Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1987, Az.: III ZR 17/85
Amtspflichtverletzung; Landrat; Straßenverkehrszulassungsbehörde; Landkreis; Hessen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.01.1987
- Aktenzeichen
- III ZR 17/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 13360
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 34 GG
- § 839 BGB
- § 29d StVZO
- § 68 StVZO
- § 56 HKO i.d.F. vom 1.7.1960 (GVBl S. 131)
Fundstellen
- BGHZ 99, 326 - 332
- MDR 1987, 823 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1987, 2737-2738 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1987, 1433 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 119-121 (Urteilsbesprechung von Ministerialrat Dr. Karl-Reinhard Hinkel)
- NVwZ 1987, 1020 (amtl. Leitsatz)
- VersR 1987, 761-762 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
In Hessen haftet für Amtspflichtverletzungen der bei der unteren Straßenverkehrszulassungsbehörde (Landrat) tätigen Bediensteten der Landkreis, wenn der handelnde Amtsträger in seinen Diensten steht.
Tatbestand:
Am 11. April 1978 befuhr der Kläger mit seinem Kleinkraftrad die Hauptstraße in H. Ohne die Vorfahrt des Klägers zu beachten, bog der Fahrer des VW-Busses mit dem amtlichen Kennzeichen SH-AL in die Hauptstraße ein und kollidierte im Einmündungsbereich mit dem Kleinkraftrad des Klägers. Hierdurch wurde das Kleinkraftrad des Klägers beschädigt. Er selbst, der keinen Sturzhelm trug, wurde von der Fahrbahn weggeschleudert und prallte gegen eine Mauer. Er erlitt u. a. schwere Kopfverletzungen.
Der VW-Bus war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr haftpflichtversichert. Das Versicherungsverhältnis war bereits am 12. Februar 1978 durch Kündigung des Versicherers beendet. Hiervon erhielt die Zulassungsstelle des Main-Taunus-Kreises mit Schreiben des Versicherers vom 7. März 1978 - eingegangen am 8. März 1978 - Kenntnis.
Auf die Mitteilung des Versicherers sandte die Zulassungsstelle dem Halter des VW-Busses am 13. März 1978 einen Bescheid, mit dem sie ihm den weiteren Betrieb des Kraftfahrzeuges untersagte, ihn aufforderte, den Kraftfahrzeugschein unverzüglich abzuliefern und die amtlichen Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. Die sofortige Vollziehung des Bescheides wurde angeordnet. Sie sollte nur hinfällig werden, wenn der Halter innerhalb von fünf Tagen, von dem Datum der Verfügung an gerechnet, eine neue Versicherungsbestätigung nachweisen konnte. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist wurde die zwangsweise Stillegung des Fahrzeuges angedroht. Diesem Bescheid leistete der Halter keine Folge. Mit Schreiben vom 10. April 1978 schaltete die Zulassungsstelle die Polizeistation H. ein, die das Fahrzeug unmittelbar nach dem Unfall am 11. April 1978 stillegte.
Der Halter und der Fahrer des VW-Busses sind vermögenslos.
Der Kläger nimmt gemäß § 839 BGB, Art. 34 GG das beklagte Land auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Anspruch mit der Begründung, die Bediensteten der Zulassungsstelle hätten es amtspflichtwidrig unterlassen, den VW-Bus rechtzeitig stillzulegen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat das landgerichtliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen, weil für Amtspflichtverletzungen der Bediensteten der Zulassungsstelle nicht das in Anspruch genommene Land, sondern der Landkreis einzustehen habe.
Die Revision des Klägers führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
Entscheidungsgründe
I., II., III.
