Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1965, Az.: III ZR 162/64
Kollision eines Lastkraftwagens mit einem Personenkraftwagen; Schadensersatzanspruch gegenüber Gemeinde wegen Amtspflichtverletzung; Ursachenzusammenhang zwischen Amtspflichtverletzung und eingetretenem Schaden; Unterbliebene Herbeiführung der Stilllegung eines nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeuges; Beschränkung der Haftung auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.03.1965
- Aktenzeichen
- III ZR 162/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 11221
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Mönchengladbach - 06.07.1964
Rechtsgrundlagen
- § 839 BGB
- Art. 34 GG
- § 29d Abs. 2 StVZO
- § 158c VVG
Fundstellen
- DVBl 1965, 851 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1965, 574 (amtl. Leitsatz)
- JZ 1965, 497 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 641 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 1524-1526 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1965, 591-592 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Kaufmann Anton T. A., H.str. ...
Prozessgegner
Stadt K.,
vertreten durch den Rat der Stadt K.
Amtlicher Leitsatz
Die Schadenshaftung, die sich daraus ergibt, daß die Zulassungsstelle die ihr nach § 29 d Abs. 2 StVZO obliegende Amtspflicht schuldhaft verletzt hat, beschränkt sich nicht auf die nach den Vorschriften der Kraftfahrzeugpflichtversicherung vorgesehenen Mindestversicherungssummen, sondern erstreckt sich auf die adäquaten Schadensfolgen in ihrem ganzen Ausmaß.
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1965
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts in Mönchengladbach vom 6. Juli 1964 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entschuldung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Landgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Stadt auf Schadensersatz in Anspruch mit dem Vorbringen, ein ihm entstandener Kraftfahrzeugunfallschaden sei u.a. darauf zurückzuführen, daß infolge einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Beamten des Straßenverkehrsamts der beklagten Stadt ein zugelassenes, aber nicht mehr haftpflichtversichertes Kraftfahrzeug nicht aus dem Verkehr gezogen worden sei.
Mit Schreiben vom 20. Juli 1962, eingegangen bei der beklagten Stadt am 23. Juli 1962, unterrichtete die M. Versicherungsgesellschaft das Straßenverkehrsamt der beklagten Stadt gemäß § 29 c StVZO davon, daß das Versicherungsverhältnis hinsichtlich des für den Hubert H. in K. zugelassenen Personenkraftwagens ... 72, das seit den 22. März 1962 mit einer Deckungssumme für Sachschäden in Höhe von 50.000 DM bestanden hatte, infolge Kündigung am 20. Juli 1962 beendet worden sei. Daraufhin machte das Straßenverkehrsamt den Hubert H. mit Schreiben vom 24. Juli 1962 darauf aufmerksam, daß der Versicherungsschutz erloschen und das Fahrzeug unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen sei, falls nicht sofort ein neuer Versicherungsschutz nachgewiesen werde. Da auf dieses Schreiben keine Antwort einging, beauftragte das Straßenverkehrsamt der beklagten Stadt am 7. August 1962 den Außendienst des Amtes für öffentliche Ordnung, die notwendigen Maßnahmen gegen den Fahrzeughalter zu ergreifen und das Fahrzeug durch Einziehung des Kraftfahrzeugscheines und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens aus dem Verkehr zu ziehen. Der Außendienst berichtete jedoch am 10. August 1962, Hubert H. sei nach Auskunft des Hauseigentümers bereits seit Anfang Juli 1962 mit unbekanntem Ziel verzogen, ohne beim Einwohnermeldeamt eine Abmeldung vorgenommen zu haben. Nachdem die Nachhaftung der M. Versicherungsgesellschaft gemäß § 158 c VVG am 19. August 1962 geendet hatte, teilte diese dem Straßenverkehrsamt der beklagten Stadt unter den 29. August 1962, eingegangen bei der beklagten Stadt in 30. August 1962, nochmals mit, daß für das Fahrzeug ... 72 seit dem 20. Juli 1962 kein Versicherungsschutz mehr bestehe. Mit Schreiben vom 4. September 1962 forderte das Straßenverkehrsamt den Hubert H. daraufhin erneut auf, die Kennzeichenschilder unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 14. September 1962, vorzulegen, oder durch Vorlage einer neuen Versicherungsbestätigung den Nachweis zu erbringen, daß wieder Versicherungsschutz für das Fahrzeug bestehe. Dieses Schreiben kam jedoch mit dem Postvermerk zurück "Empfänger unbekannt verzogen". Am 18. September 1962 wandte sich das Straßenverkehrsamt schließlich an den Polizeidirektor und setzte diesen von den Sachverhalt in Kenntnis. Die Nachforschungen der Polizei nach dem Aufenthaltsort des Hubert H. blieben jedoch ohne Erfolg.
