Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1958, Az.: III ZR 135/57
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1958
- Aktenzeichen
- III ZR 135/57
- Entscheidungsform
- Versäumnisurteil
- Referenz
- WKRS 1958, 14212
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Kammergericht - 02.04.1957
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DB 1959, 569 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1959, 521 (amtl. Leitsatz)
- DVBl 1960, 218
- DÖV 1959, 958 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1959, 375 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1959, 574-575 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Berlin, vertreten durch den Senator für Finanzen,
Prozessgegner
den Opernsänger Hans S., B., F.straße ...,
Amtlicher Leitsatz
Die Pflicht der "zentralen Stellen" (z.B. der Regierungen), die Fachbehörden so auszustatten, daß die anfallenden Arbeiten möglichst rasch erledigt werden können, zählt nicht zu den Amtspflichten, die den Beamten einem Dritten gegenüber obliegen.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Arndt, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 2. April 1957 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Kosten der Revision trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger beantragte am 11. August 1953 bei der Preisstelle für Mieten des Bezirksamts K. eine Anpassung des Mietzinses von acht in seinem Hause F.straße ... wohnenden Mietern an die gesetzliche Miete. Erst durch Verfügung vom 19. Februar 1955 wurde ihm eine Ausnahmegenehmigung zur Erhöhung des Mietzinses erteilt und seine Berechtigung zur Erhebung der nach der Verordnung über den Ausgleich von Mehrbelastungen des Hausbesitzes vom 8. Juni 1953 (GVBl. I 391) auf die Mieter abwälzbaren Beträge ausgesprochen. Der Kläger vereinbarte in der Folgezeit mit seinen Mietern Erhöhungen des Mietzinses. Er behauptet, daß er die erhöhten Mieten schon ein Jahr früher hätte beziehen können, wenn seine Anträge nicht so verzögerlich behandelt worden wären. Für diesen Schaden verlangt er von der Beklagten Ersatz wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung ihrer Bediensteten und wegen einer enteignungsgleichen Beschränkung seines Eigentums. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 350 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1955 zu verurteilen.
Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten. Sie bestreitet ein schuldhaftes Verhalten ihrer Bediensteten sowie die Entstehung des behaupteten Schadens und wirft dem Kläger vor, daß er die Verzögerung selbst durch eine mangelhafte Verfolgung seiner Anträge verschuldet habe. Die Berechtigung eines Entschädigungsanspruchs wegen eines enteignungsgleichen Eingriffs stellt die Beklagte in Abrede.
Das Landgericht hat dem Kläger 306,44 DM nebst Zinsen zugesprochen und im übrigen seine Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf volle Klageabweisung weiter. Der Kläger war im Revisionsverfahren nicht vertreten; die Beklagte beantragte Versäumnisurteil.
Entscheidungsgründe:
I.
1.)
Das Berufungsgericht hat eine schuldhafte Amtspflichtverletzung seitens der Bediensteten der Preisstelle für Mieten, welche die Anträge des Klägers bearbeitet haben, sowie ein Verschulden des insoweit zuständigen Aufsichtsorgans verneint. Es sieht aber die auf § 839 BGB, Art. 34 GG gestützte Klage deshalb als begründet an, weil den Beamten desPersonalamts des Bezirksamts K. und den Beamten der Abt. III des Senators für Inneres schuldhafte Amtspflichtverletzungen, die den Schaden des Klägers mitverursacht hätten, vorzuwerfen seien.
Das Personalamt hätte dafür sorgen müssen, daß entsprechend der Verfügung des Senators für Inneres vom 25. Februar 1954, in der "ein Mehrbedarf von 5 Verwaltungsangestellten vorübergehend anerkannt" worden sei, nicht nur zwei Kräfte - wie es tatsächlich geschehen ist - aus der Personalreserve der Preisstelle für Mieten zur Verfügung gestellt wurden, sondern auch die drei weiteren Kräfte. Sollte dies wegen eines ebenso dringenden Bedarfs an anderer Stelle nicht möglich gewesen sein, so hätte das Personalamt die Einstellung weiterer Kräfte betreiben müssen. Das habe es jedoch nicht getan und damit eine Amtspflichtverletzung dem Kläger gegenüber begangen.