1. Nach § 29d Abs. 2 StVZO hat die Zulassungsstelle, die durch die Anzeige eines Versicherers erfährt, daß für ein Fahrzeug keine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, unverzüglich den Fahrzeugschein einzuziehen und das Kennzeichen zu entstempeln. Diese Vorschrift soll sicherstellen, daß keine zulassungs- und kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge im Verkehr bleiben, wenn der Versicherungsschutz wegfällt (Senatsurteile BGHZ 20, 53, 55 und vom 28. September 1959 - III ZR 99/58 = VersR 1960, 75). Die Bestimmung dient damit - neben dem Schutz des nach § 3 Nr. 5 PflVG weiterhaftenden Versicherers (Senatsurteil BGHZ 20, 53, 56; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rn. 271) - den Interessen derjenigen, denen durch das Kraftfahrzeug Schäden zugefügt werden können und die für den Fall, daß eine Haftpflichtversicherung weiterbestünde, ihre sich daraus ergebenden Ansprüche gegen den Versicherer realisieren könnten. Der Zulassungsstelle sind die Amtspflichten folglich gegenüber allen potentiellen Opfern des Straßenverkehrs auferlegt (Senatsurteile vom 28. September 1959 - III ZR 99/58 = VersR 1960, 75; vom 24. April 1961 - III ZR 25/60 = NJW 1961, 1572; BGH Urteil vom 5. Februar 1980 - VI ZR 169/79 = VersR 1980, 457), also auch gegenüber dem Kläger.
Bei der Frage, welche Maßnahmen ergriffen werden müssen, wenn die Verkehrsbehörde vom Erlöschen des Versicherungsschutzes für ein bei ihr zugelassenes Fahrzeug erfährt, gewinnt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Bedeutung. Da Zwangsmaßnahmen einen erheblichen Eingriff in die Rechtsstellung des Halters bedeuten, die möglichen Verkehrsopfer aber über einen gewissen Zeitraum hin weiter Versicherungsschutz genießen (§ 3 Nr. 5 PflVG), wird eine sofortige zwangsweise Außerbetriebsetzung eines unversicherten Fahrzeuges nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen. Grundsätzlich wird es ausreichen, den Halter zunächst unter Androhung des Verwaltungszwanges aufzufordern, binnen einer knapp zu bemessenden Frist eine neue gültige Versicherungsbestätigung einzureichen oder den Fahrzeugschein abzuliefern und das Kennzeichen entstempeln zu lassen (vgl. Nr. 1 der AV zu § 29d StVZO und Senatsurteil vom 2. Juli 1981 - III ZR 63/80 = NJW 1982, 988).
2. In Beachtung dieser Grundsätze hatte der Bedienstete der Zulassungsstelle auf das am 8. März 1978 eingegangene Schreiben des Haftpflichtversicherers am 13. März 1978 einen Stillegungsbescheid gegen den Halter des Fahrzeugs erlassen. In diesem Bescheid war dem Halter eine Frist von fünf Tagen eingeräumt worden, innerhalb derer die sofortige Vollziehung der Stillegung hinfällig wurde, wenn er den Nachweis eines ausreichenden Versicherungsschutzes für das Fahrzeug erbrachte.
Dem Bediensteten der Zulassungsstelle oblag aber auch die Amtspflicht, die Durchführung des Bescheids zu überwachen, insbesondere nach fruchtlosem Ablauf der Frist die unverzügliche Stillegung des Fahrzeugs durch die Polizei zu veranlassen. Das ist nach dem Vorbringen des Klägers nicht geschehen. Hätte der Bedienstete sich pflichtgemäß verhalten, so muß nach dem Vorbringen des Klägers davon ausgegangen werden, daß das Fahrzeug noch vor dem Unfall am 11. April 1978 aus dem Verkehr gezogen worden wäre. Auf das Vorbringen des Landes, das Fahrzeug hätte wegen unrichtiger Anschrift des Halters ohnehin nicht mehr vor dem Unfall stillgelegt werden können, kommt es nicht an. Für das Revisionsverfahren ist, da das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, allein vom Vorbringen des Klägers auszugehen. Aus diesem Vorbringen ergibt sich, daß ein Bediensteter der Zulassungsstelle schuldhaft seine ihm auch gegenüber dem Kläger obliegenden Amtspflichten aus § 29d Abs. 2 StVZO verletzt hat. Diese Amtspflichtverletzung war adäquat ursächlich für die vom Kläger erlittenen Verletzungen und Vermögensschäden. Bei pflichtgemäßem Verhalten des Bediensteten hätte sich der VW-Bus nicht mehr ohne Versicherungsschutz im Verkehr befinden und daher auch den Schaden nicht verursachen können.
