Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.04.1961, Az.: III ZR 25/60
Versorgungsansprüche des Beamten gegen seinen Dienstherrn wegen eines Dienstunfalles; Verstoß gegen die Pflicht des unverzüglichen Entfernens eines nicht mehr versicherten Fahrzeugs aus dem Verkehr; Zweck der Vorschrift des § 29d Abs. 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO); Amtspflicht der Zulassungsstelle für Kraftfahrzeuge gegenüber der Allgemeinheit und gegenüber den Verkehrsteilnehmern
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.04.1961
- Aktenzeichen
- III ZR 25/60
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1961, 11445
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt - 14.01.1960
Rechtsgrundlagen
- § 29d Abs. 2 StVZO
- § 136 HessBG
- § 839 Abs. 1 S. 2 BGB
- § 122 Abs. 1 HessBG1954
- § 105 HessBG
- § 119 HessBG
- § 122 Abs. 2 S. 2 HessBG
- § 124 Abs. 2 S. 1 HessBG
- § 158c VVG
Fundstellen
- JZ 1962, 498-499 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- MDR 1961, 752 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1961, 1572-1573 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1962, 823 (amtl. Leitsatz)
- VerwRspr 14, 75 - 77
Amtlicher Leitsatz
Die der Zulassungsstelle nach § 29 d Abs. 2 StVZO obliegende Amtspflicht, auf die Anzeige des Versicherers, daß die Versicherung des Kraftfahrzeugs nicht mehr bestehe, unverzüglich den Erlaubnisschein einzuziehen und die amtlichen Kennzeichen zu entstempeln, besteht nicht unmittelbar gegenüber dem öffentlichen Dienstherrn, der einem durch das nicht versicherte Fahrzeug geschädigten Beamten Versorgungsleistungen zu erbringen hat.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 1961
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger
sowie
der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Arndt, Gähtgens und Schäfer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des klagenden Landes gegen das Urteil des 2. Zivilsenats in Kassel des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main vom 14. Januar 1960 wird zurückgewiesen.
Das klagende Land hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Am 12. Juli 1955 erlitten zwei Beamte des klagenden Landes auf einer Dienstfahrt durch ein fremdes Kraftfahrzeug einen Verkehrsunfall. Sie wurden verletzt und in ihrem Eigentum geschädigt. Das klagende Land gewährt ihnen auf Grund der §§ 107, 108, 110 HessBG Versorgungsleistungen. Sein Versuch, Halter und Fahrer des den Unfall verursachenden Fahrzeugs zum Schadensersatz heranzuziehen, blieb infolge der Vermögenslosigkeit dieser Personen ergebnislos; die Kraftfahrzeugversicherung des Halters war wegen Prämienrückstandes schon vor dem Unfall beendet.
Das klagende Land nimmt nunmehr die beklagte Gemeinde auf Ersatz der Versorgungsleistungen in Anspruch, weil zwar die Zulassungsstelle der Beklagten auf die Anzeige des Kraftfahrzeugversicherers vom 7. Juni 1955, daß die Versicherungsbestätigung am 6. Juni 1955 ihre Geltung verloren habe, Polizeirevierbeamte der Beklagten damit beauftragte, das Fahrzeug innerhalb von 3 Tagen aus dem Verkehr zu ziehen, dieser Auftrag aber bis zum 16. Juli 1955 unerledigt blieb. Hätten die Beamten der Beklagten - so führt der Kläger aus - entsprechend § 29 d Abs. 2 StVZO pflichtgemäß das Fahrzeug, das den Unfall verursachte, unverzüglich aus dem Verkehr gezogen, so wäre der Unfall und damit der ihm, dem klagenden Land, durch die Versorgungsleistungen erwachsene Schaden vermieden worden.