Dem Leiter der Abt. III des Senators für Inneres wirft das Berufungsgericht vor, daß der vom Personalamt des Bezirksamts K. schon in dem Antrag vom 22. September 1953 begründete Bedarf an zusätzlichen Kräften erst am 25. Februar 1954 anerkannt worden sei; bei einer ordnungsmäßigen Anita aus Übung hätte der Mehrbedarf bei der Preisstelle für Mieten spätestens im November 1953 schon anerkannt werden müssen. Ein weiteres Verschulden der Beamten der Abt. III des Senators für Inneres erblickt das Berufungsgericht darin, daß sie den Hauptausschuß des Abgeordnetenhauses, der über die Einsprüche der Bezirksämter gegen den Stellenplan 1954 zu entscheiden hatte, in der Sitzung vom 25. Juni 1954 "nur unvollständig über die Sachlage unterrichtet" hätten; sie hätten es allein auf die nur bis zum 30. Juni 1954 zulässigen Anträge auf Mietpreissenkung abgestellt und hierfür außerplanmäßige Kräfte für neun Monate und im übrigen eine Deckung des Bedarfs aus der Personalreserve vorgeschlagen; in erster Linie sei aber die übermäßige Geschäftsbelastung der Preisstelle für Mieten - es sind an Rückständen nach der unbestrittenen Behauptung der Beklagten vorhanden gewesen: 153 Anträge am 30. Juni 1953, rund 2.000 Anträge am 31. Dezember 1953 und rund 4.000 Anträge am 31. Dezember 1954 - durch die Anträge auf Mietpreiserhöhung, für welche nach der Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Mietpreisrechts vom 8. Juni 1953 keine Ausschlußfrist bestanden habe, herbeigeführt worden. Eine Deckung des Mehrbedarfs aus der Personalreserve sei nicht möglich gewesen, wie schon der Mißerfolg nach der Anerkennung des Mehrbedarfs durch die Verfügung vom 22. Februar 1954 gezeigt habe.
2.)
Der Revision kann nicht zugestanden werden, daß sich eine Prüfung der Frage, ob tatsächlich schuldhafte Amtspflichtverletzungen, aus denen der Kläger einen Schadensersatz herleiten könnte, begangen worden seien, erübrige, weil einem derartigen Anspruch auf alle Fälle die Vorschriften des § 839 Abs. 3 und Abs. 1 Satz 2 BGB entgegenstehen würden.
a)
Die Revision meint zu Unrecht, daß es der Kläger schuldhaft unterlassen habe, durch Einlegung eines Rechtsmittels eine schnellere Erledigung seiner Anträge herbeizuführen. Der Kläger ist unstreitig im Mai 1954 bei der Beklagten vorstellig geworden. Am 20. Mai 1954 wurde ihm mitgeteilt, daß eine Entscheidung möglichst bald getroffen werden würde. Es kann nicht von ihm verlangt werden, daß er ständig die Behörde hätte bedrängen müssen. Das Berufungsgericht hat die Amtspflichtverletzungen überhaupt nicht in dem Verhalten der Beamten der Preisstelle für Mieten erblickt, sondern wirft ein pflichtwidriges Verhalten lediglich den Beamten des Personalamtes und des Senators für Inneres vor. Insoweit kommt bei der eben behandelten Rüge der Revision überhaupt nicht die Vorschrift des § 839 Abs. 3 BGB, sondern nur die Vorschrift des § 254 BGB in Betracht. Aber auch unter dem Gesichtspunkt eines Mitverschuldens könnte ein etwa bestehender Anspruch des Klägers keine Schmälerung erfahren, weil den Kläger, wie schon dargelegt worden ist, ein Verschulden nicht trifft, wenn er nicht öfters vorstellig geworden ist.
