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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.01.1981, Az.: III ZR 18/80

Schadenersatzanspruch aus Amtspflichtverletzung wegen Rücknahme erteilter Baugenehmigungen; Fragen der Aktivlegitimation und der Passivlegitimation bei Klagen wegen Amtspflichtverletzung; Bestimmung der haftenden Körperschaft und des haftenden Dienstherren nach der Anvertrauenstheorie in Bauaufsichtsangelegenheiten; Haftung des Landes nach Treu und Glauben, wenn es erst in der Revisionsinstanz seine Passivlegitimation bestreitet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.01.1981
Aktenzeichen
III ZR 18/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12265
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Koblenz - 12.12.1979
LG Koblenz

Fundstellen

  • DÖV 1981, 583 (amtl. Leitsatz)
  • DÖV 1981, 383-384 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1981, 566 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 1096 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

In Rheinland-Pfalz haftet für Amtspflichtverletzungen der bei der unteren Bauaufsichtsbehörde (Kreisverwaltung) tätigen Bediensteten nicht das Land sondern der Landkreis.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1981
durch
die Richter Dr. Krohn, Dr. Tidow, Kröner, Boujong und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 12. Dezember 1979 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Tatbestand

1

Im April 1972 richtete die Klägerin für die Grundstücke Gemarkung Unkel Flur 4, Parz. Nr. 788/70, 698/70 und 699/70 eine Bauvoranfrage an das Landratsamt N. Sie beabsichtigte, die Grundstücke mit zwei Mehrfamilienhäusern von jeweils fünf Stockwerken und Garagen zu bebauen. Der Grundbesitz lag südlich des alten Ortskerns der Gemeinde Unkel. Für dieses Gebiet bestand kein Bebauungsplan; die vorhandene Bebauung war überwiegend zweigeschossig. Am 13. Juni 1972 stellte das Landratsamt bei

"gleichbleibender Sach- und Rechtslage eine Baugenehmigung für die geplante Baumaßnahme entsprechend der beigefügten Bebauungsskizze in Aussicht".

2

Daraufhin erwarb die Klägerin den Grundbesitz.

3

Nachdem sich ab November 1972 mehrere Grundstücksnachbarn gegen das Bauvorhaben der Klägerin gewandt hatten, fand im Februar 1973 eine Besprechung beim Landratsamt statt. In dieser erklärte sich die Klägerin bereit, drei Penthousewohnungen zu streichen, die Garageneinfahrt zu verlegen und einen Begrünungsplan zu erstellen. Mit diesen Änderungen erteilte das Landratsamt am 18. April 1973 der Klägerin zwei Baugenehmigungen zu Errichtung einer aus zwei Gebäudetrakten und einer Tiefgarage bestehenden Wohnanlage mit zusammen über sechzig Wohnungen.

4

Gegen die Baugenehmigungen wandten sich zwei Anlieger im Verwaltungsrechtsweg. Sie erstrebten gleichzeitig die einstweilige Einstellung der von der Klägerin bereits begonnenen Baumaßnahmen.

5

Nach Ablehnung dieser Anträge durch das Verwaltungsgericht Koblenz entsprach ihnen das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz durch Beschlüsse vom 26. März 1974 (7 L 106/73 - 1 B 63/73 und 7 L 61/73 - 1 B 54/73). Es sah als glaubhaft gemacht an, daß durch die Ausnutzung der Baugenehmigungen die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert werde und dies die Anlieger schwer und unerträglich treffe.

6

Daraufhin hob im Widerspruchsverfahren der Kreisrechtsausschuß am 3. Dezember 1974 die Baugenehmigungen auf; er schloß sich nach eigener Augenscheinseinnahme der Beurteilung des Oberverwaltungsgerichts an. Diese Entscheidung wurde nicht angefochten.

7

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Land Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung bzw. Ersatz des Vertrauensschadens wegen Rücknahme der erteilten Baugenehmigungen. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beamten der Baubehörde hätten die Baugenehmigungen unter schuldhafter Verletzung des § 34 BBauG 1960 erteilt. Im Vertrauen auf den Bestand der Baugenehmigungen habe sie erhebliche Aufwendungen für Planung, Finanzierung und Durchführung der Vorhaben gehabt, die durch die Aufhebung der Genehmigungen nutzlos geworden seien. Hiervon hat sie einen Teilbetrag von 150.000 DM nebst Zinsen geltend gemacht.