Der Kläger hat daher - unter anderem - beantragt, die Beklagte zum Ersatz der bis zur Klageerhebung erbrachten Versorgungsleistungen (in Höhe von 2.147,12 DM) nebst Zinsen zu verurteilen und weiter festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm den weiteren Schaden zu ersetzen, der daraus entstehe, daß er auch noch für die Zeit nach der Klageerhebung dem Umfange nach noch nicht feststehende Unfallfürsorgeleistungen erbringen müsse, deren Ersatz bei Halter und Fahrer nicht realisiert werden könne.
Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Berufung des klagenden Landes ist erfolglos geblieben. Mit der Revision strebt der Kläger die Aufhebung der beiden Urteile und die Verurteilung der Beklagten nach seinen Klageanträgen, hilfsweise die Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an. Die Beklagte bittet um die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Das Berufungsgericht vertritt die - von der Revision bekämpfte - Auffassung, daß die Klage, soweit sie auf nach § 136 HessBG übergegangene angebliche Ansprüche der verletzten Beamten gestützt werde, wenn nicht schon mit Rücksicht darauf, daß diese Beamten vom klagenden Land Unfallfürsorgeleistungen erhalten, nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB, so doch nach § 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 über die erweiterte Zulassung von Schadensersatzansprüchen Dienst- und Arbeitsunfällen (RGBl I 674) unbegründet sei.
2.
Es kann dahingestellt bleiben, ob aus der Person der verletzten Beamten abgeleitete Ansprüche nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB im Hinblick auf die Versorgungsleistungen des klagenden Landes ausgeschlossen sind. Die Klage ist in jedem Falle unbegründet.
Nach § 122 Abs. 1 HessBG in der Fassung vom 11. November 1954 (GVBl 239) hat der Beamte wegen eines Dienstunfalls gegen seinen eigenen Dienstherrn nur die Versorgungsansprüche der §§ 105-119 HessBG. Ist eine andere öffentliche Verwaltung für den Dienstunfall verantwortlich, so steht ihm gegen diese Verwaltung nach § 122 Abs. 2 Satz 1 HessBG auf Grund der allgemeinen gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich nur dann ein Schadensersatzanspruch zu, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung, für die die andere Verwaltung verantwortlich ist, verursacht wurde. Im Falle lediglich der Fahrlässigkeit sind Schadensersatzansprüche gegen die öffentliche Verwaltung regelmäßig ausgeschlossen. Davon macht § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943, auf das § 122 Abs. 2 Satz 2 HessBG Bezug nimmt, eine Ausnahme; ist der Dienstunfall bei der Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten, so kann der verletzte Beamte Schadensersatzansprüche gegen die hierfür verantwortliche öffentliche Verwaltung auch dann geltend machen, wenn der Unfall auf fahrlässiges Verhalten zurückzuführen ist. Diese Ausnahmevorschrift ist nach der Präambel des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 geschaffen worden, weil ohne sie die geschädigten Beamten schlechter gestellt wären als andere Verkehrsteilnehmer; § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 ist dazu bestimmt, diese vom Gesetzgeber als unbillig empfundene Schlechterstellung zu beseitigen und den Schutz der Verletzten und ihrer Hinterbliebenen zu verstärken. Dieses Ziel ist durch eine Regelung, die den verletzten Beamten und ihren Hinterbliebenen die über die Versorgungsansprüche hinausgehende Schadensspitze zuspricht, erreicht. Daher bestimmt § 3 des Gesetzes, daß die Versorgungsleistungen des Dienstherrn auf die Schadensersatzansprüche des § 1 anzurechnen sind (vgl. Bülow in DJ 1944, 25 Nr. III 4). Zugleich aber bestand, da nur die Möglichkeit zur Geltendmachung der Schadensspitze geschaffen werden sollte, Anlaß, in § 4 den Regreßanspruch der mit den Versorgungsleistungen belasteten öffentlichen Verwaltung gegen die für den Unfall verantwortliche Verwaltung auszuschließen, zumal dadurch auch die Verwaltung vereinfacht wird (Bülow a.a.O.).