b)
Ob es rechtlich möglich gewesen wäre, eine mit rückwirkender Kraft versehene Ausnahmegenehmigung zur Mietpreiserhöhung zu beantragen, kann dahingestellt bleiben. Dem Kläger kann jedenfalls auch insoweit nicht vorgeworfen werden, daß er schuldhaft vorgegangen wäre, wenn er eine derartige Antragstellung unterlassen hat. Zunächst konnte er davon ausgehen, daß über seine Anträge in einer Frist von ungefähr sechs Monaten, die er selbst ohne weiteres hinnehmen will, entschieden würde. Wenn aber die Behörde sah, daß diese Erwartung falsch sei, dann hätte sie mit ihrem Hinweis darauf, daß bis zur Erledigung der Anträge mit dem Ablauf einer längeren Frist zu rechnen sei, den Kläger gleichzeitig belehren müssen, daß er sich vor Schaden durch eine entsprechende Ergänzung seines Antrages schützen könne, weil sie gewillt sei, solchen Anträgen zu entsprechen. Im Regelfall war es nicht so, daß Ausnahmegenehmigungen mit rückwirkender Kraft beantragt und erteilt worden sind. Der Kläger konnte sich, auch im Interesse seiner Mieter und mit Rücksicht auf die Durchsetzbarkeit seines ihnen gegenüber zu stellenden Verlangens nach einer Mietpreiserhöhung, auf den Regelfall einstellen.
2.)
Bei den Angelegenheiten, die das Berufungsgericht bei seiner Bejahung von Amtspflichtverletzungen behandelt, sind drei verschiedene Arten zu unterscheiden.
Die Tätigkeit der "zentralen Stelle"zielt dahin, die zur Bearbeitung der einzelnen Angelegenheiten der Bürger zuständigen unteren Behörden mit Bediensteten und Sachgütern so auszustatten, wie es eine ordnungsmäßige Staatsverwaltung fordert und wie dies mit den vorhandenen oder aufbringbaren Mitteln sich durchführen läßt. Die Aufgabe der "unteren Behörde" besteht darin, mit den zur Verfügung stehenden Mitteln und Kräften die Anträge der Bürger zu erledigen, sei es durch ihre unmittelbare Bearbeitung, sei es durch die sie mittelbar fördernde Tätigkeit der Instandsetzung der zuständigen Fachstellen zu dieser Arbeit durch Zuweisung des erforderlichen Materials und der benötigten Kräfte.
a)
Daß die Pflicht zu einer ordnungsmäßigen Bearbeitung und Verbescheidung der eingereichten Anträge den hierzu unmittelbar berufenen Beamten im Sinne des § 839 Abs. 1 BGB den einzelnen Bürgern gegenüber obliegt, ist nicht zweifelhaft.
Das Berufungsgericht hat aber die Auffassung des Landgerichts, daß sich ein schuldhaftes Verhalten der in Betracht kommenden Beamten der Fachabteilung "Preisstelle für Mieten" aus der übergroßen Zeitdauer bis zur Verbescheidung der Anträge des Klägers ergebe, mit Recht abgelehnt. Nach den verschiedenen neuen mietrechtlichen Verordnungen des Jahres 1953 entstand bei den Preisstellen für Mieten in Berlin ein "Ausnahmezustand", wie sich dies schon aus der Zahl der Eingänge ergibt, ein Ausnahmezustand, der auch die außergewöhnliche Länge der Zeit bis zur Erledigung der einzelnen Anträge zu erklären vermag. Von einer schuldhaften Amtspflichtverletzung könnte nur dann gesprochen werden, wenn sich bestimmte Nachlässigkeiten dieses oder jenes Beamten nachweisen ließen; das ist aber nicht der Fall.
Deshalb kommt es darauf an, ob der Anspruch mit der Begründung des Berufungsgerichts als gerechtfertigt angesehen werden kann.
b)
Bei der schon erwähnten Aufgabe der "zentralen Stelle" wie der Landesregierung, die ausführenden Behörden mit Kräften so auszustatten, daß sie ihre Geschäfte in "angemessener" Zeit erledigen können, hat das Berufungsgericht zu Unrecht eine Prüfung dahin, ob die diesbezügliche Pflicht der Ministerien oder der ihnen entsprechenden Stellen sowie der Gesetzgebungsorgane diesen "dem Dritten gegenüber" obliegt, unterlassen. Nur bei einer Bejahung dieser Frage läßt sich eine Haftung aus § 839 BGB herleiten. Die Frage ist jedoch zu verneinen.