3. Für Amtspflichtverletzungen auf dem Gebiet der Straßenverkehrszulassungsordnung haftet in Hessen diejenige Körperschaft, in deren Diensten der Amtsträger steht, der bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben fehlsam gehandelt hat.
a) Nach Art. 34 GG trifft die Haftung grundsätzlich diejenige Körperschaft, in deren Diensten der pflichtwidrig handelnde Amtsträger steht. In ständiger Rechtsprechung legt der Senat diese Vorschrift dahin aus, daß sich die Frage nach dem haftenden Dienstherrn danach beantwortet, welche Körperschaft dem Amtsträger das Amt, bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer mit anderen Worten dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgekommen ist, übertragen hat. Es haftet daher im Regelfall die Körperschaft, die diesen Amtsträger angestellt und ihm damit die Möglichkeit zur Amtsausübung eröffnet hat. Ob auch die konkrete Aufgabe, bei deren Erfüllung die Amtspflichtverletzung begangen wurde, in den Aufgabenkreis der Anstellungskörperschaft fällt, bleibt dagegen grundsätzlich unbeachtlich (Senatsurteile BGHZ 6, 215, 219; vom 13. November 1980 - III ZR 74/79 = WM 1981, 204, 205; vom 15. Januar 1981 - III ZR 18/80 = DÖV 1981, 383 mit Anm. Bickel DÖV 1981, 583 = NJW 1981, 1096 = VersR 1981, 353; BGHZ 87, 202; 91, 243, 251) [BGH 22.05.1984 - III ZR 18/83]. Lediglich dann, wenn die Anknüpfung an die Anstellung versagt, weil kein Dienstherr oder mehrere Dienstherren vorhanden sind, ist darauf abzustellen, wer dem Amtsträger die Aufgabe, bei deren Erfüllung er gefehlt hat, anvertraut hat. So hat der Bundesgerichtshof z. B. beim Schiedsmann (BGHZ 53, 217) und beim amtlich anerkannten Kfz-Sachverständigen (BGHZ 49, 108, 116), bei denen ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis als Grundlage der Amtstätigkeit fehlt, als entscheidend angesehen, wer dem Amtsträger die betreffende Aufgabe übertragen hatte. Entsprechendes kommt für Beamte mit Doppelstellung oder Nebenamt in Betracht. Bei ihnen trifft die Haftung denjenigen der beiden Dienstherren, der dem Beamten die konkrete Aufgabe, bei der es zu der Amtspflichtverletzung kam, anvertraut hat (BGHZ 87, 202, 204; 53, 217, 219). Diese Ausnahmeregeln kommen hier jedoch nicht zum Tragen.
b) Die Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) wird von der unteren Verwaltungsbehörde ausgeführt. Nach § 68 Abs. 1 Satz 1 StVZO wird diese Behörde vom Landesrecht bestimmt. In Hessen ist der Vollzug der Straßenverkehrszulassungsordnung - also auch die Wahrnehmung der Aufgaben, die sich aus § 29d Abs. 2 StVZO ergeben - an den Landrat als Behörde der Landesverwaltung übertragen worden (§§ 2, 1 Nr. 5 HessVO über die Verteilung der Aufgaben der Landesverwaltung auf der Kreisstufe vom 24. März 1953, GVBl S. 29; s. auch § 1 Nr. 4 der ZuweisungsVO vom 18. Juli 1972 GVBl I S. 255).