8

Dem ist das beklagte Land entgegengetreten: Der Klägerin stehe schon deshalb kein Schadensersatzanspruch zu, weil sie es unterlassen habe, die Entscheidung des Kreisrechtsausschusses anzufechten. Die Bauvorhaben hätten nicht § 34 BBauG 1960 widersprochen, zumindest hätten die Beamten dies nicht vorwerfbar angenommen. Schließlich habe die Klägerin von der Durchführung ihrer Bauvorhaben nicht wegen der Aufhebung der Baugenehmigungen, sondern wegen fehlender finanzieller Mittel absehen müssen.

9

Das Landgericht hat durch Grundurteil den Klageanspruch dem Grunde nach zu 3/5 für gerechtfertigt erklärt. Auf die Berufung des beklagten Landes hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen.

10

Mit der Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Das Land bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat sein die Klage abweisendes Urteil im wesentlichen mit folgenden Erwägungen begründet:

12

a)

Wegen der Rücknahme der Baugenehmigungen stehe der Klägerin ein Entschädigungsanspruch nach § 118 Abs. 1 Landesbauordnung für Rheinland-Pfalz (LBauO) vom 27. Februar 1974 (GVBl. S. 53) in Verbindung mit § 67 Abs. 1 Polizeiverwaltungsgesetz von Rheinland-Pfalz vom 29. Juni 1973 (GVBl. S. 180) nicht zu, da diese Vorschrift nicht auf die Rücknahme rechtswidrig erteilter Genehmigungen Anwendung finde.

13

b)

Hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG fehle es an einem schuldhaft pflichtwidrigen Verhalten der Beamten der Baubehörde.

14

Die Beamten hätten die Frage verneint, daß die geplanten Bauvorhaben in die nach Art. 14 GG geschützten Eigentumsrechte der Nachbarn eingreifen. Das Oberverwaltungsgericht sei zwar zu einem anderen Ergebnis gelangt. Das aber könne den Beamten nicht vorgeworfen werden; denn ihre Auffassung sei von einem Kollegialgericht - dem Verwaltungsgericht Koblenz - bestätigt worden. Daß eine eindeutige Bestimmung offensichtlich falsch ausgelegt worden sei, lasse sich nicht sagen.

15

Den Beamten könne auch kein Schuldvorwurf gemacht werden, soweit sie die Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit § 34 BBauG 1960 bejaht hätten. Nach dieser Vorschrift sei ein Vorhaben zulässig, wenn gegen seine Einordnung in die Umgebung keine Bedenken baugestalterischer Art bestünden und es den Zielen der Bauleitplanung entspreche. Die zur Beantwortung dieser Frage erheblichen Umstände hätten die Beamten berücksichtigt und abgewogen. Sie seien zu einem vertretbaren Ergebnis gelangt.

16

II.

Gegen diese Ausführungen mögen - wie die Revision geltend macht - erhebliche Bedenken bestehen. Gleichwohl erweist sich die Abweisung der Klage im Ergebnis als zutreffend.

17

1.

Für Amtspflichtverletzungen der in der Bauaufsicht tätigen Bediensteten des Landkreises hat nicht das in Anspruch genommene Land, sondern der Landkreis nach Art. 34 GG einzustehen.

18

a)

Zwar ist die Bauaufsicht Sache des Staates und dem Landratsamt sind die Aufgaben einer unteren Bauaufsichtsbehörde übertragen worden (§ 67 Abs. 1 und 2 LBO vom 15. November 1961 (GVBl. S. 229; jetzt § 86 Abs. 1 und 2 LBO vom 27. Februar 1974 - GVBl. S. 53, nach § 21 Abs. 2 der Landkreisordnung - LKO - vom 14. Dezember 1973 "Kreisverwaltung")). Daraus folgt aber nicht, daß das Land Rheinland-Pfalz nach Art. 34 GG haftet, wenn der Landkreis (die Kreisverwaltung) als untere Bauaufsichtsbehörde die einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt.