Der erkennende Senat hat schon in seinem Urteil in BGHZ 15, 305 ausgeführt, daß die Pflicht, "die zur Sachentscheidung zuständige Stelle in den Stand zu setzen", daß sie ihren Aufgaben gehörig nachkommen kann, den betreffenden Beamten "zunächst im Interesse der ordnungsmäßigen Staatsverwaltung, also im öffentlichen Interesse", obliegt, nicht aber schlechthin auch den Bürgern gegenüber. Zwar ist es bei der "Einheit der Staatsverwaltung" nicht ausgeschlossen, daß die hier berührten Pflichten den Beamten auch den Bürgern gegenüber obliegen können. Aber bei der Prüfung dieser Frage muß auf die Eigenart des Einzelfalles abgestellt und nach dem allgemeinen Grundsatz, daß die Amtspflichten den Beamten "Dritten gegenüber" nur dann obliegen, wenn die in Frage stehenden Akte "nach ihrer Natur" dem Interesse der einzelnen Bürger zu dienen bestimmt sind, geprüft werden, ob im Einzelfall die genannte Voraussetzung erfüllt ist. Das läßt sich jedoch bei der von der "Regierung" zu treffenden Entscheidung, mit wieviel Kräften eine bestimmte Dienststelle auszustatten sei, nicht sagen.
Es geht hierbei nämlich nicht um die Wahrung der Interessen bestimmter Einzelpersonen, sondern um die Aufrechterhaltung und Vervollkommnung der Einrichtungen zur Bewältigung der öffentlichen Aufgaben, von deren Erledigung eine so große und unbestimmte Zahl von Bürgern betroffen wird, daß diese der Allgemeinheit gleichgesetzt werden müssen. Nicht nur Vermieter, sondern auch Mieter können, um es nur auf den vorliegenden Fall abzustellen, ein Interesse daran haben, daß über die Frage einer Mietpreiserhöhung möglichst schnell entschieden werde, weil davon weitere Dispositionen abhängen können. Die Zahl der mittelbar Betroffenen ist überhaupt nicht abzuschätzen. Daß eine gute Besetzung der einzelnen Dienststellen auch den einzelnen Bürgern zum Verteil gereicht, ist bei der hier behandelten Frage nicht von Bedeutung; denn das ist in allen Fällen so, daß bei einer guten Sicherstellung der Belange der Allgemeinheit auch die Einzelnen ihren Nutzen davon haben.
Die Entscheidung über die Besetzung der einzelnen Dienststellen kann auch nicht lediglich nach den Interessen der einzelnen Bürger, die mit diesen Dienststellen in Verbindung kommen, getroffen werden. Vielmehr müssen auch andere Umstände, denen ein gleiches Gewicht zukommt, mitberücksichtigt werden, wie insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit der betreffenden Körperschaft und die Möglichkeiten zur Aufbringung der Mittel, die vor jeder Personalvermehrung gesichert sein müssen. Es gibt keinen Anspruch des Bürgers auf Erledigung seiner Anträge in einer "angemessenen" Zeit, wenn die Angemessenheit allein nach seinen Interessen bestimmt werden soll. Vielmehr ergibt sich die Angemessenheit erst aus dem Zusammenspiel aller von den Regierungsstellen zu berücksichtigenden Momente. Bei einer derartigen Gestaltung der Verhältnisse sind das Gesamtinteresse und der Ausgleich zwischen den verschiedenen Faktoren unter dem Gesichtspunkt der besten Wahrung des Gemeinwohls die tragenden Gesichtspunkte für die Entscheidung. Das Einzelinteresse der Bürger, die nach dem Gesetz gezwungen sind, Behörden bestimmte Anträge zu unterbreiten, ist nur ein mit zu berücksichtigender Umstand, nicht aber eine neben dem Allgemeininteresse zu berücksichtigende selbständige Sache. Deshalb ist insoweit daran festzuhalten, daß es sich lediglich um Pflichten handelt, die den Beamten der Allgemeinheit gegenüber obliegen.