Wollte man mit der Revision annehmen, daß § 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 im vorliegenden Fall nicht zum Zuge komme, weil die Bediensteten der beklagten Gemeinde an dem Unfall "nicht selbst beteiligt waren", so würde das bedeuten, das dann auch die erweiterte Haftung nach der Ausnahme Vorschrift des § 1 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 nicht durchgreifen würde; denn der Anwendungsbereich des § 4 des Gesetzes ist nach dem Ausgeführten keinesfalls enger als der des § 1. Vermöchte sich aber das klagende Land auf § 1 nicht zu berufen, so verbliebe es bei der Grundregel des § 124 Abs. 2 Satz 1 HessBG, wonach die beklagte Gemeinde nur haftete, wenn der Unfall auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung ihrer Bediensteten zurückzuführen wäre. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen die durch § 29 d Abs. 2 StVZO begründete Pflicht, ein nicht mehr versichertes Fahrzeug unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen, ist aber von dem klagenden Lande selbst nicht geltend gemacht worden; er ist dem Tatsachenvortrag (im Schriftsatz vom 12. Juli 1958), die Zulassungsstelle der Beklagt habe es versäumt, ihr Ersuchen an das Polizeirevier um Außerverkehrziehung des Fahrzeugs zu überwachen, und die Revierbeamten hätten "die Dinge auch etwas treiben lassen" nicht zu entnehmen. Daher kann unerörtert bleiben, ob durch § 4 des Gesetzes vom 7. Dezember 1943 Regreßansprüche des Versorgungsträgers auch bei vorsätzlicher Pflichtverletzung einer anderen Verwaltung ausgeschlossen sind.
II.
Die Klage könnte daher nur Erfolg haben, wenn das klagende Land einen Amtshaftungsanspruch wegen Verletzung des § 29 d Abs. 2 StVZO geltend zu machen vermöchte, der nicht nach § 136 HessBG aus der Person der verletzten Beamten abgeleitet würde, sondern originär in der Person des klagenden Landes entstanden wäre. Dies wäre nur der Fall, wenn der Dienstherr, der Versorgungsleistungen zu erbringen hat, als solcher durch § 29 d Abs. 2 StVZO geschützt und damit "Dritter" im Sinne des § 839 BGB wäre.
Diese Bedeutung kommt aber der Vorschrift des § 29 d Abs. 2 StVZO nicht zu. Die §§ 29 a ff StVZO dienen dem mit der Einführung der Kraftfahrzeugpflichtversicherung verfolgten Zweck, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs gefährdeten Verkehrsteilnehmer davor zu bewahren, daß ihr Anspruch auf Ersatz des ihnen durch ein Kraftfahrzeug zugefügten Schadens nicht realisiert werden kann (BGHZ 20, 53, 55[BGH 09.02.1956 - III ZR 196/54]; vgl. auch Urt. d. Senats vom 28. Mai 1953 in VersR 1953, 284). Durch § 29 d Abs. 2 StVZO ist daher der Zulassungsstelle eine Amtspflicht nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die durch ein nicht versichertes Fahrzeug geschädigt werden können, also gegenüber "Dritten" im Sinne des § 839 BGB auferlegt. Außerdem soll der Kraftfahrzeugversicherer, dem die Leistungen des § 158 c VVG obliegen, geschützt werden (BGHZ 20, 53, 55) [BGH 09.02.1956 - III ZR 196/54]. Hingegen kann unbeschadet der Frage, ob damit der Kreis der durch § 29 d Abs. 2 StVZO geschützten Personen geschlossen ist, der öffentliche Dienstherr eines verletzten Verkehrsteilnehmers nicht als durch die Vorschrift geschützter "Dritter" im Sinne des § 839 BGB angesehen werden. Zwar ist auch er - mit Rücksicht auf seine Versorgungsleistungen - an der Beachtung der Bestimmung interessiert.