19

Der Senat legt in ständiger Rechtsprechung Art. 34 GG dahin aus, daß sich die Frage nach dem haftenden Dienstherrn danach beantwortet, wer dem Amtsträger das Amts bei dessen Ausübung er fehlsam gehandelt hat, anvertraut hat, wer mit anderen Worten dem Amtsträger die Aufgaben, bei deren Wahrnehmung die Amtspflichtverletzung vorgenommen ist, übertragen hat (BGHZ 53, 217 m.w. Nachw.). Die Haftung des Dienstherrn ist daher zu bejahen für Amtspflichtverletzungen im Rahmen der staatlichen Auftragsangelegenheiten der Gemeinden und der Gemeindeverbände, da diese - wenn auch als Wahrnehmung staatlicher Hoheitsrechte - in den eigenen Aufgaben- und Verantwortungsbereich der Gemeinden fallen und diese es sind, die ihre Bediensteten mit der Wahrnehmung der entsprechenden Aufgaben betrauen (BGHZ 2, 350; 6, 215; BGB-RGRK 12. Aufl. § 839 Rdn. 55; Dagtoglou, Bonner Komm. Zweitbearbeitung Art. 34 Rdn. 236/7). Eine Haftung des Staates kommt in diesen Fällen nur in Betracht, wenn sie gesetzlich bestimmt ist (z.B. § 6 des Gesetzes über die Errichtung unterer Landesbehörden in Schleswig-Holstein v. 25. Februar 1971 - GVBl. 64; BGH WM 1979, 1123). Daran fehlt es hier.

20

b)

Dies hat der Senat zuletzt ausgesprochen in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 13. November 1980 - III ZR 74/79 -, das eine Amtspflichtverletzung einer hessischen unteren Bauaufsichtsbehörde betraf. Die Rechtslage in Rheinland-Pfalz erfordert nicht eine andere Beurteilung (die abweichende Ansicht von Hofmann/Beth/Dreibus, Kommunalgesetze f. Rheinland-Pfalz Bd. II § 48 LKO Anm. 5 beruht auf einem Mißverständnis der Entscheidung BGHZ 53, 217). Zwar ist in § 48 Abs. 2 der Landkreisordnung vom 14. Dezember 1973 (GVBl. S. 451; in Kraft getreten am 17. März 1974: § 68) bestimmt, daß die für die Aufgaben der Kreisverwaltung als untere Behörde der allgemeinen Landesverwaltung erforderlichen Beamten vom Land bereitgestellt werden. Doch handelt es sich dabei um eine finanzielle Regelung ohne haftungsrechtliche Auswirkungen. Die frühere Landkreisordnung enthielt eine entsprechende Regelung nicht, doch wurde schon früher so verfahren (Hofmann/Beth/Dreibus a.a.O. § 48 Anm. 1 und 3).

21

2.

Keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob § 67 PVG nur im Falle des Widerrufs einer rechtmäßig, nicht dagegen einer rechtswidrig erteilten Baugenehmigung eine Entschädigung gewährt (vgl. dazu Altmeyer/De Clerck PVG 2. Aufl. § 65 Anm. 2 und 3; Schütz PVG Erl. zu § 67 Anm. 1 und 8; vgl. auch § 48 Abs. 3 VwVfG). Nach § 68 Abs. 1 PVG (früher § 66) ist zur Entschädigung diejenige Körperschaft verpflichtet, in deren Dienst der die schädigende Handlung anordnende Beamte steht. Diese in Anlehnung an Art. 34 GG getroffene Regelung (s. Altmeyer/De Clerck a.a.O. § 66 Anm.; Schütz a.a.O. Erl. zu § 68 Anm. 1) bestimmt den Landkreis als Entschädigungspflichtigen, nicht aber das Land.

22

3.

Das beklagte Land braucht sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) materiell-rechtlich und verfahrensrechtlich auch nicht so behandeln zu lassen, als sei es der richtige Beklagte. Das Land hat zwar erst in der Revisionsinstanz seine Passivlegitimation in Abrede genommen; es hat jedoch im gesamten Verfahren die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches überhaupt geleugnet. Es hat daher bei der Klägerin nicht ein schutzwürdiges Vertrauen entstehen können, das Land wolle sich ohne Rücksicht auf die von den Gerichten zu prüfenden und anzuwendenden Rechtsnormen als Ersatzpflichtiger behandeln lassen.

23

4.

Nach alledem ist das beklagte Land zu Unrecht in Anspruch genommen worden. Die Abweisung der Klage erweist sich daher im Ergebnis als richtig.

Krohn
Tidow
Kröner
Boujong
Scholz-Hoppe