Am 8. Oktober 1962 befuhr der Lastkraftwagen ... 273 nebst Anhänger ...967, dessen Eigentümer und Halter der Klüger ist, die Bundesstraße 58 aus Richtung Wesel kommend in Richtung Borsten. Dabei kam es zu einem Frontalzusammenstoß mit dem entgegenkommenden Personenkraftwagen ... 72, der von dem inzwischen nach Borken verzogenen Hubert H. gesteuert wurde und weder versteuert noch versichert war. Der Lastkraftwagen des Klägers erlitt dabei einen Bruch der Vorderachse, rutschte weiter, überschlug sich und kam erst im Straßengraben zum stehen. Sowohl der Motorwagen als auch der Anhänger des Klägers erlitten bei dem Unfall Totalschaden.
Der Kläger erwirkte in der Folgezeit gegen Hubert H. einen Zahlungs- und Vollstreckungsbefehl über 800 DM. Vollstreckungsversuche führten jedoch nur zu einem ganz geringen Teil zum Erfolg, da H. kein pfändbares Vermögen besitzt.
Von dem Kläger in Anspruch genommen, zahlte die beklagte Stadt am 28. April 1963 an diesen 10.000 DM.
Der Kläger hat vorgetragen: Das Straßenverkehrsamt der beklagten Stadt habe nicht die notwendigen Maßnahmen ergriffen, um die Stillegung des nicht versicherten Fahrzeuges des H. herbeizuführen. Es habe sich infolgedessen wegen seiner Amtspflicht Verletzung dem Kläger gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht. Dies habe auch die beklagte Stadt anerkannt, und zwar insbesondere durch die Zahlung von 10.000 DM. Sie sei jedoch auch zum Ersatz des ihm darüber hinaus entstandenen Schadens verpflichtet. H. habe den Zusammenstoß vom 80 Oktober 1962 allein verschuldet. Dieser habe plötzlich aufgeblendet und sei auf die für ihn linke Fahrbahnhälfte gefahren. H. habe die Schadenersatzansprüche der bei dem Unfall beteiligten Personen im Strafverfahren auch ohne Einwendungen dem Grunde nach anerkannt, so daß insoweit auf Grund des Anerkenntnisses im Strafverfahren Urteil ergangen sei. Für ihn, den Kläger, stelle sich mithin der Unfall als ein unabwendbares Ereignis dar.
Den ihm insgesamt entstandenen Schaden beziffert der Kläger mit 37.051,60 DM. Hiervon hat er geltend gemacht für den ihm am Motorwagen und Anhänger entstandenen Sachschaden, den er mit insgesamt 23.817,20 DM beziffert und wovon er die von der beklagten Stadt gezahlten 10.000 DM in Abzug bringt, einen Teilbetrag von 6.001,- DM, für verauslagte Gutachterkosten 147 DM und 59,10 DM und für Rechtsanwaltskosten 481,20 DM.
Der Kläger hat beantragt, die beklagte Stadt zu verurteilen, an den Kläger 6.788,30 DM nebst Zinsen zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung der dem Kläger gegen H. in Borken zustehenden Schadensersatzansprüche in gleicher Höhe.
Die beklagte Stadt hat um Klageabweisung gebeten und hierzu vorgetragen:
Eine Amtspflichtverletzung liege nicht vor, da der Aufenthaltsort des Hubert H. auch dann nicht habe früher festgestellt werden können, wenn die Polizei zu einen früheren Zeitpunkt eingeschaltet worden wäre. Selbst wenn man aber eine Amtspflichtverletzung bejahe, so sei die beklagte Stadt doch nicht aber den bereits gezahlten Betrag von 10.000 DM hinaus zum Schadensersatz verpflichtet. Ware die etwaige Amtspflichtverletzung unterblieben und wäre es gleichwohl zu dem Unfall gekommen, so hätte der Kläger von der Versicherungsgesellschaft nach § 158 c VVG allenfalls 10.000 DM verlangen können. Auch die Haltung der beklagten Stadt sei deshalb auf die gesetzliche Mindestversicherungssumme beschränkt. Nur insoweit sei der durch die Amtspflichtverletzung dem Kläger entstandene Schaden ursächlich. Aufgabe der beklagten Stadt sei es lediglich gewesen, darauf zu achten, daß die gesetzlich vorgeschriebene Mindesthaftpflichtsumme erreicht sei. Im übrigen habe Hubert Reinisch den Unfall nicht allein verschuldet. Er sei im Zeitpunkt des Unfalls nicht auf der linken, sondern auf der rechten Fahrbahnseite gefahren. Dort sei er auch mit dem Lastzug des Klägers zusammengestoßen. Außerdem sei die Betriebsgefahr des schweren Lastzuges zu berücksichtigen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der mit Zustimmung der beklagten Stadt eingelegten Sprungrevision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat er jedoch im Hinblick auf einen offensichtlichen Rechenfehler bei der Addition der einzelnen Teilbeträge die Klagesumme um 100,- DM auf 6.688,30 DM ermäßigt. Die beklagte Stadt bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
1.)