Zu den Dritten, denen gegenüber dem Beamten Amtspflichten obliegen, zählen aber nicht alle Personen, die durch seine Maßnahmen irgendwie betroffen werden, sondern nur diejenigen deren Belange durch das Amtsgeschäft seiner Natur, d.h. seinem Zweck und seiner rechtlichen Bestimmung nach, berührt werden. Daher können alle diejenigen, die nur zufällig durch die Amtshandlung oder deren Unterlassung angesprochen werden, insbesondere die Personen, die, wie etwa der Privatversicherer eines Geschädigten, lediglich infolge schuldrechtlicher Beziehungen zu den unmittelbar Betroffenen in ihrem Interesse berührt werden, nicht zu den Dritten im Sinne des § 839 BGB gerechnet werden (RGZ 145, 56, 64 und BGB-RGRK 11. Aufl. § 839 Anm. 41 mit weiteren Nachweisen). Um einen zufällig "Betroffenen" handelt es sich aber auch bei dem Dienstherrn, der einem Beamten gegenüber zur Unfallfürsorge verpflichtet ist, weil dieser Beamte infolge der Verletzung des § 29 d Abs. 2 StVZO als Verkehrsteilnehmer durch ein nicht versichertes Fahrzeug geschädigt wurde. Denn die Grundlage für die Versorgungslast des Dienstherrn bildet die Begründung des Beamtenverhältnisses. Nur deswegen ist der Dienstherr letzten Endes an der Beachtung des § 29 d Abs. 2 StVZO interessiert. Dieses Beamtenverhältnis ist aber im Blick auf diese Vorschrift nur ein zufälliges. Diese Auffassung steht nicht in Widerspruch mit dem in BGHZ 7, 244, 248 f[BGH 08.10.1952 - II ZR 309/51] abgedruckten Erkenntnis des II. Senats vom 8. Oktober 1952 - II ZR 309/51, daß der Versicherungsschutz des § 158 c Abs. 1 VVG an sich auch demjenigen gebührt, auf den die Haftpflichtansprüche des unmittelbar Geschädigten kraft Gesetzes übergegangen sind. Gewiß steht § 29 d Abs. 2 StVZO im inneren Zusammenhang mit § 158 c VVG; beide Bestimmungen bezwecken - wenn auch § 158 c VVG nicht ausschließlich - den Schutz Dritter vor den Gefahren des Betriebs eines nicht mehr versicherten Kraftfahrzeugs, die Vorschrift des § 29 d Abs. 2 StVZO durch das Gebot, ein solches Fahrzeug unverzüglich aus dem Verkehr zu ziehen, die Bestimmung des § 158 c VVG durch eine kurzfristige Verlängerung des Versicherungsschutzes zu Gunsten des geschädigten Haftpflichtberechtigten. Daraus folgt aber nicht, daß § 29 d Abs. 2 StVZO unmittelbar auch den versorgungspflichtigen Dienstherrn schützt, weil sich dieser in seiner Eigenschaft als Versorgungsträger wegen des - hier in § 136 HessBG begründeten - gesetzlichen Übergangs der Haftpflichtansprüche des verletzten Beamten gegen den Versicherungsnehmer auf § 158 c VVG berufen kann. Nur aufgrund dieses Rechtsübergangs ist er in der Lage, durch Pfändung auf den nach § 158 c Abs. 1 VVG bestehengebliebenen Versicherungsanspruch des Kraftfahrzeugversicherungsnehmers gegen den Versicherer zurückzugreifen (BGHZ 7, 244, 247) [BGH 08.10.1952 - II ZR 309/51]. Damit stimmt überein, daß der Schutz des § 29 d Abs. 2 StVZO dem zur Unfallfürsorge verpflichteten Dienstherrn auch nur insoweit zugute kommt, als er etwa in der Person des Beamten entstandene und auf ihn übergegangene Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB in Verbindung mit § 29 d Abs. 2 StVZO geltend zu machen vermag.
Da sich auch sonst keine Rechtsgrundlage für den Klageanspruch anbietet, ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. Kreft
Dr. Arndt
Gähtgens
Schäfer