Aus diesen Gründen kann der Kläger daraus, daß angeblich Beamte des Senators für Inneres ihre Pflichten nicht gehörig erfüllt haben, einen Anspruch aus § 839 BGB nicht herleiten.
c)
Anders ist es dagegen bei den Pflichten des Personalamtes des Bezirksamts K. Insoweit wird von den zuständigen Beamten nur verlangt, daß sie die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten gehörig auszunutzen hatten, um die Arbeit der Fachstellen zu fördern. Diese Tätigkeit bezweckt auch die Befriedigung der Interessen der Einzelpersonen, die sich bereits an die Behörde gewandt haben oder an sie in der Zukunft wenden werden. Es handelt sich insoweit um feststellbare Einzelpersonen. Auch ist ein objektiver Maßstab für die Beurteilung des Verhaltens der betreffenden Beamten gegeben. Sie haben nicht Mittel unter Berücksichtigung sich oft widersprechender Gesichtspunkte zu beschaffen, sondern lediglich dafür zu sorgen, daß die ihnen gegebenen Möglichkeiten in der besten Weise ausgenutzt werden. Daß bei der Verteilung der vorhandenen Kräfte auf die verschiedenen Fachabteilungen Ermessensentscheidungen in Betracht kommen, spielt keine Rolle; denn auch bei Ermessensentscheidungen kann es sich durchaus um Pflichten handeln, die den Beamten Dritten gegenüber obliegen.
Die Angriffe der Revision, die dahin gehen, daß das Personalamt keine Pflichten Dritten gegenüber habe, können nach alledem nicht als berechtigt angesehen werden. Das Urteil verletzt aber insoweit, als es sich mit den Amtspflichtverletzungen des Personalamtes beschäftigt, das Verfahrensrecht und in einem Punkte auch das materielle Recht, weil die Frage der Verursachung nicht geprüft worden ist.
aa)
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß schon die Nichtbeschäftigung von fünf zusätzlichen Kräften aus der Personalreserve bei der Preisstelle für Mieten in der Zeit nach Erlaß der Verfügung des Senators für Inneres vom 25. Februar 1954, durch die ein Mehrbedarf in diesem Umfang anerkannt worden ist, eine Amtspflichtverletzung darstelle. Davon könnte jedoch nicht gesprochen werden, wenn das Personalamt die vorhandenen Kräfte aus der Personalreserve in anderen Abteilungen eingesetzt hat, bei denen ein gleicher Bedarf wie bei der Preisstelle für Mieten angenommen werden konnte.
Die Revision macht mit Recht geltend, daß die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 27. November 1956 einen derartigen Sachverhalt behauptet und hierfür die Zeugen St., R. und Z. benannt habe. Die Übergehung dieses Vorbringens und Beweisangebotes ist nicht zulässig.
bb)
Zu den Aufgaben des Personalamtes zählte auch die Wahrnehmung der Möglichkeit, im Wege einer Vorstellung bei dem Senator für Inneres die Einstellung weiterer Kräfte zu betreiben, wenn aus der vorhandenen Personalreserve der anerkannte Mehrbedarf bei der Preisstelle für Mieten nicht gedeckt werden konnte. Auch insoweit handelt es sich nur um ein Gebrauchmachen von den "Möglichkeiten", die dem Personalamt zur Verfügung standen, um die Fachabteilungen in der gebotenen Weise zu unterstützen. In dem Ausgangspunkt ist dem Berufungsgericht im Gegensatz zu der Meinung der Revision also beizupflichten.