Das Landgericht geht davon aus, die Bestimmung des § 29 d Abs. 2 StVZO, wonach auf eine Anzeige des Versicherers über das Nichtbestehen der vorgeschriebenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung die Zulassungsstelle unverzüglich den Kraftfahrzeugschein einzuziehen und das amtliche Kennzeichen zu entstempeln hat, erzeuge Amtspflichten der Zulassungsstelle nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch gegenüber dem zu Schaden gekommenen Verkehrsteilnehmer.
Dieser in Übereinstimmung mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung stehende Ausgangspunkt führt das Landgericht zu dem Ergebnis, die Beamten des Straßenverkehrsamtes der beklagten Stadt hätten ihre sich aus § 29 d Abs. 2 StVZO ergebende, dem Kläger gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt, so daß die beklagte Stadt dem Kläger gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG für den ihm hierdurch entstandenen schaden zu haften habe. Das Landgericht erwägt hierzu:
Bereits am 23. Juli 1962 sei der beklagten Stadt von der Versicherungsgesellschaft die Beendigung des Versicherungsverhältnisses des Kraftfahrzeughalters H. zum 20. Juli 1962 mitgeteilt worden. Damit habe die beklagte Stadt gewußt, daß der Versicherungsschutz im Rahmen der Nachhaftung (§ 158 c Abs. 2 VVG) nur noch bis zum 19. August 1962 bestehe. Nachdem die beklagte Stadt dann am 10. August 1962 durch den Außendienst des Amtes für öffentliche Ordnung die Mitteilung erhalten habe, H. sei bereits seit Anfang Juli 1962 mit unbekanntem Ziel verzogen, sei es ihre Pflicht gewesen, umgehend polizeiliche Nachforschungen zu veranlassen, um das nicht versicherte Fahrzeug möglichst schnell aus dem Verkehr ziehen zu können. Statt dessen habe die beklagte Stadt noch über einen Monat lang zugewartet und erst am 18. September 1962 den Polizeidirektor vom Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. In dieser verzögerlichen Behandlung einer äußerst dringenden Angelegenheit liege eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der zuständigen Bediensteten der beklagten Stadt.
Diese Erwägungen des Landgerichts lassen einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsfehler nicht erkennen., Das Vorliegen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung als solcher besagt aber noch nicht, daß auch zwischen dieser und dem eingetretenen Schaden der für eine Schadenshaftung erforderliche Ursachenzusammenhang bestanden hat, zumal von der beklagten Stadt vorgetragen ist, auch bei einem früheren Einschalten der Polizei, das heißt beim Fehlen einer schuldhaften Amtspflichtverletzung, wäre der Aufenthaltsort des H. nicht vor dem Unfall festgestellt worden. Das Landgericht befaßt sich mit der Frage des ursächlichen Zusammenhanges nicht ausdrücklich. Da es aber die Haftung der beklagten Stadt jedenfalls den Grunde nach bejaht, kann nur angenommen werden, daß es damit zugleich auch den ursächlichen Zusammenhang bejahen wollte, zumal der Bericht des Amtes für öffentliche Ordnung vom 27. Februar 1963 in den Akten des Rechtsamtes der Stadt K. dafür spricht. Ob es hierbei Vorbringen der beklagten Stadt fehlerhaft übersehen hat - in der Revisionserwiderung wird eine solche Rüge erhoben -, kann hier jedoch dahin gestellt bleiben, da das landgerichtliche Urteil, wie noch zu erörtern sein wird, auch aus anderen Gründen aufgehoben werden muß, die beklagte Stadt mithin in der erneuten Verhandlung vor den Landgericht Gelegenheit für den ihr noch erforderlich erscheinenden Vortrag erhalt.