Für die Wahrnehmung der Aufgaben, die dem Landrat als Behörde der Landesverwaltung obliegen, hat ihm das Land die erforderlichen Kräfte beizugeben (§ 56 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung - HKO idF vom 1. Juli 1960 GVBl S. 131). Der Minister des Innern und der Minister der Finanzen können durch Verordnung bestimmen, daß der Landrat zur Erfüllung dieser Aufgaben Bedienstete des Landkreises heranziehen kann. Nach § 1 Abs. 2 der DVO zu § 56 HKO vom 24. Februar 1954 (GVBl S. 29) erfolgt die Heranziehung durch einen Anforderungsbescheid an den Landkreis.
c) Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gehörte die Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge organisatorisch zur Verkehrsabteilung, die ein Teil der staatlichen Verwaltung des Landratsamts war. Die staatliche Abteilung und die Verkehrsabteilung wurden von einem Beamten des beklagten Landes geleitet. Sachbearbeiter in der Zulassungsstelle waren Verwaltungsangestellte des Landkreises. Diese Kreisbediensteten wurden durch ihre Heranziehung zur Erfüllung staatlicher Aufgaben nicht Beamte mit Doppelstellung im haftungsrechtlichen Sinne; sie verblieben vielmehr in ihrem ursprünglichen Anstellungsverhältnis. Aufgrund dieses Dienstverhältnisses konnten sie zwar in beiden Verwaltungen, nämlich der kommunalen und der staatlichen, eingesetzt werden. Diese doppelte Möglichkeit hatte aber ihre Grundlage und ihre Rechtfertigung allein in der ursprünglichen Anstellung, ohne daß es einer zusätzlichen Einstellung oder Abordnung bedurfte. Die Heranziehung durch Anforderungsbescheid nach § 1 Abs. 2 DVO z. § 56 HKO ist mit einer förmlichen Abordnung nicht vergleichbar. Daher trifft die Haftung auch stets diejenige Körperschaft, die das Anstellungsverhältnis begründet hat, und zwar unabhängig davon, in welchem Aufgabenbereich die Amtspflichtverletzung begangen wurde (Senatsurteil BGHZ 87, 202, 204/5 zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Rheinland-Pfalz). Mithin ist es hier auch unerheblich, daß der Landrat in Hessen Kommunalbeamter ist (§ 37 HKO, Buch, HessGemO u. LKO S. 54).
d) Demnach ist die Frage nach der haftenden Körperschaft wie folgt zu beantworten: Für Amtspflichtverletzungen eines kreiskommunalen Bediensteten, gleichgültig, ob diese bei kreiskommunalen Aufgaben oder bei staatlichen Aufgaben des Landrats als unterer Behörde der allgemeinen Landesverwaltung eintreten, haftet der Kreis; andererseits haftet für Amtspflichtverletzungen von staatlichen Bediensteten beim Landrat das Land, ebenfalls unabhängig davon, ob die Amtspflichtverletzung bei kreiskommunalen oder bei staatlichen Aufgaben erfolgte.
Es ist nicht zu verkennen, daß diese sich aus Art. 34 GG ergebende Auffassung für den Bürger zu Schwierigkeiten führen kann. Die haftpflichtige Körperschaft kann jedoch ohne gesetzliche Regelung nicht nach der Rechtsnatur der dem einzelnen Bediensteten vom Landrat im Rahmen der Behördenorganisation übertragenen Aufgabe bestimmt werden (so aber Bickel DÖV 1981, 583 [BGH 15.01.1981 - III ZR 18/80] und 1984, 890 [BVerwG 20.01.1984 - BVerwG 9 B 689.81]; entsprechende gesetzliche Regelungen enthalten: § 6 des Gesetzes über die Errichtung unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein vom 25. Februar 1971 (GVO Bl. 64), § 56 Abs. 2 und § 53 Abs. 2 Baden-Württembergische Landkreisordnung und Art. 37 Abs. 5 i. V. m. Art. 35 Abs. 3 Bayerische Landkreisordnung).
(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)