Die Revision rügt aber mit Recht die Zurückweisung des Vorbringens der Beklagten, daß das Personalamt sich in der Tat alsbald nach Erlaß der Verfügung vom 25. Februar 1954 fernmündlich mit dem Senator für Inneres in Verbindung gesetzt habe, um die Zuweisung weiterer Kräfte zu erreichen. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine fernmündliche Vorstellung des Personalamtes die Beklagte nicht zu entlasten vermöge, weil ein derartiger Weg von den Beamten als unzureichend hätte betrachtet werden müssen, kann nicht gebilligt werden. Schriftliche Anforderungen lagen dem Senator für Inneres bereits vor. Eine fernmündliche Besprechung konnte möglicherweise fruchtbarer sein als eine erneute schriftliche Eingabe. Es kommt bei der Frage des Verschuldens gerade in dem hier behandelten Zusammenhang auf die Klärung der Einzelumstände an, die das Berufungsgericht im Wege der beantragten Beweisaufnahme hätte herbeiführen müssen. Eine Zurückweisung dieses Vorbringens nebst den damit in Zusammenhang stehenden Beweisangeboten läßt sich auch nicht mit dem Hinweis des Berufungsgerichts auf die Vorschrift des § 529 Abs. 3 ZPO rechtfertigen. Es ist zwar richtig, daß die Berufungsbegründungsschrift dieses hier behandelte besondere Vorbringen nicht angekündigt hat. Das Berufungsgericht geht aber mit keinem Wort auf die besonderen Voraussetzungen für die Zurückweisung neuen Vorbringens und neuer Beweisanträge ein, wie sie § 529 Abs. 1 ZPO aufstellt. Es hat die Prüfung dieser Umstände "erkennbar verabsäumt" und damit das Verfahrensrecht verletzt (vgl. Baumbach/Lauterbach, ZPO 2 B zu § 529). Auch die dritte Erwägung des Berufungsgerichts, daß die Beklagte das hier behandelte Vorbringen spätestens in dem zur Beantwortung einer Gerichtsauflage eingereichten Schriftsatz vom 27. November 1956 hätte unterbreiten müssen, ist nicht stichhaltig. Dieser Schriftsatz enthält nämlich die Behauptung, daß das Personalamt sich auch in der Zeit nach dem 25. Februar 1954 um die Zuteilung weiterer Kräfte für die Preisstelle für Mieten bemüht habe. Dieses Vorbringen ist zwar allgemein gehalten, aber die Beklagte hat sich zum Beweise der Richtigkeit dieses Vorbringens auf eine Anzahl von Zeugen berufen, bei deren Vernehmung nähere Einzelheiten hätten festgestellt werden können. Es wäre Aufgabe des Berufungsgerichts gewesen, mit der Beklagten gemäß § 139 ZPO das hier behandelte Vorbringen näher zu erörtern, wenn es auf die Beweisaufnahme nicht eingehen wollte, sondern eine nähere Präzisierung des ihm für die Entscheidung wichtigen Vorbringens für erforderlich gehalten hat.
Außer diesen verfahrensrechtlichen Fehlern haftet den an dieser Stelle behandelten Ausführungen des Berufungsgerichts auch ein sachlichrechtlicher Mangel an. Das Berufungsgericht hat nämlich nicht geprüft, ob bei Vornahme der von ihm geforderten energischen Vorstellung des Personalamtes des Bezirksamtes K. bei dem Senator für Inneres so rechtzeitig eine Abhilfe zustandegekommen wäre, daß die Anträge des Klägers eine schnellere Erledigung gefunden haben würden. Nur bei Bejahung dieser Voraussetzung könnte aber davon gesprochen werden, daß die vom Berufungsgericht den Beamten des Personalamtes vorgeworfene Unterlassung für die Entstehung des mit der Klage geltend gemachten Schadens ursächlich gewesen sei.
Aus diesen Gründen muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache, da es sich um eine weitere Aufklärung tatsächlicher Umstände handelt, an das Berufungsgericht zu einer anderweitigen Vorhandlung zurückverwiesen werden.
II.
Das Urteil läßt sich auch nicht ohne eine weitere tatsächliche Aufklärung schon jetzt gemäß § 563 ZPO mit der Erwägung aufrechterhalten, daß dem Kläger ein gleicher Anspruch auf Entschädigung wegen Enteignung oder eines enteignungsgleichen Eingriffs zustehe.
Daß die Beschränkung der Vertragsfreiheit im Mietrecht in ihren Auswirkungen auf das Eigentum sich nur als eine Sozialbindung des Eigentums darstellt, nicht aber Enteignungscharakter trägt, hat schon das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt und dabei auch darauf hingewiesen, daß der Kläger selbst einen gegenteiligen Standpunkt nicht vertrete. Auch aus der Verzögerung bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung, die der Kläger zum Anlaß für seine Klage genommen hat, lassen sich beim gegenwärtigen Sachstand die Voraussetzungen für die Annahme eines enteignungsgleichen Eingriffs nicht herleiten.
Nach alledem war wie geschehen zu erkennen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 3 ZPO.