2.)
Das Landgericht nimmt weiter an, die Ersatzpflicht der beklagten Stadt beschränke sich auf die bereits von ihr geleistete gesetzliche Sachschaden-Mindestsumme der Haftpflicht nach § 29 a StVZO i.V.m. Art. I § 4 des Gesetzes über die Einführung der Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter und zur Änderung des Gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen sowie des Gesetzes über den Versicherungsvertrag vom 7. November 1939 (RGBl I 2223 mit Änderungen durch Gesetz vom 16. Juli 1967 - BGBl I 710 -) und Art. III §§ 7, 9 der dazu ergangenen 3. Durchführungs- und Ergänzungsverordnung vom 6. April 1940 (RGBl I 617) in Höhe von 10.000 DM.
Die sich aus § 29 d StVZO ergebende Amtspflicht, so führt das Landgericht aus, gehe nur dahin, dafür Sorge zu tragen, daß das Kraftfahrzeug aus dem Verkehr gezogen werde, so lange für dieses die gesetzlich vorgeschriebene Mindest-Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung nicht bestehe. Wäre im vorliegenden Falle der Kraftfahrzeughalter ermittelt worden und hätte dieser alsdann eine ausreichende Haftpflichtversicherung nachgewiesen, so hätte das Fahrzeug im Verkehr belassen werden müssen, da die Voraussetzungen des § 29 d Abs. 2 StVZO insoweit nicht vorgelegen hätten. Die beklagte Stadt hätte mithin das ihrerseits Erforderliche getan, wenn sie darauf hingewirkt hätte, daß der Kraftfahrzeughalter H. eine neue Versicherung mit der Deckungssumme von 10.000 DM für Sachschäden nachweise, weil eine weitergehende Pflicht nach § 29 a StVZO nicht gegeben gewesen sei, Wenn aber nur insoweit eine Verpflichtung des Straßenverkehrsamtes der beklagten Stadt bestanden habe, so könne von einer Amtspflichtverletzung im Sinne des § 839 BGB auch nur insoweit die Rede sein, als es auf das Verschulden der beklagten Stadt zurückzuführen sei, daß der Kläger dadurch einen Schaden erlitten habe, daß nicht einmal eine Versicherung mit der Mindestdeckungssumme für das Fahrzeug des Reinisch bestanden habe. Die beklagte Stadt könne jedoch nicht in einem größeren Umfange haftbar gemacht werden, als sie andererseits zum Tätigwerden verpflichtet gewesen sei, also über einen Betrag von 10.000 DM hinaus. Dabei sei es ohne Bedeutung, welche Deckungssumme für Sachschäden Heinisch tatsächlich mit einer Versicherungsgesellschaft möglicherweise vereinbart haben würde, wenn das Straßenverkehrsamt seinen Aufenthaltsort rechtzeitig ermittelt hätte. Bei Vereinbarung einer über 10.000 DM hinausgehenden Deckungssumme für Sachschäden hätte er mehr getan, als die beklagte Stadt pflichtgemäß zu veranlassen gehabt hätte.
3.)
Diese Erwägungen des Landgerichts halten, wie der Revision zuzugeben ist, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Vorschriften der §§ 29 a ff StVZO dienen dem mit der Einführung der Kraftfahrzeugpflichtversicherung verfolgten Zweck, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeuges gefährdeten Verkehrsteilnehmer dadurch zu schützen, daß grundsätzlich kein im Verkehr befindliches Kraftfahrzeug ohne Haftpflichtversicherung sein darf. Um dies zu erreichen, begründet § 29 d Abs. 2 StVZO für den Fall, daß für ein bereits zugelassenes Kraftfahrzeug eine Haftpflichtversicherung nicht mehr besteht, die Pflicht der Zulassungsstelle zum "unverzüglichen" Tätigwerden, nämlich zur unverzüglichen Einziehung des Kraftfahrzeugscheines und zur Entstempelung des amtlichen Kennzeichens. Kommt die Zulassungsstelle ordnungsgemäß ihrer Verpflichtung aus § 29 d Abs. 2 StVZO nach, so spricht jedenfalls im Regelfälle die Vermutung dafür, daß das nicht haftpflichtversicherte Kraftfahrzeug infolge des entzogenen Kraftfahrzeugscheins und des entstempelten Kennzeichens nicht mehr in den Verkehr gebracht wird. Unterläßt dagegen die Zulassungsstelle pflichtwidrig die Einziehung des Kraftfahrzeugscheines und die Entstempelung des Kennzeichens und verursacht das nicht haftpflichtversicherte, noch weiterhin im Verkehr befindliche Kraftfahrzeug einen Schaden, so ist dieser auch die adäquat ursächliche Folge des pflichtwidrigen Verhaltens, der Zulassungsstelle, da bei pflichtgemäßem Verhalten der Zulassungsstelle das Kraftfahrzeug nicht mehr im Verkehr gewesen wäre und den Schaden nicht hätte verursachen können. Ist mithin die schuldhafte Amtstspflichtverletzung ursächlich für den entstandenen Schaden, dann geht auch die Haltung nach § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34 GG so weit, wie sich der Schaden als adäquate Folge der schuldhaften Amtspflichtverletzung darstellt.
