu entscheidenden Art der Unfallverantwortliche auf einen durch die Erfahrung nahegebrachten Anschein der Ursächlichkeit berufen (vgl. OLG München VersR 1979, 1157; Händel NJW 1979, 2290 [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77]). Dies setzt jedoch die Feststellung eines typischen Geschehensablaufs voraus, der je nach Lage des konkreten Falles zu bejahen oder zu verneinen ist. Dafür können die von Verkehrssachverständigen in den letzten Jahren erarbeiteten typischen Gruppen von Unfallverläufen eine nützliche Hilfe sein, wie etwa die von Danner geprägten verschiedenen "Beschädigungskategorien (vgl. die Veröffentlichungen des 16. Verkehrsgerichtstages 1978 S. 47 ff), auf welche sich das Berufungsgericht stützt.
bb)
Im Streitfall hat nun der Beklagte behauptet, der Kläger habe seine Verletzungen deshalb erlitten, weil er beim Aufprall durch die Windschutzscheibe über die Motorhaube des Kraftwagens nach vorne herausgeschleudert worden sei. Träfe dies zu, so würde wohl die Erfahrung dafür sprechen, daß er seine Schnittverletzungen im Gesicht und die Luxation seines Hüftgelenks nicht erlitten hätte, wäre er angeschnallt gewesen (s. auch Jagusch a.a.O. Rdn. 9); das drängt sich insbesondere deshalb auf, weil der neben ihm sitzende Beklagte beim Aufprall nur ganz geringe Verletzungen davon getragen hatte, offenbar deshalb, weil er den Gurt angelegt hatte. Der Kläger hatte aber bestritten, hinausgeschleudert wurden zu sein. Er will seine Schnittwunden durch Aufprall auf die zersplitternde Windschutzscheibe und die Verrenkung seines Hüftgelenks dadurch erlitten haben, daß er beim Aufprall mit seinem Sitz heftig nach vorne geschleudert worden sei. Welcher der beiden zwischen den Parteien streitigen Geschehensabläufe sich ereignet hatte, hat das Berufungsgericht offen gelassen. Dies hätte es aber, wenn es sich auf einen typischen Unfallverlauf stützte, klären müssen. Insofern hatten sich sowohl der Beklagte wie der Kläger auf das Gutachten eines Sachverständigen bezogen, der an Hand des eigentlichen Unfallverlaufs, des Aufpralls auf die Mauer in jenem Straßengraben, und aufgrund des Zustands des Fahrzeugs nach dem Aufprall (Deformierung der Fahrgastzelle, vor allem des Fußraums, Zustand des Vordersitzes, der Windschutzscheibe usw.) den Geschehensablauf klären könne. Das wird das Berufungsgericht nachzuholen haben und nach Anhörung von Sachverständigen (wohl eines Kraftfahrzeugsachverständigen und eines Unfallmediziners; vgl. Kuckuck DAR 1980, 4; Händel NJW 1979, 1243 [VG Karlsruhe 13.03.1978 - V - 135/77]/1244) aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der von diesem vernommenen Zeugen entscheiden müssen, ob der Beklagte den ihm obliegenden Beweis erbracht hat.
b)
Der Kläger hat hilfsweise geltend gemacht, er würde auch dann, wenn er sich angeschnallt gehabt hätte, dieselben Verletzungen davon getragen haben, vor allem die Verrenkung seines Hüftgelenkes. Ob das wirklich der Fall gewesen wäre, wird sich ohne Anhörung von Sachverständigen gleichfalls nicht klären lassen. Freilich ist es Sache des Klägers, diese seine Replik auf den Mitschuldeinwand des Beklagten nachzuweisen. Insofern beruft er sich nicht bloß auf einen hypothetischen Kausalverlauf ("überholende Kausalität"); auch bedeutet sein Vorbringen nicht, daß er den Ursachenzusammenhang bestreitet; vielmehr macht er geltend, ihm dürfe sein mitwirkendes Verschulden deshalb nicht nach den Grundsätzen der §§ 254, 242 BGB angerechnet werden, weil er auch dann, wäre er dem Gebot des § 21 a StVO nachgekommen, in ähnlich schwerer Weise verletzt worden wäre.
III.
Die vorstehenden Ausführungen ergeben, daß sowohl der Kläger wie auch die Beklagten mit ihren Angriffen gegen das Berufungsurteil im Ergebnis Erfolg haben. Jede der Parteien kann durch die Verfahrensweise des Berufungsgerichts in ihren Rechten verletzt sein. Die erneute Verhandlung und die dabei notwendige Beweiserhebung eröffnet für sie die Möglichkeit einer Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Freilich stellt das Teilanerkenntnisurteil des Landgerichts die Grenze dar, über die hinaus die Mitschuldquote des Klägers nicht erhöht werden darf.
Scheffen
Dr. Steffen
Dr. Ankermann
Dr. Deinhardt