Diese Haftung kann auch keine Einschränkung dadurch erfahren, daß der Zwang zur Haftpflichtversicherung nur einen Mindestversicherungsschutz beinhaltet. Die sich aus diesem Versicherungsschutz ergebende Haftung ist nach ihrer Voraussetzung und vor allem nach ihren Umfang eine wesentlich andere als die auf eine schuldhafte Amtspflichtverletzung der Zulassungsstelle zurückgehende Haftung. Die Vorschriften über die Pflichtversicherung (§§ 158 b ff VVG) wollen die geschädigten "Verkehrsopfer" schützen und nicht etwa die Zulassungsstelle von ihrer Pflicht zum "unverzüglichen" Tätigwerden im Sinne des § 29 d Abs. 2 StVZO befreien oder auch nur die sich aus schuldhafter Amtspflichtverletzung ergebende Haltung auf die Mindest summen des Versicherungsschutzes beschränken. Den gleichen Grundgedanken hat der hier erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 9. Februar 1956 - III ZR 196/54 - (BGHZ 20, 53) für das Verhältnis der Amtshaftung zur Haftung des Versicherers aus § 158 c VVG ausgesprochen.
Es ist mithin rechtsirrtümlich, wenn das Landgericht annimmt, die Haftung, die sich aus einer schuldhaften Verletzung der in § 29 d Abs. 2 StVZO begründeten Amtspflichten ergebe, finde ihre Begrenzung in den nach den gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Mindestversicherungssummen. Aus diesen Vorschriften kann die Zulassungsstelle in Beziehung auf die ihr durch die Bestimmungen der Straßenverkehrszulassungsordnung auferlegten Amtspflichten und die sich hieraus möglicherweise ergebende Schadenshaftung nichts herleiten.
An eine auf die Mindestversicherungssummen beschränkte Haftung im Rahmen des § 839 BGS i.V.m. Art. 34 GG ließe sich höchstens vielleicht dann denken, wenn von der beklagten Stadt vorgetragen und bewiesen worden wäre, auch bei pflichtgemäßem Verhalten der Zulassungsstelle hätte sich das Kraftfahrzeug des H. am Unfalltage, und zwar unter Versicherungsschutz zu den Mindestversicherungssummen, im Verkehr befunden. Denn in diesem Falle wäre die Vermögenslage des Klägers nicht günstiger gewesen, als sie es nunmehr nach der Zahlung von 10.000 DM an ihn ist. Sein weitergehender Schaden könnte dann vielleicht nicht als ursächliche Folge der Amtspflicht Verletzung angesehen werden, da er auch bei pflichtgemäßem verhalten der Zulassungsstelle eingetreten wäre. Ein solcher Sachverhalt wird jedoch von der beklagten Stadt nicht vorgetragen und kann nach den gegebenen Umständen auch gar nicht von ihr vorgetragen werden.
4.)
Das landgerichtliche Urteil läßt sich mithin mit der von ihn gegebenen Begründung nicht halten. Auch eine anderweite Sachentscheidung ist dem Revisionsgericht nicht möglich, da das Landgericht die hierfür erforderlichen Feststellungen, von seinem Standpunkt aus gesehen berechtigt, bisher noch nicht getroffen hat. Auf die Revision des Klägers ist daher das land gerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrechtszuges muß dem Landgericht überlassen bleiben, da sie vom sachlichen Ausgang des Rechtsstreits abhängig ist.
Die Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Hußla und Gähtgens sind beurlaubt; sie sind an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Dr. Reinhardt